BESCHLUSS über den beitragspflichtigen Lohn an die Pensionskasse des Staates Waadt (At-CP) - [ 1 ] (AT-CP)
Gesetzestext (2 Artikel)
1. Personen, die am Tag des Inkrafttretens der Änderung dieser Verordnung die nachstehend genannten Lohnzuschläge oder Zulagen beziehen, behalten den Anspruch auf die Versicherung des genannten Lohnzuschlags oder der genannten Zulage bei der Pensionskasse des Kantons Waadt. Betroffen sind die folgenden Lohnzuschläge und Zulagen
- Zulage, die den Dekanen der kantonalen und kommunalen Sekundarschulen gezahlt wird;
- Direktionszulage, die dem Direktor des Abendgymnasiums gezahlt wird;
- Dekanszulage an einer Pädagogischen Hochschule oder am Zentrum für Weiterbildung der Lehrkräfte;
- Zulage für den Institutsdirektor der Universität Lausanne;
- Dekanszulage in der Berufsbildung;
- Zulage, die mit dem Titel «Professor» an einer Ingenieurschule verbunden ist.
2. …
1. Das Finanzdepartement ist für die Ausführung dieses Erlasses verantwortlich, der mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt.