Gesetz über den Grossen Rat (LGC) - Gesetzgebende Gewalt (LGC)
Inhaltsübersicht (187)
Gesetzestext (187 Artikel)
1. Der Große Rat ist die oberste Behörde des Kantons, vorbehaltlich der Rechte des Volkes. Er ist die kantonale gesetzgebende Behörde.
2. Er übt seine Befugnisse gemäß der Waadtländer Verfassung [A] und diesem Gesetz aus.
1. Jede Bezeichnung einer Person, eines Status oder einer Funktion in diesem Gesetz bezieht sich gleichermaßen auf Männer und Frauen.
1. Die allgemeinen Wahlen zur Erneuerung des Großen Rates finden alle fünf Jahre im Frühjahr statt, gemäß Artikel 92 der Verfassung [B] und den Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte [C].
1. Die Vereidigungszeremonie und die konstituierende Sitzung des neuen Grossen Rates finden am letzten Dienstag im Juni oder am ersten Dienstag im Juli nach den Kantonswahlen statt.
2. Die Befugnisse des vorherigen Grossen Rates bleiben bis zum 30. Juni bestehen.
1. Bis zur Bildung des endgültigen Präsidiums werden die ersten Sitzungen vom Alterspräsidenten der wiedergewählten Abgeordneten geleitet.
2. Die fünf jüngsten anwesenden Mitglieder fungieren als Stimmenzähler.
1. Unmittelbar nach Ablauf der Beschwerdefrist bildet das provisorische Büro durch Losziehung unter den gewählten Abgeordneten, deren Wahl zu keinem Rechtsmittel Anlass gegeben hat, eine Kommission von dreizehn Mitgliedern. Deren Wählbarkeit wird von ihm überprüft und sie ist damit beauftragt, die Wählbarkeitsnachweise der anderen Abgeordneten zu prüfen. Ein Vertreter jeder im Großen Rat vertretenen Partei ist berechtigt, an dieser Sitzung der Losziehung teilzunehmen.
2. Auf Antrag dieser Kommission berät und entscheidet die Versammlung, die aus den als gewählt erklärten Abgeordneten besteht, über jede Wahl, gegen die beim Staatsrat Beschwerde eingelegt wurde, nachdem sie den Bericht dieser Behörde zur Kenntnis genommen hat. Der Abgeordnete, dessen Wahl Gegenstand einer Beschwerde ist, nimmt weder an der Debatte noch an der Abstimmung darüber teil.
1. Nach Abschluss der Prüfung der Vollmachten wird die Einsetzung der Abgeordneten im Rahmen einer vom Generalsekretariat des Grossen Rates in Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei organisierten Zeremonie vorgenommen.
2. Nach dem Gottesdienst in der Kathedrale erhebt sich die Versammlung, und der Präsident des Provisorischen Büros verliest die Eidesformel wie folgt
„Sie versprechen, der Bundesverfassung [B] und der Verfassung des Kantons Waadt [A] treu zu sein.
„Sie versprechen, die Rechte, die Freiheit und die Unabhängigkeit Ihres Landes bei jeder Gelegenheit und mit all Ihrer Kraft aufrechtzuerhalten und zu verteidigen; seine Ehre und seinen Nutzen zu fördern und voranzubringen, wie auch alles zu vermeiden oder zu verhindern, was ihm Verlust oder Schaden zufügen könnte.
„Sie versprechen auch, das wichtige Amt, zu dem Ihre Mitbürger Sie berufen haben, in vollem Bewusstsein auszuüben; Ihre Zustimmung nur Gesetzesentwürfen zu geben, die Ihnen gerecht, nützlich und den Grundsätzen der Religion und den guten Sitten entsprechend erscheinen; bei allen Wahlen, an denen Sie teilnehmen, Ihre Stimme demjenigen zu geben, den Sie für den ehrlichsten und geeignetsten für das jeweilige Amt halten; Tatsachen, von denen Sie im Rahmen Ihrer Amtsausübung Kenntnis erhalten und die nicht, es sei denn zu gegebener Zeit und am geeigneten Ort, offengelegt werden dürfen, nicht zu verraten; schliesslich die Befugnisse, die die Verfassung dem Grossen Rat verleiht, niemals zu überschreiten.“
Auf Namensaufruf hebt jeder Abgeordnete die rechte Hand und sagt: „Ich verspreche es.“
3. Die bei der Einsetzungszeremonie abwesenden Mitglieder legen das Versprechen auf die gleiche Weise bei der ersten Sitzung ab, an der sie teilnehmen. Sie können auch vom Büro allein vereidigt werden.
4. In der Eidesformel werden die Worte „den Grundsätzen der Religion“ für den Abgeordneten, der dies schriftlich beantragt, gestrichen.
1. Beim Amtsantritt im Grossen Rat teilt jede Abgeordnete und jeder Abgeordnete dem Generalsekretariat mit
a. ihre oder seine beruflichen Tätigkeiten;
b. die Funktionen, die sie oder er in Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen wichtiger schweizerischer oder ausländischer Stiftungen, Gesellschaften, Vereine oder Anstalten des Privat- oder öffentlichen Rechts wahrnimmt;
c. die dauerhaften Leitungsfunktionen, die sie oder er im Auftrag wichtiger schweizerischer oder ausländischer Interessengruppen wahrnimmt;
d. die Funktionen, die sie oder er in Kommissionen oder anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Waadtländer Gemeinden wahrnimmt;
e. die wichtigen politischen Funktionen, die sie oder er ausübt.
2. Eingetretene Änderungen werden dem Generalsekretariat von Amtes wegen, mindestens zu Beginn jedes Kalenderjahres, mitgeteilt.
3. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
1. Das Büro führt das Verzeichnis der in Artikel 8 genannten Angaben. Dieses ist öffentlich.
2. Die Abgeordneten, die in einer vom Grossen Rat behandelten Angelegenheit persönliche und unmittelbare Interessen haben, sind verpflichtet, diese anzugeben, wenn sie sich bei einer Sitzung des Grossen Rates oder einer seiner Kommissionen dazu äußern.
1. Die Mitglieder des Großen Rates dürfen weder direkt noch indirekt im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes Zuwendungen oder andere Vorteile annehmen, erbitten oder sich versprechen lassen, sei es für sich selbst oder für Dritte. Ausgenommen sind übliche und geringwertige Zuwendungen oder Vorteile.
1. Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, vom Staatsrat die für die Ausübung seines parlamentarischen Mandats nützlichen Informationen zu erhalten. Es kann technische Informationen auch direkt von Mitarbeitenden der Verwaltung erhalten. Im Zweifelsfall informiert der Mitarbeitende seine Vorgesetzten, welche, falls der Mitarbeitende nicht zur Auskunftserteilung befugt ist, die oder den Verantwortlichen zur Auskunftserteilung bestimmen.
