REGLEMENT über den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Mitarbeiter bei der Arbeit in der Kantonsverwaltung (RSST) - Zweck und Gegenstand (RSST)
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
1. Der Staatsrat trifft die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz innerhalb der kantonalen Verwaltung (nachfolgend: Verwaltung).
2. Diese Verordnung hat zum Ziel, den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz (nachfolgend: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - ASG) innerhalb der Verwaltung zu organisieren.
3. Das Konfliktmanagement am Arbeitsplatz und die Bekämpfung von Belästigung unterliegen einer spezifischen Regelung.
1. Diese Verordnung gilt für alle Dienstleistungen der Verwaltung, einschließlich der Gerichtsorganisation des Kantons Waadt, soweit es deren Mitarbeiter betrifft, die dem Personalgesetz unterstellt sind.
2. Sie gilt nicht für das CHUV.
1. Im Sinne dieser Verordnung gilt als
a. System zum Management der Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden bei der Arbeit (nachfolgend: GSA-System): Managementinstrument für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden bei der Arbeit. Das Instrument besteht aus einer Politik, einer Organisation, Referenzdokumenten und spezifischen Massnahmen;
b. Branchenlösung: Organisation, die Unternehmen ein branchenspezifisches Sicherheitssystem zur Verfügung stellt, den Zugang zu Sicherheitsspezialisten gewährleistet und Schulungen und andere Dienstleistungen anbietet.
1. Der Staatsrat definiert die Politik zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz innerhalb der Verwaltung und legt die Ziele fest.
2. Er entscheidet über die Arten von Lösungen im Sinne der MSST-Richtlinie, die innerhalb der Verwaltung umgesetzt werden sollen, und legt die zur Verfügung stehenden Mittel fest.
1. Es wird eine Koordinierungskommission für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz in der Verwaltung eingerichtet (im Folgenden: Kommission SST).
2. Sie ist administrativ dem Personalamt zugeordnet, das ihr Sekretariat sicherstellt.
1. Die KASG setzt sich aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen
a. der Leiter des Personalamtes, welcher den Vorsitz innehat;
b. der Kantonsarzt;
c. der Leiter des Amts für Immobilien, Vermögen und Logistik;
d. ein Vertreter, der von jedem der vom Staatsrat anerkannten Personalverbände und Dachorganisationen des Personals ernannt wird;
e. ein Vertreter der Personalkommissionen, der von diesen gemeinsam ernannt wird.
2. Die ständigen Mitglieder ernennen als Mitglieder der KASG
a. einen Arbeitsarzt;
b. einen Vertreter eines Dienstes, der besondere Gefahren aufweist;
c. einen Vertreter eines Dienstes mit mehr als 500 Mitarbeitern.
3. Die KASG kann jederzeit Experten beiziehen und Vertreter der Dienste anhören.
4. Der Verantwortliche der in Artikel 11 eingesetzten KASG-Einheit nimmt an den Sitzungen teil und hat eine beratende Stimme.
1. Die KASST hat folgende Zuständigkeiten
a. mindestens alle 5 Jahre dem Staatsrat die übergreifenden Ziele des ASST-Systems vorschlagen;
b. jährlich einen Tätigkeitsbericht vorlegen, dessen Verbreitung der Staatsrat beschliesst;
c. Referenzwerte und bewährte Praktiken im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz verabschieden und fördern;
d. Dienste, Einheiten und Funktionen identifizieren, die gemäss MSST-Richtlinie besonderen Gefahren ausgesetzt sind;
e. die Relevanz der Schaffung von Risikoentitäten sicherstellen;
f. den Beitritt von Diensten zu spezifischen Branchenlösungen genehmigen;
g. die Aufgaben und Zuständigkeiten der Akteure des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz (nachstehend: ASST-Akteure) präzisieren;
h. interne Audits zum Arbeits- und Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz dem Departementsvorsteher der betreffenden Einheit vorschlagen, mit Kopie an die Mitglieder des Staatsrates;
i. Empfehlungen abgeben und deren Umsetzung überwachen.
1. Die SIA-Kommission tagt grundsätzlich dreimal pro Jahr, auf Einladung ihres Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens zwei ihrer Mitglieder.
2. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind.
3. Im Übrigen regelt die SIA-Kommission ihre interne Organisation selbst.
1. Der Dienststellenleiter ist verantwortlich für die Umsetzung des ASA-Systems in seiner Dienststelle für alle dort tätigen Mitarbeitenden, einschliesslich derjenigen, die von einem Drittunternehmen stammen. Er wendet die Referenzdokumente des ASA-Systems für seine Dienststelle an und sorgt für deren Einhaltung.
2. Der Dienststellenleiter ist den durch Bundesrecht eingesetzten Aufsichtsbehörden rechenschaftspflichtig. Er leitet die Berichte der Aufsichtsbehörden an die ASA-Einheit weiter.
3. Sofern für seinen Tätigkeitsbereich eine branchenspezifische Lösung besteht, kann der Dienststellenleiter dieser beitreten, unter der Voraussetzung, dass die vom ASA-System geforderten Mindestanforderungen gewährleistet sind.
4. Auf der Grundlage der von der ASA-Kommission festgelegten Methodik hat er insbesondere die Verantwortung sicherzustellen, dass seine Dienststelle
a. die spezifischen Gefahren seiner Dienststelle identifiziert;
b. die Risiken bewertet;
c. die Präventionsmassnahmen definiert;
d. die Notfallhilfe bei Eintritt der Risiken organisiert;
e. der gemäss Artikel 11 eingesetzten ASA-Einheit alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellt, die für die Erstellung von Überwachungsindikatoren der Ziele sowohl der Verwaltung als auch der Branchenlösung erforderlich sind;
f. mit den anderen Akteuren des ASA-Systems zusammenarbeitet.
5. Wenn mehrere Dienststellen oder Verwaltungseinheiten geografisch nahe beieinander liegen oder ähnliche Risiken aufweisen, können die betroffenen Dienststellenleiter vereinbaren, eine einzige Risikoeinheit im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e zu bilden.
1. Der Personaldienst stellt die Umsetzung des ASGS sicher und ist dem Staatsrat dafür verantwortlich. Zu diesem Zweck stützt er sich auf die ASGS-Kommission.
2. Der Personaldienst stellt sicher, dass die Dienststellen und Mitarbeitenden Spezialisten im Sinne der Richtlinie MSST beiziehen können, um
a. der Verwaltung Präventionsleistungen auf kollektiver Ebene zu erbringen;
b. den Mitarbeitenden der Verwaltung Präventionsleistungen auf individueller Ebene zu erbringen;
c. den Mitarbeitenden der Verwaltung mit langjähriger Arbeitsunfähigkeit Beratungs- und Begleitleistungen anzubieten.
3. Er kann Vereinbarungen mit externen Organisationen abschliessen.
1. Der Personaldienst verfügt über eine Einheit für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS-Einheit), die der operationelle Ansprechpartner der ASGS-Kommission ist.
2. Die ASGS-Einheit hat insbesondere folgende Aufgaben
a. die ASGS-Kommission fachlich zu unterstützen;
b. Überwachungsindikatoren im Bereich ASGS zu entwickeln;
c. übergreifende Präventionskampagnen im Bereich ASGS zu organisieren;
d. die obligatorische Ausbildung der Akteure des ASGS-Systems sowie der Personalvertreter, die Mitglieder der ASGS-Kommission sind, zu organisieren;
e. die Dienststellen und Mitarbeitenden in allen Fragen des ASGS zu beraten;
f. Beschwerden der Mitarbeitenden im Sinne von Artikel 18 zu bearbeiten;
g. im Auftrag der ASGS-Kommission: – Audits im Bereich Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz durchzuführen, – bei Nichteinhaltung der ASGS-Vorschriften bei den Dienststellenleitern zu intervenieren.
3. Die ASGS-Einheit kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Sachverständigen beiziehen.
1. Jede Dienststelle ernennt mindestens einen Ansprechpartner für Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz (nachfolgend: CorSST).
