Gesetz über das Verwaltungsverfahren (LPA-VD) - Gegenstand (LPA-VD)
Inhaltsübersicht (122)
Gesetzestext (122 Artikel)
1. Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichtsbarkeiten des Kantons und der Gemeinden.
1. Das vorliegende Gesetz findet Anwendung
a. auf alle Entscheide, die von einer Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde des Kantons oder der Gemeinden erlassen werden;
b. auf die verwaltungsrechtliche Klage, wenn sie vor dem Kantonsgericht erhoben wird;
c. auf Beschwerden und Klagen im Bereich der Sozialversicherungen.
2. Spezialgesetze bleiben vorbehalten.
1. Ein Entscheid ist jede Massnahme, die eine Behörde im Einzelfall aufgrund des öffentlichen Rechts trifft und die zum Gegenstand hat
a. Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben;
b. das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten und Pflichten festzustellen;
c. Begehren, die auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten gerichtet sind, abzuweisen oder als unzulässig zu erklären.
2. Entscheide sind auch Zwischenentscheide, Rekurs- oder Beschwerdeentscheide, Entscheide in Auslegungs- oder Revisionssachen.
3. Ein Entscheid im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) darf nur getroffen werden, wenn ein Entscheid im Sinne von Buchstabe a) oder c) nicht möglich ist.
1. Als Verwaltungsbehörden gelten die Organe des Kantons, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder Gemeindeföderationen sowie der Ballungsräume, ebenso wie natürliche oder juristische Personen, die gesetzlich befugt sind, Entscheidungen zu treffen.
1. Die zuständige Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Kantonsgericht.
1. Die Behörde prüft von Amts wegen, ob sie zuständig ist.
2. Die Zuständigkeit kann nicht durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien und der Behörde begründet oder geändert werden.
1. Die Behörde, die sich für unzuständig hält, übermittelt den Fall unverzüglich an die Behörde, die sie für zuständig erachtet.
2. Die Behörde, die ihre Zuständigkeit als zweifelhaft ansieht, führt einen Meinungsaustausch mit der Behörde, die sie für zuständig hält.
3. Die Parteien werden über die Übermittlung oder die Einleitung eines Meinungsaustauschverfahrens informiert.
1. Wenn eine Partei die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Behörde bestreitet, entscheidet diese darüber.
2. Kompetenzkonflikte zwischen Behörden werden vom Verfassungsgerichtshof gemäß dem Gesetz über die Verfassungsgerichtsbarkeit [A] geregelt.
1. Jede Person, die berufen ist, einen Entscheid oder ein Urteil zu fällen oder vorzubereiten, hat sich in den Ausstand zu begeben
a. wenn sie ein persönliches Interesse an der Sache hat;
b. wenn sie in der gleichen Sache in anderer Funktion tätig gewesen ist, namentlich als Behördenmitglied, als Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger oder als Zeugin oder Zeuge;
c. wenn sie mit einer Partei, deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig gewesen ist, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder mit ihr eine dauernde Hausgemeinschaft führt; die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft hebt den Ausstandsgrund nicht auf;
d. wenn sie mit einer Partei, deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig gewesen ist, in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
e. wenn sie aus anderen Gründen, namentlich wegen enger Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter, befangen erscheinen könnte.
1. Ein Mitglied einer Behörde, das sich in einem Fall der Ablehnung befindet, muss sich unverzüglich selbst ablehnen.
2. Die Parteien, die die Ablehnung einer Behörde oder eines ihrer Mitglieder beantragen möchten, müssen dies unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes tun.
1. Die Kollegialbehörde entscheidet über Ablehnungsanträge, die sich gegen eines oder mehrere ihrer Mitglieder richten.
2. Die Beschwerdebehörde entscheidet über Ablehnungsanträge, die sich gegen eine gesamte Behörde oder die Mehrheit ihrer Mitglieder richten.
3. Das Kantonsgericht entscheidet über Ablehnungsanträge, die sich gegen seine Mitglieder richten.
4. Das neutrale Gericht entscheidet über Ablehnungsanträge, die sich gegen das gesamte Kantonsgericht oder die Mehrheit seiner Mitglieder richten.
1. Die Handlungen, an denen eine abgelehnte Person teilgenommen hat, werden im erforderlichen Umfang entweder von der Behörde, die die Ablehnung ausspricht, oder nachträglich von der Behörde, die das Verfahren weiterführt, für nichtig erklärt.
2. Wird ein Ablehnungsgrund erst nach einer endgültigen Entscheidung entdeckt, so finden die Bestimmungen über die Wiederaufnahme und die Revision Anwendung.
1. Haben Parteistellung im Verwaltungsverfahren
a. Personen, die von der zu erlassenden Entscheidung betroffen sein können und die am Verfahren teilnehmen;
b. Personen oder Behörden, denen das Gesetz die Parteistellung verleiht;
c. Personen oder Behörden, die ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung einlegen können;
d. Personen, die in einem Verfahren der öffentlichen Untersuchung oder Konsultation intervenieren.
2. Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, hat der Denunziant keine Parteistellung.
1. Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag Personen beiziehen oder deren Intervention zulassen, die im Sinne von Artikel 13 Parteistatus haben könnten.
1. Ein Dritter kann eine Partei im Verfahren ersetzen, wenn er gemäß materiellem Recht in deren Rechte und Pflichten eintritt.
2. In einem solchen Fall wird die betreffende Behörde den betroffenen Dritten anhören.
1. Die Parteien können sich im Verfahren vertreten lassen, es sei denn, sie müssen persönlich handeln aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen oder der Erfordernisse der Instruktion. Sie können sich auch unterstützen lassen.