1bis. Lehnt ein Mitarbeitender der Verwaltung die Auskunftserteilung ab, wendet sich das Ratsmitglied an die Dienststellenleitung, welche die oder den Verantwortlichen zur Auskunftserteilung bestimmt.
2. Einem Ratsmitglied können folgende Informationen verweigert werden
- interne Dokumente, auf die sich der Staatsrat direkt bei einem Beschluss gestützt hat;
- Informationen, die die Staatssicherheit betreffen;
- Informationen, die aus überwiegenden Gründen des Persönlichkeitsschutzes oder eines gesetzlich geschützten Geheimnisses vertraulich bleiben müssen.
3. Im Falle einer Ablehnung, die auf den Absätzen 1 oder 2 beruht, übermittelt der Staatsrat dem Ratsmitglied eine schriftliche und begründete Stellungnahme. Dieses kann sich daraufhin an das Büro wenden, welches die Mediation zwischen dem Ratsmitglied und dem Staatsrat durchführt.
4. Im Rahmen seiner Mediation hört das Büro das Ratsmitglied und den Staatsrat an. Es hat Zugang zu allen Dokumenten des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung, die für die Mediation nützlich sind.
5. Im Falle des Scheiterns der Mediation entscheidet das Büro endgültig, wenn die Ablehnung des Staatsrates auf Absatz 1 beruht. Beruht die Ablehnung auf Absatz 2, kann der Staatsrat dem Ratsmitglied entweder die Aufrechterhaltung seiner Ablehnung mitteilen oder ihm einen Bericht vorlegen.
6. Die besonderen Bestimmungen betreffend das Informationsrecht der Kommissionen bleiben vorbehalten.
1. Die Abgeordneten unterliegen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete und Kommissionsmitglieder dem Amtsgeheimnis.
2. In dieser Eigenschaft müssen sie alle Tatsachen oder Informationen vertraulich behandeln, von denen sie im Rahmen ihres Mandats Kenntnis erhalten haben und deren Offenlegung
a. aufgrund des Gesetzes oder einer Entscheidung der zuständigen Behörde eingeschränkt ist;
b. ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse oder die Persönlichkeitsrechte verletzen könnte;
c. ein laufendes Verfahren beeinträchtigen würde;
d. aufgrund des vom Grossen Rat angeordneten Ausschlusses der Öffentlichkeit untersagt ist.
2bis. Abgeordnete, die persönlich oder als Mitglieder des Büros oder einer Kommission Kenntnis von Informationen nach Artikel 10 Absatz 2 dieses Gesetzes erhalten, dürfen diese weder anderen Abgeordneten noch Dritten mitteilen.
3. Stellt das Büro fest, dass Tatsachen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, offengelegt wurden, so befasst es die zuständige Strafverfolgungsbehörde.
**1. Artikel 12, Absatz 3 dieses Gesetzes ist ohne Vorbehalt auf das Amtsgeheimnis der Kommissionen anwendbar. Im Übrigen regelt Artikel 12 dieses Gesetzes das Amtsgeheimnis der Kommissionen und ihrer Mitglieder vorbehaltlich der nachstehenden Absätze 2, 3, 4 und 5.**
2. Die Kommissionen können beschließen, dass ihre Tätigkeiten ganz oder teilweise vertraulich sind, insbesondere zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben.
3. Die Arbeitsunterlagen der Kommissionen sowie alle Dokumente oder Informationen, die ihnen im Rahmen ihres Mandats vorgelegt werden, sind nicht vertraulich, es sei denn, ihre Urheber geben etwas anderes an. In diesem Fall dürfen die vertraulichen Dokumente oder Informationen nur mit der Genehmigung der Kommission an Mitglieder des Großen Rates weitergegeben oder ihr Inhalt offenbart werden.
3bis. Die von den Kommissionen in Bezug auf Verwaltung und Finanzen erhaltenen Informationen sind vertraulich. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Kommissionen an Abgeordnete, die nicht Mitglieder der Kommissionen sind, weitergegeben werden.
4. Alle Dokumente, die dazu bestimmt sind, Erklärungen oder Äußerungen in der Kommission zu reproduzieren oder zu zusammenzufassen, wie etwa Sitzungsnotizen, sind vertraulich; solche Dokumente dürfen nur unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die durch die Verordnung [D] festgelegt sind, an Personen weitergegeben werden, die dem Amtsgeheimnis unterliegen.
5. Das Amtsgeheimnis der parlamentarischen Untersuchungskommissionen und ihrer Mitglieder wird durch Artikel 76 dieses Gesetzes geregelt.
1. Die Immunität der Abgeordneten wird durch das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung geregelt [E].
2. …
3. …
4. …
5. …
6. …
**1. Ein Abgeordneter kann jederzeit auf sein Mandat verzichten, indem er den Präsidenten des Großen Rates schriftlich darüber informiert.**
**2. Als zurückgetreten gilt der Abgeordnete, der sich weigert, innerhalb der vom Büro gesetzten Frist den Eid zu leisten.**
**3. Wenn ein Abgeordneter im Laufe der Legislaturperiode die Eigenschaft eines aktiven Bürgers im Sinne von Artikel 74 der Verfassung [B] verliert, stellt der Große Rat nach einer Untersuchung des Staatsrates und auf Empfehlung des Büros fest, dass er die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.**
**4. Eine Ergänzungswahl ist nach dem Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte [C] durchzuführen.**
1. Im Jahr vor der vollständigen Erneuerung der kantonalen Behörden legt der Große Rat vor der Abstimmung über das Budget des folgenden Jahres, für die Dauer der darauffolgenden Legislaturperiode, die den Abgeordneten und den politischen Fraktionen zustehenden Entschädigungen fest. Er entscheidet auf Basis eines Vorschlags des Büros, das den Staatsrat darüber informiert.
1. Die Abgeordneten sind nicht angestellt; sie erhalten eine Entschädigung
a. für ihre Präsenz an den Sitzungen des Grossen Rates;
b. für ihre Präsenz an den Sitzungen des Büros, der Kommissionen oder an anderen vom Büro offiziell genehmigten Sitzungen oder Treffen;
c. für ihre Reisespesen;
d. eine Sonderentschädigung, wenn sie als Präsident des Grossen Rates, Kommissionspräsident, Berichterstatter (der Mehrheit und der Minderheit) von Kommissionen und Unterkommissionen für die Ausarbeitung des Berichts tätig sind;
e. für Mahlzeiten und Unterkunft in ausserordentlichen Fällen, die in der Geschäftsordnung [D] festgelegt sind;
f. in den ausserordentlichen Fällen, die in der Geschäftsordnung vorgesehen sind;
g. für Informatikkosten.
