BESCHLUSS über die Umsetzung der neuen Lohnpolitik des Staates Waadt (ANPS) - Aber (ANPS)
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
1. Diese Verordnung hat zum Ziel, die Modalitäten der Umsetzung der neuen Klassifizierung der Funktionen und der neuen Gehaltspolitik des Kantons Waadt festzulegen.
1. Diese Verordnung gilt für alle Funktionen mit Ausnahme derjenigen, die im Anhang definiert sind.
1. Der Übergang der Funktionen vom alten zum neuen System kann direkt, semi-direkt oder indirekt erfolgen
a. Der Übergang ist direkt, wenn die einer aktuellen Funktion zugeordneten Stellen in einer einzigen Funktion desselben Niveaus des neuen Funktionsrasters eingeordnet werden;
b. Der Übergang ist semi-direkt, wenn die einer aktuellen Funktion zugeordneten Stellen in eine Kette des neuen Funktionsrasters eingeordnet werden. Das von der Einstellungsbehörde erstellte Pflichtenheft bestimmt das Niveau innerhalb der Kette;
c. Der Übergang ist indirekt, wenn die einer aktuellen Funktion zugeordneten Stellen in mehrere Ketten des neuen Funktionsrasters eingeordnet werden. Das Stellenprofil bestimmt die Kette und das von der Einstellungsbehörde erstellte Pflichtenheft das Niveau innerhalb dieser Kette.
1. Jeder Mitarbeitende wird innerhalb der Lohnklasse seiner Funktion einer Lohnstufe zugeordnet.
2. Beim Übertritt wird die Lohnstufe durch die folgende Formel bestimmt
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3. Jeder Lohnstufe entspricht ein Referenzlohn, der als Ziellohn bezeichnet wird.
1. Der Mitarbeiter, dessen Gehalt vor dem Übergang in das neue System unter dem Zielgehalt liegt, profitiert von einem Ausgleich.
2. Der Ausgleich wird auf der Grundlage eines Jahresbetrags berechnet, der vom Staatsrat gemäß Artikel 6, Absatz 3 der Konvention vom 3. November 2008 über die Umsetzung der neuen Funktionsklassifikation und der neuen Gehaltspolitik, unterzeichnet zwischen der Delegation des Staatsrats für Personalressourcen und dem Verband der Waadtländer Beamtenverbände, festgelegt wird.
3. Die vom Staatsrat festgelegten Beträge werden zunächst für den Ausgleich auf das Mindestniveau der Funktion und anschließend für den Ausgleich auf das Zielgehalt verwendet, entsprechend der in Prozent ausgedrückten Abweichung zu diesem Gehalt.
4. Der Ausgleich 2008 wird auf Grundlage der Situation des Mitarbeiters im Monat Dezember 2008 berechnet.
5. Für die Jahre 2009 bis 2013 wird der Ausgleichsbetrag nach denselben Modalitäten wie das 13. Gehalt gezahlt.
6. Der Mitarbeiter profitiert, zusätzlich zum Ausgleich, von den jährlichen Erhöhungen des neuen Vergütungssystems, die vom Staatsrat beschlossen werden, bis zum Maximum seiner neuen Klasse.
7. Der Ausgleichsbetrag unterliegt vollständig den Sozialabgaben.
1. Ein Mitarbeiter, dessen Gehalt vor dem Übergang in das neue System dem von dem Staatsrat festgelegten Zielgehalt der Stufe entspricht oder dieses übersteigt, jedoch unter dem Maximum der Gehaltsklasse der neuen Funktion liegt, erhält die jährlichen Gehaltserhöhungen des neuen Vergütungssystems, die vom Staatsrat beschlossen werden, bis zum Maximum seiner neuen Gehaltsklasse.
1. Das Gehalt des Mitarbeiters wird in seiner Fortschreibung gesperrt, wenn es dem festgelegten Höchstgehalt entspricht oder darüber liegt, entsprechend der Zuweisung der neuen Funktion.
2. Sein Nominalgehalt ist garantiert. Es wird gemäß Artikel 25 LPers [A] indexiert.
1. Inhaberinnen und Inhaber eines pädagogischen Titels für Funktionen der Stufenkette 142 Niveau 11, der Stufenkette 144 Niveau 12 sowie der Stufenkette 145, Niveaus 11 und 12 werden, respektive auf die Niveaus 12 und 13 befördert, unter Einhaltung der folgenden kumulativen Bedingungen
a. eine vom Departement für Bildung, Jugend und Kultur (DFJC) anerkannte Berufserfahrung von mindestens 15 Jahren vorweisen;
b. eine vom DFJC bestätigte oder anerkannte Weiterbildung oder ein Weiterbildungsprojekt nachweisen, das im Zusammenhang mit der Ausübung der besonderen Aufgaben steht;
c. die Übernahme einer oder mehrerer besonderer Aufgaben akzeptieren, die durch ein Pflichtenheft attestiert sind. Der Staatsrat legt die Mindestaktivität fest.