2. Wenn mehr als zehn Personen einen kollektiven Antrag oder individuelle Anträge mit identischem Inhalt stellen, kann die Behörde sie auffordern, einen oder mehrere Vertreter zu wählen. Unterbleibt diese Wahl innerhalb der gesetzten Frist, kann die Behörde einen oder mehrere Vertreter aus den Antragstellern benennen.
3. Die Behörde kann vom Vertreter verlangen, dass er seine Vollmacht durch eine schriftliche Bevollmächtigung nachweist. Rechtsanwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, gelten als bevollmächtigt. Sie weisen ihre Vollmacht nach, wenn dies verlangt wird.
1. Die im Ausland ansässige Partei muss in der Schweiz einen Domizil wählen, an dem ihr Mitteilungen zugestellt werden können. Die Wahl eines Domizils in der Schweiz ist nicht erforderlich, wenn die Behörde die Partei auf elektronischem Wege kontaktieren kann.
2. Andernfalls gilt sie als an der Adresse der Behörde domiziliert, worüber sie von dieser informiert wird.
1. Die unentgeltliche Rechtspflege wird auf Gesuch hin jeder Partei eines Verfahrens gewährt
- deren Mittel nicht ausreichen, um die Verfahrenskosten ohne Entbehrung des Notwendigen für sich und ihre Familie zu bestreiten;
- deren Begehren oder Verteidigungsmittel nicht offensichtlich aussichtslos sind.
2. Rechtfertigen es die Umstände des Falles, kann die Behörde einen amtlichen Rechtsbeistand ernennen, um die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zu unterstützen.
3. Die Verwaltungsbehörden sind zuständig für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für Verfahren, die sie führen.
4. Das Kantonsgericht ist zuständig für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für Verfahren, die vor ihm hängig sind.
5. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege in Zivilverfahren sinngemäss anwendbar.
1. Die in Tagen festgesetzten Fristen beginnen am Tag nach dem Tag ihrer Mitteilung oder des Ereignisses, das sie auslöst, zu laufen.
1bis. Ein Dokument, das per Postsendung an seinen Empfänger zugestellt wird, ohne dass eine Unterschrift erforderlich ist, und an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag gemäß Bundes- oder kantonalem Recht übergeben wird, gilt als am ersten folgenden Werktag zugestellt.
2. Fällt der Ablauf einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, wird der Fristablauf auf den nächsten Werktag verschoben.
1. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde, einer schweizerischen Poststelle oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.
1bis. Bei der Übermittlung auf elektronischem Weg ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Empfangsbestätigung ausgestellt wird, die bestätigt, dass die Partei oder ihr Vertreter alle notwendigen Schritte zur Übermittlung vorgenommen haben.
2. Richtet sich eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, gilt die Frist als gewahrt. In diesem Fall bestätigt die unzuständige Behörde das Empfangsdatum.
1. Die durch das Gesetz festgelegten Fristen können nicht verlängert werden.
2. Die von der Behörde gesetzten Fristen können aus hinreichenden Gründen verlängert werden, wenn die Partei den Antrag vor Ablauf der Frist stellt.
3. Wenn die Behörde eine Fristverlängerung ablehnt, hat der Antragsteller eine Frist von drei Tagen ab Mitteilung der Ablehnung, um die erforderliche Handlung vorzunehmen. Die Behörde informiert den Antragsteller darüber.
1. Die Frist kann wiederhergestellt werden, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter nachweist, dass sie ohne eigenes Verschulden daran gehindert wurde, innerhalb der festgesetzten Frist zu handeln.
2. Der begründete Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag, an dem das Hindernis weggefallen ist, eingereicht werden. Innerhalb derselben Frist muss der Antragsteller die versäumte Handlung nachholen. Auf Antrag wird ihm eine zusätzliche Frist gewährt, um diese Handlung zu vervollständigen, wenn ausreichende Gründe dies rechtfertigen.
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für jedes Verfahren vor den Verwaltungsbehörden oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der speziellen Kapitel, die das Verfahren vor diesen Behörden regeln.
1. Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag Verfahren verbinden, die sich auf denselben Sachverhalt oder auf einen gemeinsamen rechtlichen Grund beziehen.
2. Die Behörde kann die Trennung gemeinsam eingeleiteter Verfahren anordnen, wenn diese unzulässig verbunden wurden oder wenn ihre gemeinsame Bearbeitung dazu geeignet ist, den Ablauf zu erschweren.
1. Die Behörde kann, von Amts wegen oder auf Antrag, das Verfahren aus gerechtfertigten Gründen aussetzen, insbesondere wenn die zu treffende Entscheidung von dem Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt oder auf andere entscheidende Weise beeinflusst werden könnte.
1. Das Verfahren verläuft auf Französisch.
2. Die Behörde sendet Verfahrensakten, die in einer anderen Sprache verfasst sind, an den Absender zurück, wobei sie ihn auffordert, in der Amtssprache zu verfahren. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann sie die betreffenden Akten selbst übersetzen oder übersetzen lassen, gegebenenfalls durch einen vereidigten oder offiziell anerkannten Übersetzer.
3. Bei einer Anhörung kann die Behörde, falls notwendig, einen Dolmetscher hinzuziehen.
4. Die Kosten für Übersetzung und Dolmetscher können den Parteien auferlegt werden.
1. Das Verfahren ist grundsätzlich schriftlich.
2. Wenn es die Erfordernisse der Untersuchung verlangen, kann die Behörde eine Anhörung abhalten.
3. Wenn es die Umstände erfordern, kann das Kantonsgericht Verhandlungen anordnen.
4. Die Behörde verweist unklare, unvollständige, weitschweifige, unziemliche oder den gesetzlichen Formvorschriften nicht genügende Schriften zurück.
5. Sie setzt den Verfassern eine kurze Frist zur Korrektur. Schriften, die innerhalb dieser Frist nicht erneut eingereicht oder deren Mängel nicht behoben werden, gelten als zurückgezogen. Die Behörde informiert die Verfasser über diese Konsequenzen.
1. Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag den Parteien gestatten, mit ihr auf elektronischem Wege zu kommunizieren. Sie gibt dann Auskunft über die Kommunikationskanäle und Formate, die sie unter denjenigen anerkennt, die auf Grundlage von Absatz 3 zugelassen sind.
2. Parteien, die sich auf elektronischem Wege an die Behörde wenden, gelten als einverstanden, dass auch die Mitteilungen dieser Behörde ihnen auf elektronischem Wege zugestellt werden. Sie können ihr Einverständnis jederzeit schriftlich gegenüber der Behörde widerrufen oder dessen Umfang einschränken.
3. Der Staatsrat und das Kantonsgericht für die Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich bestimmen die anerkannten Kanäle und Formate der elektronischen Kommunikation.
4. Mitteilungen, die gemäß den Absätzen 1 bis 3 zugelassen sind, gelten als Schriftstücke.
5. Eine nach den Absätzen 1 bis 3 zugelassene elektronische Mitteilung gilt spätestens 7 Tage nach ihrer Zugänglichmachung für den Empfänger als empfangen.
1. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amts wegen fest.
2. Sie ist nicht an die von den Parteien vorgelegten Beweisangebote gebunden.
1. Die Behörde kann die folgenden Beweismittel heranziehen
a. Anhörung der Parteien;
b. Ortsbesichtigung;
c. Gutachten;
d. Dokumente, Titel und amtliche Berichte;
e. Auskünfte von Parteien, Behörden oder Dritten;
f. Zeugenaussagen.
2. Andere Beweismittel können herangezogen werden, wenn sie geeignet sind, den Beweis zu erbringen, und keine Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit zur Folge haben.
3. Die Anhörung von Parteien oder Zeugen muss von der Behörde selbst oder von einer delegierten Person durchgeführt werden.
4. Die Beweisaufnahme wird protokolliert.
5. Während der Untersuchung oder der Verhandlungen kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Transkription oder Aufzeichnung der Vorgänge mit beliebigen Mitteln, insbesondere auf Ton- oder Bildträgern, angeordnet werden.
6. Parteien, die die Beweisaufnahme beantragen, können zur Vorschussleistung der Kosten verpflichtet werden. Kostenlose Verfahren bleiben vorbehalten.
1. Die Parteien sind verpflichtet, bei der Feststellung der Tatsachen mitzuwirken, aus denen sie Rechte ableiten wollen.
2. Wenn die Parteien die Mitarbeit, die man von ihnen bei der Feststellung der Tatsachen erwarten kann, verweigern, kann die Behörde aufgrund der Aktenlage entscheiden.
1. Die Behörde kann von jeder Verwaltungs- oder Justizbehörde die Dokumente und Informationen anfordern, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlich sind.
2. Die angeforderte Behörde kann ihre Mitwirkung nur verweigern, wenn eine gesetzliche Bestimmung dem entgegensteht oder wenn sie ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse nachweisen kann.
3. Das Informationsgesetz [B] findet keine Anwendung auf die Übermittlung von Informationen zwischen Behörden im Verfahren.
1. Für das Übrige sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung [C] auf das Beweisverfahren sinngemäß anwendbar.
1. Sofern keine Gefahr im Verzug besteht, haben die Parteien das Recht, angehört zu werden, bevor eine sie betreffende Entscheidung getroffen wird.
2. Sofern keine ausdrücklichen entgegenstehenden Bestimmungen vorliegen, können sie nicht verlangen, von der Behörde angehört zu werden.
1. Die Parteien nehmen an der Beweiserhebung teil.
2. In diesem Rahmen können sie insbesondere
a. dem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vor und nach der Begutachtung Fragen stellen;
b. der Einvernahme von Zeugen beiwohnen und ihnen Fragen stellen;
c. den Instruktionsverhandlungen und den lokalen Augenscheinen beiwohnen;
d. Beweisanträge spätestens bis zum Abschluss des Instruktionsverfahrens stellen;
e. sich zum Ergebnis der Beweiserhebung äussern.
3. Die Behörde muss die Sach- und Rechtsbehauptungen prüfen und die erforderlichen Beweise erheben, sofern diese Mittel nicht von vornherein als irrelevant erscheinen.
4. Ist Gefahr im Verzug, oder gebietet es ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse, kann die Behörde eine Instruktionsmassnahme in Abwesenheit der Parteien durchführen. Artikel 36 Absätze 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.
1. Die Parteien und ihre Vertreter können jederzeit die Verfahrensakte einsehen.
2. Das Informationsgesetz [B] ist auf die Einsichtnahme in laufende Verfahren nicht anwendbar.
3. Die Einsichtnahme erfolgt am Sitz der entscheidenden Behörde. Sofern keine besonderen Gründe vorliegen, wird die Akte den berufsmäßigen Vertretern zur Einsichtnahme übersandt.
4. Die Behörde hat Kopien der Unterlagen auszuhändigen. Sie kann hierfür eine Gebühr erheben.
1. Die Behörde kann ausnahmsweise die Einsichtnahme in die gesamte oder einen Teil der Akte verweigern, wenn dies im Interesse des Verfahrens oder eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses erforderlich ist.
2. Sobald der Grund für die Einschränkung wegfällt, informiert die Behörde die Parteien und gewährt ihnen Zugang zu den zurückgehaltenen Unterlagen.
3. Ein Dokument, dessen Einsichtnahme einer Partei verweigert wurde, darf nur gegen sie verwendet werden, wenn die Behörde ihr den wesentlichen Inhalt schriftlich mitgeteilt und ihr die Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äußern.
1. Dritte haben nur mit Zustimmung der für die Untersuchung zuständigen Behörde und der Parteien Zugang zu den Unterrichtssitzungen.
