REGLEMENT über die Personalkommissionen (RCPers) - Schaffung (RCPERS)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1. Auf Initiative der Mitarbeiter gibt es eine Personalvertretung pro Abteilung.
2. Jeder Dienst ist in der Personalvertretung der Abteilung vertreten.
3. Auf Antrag von mindestens hundert Mitarbeitern wird eine Personalvertretung für einen großen Dienst oder eine Verwaltungseinheit mit mehr als zweihundert Personen eingerichtet.
4. Ihre Mitglieder dürfen keinem Druck oder Nachteil aufgrund ihrer Aufgabe ausgesetzt sein. Diese Vorschrift gilt für die Mitarbeiter der Justizbehörden.
1. Die Personalkommission hat die Aufgabe
a. den Dialog zwischen den Parteien, d.h. dem Personal einerseits und dem Abteilungsleiter und/oder Dienststellenleiter andererseits, zu entwickeln;
b. die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu fördern;
c. den Mitarbeiter auf dessen Wunsch hin bei Streitigkeiten zu unterstützen;
d. ihre guten Dienste bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis anzubieten.
1. Die Mitglieder der Personalvertretung werden von den Mitarbeitenden in geheimer Abstimmung und mit einfacher Mehrheit der Wähler gewählt.
2. Wählbar sind die Mitarbeitenden der betroffenen Einheit, mit Ausnahme der Dienst- und Amtsleiter.
1. Der Personalausschuss organisiert sich selbst; seine Mitglieder werden für zwei Jahre gewählt, mit der Möglichkeit zur Wiederwahl.
2. Er wählt ein Büro, das grundsätzlich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und einem Sekretär besteht.
1. Der Personalausschuss tagt mindestens viermal im Jahr.
2. Eine Tagesordnung sowie ein Protokoll jeder Sitzung werden erstellt. Diese werden allen Mitarbeitern, einschließlich des Dienstleiters und/oder des Abteilungsleiters, ausgehängt oder mitgeteilt.
1. Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, sensible Informationen und solche, die ihnen vertraulich mitgeteilt wurden, nicht offenzulegen.
1. Die Personalkommission verabschiedet ihre Satzung. Nach deren Verabschiedung genehmigt der Abteilungsleiter sie hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit höherrangigen Normen.
2. Die Satzung regelt die Zusammensetzung und die interne Arbeitsweise der Personalkommission sowie das Wahlverfahren ihrer Mitglieder.
1. Die Anzahl der jährlichen Freistellungen wird im Einvernehmen zwischen der Personalkommission und
a. dem Departementsvorsteher und den Dienstchefs für eine Departementskommission;
b. dem Dienstchef in den übrigen Fällen festgelegt.
2. Sie darf einen Tag pro Monat für die Mitglieder des Präsidiums und einen halben Tag pro Monat für die übrigen Mitglieder der Kommission nicht überschreiten. Im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde kann die Anzahl der Freistellungen bei Bedarf erhöht werden.
3. Im Streitfall entscheidet der Departementsvorsteher.
1. Die Abteilungen und Dienste stellen den Personalausschüssen die für ihre Sitzungen erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung.
2. In jedem Dienst verfügt der Personalausschuss über einen oder mehrere offizielle Plätze, die für seine Mitteilungen reserviert sind. Er verwaltet diese frei.
3. Für die Ausübung seiner gewöhnlichen Tätigkeiten (Festlegung von Sitzungen, Einberufung oder Verbreitung von Protokollen) kann der Personalausschuss die üblichen Kommunikationsmittel wie E-Mail, Fax und Telefon nutzen.
1. Das Finanzdepartement ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, die am 1. Januar 2003 in Kraft tritt.