2. Wenn die Tätigkeit der Dienststelle an mehreren geografischen Standorten ausgeübt wird, wird der CorSST grundsätzlich von einem auf jedem Standort oder in jeder Region tätigen Mitarbeitenden unterstützt, der vom Dienststellenleiter ernannt wird.
3. Haben mehrere Dienststellen gemeinsam eine Risikoeinheit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e gebildet, können die Dienststellenleiter im Einvernehmen mit der Kommission SST die Ernennung eines gemeinsamen CorSST vereinbaren.
4. Der CorSST hat insbesondere folgende Aufgaben
a. unter der Verantwortung seines Dienststellenleiters die spezifischen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz in seiner Risikoeinheit umzusetzen;
b. die Mitarbeitenden der Dienststelle im Bereich SST zu sensibilisieren und zu beraten;
c. den Informationsaustausch zwischen der Einheit SST, dem Dienststellenleiter und den Mitarbeitenden der Dienststelle sicherzustellen.
1. In jedem Dienst oder jeder Einheit, die im Sinne der MSST-Richtlinie besonderen Gefahren ausgesetzt ist, wird ein Ausschuss für Hygiene und Sicherheit (nachstehend: CHS) eingerichtet.
2. Wenn mehrere Dienste oder Einheiten, die besonderen Risiken unterliegen, eine Risikoeinheit gebildet haben, können die Dienstleiter mit Zustimmung der SST-Kommission vereinbaren, einen einzigen CHS zu benennen.
1. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Ausschuss (CHS) ist für die ordnungsgemäße Umsetzung der Maßnahmen zuständig, die den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz der Einheit oder Entität gewährleisten, für die er benannt ist.
2. Die von den Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Ausschüssen erstellten Protokolle und Berichte werden systematisch an die Arbeitsschutz-Einheit (SST) übermittelt. Die Arbeitsschutzkommission (SST) kann die Protokolle anfordern.
1. Der CHS wird vom Leiter des zuständigen Dienstes oder von einer von ihm benannten Person geleitet. Wenn der CHS mehrere Dienste umfasst, wird er von einem der Dienstleiter oder von einer gemeinsam benannten Person geleitet.
2. Der CHS setzt sich aus mindestens einem Vertreter des Arbeitgebers, einem Vertreter der Arbeitnehmer und dem CorSST zusammen. Der CHS kann jederzeit Sachverständige hinzuziehen.
1. Die Mitarbeiter üben ihre Tätigkeit unter Bedingungen aus, die ihre Gesundheit nicht beeinträchtigen und geeignet sind, ihre Sicherheit zu gewährleisten.
2. Die Akteure des Arbeitsschutzsystems (SST) ergreifen von sich aus die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Mängel, die sie feststellen oder die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mitgeteilt werden.
1. Wenn die Mitarbeiter Mängel feststellen, die den Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit gefährden, informieren sie den ASA-Ausschuss.
2. Unter Mängeln versteht man jegliche Verstöße gegen die Verpflichtungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter, insbesondere technische und organisatorische Versäumnisse, mit Ausnahme von Konflikten und Belästigungen, die einer besonderen Regelung unterliegen.
3. Unter der Verantwortung seines Abteilungsleiters ergreift der ASA-Ausschuss die erforderlichen Korrekturmaßnahmen.
1. Wenn der Dienststellenleiter der Mängelanzeige nicht nachkommt oder diese nicht beseitigt werden, kann der Mitarbeiter bei der ASU-Einheit eine Beschwerde wegen Nichteinhaltung von Vorschriften zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz einreichen.
2. Die ASU-Einheit bearbeitet die Beschwerde und informiert darüber die ASU-Kommission.
3. Die ASU-Einheit teilt dem Mitarbeiter schriftlich mit, welche Maßnahmen auf die Beschwerde hin ergriffen wurden.
1. Der Mitarbeiter, der in gutem Glauben und unter Einhaltung des Verfahrens einen Mangel gemeldet oder eine Beschwerde eingereicht hat, darf keine Repressalien jedweder Art aufgrund seiner Handlung erleiden.
1. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die Maßnahmen und Vorschriften im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einzuhalten.
1. Das Departement für Infrastruktur und Personalwesen ist für die Ausführung dieser Verordnung zuständig, die am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.