1. Die Behörde entscheidet, gegebenenfalls in Abstimmung mit der vorgesetzten Behörde, ob Informationen an die Medien weitergegeben werden sollen. Sie konsultiert die Parteien im Voraus.
2. Das Informationsgesetz [B] ist auf den Umgang mit der Presse während laufender Verfahren nicht anwendbar.
1. Jeder, der ein mutwilliges Verfahren anstrengt, missbräuchliche Mittel verwendet oder den Fortgang eines Verfahrens stört, ist mit einer Geldstrafe von höchstens 1'000 Franken und im Wiederholungsfall von höchstens 3'000 Franken zu bestrafen.
2. Die für die Entscheidung in der Sache zuständige Behörde ist auch befugt, die Geldstrafe zu verhängen.
1. Jeder, der eine Verhandlung stört oder die von der Behörde erteilten Anordnungen nicht befolgt, kann von dem die Verhandlung leitenden Vorsitzenden des Saals mit Unterstützung der Polizei, falls erforderlich, des Saals verwiesen werden.
1. Die Behörde wendet das Recht von Amts wegen an.
1. Die Entscheidung enthält die folgenden Angaben, die klar und präzise ausgedrückt sind
a. den Namen der entscheidenden Behörde und ihre Zusammensetzung, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt;
b. den Namen der Parteien und ihrer Vertreter;
c. die Tatsachen, die Rechtsnormen und die Begründung, auf die sie sich stützt;
d. die Entscheidungsformel (Dispositiv);
e. das Datum und die Unterschrift;
f. den Hinweis auf die ordentlichen Rechtsmittel, die gegen sie offenstehen, die Frist für deren Nutzung und die zuständige Behörde, die darüber zu entscheiden hat.
1. Die Behörde kann auf die Begründung verzichten, wenn die Entscheidung den Anträgen des Antragstellers vollständig entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
2. Wenn die Dringlichkeit es erfordert, kann die Begründung der Entscheidung knapp gehalten werden.
3. Wenn eine große Anzahl von Entscheidungen desselben Typs ergeht und diese angefochten werden können, darf die Begründung knapp und standardisiert sein.
1. Mitteilungen erfolgen grundsätzlich durch eingeschriebenen Brief oder auf dem Gerichtsweg.
2. Wenn die Umstände es erfordern, insbesondere bei einer grossen Zahl von Mitteilungen, kann die Behörde die Mitteilungen durch einfachen Brief oder in einer anderen Form zustellen. Die Mitteilung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.
3. Die Behörde kann ihre Mitteilungen durch Veröffentlichung des Dispositivs im Amtsblatt zustellen
a. an eine Partei, deren Aufenthaltsort unbekannt ist;
b. an eine grosse Anzahl von Teilnehmern, die nicht ohne übermässigen Aufwand identifiziert werden können.
1. Die Behörde kann ihre Entscheidungen elektronisch an die Parteien zustellen, die ausdrücklich dieser Art der Kommunikation zugestimmt haben.
2. Die elektronisch zugestellten Entscheidungen enthalten eine elektronische Signatur. Der Staatsrat und das kantonale Gericht bestimmen die Form für die Entscheidungen ihres Zuständigkeitsbereichs.
1. Außer in den Fällen, in denen das Gesetz eine Gebührenfreiheit vorsieht, können die Behörden ein Honorar und Auslagen erheben, um die durch das Verfahren und die Entscheidung entstandenen Kosten einzuholen.
1. Eine Verordnung des Staatsrates legt die in Verwaltungsverfahren vor den kantonalen Verwaltungsbehörden geschuldeten Gebühren fest.
2. Die Gemeinden erlassen die notwendigen Vorschriften zur Erhebung der in den Verfahren vor ihnen geschuldeten Gebühren.
3. Eine Verordnung des Kantonsgerichts [D] legt die in Verfahren vor ihm geschuldeten Gebühren fest.
1. **Im Verwaltungsverfahren kann die Behörde nur in den in Artikel 29, Absatz 6 vorgesehenen Fällen oder wenn besondere Umstände es rechtfertigen, einen Vorschuss auf die Kosten verlangen.**
2. **Im Verfahren der Verwaltungseinsprache und des Verwaltungsrechtsbeschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Die Behörde kann darauf verzichten, wenn besondere Umstände dies erfordern.**
3. **Die Behörde setzt der Partei eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und weist darauf hin, dass bei Nichtzahlung innerhalb der Frist auf das Gesuch oder die Beschwerde nicht eingetreten wird.**
4. **Die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses gilt als eingehalten, wenn der geschuldete Betrag vor Ablauf der Frist zugunsten der Behörde an die Schweizerische Post überwiesen oder in der Schweiz von einem Post- oder Bankkonto abgebucht wird.**
1. Im Verwaltungsverfahren werden die Kosten grundsätzlich der Partei auferlegt, die die Entscheidung der Behörde beantragt oder veranlasst.
1. In einem Berufungsverfahren trägt die unterliegende Partei die Kosten. Wenn die unterliegende Partei nur teilweise unterliegt, werden die Kosten entsprechend reduziert.
2. Der obsiegenden Partei können Kosten auferlegt werden, wenn sie diese durch ein schuldhaftes Verhalten oder durch Verletzung der Verfahrensregeln verursacht hat.
1. Wenn es die Billigkeit erfordert, insbesondere wenn die Erhebung von Gebühren für die Partei, die sie tragen müsste, übermäßig hart wäre, kann die Behörde von der Erhebung der Verfahrenskosten absehen.
1. Wenn mehrere Parteien im Verfahren unterliegen, werden die Kosten unter Berücksichtigung insbesondere ihres Interesses am Verfahren und des Ausgangs ihrer Anträge auf sie verteilt.