2. Soweit die Abgeordnetenentschädigungen ganz oder teilweise den Sozialversicherungen unterliegen, entrichtet der Staat die gesamten Beiträge.
1. Das Sitzungsgeld wird pro Sitzung festgelegt.
2. Wenn dreißig Minuten nach der anberaumten Sitzungszeit das Quorum nicht erreicht ist, wird die Sitzung vertagt. Die Anwesenheits- und Reisekostenentschädigungen stehen den anwesenden Abgeordneten zu.
3. Die Geschäftsordnung [D] legt die Fälle fest, in denen die Entschädigung aufgrund der Abwesenheit des Abgeordneten gestrichen oder gekürzt wird.
4. Die Entschädigungen für Plenarsitzungen stehen den Abgeordneten bei Abwesenheit wegen Mutterschaft, Vaterschaft oder Adoption unter gleichen Bedingungen und für die gleiche Dauer zu, wie sie dem dem Personal des Kantons Waadt unterstehenden staatlichen Personal nach dem Personalgesetz zustehen.
1. Die Entschädigung richtet sich nach der Dauer der Sitzung oder des Treffens (weniger als zwei Stunden, halbtägig oder ganztägig), gemäß den Modalitäten, die durch Verordnung festgelegt sind.
2. Wenn die Sitzung oder das Treffen an einem Sitzungstag des Großen Rates, aber außerhalb der Sitzungszeiten stattfindet, wird keine Reisekostenentschädigung gewährt, wenn diese bereits gemäß Artikel 18 gezahlt wurde.
1. Jede Fraktion erhält einmal jährlich einen Betrag, der Folgendes umfasst
- einen für alle Fraktionen gleichen Betrag;
- einen Betrag, der proportional zur Mitgliederzahl der Fraktion ist.
1. Das Büro, das die politischen Kräfte des Großen Rats repräsentiert, besteht aus sieben Mitgliedern, einschließlich des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten.
2. Der Generalsekretär nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil; der Kanzler kann eingeladen werden.
3. Im Übrigen organisiert sich das Büro frei, vorbehaltlich Artikel 22.
1. Die Mitglieder des Präsidiums werden vom Großen Rat für die Dauer der Legislaturperiode gewählt. Vakante Stellen werden so schnell wie möglich neu besetzt.
2. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten, Mitglieder des Präsidiums, üben ihre jeweiligen Funktionen für die Dauer eines Jahres aus. Am Ende seiner präsidialen Amtszeit gilt der Präsident als aus dem Präsidium zurückgetreten.
3. Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums erfolgt durch Listenwahl; die jährliche Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten erfolgt durch Einzelwahl.
4. Die Wahlen finden im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit, im zweiten Wahlgang mit relativer Mehrheit statt.
5. Die Mitglieder des Präsidiums können ausnahmsweise durch ein anderes Mitglied ihrer Fraktion ersetzt werden. Die Geschäftsordnung [D] legt die Ersatzmodalitäten fest.
6. Im Falle einer Vakanz der Präsidentschaft vor dem 31. Dezember wählt der Große Rat einen neuen Präsidenten aus derselben politischen Gruppe.
7. Erfolgt die Vakanz nach dem 31. Dezember, übernimmt einer der Vizepräsidenten die präsidiale Funktion bis zum Ende des Mandats. Er ist dann sofort für die Präsidentschaft wählbar.
1. Der Büro sorgt für den reibungslosen Ablauf der Arbeiten des Großen Rates.
2. Es überwacht die Funktionsweise des Generalsekretariats. Der Generalsekretär ist ihm über den Präsidenten des Großen Rates untergeordnet.
3. Es überprüft die Wahlberechtigungszeugnisse der während der Legislaturperiode gewählten Abgeordneten.
3bis. Es ergreift alle nützlichen Maßnahmen zur Prävention, Sensibilisierung und Bekämpfung von sexueller Belästigung, sobald Personen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete involviert sind, insbesondere durch die Bereitstellung eines unabhängigen Verfahrens zur Behandlung von Beschwerden.
4. Es sorgt für eine enge Zusammenarbeit mit dem Staatsrat, insbesondere mit dessen Präsidium.
4bis. Es äußert sich zu den strafrechtlichen Immunitäten gemäß dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung [E].
5. Die weiteren Aufgaben des Büros werden durch dieses Gesetz, die Geschäftsordnung [D] oder durch Beschluss des Großen Rates festgelegt. Das Büro führt zudem die Aufgaben aus, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Großen Rates zugewiesen sind.
1. Wenn das Büro des Grossen Rates die längere Abwesenheit eines Abgeordneten feststellt, kann das Büro den Abgeordneten dazu auffordern, zurückzutreten, und sorgt gegebenenfalls für dessen Ersatz.
1. Das Büro tritt regelmäßig zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, auf Einladung des Präsidenten oder auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder.
2. Das Büro kann beschließen, zu einer oder mehreren seiner Sitzungen, beratend, Personen einzuladen, wie insbesondere die Präsidenten der im Großen Rat vertretenen politischen Fraktionen oder die Präsidenten der Kommissionen in Angelegenheiten der Verwaltung, Finanzen oder thematischer Belange.
1. Der Präsident des Grossen Rates
a. wacht über die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes;
b. leitet die Debatten des Grossen Rates und die Arbeiten des Büros;
c. vertritt den Grossen Rat bei offiziellen oder protokollarischen Anlässen oder Empfängen;
d. legt nach Rücksprache mit dem Büro und dem Staatsrat das Datum der Sitzungen und die Liste der zur Beratung anstehenden Geschäfte fest;
e. erstellt nach Rücksprache mit dem Staatsrat die Tagesordnung;
f. sorgt mit Unterstützung der Weibel und der Kantonspolizei für Ordnung und Sicherheit im Saal;
g. unterzeichnet die offiziellen Dokumente.
2. Der Präsident nimmt an geheimen Abstimmungen teil. In den übrigen Fällen stimmt er nur bei Stimmengleichheit ab, um die Mehrheit zu bestimmen.
1. Das Generalsekretariat des Großen Rates ist ein unabhängiger Dienst, der dem Büro des Großen Rates über dessen Präsidenten unterstellt ist.
2. Es unterliegt den für die Verwaltungsdienste geltenden Regeln, insbesondere im Bereich des Personals sowie in den finanziellen, buchhalterischen und informatischen Angelegenheiten, vorbehaltlich der Bestimmungen in diesem Gesetz.
1. Das Generalsekretariat des Großen Rates stellt den Mitgliedern und Gremien des Parlaments die operative Unterstützung sowie die ihnen nützliche Logistik zur Verfügung.
