über die Festlegung der Vergütung des Generalsekretärs des Grossen Rates für die Legislaturperiode 2023-2027 (DRSGGC) (DRSGGC)
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Das Jahresgehalt des Generalsekretärs des Grossen Rates entspricht im Jahr 2023 dem in Klasse 17, Stufe 17, der Lohnskala 2023 des Kantons Waadt vorgesehenen Betrag.
2. Von 2024 bis 2027 wird das Gehalt jedes Jahr um den Betrag steigen, der der einer Stufe der Klasse 17, Zone 3, der Lohnskala des jeweiligen Jahres entspricht.
3. Das Gehalt wird gemäß Artikel 25 des Gesetzes vom 12. November 2001 über das Staatspersonal des Kantons Waadt [B] an die Teuerung angepasst.
4. Das Büro des Grossen Rates lässt auf den Generalsekretär eventuelle vom Staatsrat beschlossene Lohnmaßnahmen anwenden, die das gesamte Staatspersonal oder die Dienstchefs betreffen.
5. Das Jahresgehalt wird dreizehnmal ausgezahlt, gemäß den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen.
1. Diese Verordnung tritt, falls erforderlich auch rückwirkend, am 1. Januar 2023 in Kraft.
1. Der Staatsrat ist für die Ausführung dieses Dekrets zuständig. Er wird den Text gemäß Artikel 84, Absatz 1, Buchstabe a) der kantonalen Verfassung veröffentlichen und ihn durch Beschluss gemäß Artikel 2 oben in Kraft setzen.