2. Die Parteien, die als Streitgenossen aufgetreten sind, haften gesamtschuldnerisch für die ihnen auferlegten Kosten.
1. Verfahrenskosten können von der Eidgenossenschaft und dem Staat nicht verlangt werden.
2. Ausnahme bilden die Verfahren, in denen sie zur Wahrung ihrer Vermögensinteressen handeln.
1. Die Einziehung der Verfahrenskosten obliegt der Behörde.
2. Diese kann jedoch diese Aufgabe an einen spezialisierten Dienst delegieren.
1. Sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag die Reduzierung oder den Erlass der Verfahrenskosten unter den Bedingungen von Artikel 50 gewähren.
2. Diese Zuständigkeit kann auch an einen spezialisierten Dienst delegiert werden.
1. In Berufungs- und Revisionsverfahren gewährt die Behörde der Partei, die ganz oder teilweise obsiegt, eine Entschädigung als Ersatz für die Kosten, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen entstanden sind.
2. Diese Entschädigung wird der unterlegenen Partei auferlegt.
3. Der Staatsrat setzt die Gebührenordnung für die Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde fest.
4. Das Kantonsgericht legt die Gebührenordnung für die Verfahren, die vor ihm eröffnet werden, fest.
1. Wenn eine Partei das Verfahren unnötig verlängert oder verkompliziert hat, können ihre Prozesskosten reduziert oder gestrichen werden.
2. Wenn eine Partei nur teilweise obsiegt, kann die Behörde die Prozesskosten ermäßigen oder gegeneinander aufheben.
3. …
1. Artikel 51 ist auf die Verteilung der Kosten entsprechend anzuwenden.
1. Eine Entscheidung ist vollstreckbar
a. wenn sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann, oder
b. wenn das ordentliche Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, oder
c. wenn die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
1. Die Verwaltungsbehörden vollziehen ihre Entscheidungen selbst.
2. Die Entscheidungen des Kantonsgerichts werden von der in erster Instanz zuständigen Verwaltungsbehörde oder von der Behörde, die zu diesem Zweck vom Kantonsgericht benannt wurde, vollzogen.
1. Entscheidungen, die die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags oder zur Stellung von Sicherheiten auferlegen, werden im Wege der Betreibung vollstreckt. Sie gelten, sobald sie rechtskräftig geworden sind, als vollstreckbares Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [E].
1. Zur Ausführung nicht-monetärer Entscheidungen kann die Behörde vorgehen
a. durch direkten Vollzug gegen die Person des Verpflichteten oder dessen Vermögen;
b. durch Vollzug durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten.
2. Die Behörde kann bei Bedarf die Hilfe der kantonalen oder kommunalen Polizei in Anspruch nehmen.
3. Bevor die Behörde ein Zwangsmittel anwendet, droht sie dem Verpflichteten dessen Anwendung an und setzt ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung. Sie macht ihn auf die Sanktionen aufmerksam, die er gegebenenfalls verwirken kann.
4. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde den Vollzug ohne vorherige Mitteilung an den Verpflichteten vornehmen.
5. Die dem Verpflichteten auferlegten Kosten werden durch behördliche Verfügung festgesetzt.
1. Die Behörde leitet grundsätzlich selbst das Verfahren.
2. Die Behörde kann die Bearbeitung der Akte einem ihrer Mitglieder, einer ihr unterstellten Person, einem spezialisierten Dienst oder einem Dritten anvertrauen. Die Parteien werden darüber informiert.
3. Führt ein Mitglied der Behörde die Bearbeitung, ist dieses befugt, die Sache nach Rücknahme des Gesuchs von der Rolle zu streichen, über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und vorsorgliche Maßnahmen zu entscheiden. In den anderen Fällen ist die Behörde allein zuständig für den Erlass von Zwischenverfügungen.
1. Im Rahmen des Gesetzes verfügt die Verwaltungsbehörde über ein freies Prüfungsrecht.
2. Sie ist nicht an die Schlussfolgerungen der Parteien gebunden.
1. Eine Partei kann bei der Behörde ein Gesuch um Revision ihrer Entscheidung stellen.
2. Die Behörde tritt auf das Gesuch ein
a. wenn sich der Sachverhalt, auf den sich die Entscheidung stützt, seither in einem wesentlichen Mass geändert hat, oder
b. wenn die gesuchstellende Partei erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die sie im Zeitpunkt der ersten Entscheidung nicht kennen oder nicht hätte anführen können oder müssen, oder
c. wenn die erste Entscheidung durch ein Verbrechen oder ein Vergehen beeinflusst worden ist.
1. Wenn der Antragsteller einen der in Artikel 64, Absatz 2, Buchstaben b) und c) genannten Gründe geltend machen will, muss er seinen Antrag innerhalb von neunzig Tagen nach Entdeckung des genannten Grundes einreichen.
2. In dem in Artikel 64, Absatz 2, Buchstabe b) vorgesehenen Fall erlischt das Recht, die Wiedererwägung zu beantragen, außerdem nach zehn Jahren ab der Mitteilung der Entscheidung.
3. Anträge, die auf andere Gründe gestützt sind, können jederzeit eingereicht werden.
4. Der Wiedererwägungsantrag hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Behörde entscheidet anders.
1. Wenn ein Gesetz dies vorsieht, kann gegen die in erster Instanz ergangenen Entscheidungen Beschwerde eingelegt werden.
2. Die Parteien können erst dann Berufung einlegen, nachdem sie den Weg der Beschwerde erschöpft haben.
1. Die Behörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, entscheidet über die Beschwerde.
1. Die Reklamation erfolgt durch ein schriftliches und kurz begründetes Dokument innerhalb von dreißig Tagen nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
2. Die Reklamationsfrist gegen Zwischenentscheidungen beträgt zehn Tage.
1. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2. Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung aufheben, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert.
