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172.320 DecFo CH-VD

über die neue Funktionseinstufung und die neue Gehaltspolitik des Staates Waadt (DecFo) - Aber (DecFo)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1. Dieser Erlass hat zum Ziel, die Modalitäten für die Umsetzung der neuen Einstufung der Funktionen und der neuen Gehaltspolitik des Kantons Waadt festzulegen.

1. Es wird von der "Vereinbarung über die Umsetzung der neuen Einstufung der Funktionen und der neuen Gehaltspolitik" Kenntnis genommen, die am 3. November 2008 zwischen der Delegation des Staatsrates für Personalangelegenheiten und der Föderation der Beamtenverbände (im Folgenden: die Vereinbarung) unterzeichnet wurde.

1. In Anlehnung an Artikel 10 der Vereinbarung wird ein Teil des auf dem Fonds zur Finanzierung der Sabbaticals für Lehrkräfte verfügbaren Vermögens, nämlich CHF 9 Millionen, wie folgt für die besonderen Massnahmen eingesetzt

Année Fortune COSAB

2009 1'000'000.–

2010 2'000'000.–

2011 2'000'000.–

2012 2'000'000.–

2013 2'000'000.–

1. Abweichend von Artikel 75, Absatz 1, Buchstabe a) des Schulgesetzes vom 12. Juni 1984 [A], beträgt die Anzahl der Unterrichtsstunden für die Lehrkräfte der Kindergartenklassen bis zum Inkrafttreten des HarmoS-Konkordats 24.

1. Es wird eine Rekurskommission (nachstehend: die Kommission) eingesetzt, welche für die Behandlung von individuellen Beschwerden betreffend die Stufung der Stelle zuständig ist.

2. Mitglieder der Kommission sind

- drei Personalvertreter, die von den drei anerkannten Personalverbänden und Dachverbänden des Personals im Sinne von Artikel 13 PersG [B] ernannt werden;

- eine gleiche Anzahl von Arbeitgebervertretern;

- ein oder zwei ausserhalb der Kantonsverwaltung stehende Präsidenten, die von den anderen Mitgliedern ernannt werden. Im Falle einer Doppelpräsidentschaft fungiert einer der Präsidenten als erster Präsident, dessen Vorrechte von den Kommissionsmitgliedern festgelegt werden. Kommt es zu keiner Einigung über die Wahl des oder der Präsidenten, so werden diese vom Schlichtungs- und Schiedsorgan ernannt.

2bis. Die Kommission tagt in Dreierbesetzung, d.h. mit dem Präsidenten, einem Personalvertreter und einem Arbeitgebervertreter. Der Präsident wählt aus den Mitgliedern den Personal- und den Arbeitgebervertreter, möglichst in Abhängigkeit von der Art des Geschäfts.

3. Die Kommission wird durch den Personaldienst technisch und administrativ unterstützt.

4. Die ausserhalb der Verwaltung stehenden Mitglieder werden gemäss dem Dekret über die Kommissionen [C] entschädigt. Dies gilt auch für die mitarbeitenden Mitglieder des Staates, wenn die Kommission ausserhalb ihrer Arbeitszeiten tagt.

1. Der Mitarbeiter, dessen Funktion keiner direkten Übertragung unterzogen wurde, kann einen Beschwerde bei der Kommission einreichen.

2. Der Beschwerde wird durch einen schriftlichen und begründeten Akt innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt des Vertragszusatzes ausgeübt.

3. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

4. Hält die Kommission es für notwendig, hört sie die Einstellungsbehörde und den Mitarbeiter an. In diesem Fall kann der Mitarbeiter von einer Person seiner Wahl begleitet werden.

5. Die Kommission entscheidet über andere Ermittlungsmaßnahmen.

6. Das Verfahren ist kostenlos.

7. Im Übrigen ist die Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren [D] anwendbar.

1. Die Entscheidungen der Kommission können beim Arbeitsgericht der waadtländischen kantonalen Verwaltung angefochten werden.

2. Der Rekurs ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen.

3. Die Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren [D] ist im Übrigen anwendbar.

1. Der Staatsrat ist beauftragt, die Auswirkungen der Umsetzung der neuen Funktionsklassifikation und der neuen Gehaltspolitik auf den Deckungsgrad der Pensionskasse des Kantons Waadt zu bestimmen. Sollte die Auswirkung negativ sein, ist der Staatsrat beauftragt, bis zum 28. Februar 2009 dem Grossen Rat Maßnahmen vorzuschlagen, um die durch das neue System verursachten Effekte auf den Deckungsgrad der Kasse auszugleichen.

2. Von den 59 Millionen, die der Staat im Jahr 2008 an die Pensionskasse des Kantons Waadt gezahlt hat, wird ein Drittel der Rückstellung für die Indexierung der Renten zugewiesen, und zwei Drittel werden der Kasse zur Kompensation der durch die Umsetzung des Projekts verursachten Effekte auf den Deckungsgrad zugewiesen. Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 2005, das das Gesetz vom 18. Juni 1984 über die Pensionskasse des Kantons Waadt abändert, wird aufgehoben.

1. Die Beschwerdekommission ist zuständig für die Entscheidung über Beschwerden gegen die den Mitarbeitern mitgeteilten Nachträge, die vor Inkrafttreten dieses Dekrets übermittelt wurden.

2. Jeder bei einer anderen Behörde anhängige Fall bezüglich der Zuordnung einer bestimmten Stelle im neuen System der Funktionsklassifikation und Vergütung wird von Amts wegen an die Beschwerdekommission überwiesen.

1. Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Erlasses betraut. Er wird den Text gemäß Artikel 84, Absatz 1, Buchstabe a) der kantonalen Verfassung veröffentlichen und das Datum des Inkrafttretens durch Beschluss festlegen.

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