2. Es bietet den Gremien des Parlaments ebenfalls strategische Unterstützung.
1. Die Dienste der Verwaltung unterstützen das Generalsekretariat des Großen Rates bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
1. Innerhalb von fünf Monaten nach seiner vollständigen Erneuerung wählt der Grosse Rat seinen Generalsekretär. Er tut dies auf Antrag des Büros und für eine feste Amtszeit von fünf Jahren, die am ersten Januar des Folgejahres beginnt. Im Falle einer Vakanz wird ein Nachfolger bis zum Ende der laufenden Amtsperiode gewählt.
2. Die Wahl erfolgt namentlich und bedarf im ersten Wahlgang der absoluten Mehrheit, im zweiten der relativen Mehrheit.
3. Vor Amtsantritt leistet der Generalsekretär vor dem Grossen Rat feierlich folgendes Versprechen
- "Sie versprechen, der Bundesverfassung und der Verfassung des Kantons Waadt treu zu sein, die Freiheit und Unabhängigkeit des Landes zu wahren und zu verteidigen, Ihre Aufgaben gewissenhaft, sorgfältig und treu auszuüben und sich gewissenhaft an die Ihnen durch die Gesetze und deren Ausführungsbestimmungen auferlegten oder noch aufzuerlegenden allgemeinen und besonderen Pflichten zu halten."
- "Sie versprechen, Tatsachen, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion bekannt werden und die nicht zu geeigneter Zeit und an geeignetem Ort offenbart werden sollen, nicht preiszugeben."
- "Sie versprechen somit, sich in allen Umständen gemäss den Interessen des Staates Waadt zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihm Verlust oder Schaden zufügen könnte."
1. Das Gesetz über das Personal [F] ist sinngemäß auf den Generalsekretär des Großen Rates anwendbar, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind.
2. Die Vergütung des Generalsekretärs des Großen Rates wird durch Dekret [G] festgelegt.
1. Die Abgeordneten, die derselben politischen Partei angehören oder auf derselben Liste gewählt wurden, bilden von Amts wegen eine einzige Fraktion.
2. Die anderen Abgeordneten können sich zusammenschließen, um eine Fraktion zu bilden. Sie können auch Teil einer bestehenden Fraktion werden.
3. Eine Fraktion kann nur gebildet werden, wenn sie aus mindestens fünf Mitgliedern besteht.
4. Die Fraktionen werden vor Beginn der Legislaturperiode und für deren gesamte Dauer vom Büro des Großen Rates anerkannt.
1. Keine Gruppe kann im Laufe der Legislaturperiode gegründet werden.
2. Eine Gruppe kann nur durch den Willen ihrer Mitglieder aufgelöst werden.
3. Eine Gruppe, deren Mitgliederzahl auf weniger als fünf Mitglieder sinkt, kann nicht mehr in Kommissionen vertreten sein.
4. Wenn eine Gruppe aufgelöst wird oder nicht mehr in Kommissionen vertreten sein kann, gelten ihre Mitglieder als von den Funktionen zurückgetreten, zu denen sie vom Grossen Rat gewählt oder vom Büro als Mitglied der besagten Gruppe ernannt wurden. Die Sitze, die die Gruppe im Büro, in den Aufsichtskommissionen, in der Vorschlagskommission, in der Besucherkommission und in den thematischen Kommissionen innehatte, werden vom Grossen Rat auf der Grundlage eines Vorschlags des Büros neu besetzt.
5. Der Abgeordnete, der eine Gruppe verlässt oder ausgeschlossen wird, gilt als von den Funktionen zurückgetreten, zu denen er vom Grossen Rat gewählt oder vom Büro als Mitglied der Gruppe ernannt wurde.
6. Vorbehaltlich von Absatz 3 ändert die Änderung der Anzahl der Abgeordneten pro Gruppe nicht die Sitzverteilung in den Kommissionen zwischen den Gruppen, sofern die Funktionsfähigkeit des Grossen Rates nicht erheblich und dauerhaft in Frage gestellt wird. Gegebenenfalls entscheidet das Büro.
1. Abgeordnete, die ein gemeinsames Interesse an einem bestimmten Thema haben, können mit Zustimmung des Präsidiums interfraktionelle Themengruppen bilden.
2. Diese organisieren sich frei. Sie können für ihre Zusammenkünfte auf die Dienste des Generalsekretariats des Grossen Rates oder eines anderen Staatsdienstes zurückgreifen.
3. Für die Sitzungen dieser Gruppen werden keine Entschädigungen gewährt.
1. In Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei organisiert das Generalsekretariat des Grossen Rates den Dienst der Gerichtsdiener.
2. Am Sitzungstag des Grossen Rates hat der Einsatz der Gerichtsdiener zugunsten des Präsidenten, des Parlaments und seiner Organe Vorrang.
1. Der Große Rat verfügt über die in das Budget aufgenommenen finanziellen Mittel, die für seine eigenen Bedürfnisse vorgesehen sind.
2. Das vom Staatsrat festgelegte Haushaltsverfahren gilt vorbehaltlich des vorliegenden Gesetzes.
3. Gemäß den Anweisungen des Büros erarbeitet das Generalsekretariat einen Haushaltsentwurf, der dem Finanzdepartement [H] zur technischen Begutachtung und anschließend dem Büro übermittelt wird.
4. Das Büro legt dem Großen Rat den Entwurf für das Betriebsbudget vor. Der Staatsrat wird darüber informiert.
5. Soweit der Große Rat von Investitionen betroffen ist, die vom Staatsrat vorgeschlagen werden, wird das Generalsekretariat des Großen Rates bei jedem Schritt der Ausarbeitung des Investitionshaushaltsentwurfs konsultiert.
6. Die Möglichkeit des Büros, Investitionskredite vorzuschlagen, bleibt vorbehalten.
7. Auf Vorschlag des Generalsekretärs und nach Konsultation des Staatsrates legt das Büro die Personalstärke und die dem Generalsekretariat zur Verfügung stehenden Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fest. Es schlägt das entsprechende Budget dem Großen Rat vor.
1. Die Bestimmungen des Finanzgesetzes über zusätzliche Kredite gelten auch für den Haushalt des Grossen Rates, vorbehaltlich der nachstehenden Absätze.
2. Jeder Antrag auf einen zusätzlichen Kredit zum Haushalt des Grossen Rates wird gemäß Artikel 35, Absätze 3 und 4 dieses Gesetzes erarbeitet und behandelt.
3. Wenn der zusätzliche Kredit ausgeglichen ist, wird er vom Büro gewährt, wenn der Betrag gleich oder kleiner als eine Million Franken ist, und von der Finanzkommission, wenn der Betrag höher ist.
4. Wenn der zusätzliche Kredit nicht ausgeglichen ist, wird er auf Vorschlag des Büros des Grossen Rates von der Finanzkommission gewährt. Die Finanzkommission erhält die Stellungnahme des Finanzdepartements [H].