1. Die Artikel 62 und 63 finden auf das Reklamationsverfahren Anwendung.
1. Das Reklamationsverfahren ist kostenlos.
2. Es werden keine Prozesskosten zugesprochen.
3. Die Behörde kann jedoch alle oder einen Teil der Kosten dem Beschwerdeführer auferlegen, der leichtfertig oder unbedacht handelt.
1. Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Verwaltungsrechtsbehelf sinngemäß auf das Beschwerdeverfahren anwendbar.
1. Wenn ein Gesetz dies vorsieht, können Entscheidungen und Entscheidungen über Beschwerden Gegenstand eines Verwaltungsrechtsbehelfs sein.
1. Endentscheide sind anfechtbar.
2. Auch das Ausbleiben eines Entscheids kann angefochten werden, wenn die Behörde untätig bleibt oder sich weigert, einen Entscheid zu treffen.
3. Zwischenentscheide über die Zuständigkeit oder über ein Ausstandsbegehren sind selbständig anfechtbar, ebenso Entscheide über die aufschiebende Wirkung und über vorsorgliche Massnahmen.
4. Andere Zwischenentscheide, die separat mitgeteilt werden, sind anfechtbar
a. wenn sie der beschwerdeführenden Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursachen können, oder
b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort zu einem Endentscheid führen kann, wodurch ein aufwändiges Beweisverfahren vermieden wird.
5. In den übrigen Fällen sind Zwischenentscheide nur zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar.
1. Zur Beschwerdelegitimation berechtigt sind
a. jede natürliche oder juristische Person, die am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat oder daran gehindert wurde und durch den angefochtenen Entscheid betroffen ist sowie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat;
b. jede andere Person oder Behörde, die durch Gesetz zur Beschwerde berechtigt ist.
1. Der Beschwerdeführer kann rügen
a. die Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c. die Unangemessenheit.
1. Der Verwaltungsrechtsbehelf ist innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen.
1. Wenn ein Rechtsmittel verspätet erscheint, fordert die Behörde den Beschwerdeführer auf, sich innerhalb einer kurzen Frist zu äußern oder seine Beschwerde zurückzuziehen.
2. Wird die Beschwerde zurückgezogen, wird die Angelegenheit kostenfrei aus dem Register gestrichen.
3. Wird die Beschwerde nicht zurückgezogen, kann die Behörde eine summarisch begründete Unzulässigkeitsentscheidung erlassen. Sie entscheidet über die Kosten und Auslagen.
1. Die Beschwerdeschrift muss unterzeichnet sein oder, wenn die Beschwerdebehörde die elektronische Einreichung von Beschwerden zulässt, die von ihr anerkannten Kommunikationskanäle und -formate im Sinne von Artikel 27a respektieren. Die Beschwerdeschrift muss die Gründe und Anträge der Beschwerde darlegen. Die angefochtene Entscheidung ist der Beschwerde beizufügen.
2. Der Beschwerdeführer darf keine Anträge stellen, die über den Rahmen hinausgehen, der durch die angefochtene Entscheidung festgelegt ist. Er kann jedoch Behauptungen und Beweismittel vorbringen, die bisher nicht geltend gemacht wurden.
1. Der Verwaltungsbeschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu.
2. Die Verwaltungsbehörde oder die Beschwerdeinstanz können von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung aufheben, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies gebietet.
3. Sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, kann die durch das Gesetz entzogene aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt werden.
1. Die Behörde benachrichtigt die angefochtene Behörde und die anderen Verfahrensparteien über den Rechtsbehelf und setzt ihnen eine Frist, um Stellung zu nehmen.
2. Die angefochtene Behörde übermittelt ihre Akten, grundsätzlich mit ihren Stellungnahmen.
3. Die Behörde kann ausnahmsweise einen zweiten Schriftenwechsel anordnen, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist, insbesondere wenn die angefochtene Behörde oder eine andere Verfahrenspartei in ihren Stellungnahmen neue Tatsachen vorbringt.
4. Die Behörde kann ebenfalls Stellungnahmen von beteiligten Behörden oder interessierten Dritten einholen.
5. Die gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 gesetzten Fristen dürfen dreißig Tage nicht überschreiten. Sie können verlängert werden, wenn ausreichende Gründe geltend gemacht werden. Artikel 21, Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes ist anwendbar.
1. Die Behörde kann auf den Austausch von Schriften verzichten oder, nach diesem, auf jede weitere Instruktionsmaßnahme, wenn der Rechtsmittel offensichtlich unzulässig, unbegründet oder unbegründet erscheint.
2. In diesen Fällen erlässt sie unverzüglich eine Entscheidung über die Unzulässigkeit, Zulassung oder Ablehnung mit kurzer Begründung.
1. Anstelle ihrer Festsetzungen kann die angefochtene Behörde eine neue Entscheidung erlassen, die ganz oder teilweise zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt.
2. Die Behörde setzt das Verfahren des Rechtsmittels fort, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist.
1. Die Behörde versucht, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen, wenn der Fall es zulässt.
1. Die Behörde kann die Bearbeitung des Rechtsmittels einem ihrer Mitglieder oder einem spezialisierten Mitarbeiter anvertrauen, der über eine vollständige juristische Ausbildung verfügt.
2. Wenn der Staatsrat die Rechtsmittelbehörde ist, kann er die Bearbeitung dem Dienst, der für rechtliche Angelegenheiten zuständig ist, anvertrauen.
3. In den in Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist die mit der Bearbeitung betraute Person zuständig, um die Angelegenheit von der Liste zu streichen sowie über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um einstweilige Maßnahmen zu entscheiden.
1. Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag die erforderlichen einstweiligen Maßnahmen ergreifen, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen zu schützen.
