REGLEMENT über die paritätische Kommission (RCPar) - Vertretung der Personalverbände (RCPAR)
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
1. Die Gewerkschaften und Dachverbände des Personals (nachfolgend: die Verbände), die vom Staatsrat im Sinne des Gesetzes vom 12. November 2001 über das Staatspersonal des Kantons Waadt [A] (nachfolgend: PersG) anerkannt sind, sind in der paritätischen Kommission (nachfolgend: COPAR) vertreten.
1. Vor Beginn jeder Legislaturperiode teilen die anerkannten Verbände dem Staatsrat die Verteilung der ihnen vorbehaltenen Sitze mit.
2. Im Falle von Uneinigkeit über die Verteilung findet Artikel 3 des vorliegenden Reglements Anwendung.
1. Mögliche Streitigkeiten über die Sitzverteilung werden einem Schiedsrichter unterbreitet, spätestens sechs Monate vor Beginn der Legislaturperiode.
2. Der Präsident des Kantonsgerichts ernennt den Schiedsrichter.
3. Die Bestimmungen des Konkordats vom 27. August 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit [B] finden Anwendung.
1. Nachdem die Sitzverteilung festgelegt wurde, übermitteln die Verbände unverzüglich die Namen ihrer Vertreter an den Staatsrat.
1. Nach ihrer Ernennung treten die Mitglieder zusammen, um den Präsidenten zu wählen und das Büro zu bilden, spätestens innerhalb eines Monats nach der Einberufung durch das Sekretariat.
2. Der Personaldienst übernimmt das Sekretariat des COPAR und stellt die erforderliche materielle Unterstützung bereit.
1. Die ernannten Mitglieder wählen den Vorsitzenden durch geheime Abstimmung.
2. Der gewählte Vorsitzende wird Mitglied der COPAR.
1. Der COPAR bildet ein Büro.
2. Das Büro setzt sich aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten zusammen.
3. Die Vertreter des Staates und die Vertreter des Personals ernennen jeweils einen Vizepräsidenten.
1. Das Büro ist zuständig für die Vorbereitung der Sitzungen und für die Vertretung der COPAR in allen ihm anvertrauten Aufgaben.
1. Der Stellvertreter ersetzt das Mitglied seiner Vereinigung entweder punktuell oder bis zum Ende der Legislaturperiode, falls letzteres zurücktritt.
2. In diesem Fall ernennt der Staatsrat einen neuen Stellvertreter auf Vorschlag der betreffenden Vereinigung.
1. Der COPAR tagt im Rahmen der ordentlichen Sitzung grundsätzlich einmal pro Halbjahr auf Einladung seines Vorsitzenden.
2. Auf Initiative seines Vorsitzenden oder von drei seiner Mitglieder können außerordentliche Sitzungen abgehalten werden.
1. Die Sitzungen der COPAR finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
2. Die COPAR ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
3. Wenn das Quorum nicht erreicht ist, stellt der Vorsitzende dies fest und beruft die Mitglieder zu einer neuen Sitzung ein.
1. Der Präsident leitet die Debatte. Er kann seine Meinung äußern, nimmt jedoch nicht an der Abstimmung teil.
2. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
1. Die Mitarbeiter einer Verwaltungsbehörde oder eines Dienstes, die eine Entscheidung bezüglich der Gestaltung der Arbeitszeit anfechten möchten, können bei der COPAR Beschwerde einlegen.
2. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach Erhalt der Entscheidung einzureichen.
3. Die Beschwerde muss eine kurze Darstellung der Fakten, die Beschwerdegründe und die Schlussfolgerungen enthalten.
1. Bei Eingang des Rechtsmittels beruft die COPAR die Parteien ein und hört sie an. Sie versucht eine Einigung herbeizuführen.
1. Im Falle eines Scheiterns führt sie die Untersuchung durch.
2. Sie kann die Beibringung von Beweismitteln anordnen, die sie für notwendig erachtet.
1. Nach Abschluss der Untersuchung berät und entscheidet die COPAR kurzfristig.
2. Sie teilt ihre Entscheidung den Parteien mit und übermittelt ein Exemplar an den Personalservice und den zuständigen Abteilungsleiter.
1. Wenn der COPAR um Stellungnahme gebeten wird, beruft der Vorsitzende seine Mitglieder ein. Der COPAR entscheidet über seine Zuständigkeit.
2. Der COPAR kann zusätzliche Informationen anfordern und gegebenenfalls Experten anhören.
3. Seine Stellungnahme wird in Form eines Berichts der Partei mitgeteilt, die sie angefordert hat.
1. Auf Einladung der COPAR kann jeder Mitarbeiter vor dem Gremium frei über Tatsachen sprechen, von denen er in Ausübung seiner Pflichten Kenntnis erlangt hat.
2. Er informiert die Einstellungsbehörde über seine Anhörung; diese letztere legt gegebenenfalls die Tatsachen fest, über die sich der Mitarbeiter äußern darf, wobei sie sich an der Definition des überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses orientiert.
1. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, bei den behandelten Angelegenheiten Diskretion zu wahren.
2. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung kann die COPAR dem Staatsrat vorschlagen, das betreffende Mitglied auszuschließen.
1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verwaltungsverfahren vom 18. Dezember 1989 [C] entsprechend.
1. Die Mitglieder der COPAR verfügen über die erforderliche Zeit zur Erfüllung ihrer Aufgabe.
1. Die Mitglieder, die keine Mitarbeitenden des Staates sind, erhalten ein Sitzungsgeld gemäß der Verordnung des Staatsrats vom 19. Oktober 1977 über die Kommissionen [D].
2. Alle Mitglieder haben ebenfalls Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten.
1. Die Verordnung vom 2. Juli 1948 über die paritätische Kommission, die durch das Gesetz vom 9. Juni 1947 über den allgemeinen Status des kantonalen öffentlichen Dienstes eingesetzt wurde, sowie die Geschäftsordnung der paritätischen Kommission vom 12. Dezember 1947 werden aufgehoben.
1. Das Finanzdepartement ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, die am 1. Januar 2003 in Kraft tritt.