5. Die zusätzlichen Kredite zur Finanzierung der Arbeiten einer parlamentarischen Untersuchungskommission werden nicht ausgeglichen. Sie werden vom Büro gewährt, das an die Erfordernisse der parlamentarischen Untersuchungskommission für die gesamte Dauer der Kommissionsarbeiten gebunden ist. Das Büro übermittelt das Projekt des zusätzlichen Kredits zur technischen Stellungnahme an die Finanzkommission, die ohne Anwesenheit des Staatsrates, des Finanzdepartements und ihrer Vertreter tagt. Die Finanzkommission erstattet ihren Bericht innerhalb der vom Büro festgelegten Frist.
1. Innerhalb des Großen Rates existieren verschiedene Arten von Kommissionen. Dazu gehören Aufsichtskommissionen, thematische oder ad-hoc-Kommissionen. Darüber hinaus wird eine Redaktionskommission eingesetzt.
2. In Ausnahmefällen kann eine parlamentarische Untersuchungskommission eingesetzt werden.
1. Die Verwaltungs- und Finanzkommissionen sind Überwachungskommissionen.
2. Die thematischen und ad-hoc-Kommissionen begutachten die verschiedenen Gesetzesentwürfe, Berichte, Motionen und Postulate. Ausnahmsweise kann der Große Rat eine der Verwaltungs- und Finanzkommissionen mit dieser Aufgabe betrauen.
3. Darüber hinaus führen sie die Aufträge aus, die ihnen das Büro des Großen Rates gemäß Artikel 126a dieses Gesetzes zur Erarbeitung eines durch eine Motion verlangten Gesetzes- oder Dekretentwurfs erteilt.
4. Die Behandlung von Petitionen und Gnadenanträgen wird einer thematischen Kommission anvertraut und durch die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt.
1. Die in Artikel 38 genannten Kommissionen sind berechtigt, vom Staatsrat die für die Erfüllung ihrer Aufgabe nützlichen Informationen zu erhalten. Sie können auch technische Auskünfte direkt von den Mitarbeitern der Verwaltung oder, über den Staatsrat, von Personen erhalten, die öffentliche Aufgaben im Auftrag des Staates wahrnehmen. Im Zweifelsfall informiert der Mitarbeiter seine Hierarchie, die, falls dieser nicht befugt ist, die verlangten Informationen zu geben, die Person oder Personen benennt, die damit betraut sind.
2. Im Falle einer Weigerung eines Verwaltungsmitarbeiters richten sich die Kommissionen an den Dienstleiter, der die Person oder Personen benennt, die die Informationen geben sollen.
3. In den in Artikel 10, Absatz 2 genannten Fällen kann der Staatsrat den Kommissionen Informationen verweigern.
4. Im Falle einer Verweigerung durch den Staatsrat oder die zur Auskunftserteilung aufgeforderte Person gilt Artikel 10, Absätze 3 bis 5 analog.
5. Mit Zustimmung des Büros und nach Anhörung des Leiters des betreffenden Departements können die Kommissionen Experten beauftragen.
6. Die Mittel der Aufsichtskommissionen sind vorbehalten.
1. Die Kommissionen tagen grundsätzlich im Waadtländer Parlament, und ihre Mitglieder müssen dort physisch anwesend sein. Sie können unter den in den Absätzen 4 ff. dieses Artikels festgelegten Bedingungen Fernsitzungen abhalten.
2. Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. Die Vertraulichkeit der Debatten muss gewährleistet sein. Das Generalsekretariat des Grossen Rates ist befugt, diese aufzuzeichnen, um Sitzungsnotizen zu erstellen, wobei die Artikel 179bis und 179ter des Strafgesetzbuches für andere Situationen gelten. Die Artikel 84 Absätze 1 und 2 sowie 88 bis 90 dieses Gesetzes gelten sinngemäss.
3. Die Mitglieder der Fachkommissionen und der Ad-hoc-Kommissionen können sich durch ein anderes Mitglied ihrer Fraktion vertreten lassen.
4. Falls ausserordentliche Umstände dies erfordern, kann jede Kommissionssitzung aus der Ferne abgehalten werden. Das Präsidium des Grossen Rates entscheidet darüber nach Anhörung der Fraktionen.
5. Auf Vorschlag ihrer Präsidentschaft können die Kommissionen beschliessen, dass eine oder mehrere ihrer Sitzungen aus der Ferne stattfinden, unter folgenden Bedingungen
a. die Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der Kommissionsmitglieder;
b. die Zustimmung der Urheber der auf der Tagesordnung stehenden Geschäfte;
c. die auf der Tagesordnung stehenden Geschäfte eignen sich für eine Fernprüfung, ausgenommen insbesondere Gesetzes- oder Dekretentwürfe;
d. die Kommission hört keine externen Personen des Staates an.
6. Die Abhaltung von Fernsitzungen der Kommissionen erfolgt mittels Videokonferenz. Die verwendete Videokonferenzlösung muss die Sicherheit und Vertraulichkeit der Arbeiten gewährleisten. Sie wird von dem für Digitales zuständigen Departement bereitgestellt und muss vorgängig vom Präsidium des Grossen Rates genehmigt werden.
7. Das Generalsekretariat des Grossen Rates stellt den Mitgliedern, die dies wünschen, einen Raum zur Verfügung, der mit den notwendigen Mitteln für die Teilnahme an einer Kommissionsfernberatung ausgestattet ist.
1. Der Vorsitzende der Kommission nimmt an der Abstimmung teil. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
1. Wenn ein Sitz vakant wird, bleibt er der Gruppe erhalten, der der zu ersetzende Abgeordnete angehörte.
2. Die Geschäftsordnung [D] legt die Bedingungen für den Ersatz in den Ausschüssen fest.
1. Jeder Abgeordnete kann einer Kommission schriftliche Anmerkungen zukommen lassen. Der Vorsitzende der Kommission unterrichtet die Mitglieder darüber und vermerkt es in seinem Bericht.
1. Vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Bestimmungen nehmen die Mitglieder des Staatsrats beratend an den Sitzungen der Kommissionen teil, die sich mit Angelegenheiten ihres Departements befassen; sie können von Mitarbeitern der Verwaltung begleitet werden. Der Staatskanzler kann ebenfalls an den Sitzungen teilnehmen.
2. Mit vorheriger Zustimmung des Kommissionspräsidenten kann ein Mitglied des Staatsrats einen Mitarbeiter seiner Verwaltung bevollmächtigen.
1. Der Staatsrat hat das Recht, während der Ausschusssitzungen Änderungen und Unteränderungen vorzuschlagen.
1. Der Große Rat behandelt die Berichte der Kommission in einer nachfolgenden Sitzung, sofern der Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde, vorbehaltlich des Artikels 84, Absatz 2. In diesem Fall ist die Zustimmung des Kommissionspräsidenten erforderlich.
