REGLEMENT über das Besoldungssystem der Mitarbeiter des Staates Waadt (RSRC) - Ziel und Anwendungsbereich (RSRC)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
1. Diese Verordnung definiert das Vergütungssystem und seine Anwendung auf die Mitarbeiter, die im Kanton Waadt eine Funktion ausüben.
2. Sie findet keine Anwendung auf die in Anhang 1 aufgeführten Funktionen.
1. Die Gehaltsskala ist in Anhang 2 aufgeführt.
2. Sie ist in 18 Gehaltsklassen unterteilt.
1. Jede Klasse umfasst ein Mindestgehalt und ein Höchstgehalt.
2. Die Spanne zwischen dem Mindest- und dem Höchstgehalt jeder Klasse beträgt 45 %, mit Ausnahme der Klassen 1 und 2, wobei das Mindestgehalt auf 52'000.- Franken (Wert 2020) festgelegt ist.
3. Jede Klasse besteht aus 26 Stufen, die in drei Zonen unterteilt sind: Die erste Zone umfasst 8 Stufen, die zweite 9 Stufen, die dritte 9 Stufen.
4. Die Progression innerhalb jeder Klasse verteilt sich wie folgt
a. in der 1. Zone beträgt die Erhöhung 2,44 % des Mindestgehalts;
b. in der 2. Zone beträgt die Erhöhung 1,67 % des Mindestgehalts;
c. in der 3. Zone beträgt die Erhöhung 1,17 % des Mindestgehalts.
5. Jeder Stufe entspricht ein Referenzgehalt.
6. Der Betrag der jährlichen Erhöhung entspricht der Differenz zwischen zwei aufeinanderfolgenden Stufen.
1. Der Personaldienst legt das Anfangsgehalt des Mitarbeiters zwischen dem Minimum und dem Maximum der der Funktion zugewiesenen Gehaltsklasse fest.
2. Die verwertbare Erfahrung des Mitarbeiters bestimmt die Einstiegsstufe in der Funktion.
3. Als verwertbare Erfahrung gilt die für die Ausübung der Funktion nützliche Erfahrung.
4. Die maximale verwertbare Erfahrung entspricht in der Regel der Differenz zwischen dem Alter des Mitarbeiters und dem theoretischen Eintrittsalter in die Funktion.
5. Die theoretischen Eintrittsalter in die Funktionen werden durch den Staatsrat festgelegt.
1. Die Erfahrungen des Mitarbeiters, die sich aus seiner Bewerbungsakte ergeben, werden auf der Grundlage der folgenden Koeffizienten in verwertbare Erfahrungsjahre umgerechnet
a. identische oder sehr ähnliche Erfahrung: 1.00;
b. mehrheitlich verwertbare Erfahrung: 0.66;
c. teilweise verwertbare Erfahrung: 0.33;
d. Erfahrung ohne Bezug zur Funktion: 0.00.
2. Besondere Situationen bleiben vorbehalten, insbesondere solche, in denen das gemäß Absatz 1 festgelegte Anfangsgehalt nicht den Bedingungen des Arbeitsmarktes entspricht.
1. Wenn der Mitarbeiter kündigt und im Laufe desselben Kalenderjahres in der gleichen Position wiedereingestellt wird, entspricht das Anfangsgehalt dem zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltenden Gehalt.
1. Das Recht auf Vergütung entsteht an dem Tag, an dem der Vertrag wirksam wird. Es erlischt an dem Tag, an dem der Vertrag endet.
2. Das Jahresgehalt wird in dreizehn Raten ausgezahlt.
3. Eine Abrechnung wird erstellt, wenn sich die Höhe des Gehalts ändert.
4. Bei Teilzeitarbeit wird die Vergütung anteilig berechnet.
1. Das 13. Gehalt wird im Dezember ausgezahlt, vorbehaltlich einer Beendigung der Tätigkeit im Laufe des Jahres; in diesem Fall wird es beim Ausscheiden, anteilig, gezahlt.
2. Für das an Stundenlohn bezahlte Hilfspersonal ist der im ersten Absatz vorgesehene Zuschlag im Stundenlohn enthalten.
3. Das 13. Gehalt wird bei der Bestimmung des beitragspflichtigen Gehalts im Sinne des Gesetzes über die Pensionskasse [B] berücksichtigt.
1. Wenn ausnahmsweise der Staat gezwungen ist, einen Mitarbeiter einzustellen, der die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Anforderungen nicht erfüllt (Fehlen des entsprechenden Titels), wird seine Vergütung um eine Gehaltsklasse gekürzt.
2. Im Bereich des Unterrichts führt das Fehlen des pädagogischen Titels, wie er in den Anerkennungsreglementen für Diplome durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren definiert ist, zu einer Kürzung um eine Gehaltsklasse. Das Fehlen jeglichen pädagogischen Titels führt zu einer Kürzung um zwei Gehaltsklassen.
3. Die Anstellungsbehörde legt dem Mitarbeiter in der Regel eine angemessene Frist fest, um die Zugangsvoraussetzungen zur Funktion zu erfüllen. Wenn eine Ausbildung erforderlich ist, gilt das Reglement vom 9. Dezember 2002 über die Weiterbildung [C].
1. Sofern er eine sechsmonatige Tätigkeit nachweist, steigt der Mitarbeiter jedes Jahr um eine Stufe auf.
1. Wenn ein Mitarbeiter befördert wird, also in eine höhere Funktionsstufe aufsteigt, legt der Personalservice das neue Gehalt gemäß den Bestimmungen zur Festlegung des Anfangsgehalts fest.
2. Das gemäß Absatz 1 festgelegte Gehalt darf nicht niedriger sein als das Gehalt vor der Beförderung.
1. Eine Entschädigung für besondere Arbeiten kann dem Mitarbeiter ausgerichtet werden
a. der besondere Aufgaben wahrnimmt, die insbesondere aus einer Änderung der Arbeitsorganisation resultieren und nicht in seiner Stellenbeschreibung aufgeführt sind;
b. der den Inhaber einer höherwertigen Funktion für eine Dauer von mindestens einem Monat ersetzt, wenn diese Stellvertretung nicht in seiner Stellenbeschreibung aufgeführt ist oder die Anforderungen seiner Funktion erheblich übersteigt.
2. Die Anstellungsbehörde setzt die Höhe der Entschädigung für besondere Arbeiten auf der Grundlage eines begründeten Vorschlags und nach Einholung der Stellungnahme des Personalamtes (SPEV) fest.
3. Die Entschädigung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) kann grundsätzlich nicht mit der Gehaltserhöhung gemäss Artikel 26 Absatz 3 LPers [A] kumuliert werden.
1. Die Artikel 40 und 41 der allgemeinen Verordnung vom 9. Dezember 2002 zur Anwendung des Gesetzes vom 12. November 2001 über das Staatspersonal des Kantons Waadt werden aufgehoben.
2. Die Verordnung über das 13. Gehalt vom 8. November 1989 wird aufgehoben.
1. Das Departement für Finanzen und äußere Angelegenheiten ist mit der Ausführung dieser Verordnung betraut, die am 1. Dezember 2008 in Kraft tritt.