1. Die Maßnahme, die in Artikel 8 vorgesehen ist, wird schrittweise ab dem 1. August 2009 umgesetzt. Das Prinzip besteht darin, 15 Jahre Berufserfahrung zu berücksichtigen, mit Ausnahme dieses Stichtags, an dem die Stufen 15 und folgende berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Umstellung festgelegt sind.
2. Das Eidgenössische Departement für Bildung und Kultur (DFJC) entscheidet über Sonderfälle.
1. Ab der Umstellung und vorläufig, bis zur Harmonisierung der Anzahl der Unterrichtsstunden mit den Lehrkräften der Primarstufen 1 und 2, unterliegen die Gehälter der Lehrkräfte des Anfangszyklus, die in Stufe 9 der Funktionstabelle und Gehaltsskala eingestuft sind, einem Abzug von 7,41 %.
2. Dieser Abzug entfällt mit dem Inkrafttreten der Harmonisierung der im Rahmen des HarmoS-Projekts vorgesehenen Anzahl der Perioden.
3. Während dieser Übergangsphase beträgt die wöchentliche Anzahl der Unterrichtsstunden 24 für eine Vollzeitbeschäftigung der Lehrkraft mit ihren Schülerinnen und Schülern.
1. Für die Funktionskette 225 des in Artikel 2 der Verordnung über die Funktionsklassifizierung [C] definierten Funktionsrasters erfolgt eine Einstufung in Klasse 9 nach den beiden folgenden nicht kumulativen Kriterien
- 3 Jahre Berufserfahrung mit durch die Arbeitsorganisation bedingten atypischen Arbeitszeiten;
- Übertragung besonderer Verantwortlichkeiten gemäß der Stellenbeschreibung.
2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Anwendung dieser Kriterien zur Einstufung von mindestens 70 % der Fachkräfte der Funktion 22508 in die Funktion 22509 führen sollte und dass der für die Umstellung zur Verfügung stehende Betrag im Rahmen der 5 Millionen für den Angleichungszeitraum verbleibt, ein spezifischer Betrag, der durch die Anwendung dieser beiden Kriterien nicht überschritten werden darf.
3. Angesichts der Entwicklung der Gesundheitsfunktionen wird der Staatsrat die Einstufung dieser Funktionskette spätestens am Ende des für den Angleichungszeitraum vorgesehenen Zeitraums erneut prüfen.
1. Lediglich die nachstehenden Zulagen werden künftig in das Grundgehalt integriert
a. Zuschlag gemäß Artikel 51 des Statuts;
b. ETACOM-Zulage;
c. Psychomotoriker-Zulage;
d. Gymnasial-Zulage;
e. Zuschlag gemäß Artikel 51bis des Statuts;
f. Zulage für dienstliche Belastungen des Justizvollzugsdienstes.
1. Der Mitarbeiter erhält einen Nachtrag zu seinem Arbeitsvertrag.
2. Dieser nennt die Stellenbezeichnung, die Kette, das Funktionsniveau sowie die Vergütungsstufe oder den Vergütungssatz.
3. Der Nachtrag wird von der Anstellungsbehörde und dem Mitarbeiter unterzeichnet. Falls innerhalb der festgelegten Frist kein Einspruch erhoben wird, gilt der Vertrag als angenommen.
1. Während der Nachholphase bestimmt der Staatsrat die Regeln, die der Festsetzung des Anfangsgehalts zugrunde liegen.
1. Die nachstehenden Bestimmungen treten am 1. Dezember 2008 in Kraft: Artikel 24, Absätze 1 und 2, Artikel 25, Absatz 4, Artikel 26, Absatz 3, 2. Satz des Gesetzes vom 12. November 2001 über das Staatspersonal des Kantons Waadt [A].
2. Bis zur Einrichtung der Kommission zur Bewertung der Funktionen wird die Anwendung von Artikel 38 der Allgemeinen Verordnung vom 9. Dezember 2002 zur Ausführung des LPers ausgesetzt [D].
1. Die nachstehenden Bestimmungen werden aufgehoben
- Artikel 49, 51, 51bis, 52 und 53 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1947 über das allgemeine Statut des kantonalen öffentlichen Dienstes;
- Artikel 34 bis 36 des Beschlusses vom 22. Dezember 1950 zur Anwendung des Gesetzes vom 9. Juni 1947 über das allgemeine Statut des kantonalen öffentlichen Dienstes.
1. Das Finanz- und Außenbeziehungsdepartement ist mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt, der am 1. Dezember 2008 in Kraft tritt.