2. Mindestens fünf Tage vor den Beratungen über den Gegenstand wird der schriftliche Bericht der Kommission an die Abgeordneten verteilt. Ausnahmsweise kann der Bericht mündlich, mit Zustimmung des Büros, vorgetragen werden; jedoch müssen die Schlussfolgerungen des Berichts stets schriftlich festgehalten und verteilt werden.
3. Ein oder mehrere Mitglieder der Kommission können einen oder mehrere Minderheitsberichte verfassen. Minderheitsberichte unterliegen dem gleichen Verfahren wie die Mehrheitsberichte, wie im obigen Absatz vorgesehen.
4. Wenn der Gegenstand zurückgezogen wird, bevor er auf die Tagesordnung einer Plenarsitzung gesetzt wird, muss der Präsident der Kommission das Büro des Großen Rates schriftlich darüber informieren und eine Mitteilung an die Abgeordneten erstellen. Die Geschäftsordnung bestimmt das Verfahren.
1. Die Kommissionen im Bereich Verwaltung und Finanzen bestehen jeweils aus 15 Mitgliedern, ohne Stellvertreter.
2. Sie werden vom Großen Rat bei der ersten Sitzung jeder Legislaturperiode gewählt und für die Dauer derselben bestimmt.
3. Sie werden unter Berücksichtigung des jeweiligen Gewichts der politischen Gruppen zusammengesetzt.
1. Die Kommissionen im Bereich Verwaltung und Finanzen wählen jedes Jahr ihren Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Jede dieser beiden Funktionen darf nicht länger als fünf aufeinanderfolgende Jahre ausgeübt werden.
2. Die Kommissionen organisieren sich selbstständig.
1. Jedes Mal, wenn er es für notwendig hält, jedoch mindestens einmal jährlich, versammelt das Büro die Konferenz der Präsidenten der Ausschüsse für Verwaltung, Finanzen und thematische Angelegenheiten, um deren Arbeiten zu organisieren und zu koordinieren.
1. Die Mitglieder des Staatsrates nehmen nur dann an den Sitzungen der Kommissionen im Bereich der Verwaltung und Finanzen teil, wenn sie dazu aufgerufen werden. Diese Regel gilt für thematische Kommissionen, die von den Aufsichtskommissionen im Rahmen des genannten Mandats beauftragt werden.
2. Wenn sie während ihrer Tätigkeit bedeutende Angelegenheiten behandeln oder wichtige Elemente entdecken, müssen sie vor Abschluss ihrer Arbeit den zuständigen Departementsleiter anhören.
1. Auf ihr Verlangen werden die Mitglieder des Staatsrates vor der endgültigen Ausarbeitung des Geschäftsberichts gehört.
1. Der Leiter des für die Finanzen zuständigen Departements nimmt an den Sitzungen der Finanzkommission zu den Angelegenheiten teil, die in den Zuständigkeitsbereich der Kommission gemäß dem Finanzgesetz [I] fallen.
2. Auf deren Wunsch können die Mitglieder des Staatsrats während der Diskussion über das Budget, die Rechnungen und zusätzliche Kredite für ihr Departement anwesend sein.
3. Vor den endgültigen Beratungen über die Empfehlungen der Kommission und die entsprechenden Abstimmungen kann die Kommission verlangen, zeitweise ohne die Anwesenheit der Mitglieder des Staatsrats oder deren Mitarbeiter zu tagen.
4. Artikel 43 ist auf die anderen von der Finanzkommission behandelten Angelegenheiten anwendbar.
1. Die Geschäfts- und Finanzkommissionen haben im Rahmen ihres Mandats das Recht, alle Untersuchungen, insbesondere Anhörungen, durchzuführen, die sie für zweckdienlich halten.
2. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, vom Staatsrat, von der kantonalen Verwaltung oder von Personen, die vom Staat übertragene öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die zur Erfüllung ihrer Mission nützlichen Informationen zu erhalten.
3. Wenn sie sich direkt an die kantonale Verwaltung oder an Personen wenden, die vom Staat übertragene öffentliche Aufgaben wahrnehmen, informieren sie den betreffenden Departementsvorsteher im Voraus. Dieser kann verlangen, vor der vorgesehenen Untersuchung angehört zu werden und ausnahmsweise daran teilzunehmen, unter Vorbehalt von unangekündigten Besuchen.
4. Artikel 10 Absätze 2 bis 6 ist auf die Geschäfts- und Finanzkommissionen anwendbar.
5. Nach vorheriger Information des Büros und des Staatsrates können die Geschäfts- und Finanzkommissionen ausserdem
- die kantonale Finanzkontrolle gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die kantonale Finanzkontrolle [J] beauftragen;
- dem Grossen Rat vorschlagen, den Rechnungshof gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechnungshof [K] zu beauftragen;
- einer thematischen Kommission einen Auftrag erteilen;
- Experten beauftragen, wobei in diesem Fall die Zustimmung des Büros erforderlich ist;
- Auskünfte von Dritten verlangen; die Gesetzgebung über das Zivilverfahren betreffend die Zeugnisverweigerung ist sinngemäss anwendbar.
6. Wenn die Beschaffung von Informationen gemäss Artikel 10 Absatz 2 dieses Gesetzes für die Ausübung ihrer Aufgaben unerlässlich ist, bezeichnen die Geschäfts- und Finanzkommissionen Delegationen, die befugt sind, diese Informationen vom Staatsrat zu erhalten. Letzterer bestimmt die Form der Mitteilung in Abhängigkeit von der Art der benötigten Informationen.
7. Die kantonale Finanzkontrolle und der Rechnungshof übermitteln ihre Kontrollberichte den Geschäfts- und Finanzkommissionen.
1. Außer im Notfall, bevor sie eine Entscheidung in ihren Zuständigkeiten treffen, die einen bestimmten Bereich einer anderen Kommission betrifft, konsultieren die Kommissionen für Verwaltung und Finanzen die betroffene Kommission.
1. Die Kommissionen für Verwaltung und Finanzen erstellen jährlich einen Bericht, in dem sie Bemerkungen zur Ausführung der Gesetze und zur Verwaltung für das vorhergehende Jahr und, soweit sinnvoll, für das laufende Jahr machen.
2. Abgeordnete, die nicht den Kommissionen angehören, können diesen innerhalb der vom Präsidenten festgelegten Frist eigene Bemerkungen oder Vorschläge für Untersuchungen unterbreiten. Die von den Kommissionen angenommenen Bemerkungen werden ihren Jahresberichten beigefügt.
3. Die Bemerkungen der Kommissionen führen jeweils zu einer schriftlichen Antwort des Staatsrates und zu einer Nachverfolgung durch die Kommission.