1. Wenn Gefahr in Verzug ist, kann die Behörde sofort Maßnahmen im Sinne von Artikel 86 anordnen, ohne die Gegenpartei zu hören.
2. In diesem Fall setzt die Behörde der Gegenpartei eine kurze Frist zur Stellungnahme und erlässt anschließend ebenfalls kurzfristig eine Entscheidung, die die angeordneten Maßnahmen bestätigt oder aufhebt.
1. Wenn die einstweiligen Maßnahmen voraussichtlich erheblichen Schaden verursachen, kann die Behörde den Antragsteller verpflichten, eine Sicherheit zu leisten. Spätestens in der Endentscheidung entscheidet die Behörde über das Schicksal der Sicherheit.
1. Die Behörde ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
2. Sie kann die Entscheidung zum Vorteil oder zum Nachteil des Beschwerdeführers ändern.
3. In letzterem Fall informiert sie ihn darüber und setzt ihm eine Frist, um sich zu äußern oder seine Beschwerde zurückzuziehen.
1. Im Falle der Gutheißung des Rechtsmittels ändert die Behörde grundsätzlich die angefochtene Entscheidung. Sie kann sie auch aufheben.
2. Sie verweist die Sache an die angefochtene Behörde zur neuen Entscheidung zurück, wenn es das rechtliche Gehör oder die Garantie der kommunalen Autonomie erfordern, wenn sie der Meinung ist, dass die angefochtene Behörde am besten in der Lage ist, die Untersuchung zu vervollständigen, oder wenn eine Reformierung einer Sachentscheidung anstelle der angefochtenen Behörde gleichkäme.
1. Die Behörde entscheidet über die Kosten und Auslagen.
1. Das Kantonsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide der Verwaltungsbehörden zuständig, sofern das Gesetz keine andere Behörde vorsieht, die darüber zu befinden hat.
2. Die Entscheide des Grossen Rates und des Staatsrates, in erster Instanz oder auf Beschwerde, sind nicht beim Kantonsgericht anfechtbar.
1. Im Bereich der Sozialversicherungen beurteilt das Kantonsgericht
a. Beschwerden gemäss Artikel 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG);
b. Beschwerden betreffend Spitalaufenthalte ausserhalb des Kantons und Streitigkeiten zwischen Versicherern im Sinne des KVG;
c. Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche im Bereich der beruflichen Vorsorge zwischen Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, Arbeitgebern und Leistungsberechtigten, sowie
d. Streitigkeiten und Ansprüche betreffend die Teilung der Austrittsleistung im Falle einer Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
1. Ein Mitglied des Kantonsgerichts entscheidet als Einzelrichter
a. im Bereich der Sozialversicherungen über Beschwerden mit einem Streitwert von höchstens 30'000 Franken sowie über Beschwerden gegen einen Bussenentscheid;
b. wenn das Spezialgesetz es vorsieht;
c. zur Streichung der Sache vom Geschäftsverzeichnis.
d. über offensichtlich unzulässige Beschwerden.
2. Der Untersuchungsrichter ist zuständig für Instruktionsentscheide sowie für Entscheide betreffend die aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahmen und die unentgeltliche Rechtspflege. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen und über die aufschiebende Wirkung können innert 10 Tagen ab Zustellung des Entscheids bei der Kammer angefochten werden.
3. Der Richter kann die Sache dem Gericht unterbreiten, wenn der Fall eine gewisse Komplexität aufweist.
4. Eine Kammer des Kantonsgerichts entscheidet in den übrigen Fällen.
1. Der Rekurs an das kantonale Gericht muss innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung oder des Urteils eingelegt werden.
1. Vorbehaltlich gegenteiliger gesetzlicher Bestimmungen stehen Fristen, die in Tagen durch Gesetz oder Behörde festgesetzt sind, still
a. vom siebten Tag vor Ostern bis zum siebten Tag nach Ostern einschliesslich;
b. vom 15. Juli bis zum 15. August einschliesslich;
c. vom 18. Dezember bis zum 2. Januar einschliesslich.
2. Absatz 1 ist in Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen nicht anwendbar.
1. Die vom Kantonsgericht angeordneten ordentlichen Verhandlungen sind öffentlich.
2. Die Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnen.
1. Der Beschwerdeführer kann rügen
a. die Verletzung des Rechts, einschliesslich des Ermessensmissbrauchs oder der Ermessensüberschreitung;
b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
1. Das Kantonsgericht entscheidet innerhalb einer Frist von maximal einem Jahr ab Einreichung der Beschwerde.
2. Bei Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen wird diese Frist für die Dauer des Auftrags des Sachverständigen ausgesetzt.
1. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Kapitels IV sinngemäß auf das Rechtsmittel an das Kantonsgericht Anwendung.
1. Eine Beschwerdeentscheidung oder ein Urteil, die in Anwendung dieses Gesetzes ergangen und in Rechtskraft erwachsen sind, können auf Antrag aufgehoben oder geändert werden, wenn
a. sie durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden sind, oder
b. der Antragsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihm bei der ursprünglichen Entscheidung nicht bekannt sein konnten oder die er damals nicht geltend machen konnte oder keine Veranlassung hatte, geltend zu machen.
2. Neue Tatsachen, die nach der Verkündung der Entscheidung oder des Urteils eingetreten sind, können keinen Antrag auf Revision begründen.
1. Der Revisionsantrag muss innerhalb von neunzig Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes eingereicht werden.
2. Im Falle des in Artikel 100, Absatz 1, Buchstabe b) genannten Falles erlischt das Recht, die Revision zu beantragen, zudem zehn Jahre nach Zustellung der betreffenden Entscheidung oder des Urteils.
1. Die Behörde, die die betreffende Entscheidung oder das Urteil erlassen hat, entscheidet über den Antrag auf Überprüfung.
1. Der Antrag auf Revision hemmt nicht die Vollstreckung der betreffenden Entscheidung oder des Urteils.
2. Wenn die Umstände es erfordern, kann die Behörde dem Antrag aufschiebende Wirkung verleihen.
1. Die Entscheidung oder das Urteil, das auf einen Antrag auf Überprüfung erlassen wird, unterliegt den gleichen Rechtsbehelfen wie die geänderte oder aufgehobene Entscheidung oder das geänderte oder aufgehobene Urteil.
1. Im Übrigen sind die Verfahrensvorschriften, die sich auf die durch das Revisionsgesuch angefochtene Entscheidung oder das Urteil beziehen, auch auf das Revisionsverfahren anwendbar.
1. Wenn das besondere Gesetz es vorsieht, erkennt das Kantonsgericht auf die verwaltungsrechtliche Klage bei Streitigkeiten über kantonal-öffentlichrechtliche Ansprüche, die nicht auf einem Verwaltungsentscheid beruhen.
1. Der Einzelrichter ist zuständig für die Entscheidung über verwaltungsrechtliche Klagen im Umfang, der in Artikel 94, Absatz eins vorgesehen ist.
1. Sofern keine besondere gesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt, darf die Behörde nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
2. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist das Kantonsgericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Es kann unter den in Artikel 89 Absatz 3 festgelegten Bedingungen zum Nachteil der klagenden Partei entscheiden oder ihr mehr zusprechen, als sie beantragt hat.
1. Die Artikel 14 bis 22, 24 bis 42, 44 bis 57, 59, 60, 75, 82, 94 und 100 bis 105 sind auf das Verfahren der Klage sinngemäß anwendbar.
2. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Gesetzes über das Zivilverfahren [C] Anwendung.
1. Wenn der Untersuchungsrichter gemäß Artikel 142, Absatz 2, des Zivilgesetzbuches [H] oder Artikel 33 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare [I] befasst wird, setzt er von Amts wegen jeder der beteiligten berufsständischen Vorsorgeeinrichtungen eine Frist zur Vorlage eines Berichts über die während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft aufgelaufenen maßgeblichen Guthaben, ergänzt durch eine Bescheinigung, die bestätigt, dass die Aufteilung der Austrittsleistung des betroffenen Ex-Ehegatten oder Ex-Partners durchführbar ist.
2. Der Untersuchungsrichter übermittelt diese Dokumente von Amts wegen an die Ex-Ehegatten oder Ex-Partner und setzt ihnen eine Frist zur Vorlage ihrer Stellungnahmen und zur Formulierung von Anträgen.
3. Im Falle eines Einspruchs eines der Ex-Ehegatten oder Ex-Partner, leitet der Untersuchungsrichter diesen an den anderen sowie an die beteiligten berufsständischen Vorsorgeeinrichtungen weiter und setzt eine Frist zur Vorlage ihrer Stellungnahmen und zur Formulierung von Anträgen.
1. In Abwesenheit eines Einwandes der Parteien entscheidet der Untersuchungsrichter als Einzelrichter auf Grundlage der Akten.
2. Im Falle eines Einwandes ist Artikel 94 sinngemäß anwendbar.
1. Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind verpflichtet, die Leistungen in Kapital und Zinsen festzulegen sowie alle in ihrem Besitz befindlichen erforderlichen Unterlagen und nützlichen Informationen bereitzustellen.
2. Artikel 49, Absatz 2 ist auf die Vorsorgeeinrichtung anwendbar, die die im ersten Absatz vorgesehene Verpflichtung verletzt.
3. Die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde bleibt vorbehalten.
1. Die Zuständigkeit des Versicherungsschiedsgerichts beruht ausschließlich auf Bundesrecht.
1. Das Schiedsgericht für Versicherungsstreitigkeiten setzt sich zusammen
a. aus einem Kantonsrichter, der das Gericht präsidiert;
b. aus Schiedsrichtern, die für jeden einzelnen Fall ernannt werden.
2. Der Präsident des Kantonsgerichts bezeichnet den Präsidenten des Schiedsgerichts für Versicherungsstreitigkeiten.
3. Der Präsident des Schiedsgerichts für Versicherungsstreitigkeiten bezeichnet die Schiedsrichter sowie die Ersatzrichter für den Fall, dass einer der Schiedsrichter die Ernennung nicht annimmt, verhindert ist oder abgelehnt wird.
4. Die Schiedsrichter sind zu gleicher Zahl Vertreter der Versicherer im Sinne des KVG [G] oder des UVG [J], beziehungsweise der Militärversicherung oder der Invalidenversicherung, einerseits, und der betroffenen Leistungserbringer, andererseits.
1. Der Präsident des Schiedsgerichts für Versicherungsfragen lädt die Parteien zu einer Verhandlung und versucht die Schlichtung. Scheitert die Schlichtung, bestimmt er die Schiedsrichter.
2. Die Parteien können Vorschläge für Schiedsrichter machen. Der Präsident ist an diese nicht gebunden, muss jedoch das Prinzip der paritätischen Besetzung des Gerichts beachten.
1. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über die verwaltungsrechtliche Klage auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht für Versicherungen anwendbar.
1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor den Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeiten anhängigen Verfahren werden gemäß diesem Gesetz behandelt.
2. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor den Zivilgerichten anhängigen verwaltungsrechtlichen Klagen werden weiterhin von diesen Behörden behandelt.
1. Das Gesetz vom 18. Dezember 1989 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verwaltungsverfahren wird aufgehoben.
2. Das Gesetz vom 2. Dezember 1959 über das Versicherungsgericht wird aufgehoben.
1. Der Staatsrat ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Er wird den Text gemäß Artikel 84, Absatz 1, Buchstabe a) der kantonalen Verfassung veröffentlichen und das Datum des Inkrafttretens durch Beschluss festlegen.