4. Wird die Antwort vom Grossen Rat abgelehnt, muss der Staatsrat vor der Erörterung des Budgets einen ausführlichen Bericht vorlegen. Die Ablehnung der zweiten Antwort wandelt die Bemerkung in ein Postulat um, das direkt an den Staatsrat zurückverwiesen wird. Der Grosse Rat kann dem Staatsrat eine Frist zur Antwort festlegen.
1. Die Aufsichtskommissionen erstellen jeweils einen Jahresbericht, der den Abgeordneten und dem Staatsrat in einer Frist übermittelt wird, die es ermöglicht
- den Mitgliedern des Grossen Rates, davon Kenntnis zu nehmen und sie in den Fraktionssitzungen zu behandeln;
- dem Staatsrat, davon Kenntnis zu nehmen und den Abgeordneten seine Antworten zu den Bemerkungen in einer Frist zukommen zu lassen, die es diesen ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen und sie in den Fraktionssitzungen zu behandeln.
2. Die Kommissionen für Geschäftsführung und Finanzen erstellen zudem spezifische Berichte, jedes Mal wenn der Grosse Rat ihnen im Rahmen ihres Auftrags besondere Mandate überträgt.
3. Sie können solche Berichte aus eigener Initiative im Rahmen ihres Auftrags erstellen, nachdem sie den Staatsrat darüber informiert haben.
1. Die Geschäftsprüfungskommission (GPK)
- prüft die aktuelle und vergangene Geschäftsführung des Staatsrates, des Rechnungshofes sowie des Generalsekretariats des Grossen Rates; sie legt grossen Wert auf die frühzeitige Erkennung von Problemen;
- erstattet dem Grossen Rat Bericht über die Geschäftsführung des vorangegangenen Jahres und gegebenenfalls über Ereignisse des laufenden Jahres, soweit diese im Zusammenhang mit der Geschäftsführung des vorangegangenen Jahres stehen;
- kontrolliert die Anwendung der Gesetze und die Umsetzung der angenommenen parlamentarischen Vorstösse;
- kontrolliert die Wirksamkeit und Effizienz der kantonalen Verwaltung und der von ihr getroffenen Massnahmen;
- kontrolliert die Umsetzung der strategischen und finanziellen Ziele, die der Staatsrat für die Staatsbeteiligungen festgelegt hat;
- prüft den Jahresbericht des Staatsrates und überprüft, ob die zuvor geäusserten Bemerkungen berücksichtigt wurden;
- führt die spezifischen Aufträge aus, die ihr der Grosse Rat anvertraut.
1. Wenn die mit der Prüfung eines Departements beauftragten Kommissare Sachverhalte entdecken, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, ihnen jedoch wichtig erscheinen, teilen sie diese dem zuständigen Departementschef und der Kommission mit.
2. Diese Mitteilung wird als interne Angelegenheit der Kommission betrachtet und darf weder den anderen Abgeordneten noch Dritten kommuniziert werden.
3. Der betreffende Staatsrat informiert die Kommission über die Maßnahmen, die auf diese Mitteilung hin ergriffen wurden.
1. Die Finanzkommission übt ihre eigenen Zuständigkeiten gemäss dem Finanzhaushaltsgesetz [I] aus. Insbesondere
- nimmt sie Stellung zum Voranschlag, zur Finanzplanung, zum Schuldenbericht, zu den Nachtragskrediten, zur Staatsrechnung, zu den Obergrenzen für die Kreditaufnahme, zum jährlichen Steuergesetz und gegebenenfalls zu Vorschlägen für Sanierungsmassnahmen gemäss Artikel 165 der Kantonsverfassung [A];
- ist sie ein beratendes Organ und ein Vorprüfungsorgan; sie kann vom Staatsrat oder einem seiner Mitglieder zu jedem Vorschlag, der finanzielle Auswirkungen hat, konsultiert werden;
- stellt sie sicher, dass zuvor gemachte Bemerkungen berücksichtigt wurden;
- führt sie spezifische Aufträge aus, die ihr der Grosse Rat überträgt.
1. Im Rahmen der Erstellung des Haushaltsplans der Judikative, der Staatsanwaltschaft und des Justizrates übermitteln das Kantonsgericht, das Kollegium der Staatsanwälte und der Justizrat der Finanzkommission ihre Stellungnahme zum Haushaltsentwurf. Eine Delegation des Kantonsgerichts, beziehungsweise des Kollegiums der Staatsanwälte und des Justizrats, hat das Recht, von der Finanzkommission gehört zu werden oder kann von dieser vorgeladen werden. Der Vertreter des Staatsrats kann seine eigenen Anmerkungen vorbringen.
1. In ihrem Bericht zum Haushalt kann die Finanzkommission Anmerkungen zur Finanzverwaltung und -politik des vom Staatsrat vorgelegten Haushaltsentwurfs machen. Diese Anmerkungen führen innerhalb von zwei Monaten nach der Verabschiedung des Haushalts zu einer Antwort des Staatsrats.
2. Wird die Antwort vom Großen Rat abgelehnt, muss der Staatsrat mit dem Haushalt des folgenden Jahres eine neue Antwort vorlegen. Diese zweite Antwort beendet das Verfahren. Die Ablehnung der zweiten Antwort wandelt die Anmerkung in ein Postulat um, das direkt an den Staatsrat überwiesen wird. Der Große Rat kann dem Staatsrat eine Frist für die Antwort setzen.
1. Die Finanzkommission informiert den Großen Rat regelmäßig über die von ihr getroffenen Entscheidungen.
2. Artikel 55 ist sinngemäß anwendbar.
1. Den thematischen Kommissionen wird grundsätzlich die Bearbeitung der Begründungen und Berichte des Staatsrats sowie der parlamentarischen Interventionen, für deren Berücksichtigung eine Kommission bestimmt werden muss, übertragen. Sie können vom Staatsrat oder einem seiner Mitglieder sowie von jedem Organ des Parlaments konsultiert werden.
2. Die Liste der thematischen Kommissionen wird vom Großen Rat für die Dauer der Legislaturperiode [L] festgelegt. Diese Liste kann jedoch ausnahmsweise im Laufe der Legislaturperiode geändert werden.
3. Die Mitglieder der thematischen Kommissionen werden vom Großen Rat auf Vorschlag der politischen Gruppen zu Beginn jeder Legislaturperiode und für deren Dauer ernannt. Es wird auf eine ausgewogene Vertretung der Gruppen geachtet. Das Büro des Großen Rates ist zuständig, im Falle einer Vakanz die Ersetzung der Kommissare durch Mitglieder derselben Gruppe zu regeln.
4. Die Mitglieder der thematischen Kommissionen können durch ein anderes Mitglied ihrer Gruppe ersetzt werden. Die Geschäftsordnung [D] legt die Modalitäten der Ersetzung fest.
5. Die Mitglieder des Büros des Großen Rates können Mitglieder der thematischen Kommissionen sein, sofern sie vom Großen Rat ernannt wurden.
1. Die Fachkommission für Rechtsfragen ist zuständig für
a. die Vorprüfung von parlamentarischen Vorstössen, Gesetzes- und Dekretsentwürfen, die im Zusammenhang mit der Judikative stehen;
b. die Ausübung der Oberaufsicht des Grossen Rates über das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft einerseits sowie über den Richterrat andererseits gemäss dem Gesetz über den Richterrat;
c. die Behandlung aller Petitionen betreffend die Justizbehörden, die ihr von der Petitionskommission übermittelt werden;
d. die Vorprüfung aller Geschäfte, die ihr vom Büro zugewiesen werden.
1. Ein Abgeordneter kann nicht gleichzeitig in der Präsidialkommission und in der thematischen Kommission für Rechtsangelegenheiten sitzen.
1. Die Kommission schlägt dem Grossen Rat vor, Petitionen, die die Unabhängigkeit der Urteile verletzen, ohne weitere Folgen abzuschließen.
2. Artikel 107 des Gesetzes über den Grossen Rat ist im Übrigen anwendbar.
1. Die für Aussenbeziehungen zuständige thematische Kommission beurteilt Gesetzesentwürfe, Berichte, Motionen, Postulate und Initiativen, die die Aussenbeziehungen des Kantons betreffen.
2. Sie beurteilt insbesondere
a. die Ausübung der dem Kanton durch die Artikel 141 und 160 der Bundesverfassung [B] vorbehaltenen Rechte;
b. den Jahresbericht des Staatsrats über die Aussenpolitik des Kantons.
3. Sie kann vom Staatsrat oder von einem seiner Mitglieder zu allen Gegenständen betreffend die Aussenbeziehungen des Kantons konsultiert werden.
1. **Bevor ein Vertrag mit dem Ausland oder ein interkantonales Übereinkommen, an dem mehrere Kantone beteiligt sind und dessen Genehmigung oder Änderung einem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegt, abgeschlossen oder geändert wird, legt der Staatsrat rechtzeitig und vollständig das Ergebnis der Verhandlungen dem Büro des Grossen Rates vor, welches die thematische Kommission für Außenangelegenheiten beauftragt.**
2. **Die thematische Kommission für Außenangelegenheiten kann innerhalb einer vom Staatsrat festgelegten Frist Stellung nehmen oder auf eine Stellungnahme verzichten.**
3. **In dringenden Fällen kann der Staatsrat den Präsidenten und den Vizepräsidenten der thematischen Kommission für Außenangelegenheiten konsultieren, die die im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Befugnisse ausüben. Diese informieren unverzüglich die Kommission.**
4. **Der Staatsrat informiert die Kommission über die Folgemaßnahmen zu ihren Stellungnahmen.**
5. **Die Konvention über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifizierung, der Umsetzung und der Änderung der interkantonalen Übereinkommen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland bleibt vorbehalten.**
1. Der thematische Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt ein Gutachten zur Ratifizierung von Verträgen und Konkordaten aus.
1. Abweichend von den Artikeln 61 und 62 kann das Büro einer anderen Kommission die Aufgabe zuweisen, eine Stellungnahme zum Ergebnis von Verhandlungen abzugeben oder eine Vorprüfung zur Ratifizierung eines Vertrages oder Konkordates vorzunehmen, wenn dieser besondere Fragen aufwirft.
1. Die Besuchskommission besteht aus sieben Abgeordneten, ohne Stellvertreter.
2. Sie wird vom Grossen Rat bei der ersten Sitzung jeder Legislaturperiode gewählt und für deren Dauer ernannt. Die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgt durch Listenwahl, mit absoluter Mehrheit im ersten Wahlgang und relativer Mehrheit im zweiten Wahlgang.
3. Sobald die Kommission gebildet ist, organisiert sie sich selbst und wählt ihren Präsidenten und Vizepräsidenten. Jede dieser beiden Funktionen kann von derselben Person nur für eine Dauer von fünf Jahren besetzt werden.
1. Die Kommission erstellt eine Liste von Experten, die außerhalb des Großen Rates ausgewählt und vom Staatsrat ratifiziert werden. Vorbehalten bleibt Artikel 39, Absatz 5 dieses Gesetzes.
1bis. Die Experten werden auf Anfrage der Kommission hinzugezogen, um diese bei ihrer Arbeit zu beraten. Ihre Stimme ist beratend.
1ter. Grundsätzlich wird die Kommission bei Besuchen in den Haftanstalten oder eine Delegation von ihr durch einen oder mehrere Experten begleitet.
2. Die Experten unterliegen dem Amtsgeheimnis.
3. Die Experten werden auf der gleichen Grundlage entschädigt wie die Abgeordneten.
4. …
5. Bevor der gemäß Artikel 63j dieses Gesetzes erstellte Bericht dem Staatsrat zur Stellungnahme vorgelegt wird, versammelt die Kommission die Experten, um ihren Entwurf zu besprechen.
1. Die Mitglieder des Staatsrates nehmen nur dann an den Sitzungen der Kommission teil, wenn sie dazu aufgefordert werden.
2. Auf ihren Antrag hin werden sie vor der endgültigen Abfassung des Jahresberichts der Kommission angehört.
1. Die Kommission überprüft die Haftbedingungen in allen im Kanton befindlichen Haftorten, infolge einer Entscheidung, die gemäß einer strafrechtlichen Bestimmung oder Kapitel X, Abschnitt 5 des Bundesgesetzes über Ausländer [M] erlassen wurde, einer Person ihre Freiheit zu entziehen.
2. Die Kommission oder eine Delegation von dieser besucht auch Orte außerhalb des Kantons, an denen Personen, die von einer in Absatz 1 erwähnten Entscheidung betroffen sind und die von einer waadtländischen Behörde erlassen wurde, festgehalten werden.
3. Die Kommission ist nicht zuständig für die Prüfung von Anträgen oder Beschwerden in Bezug auf strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Verfahren, weder hinsichtlich deren Bearbeitung noch hinsichtlich der ergangenen Entscheidungen oder Urteile.
1. Die Kommission hat jederzeit und unter allen Umständen freien Zugang zu allen Räumlichkeiten der Haftanstalten, die sie besucht, sowie zu allen Unterlagen über die Häftlinge, deren Haftbedingungen sie überwacht.
2. Sie kann alle Untersuchungen durchführen, insbesondere Anhörungen, die sie für nützlich hält. Zu diesem Zweck ist sie berechtigt, nützliche Informationen vom Staatsrat, von der kantonalen Verwaltung oder von Personen, die vom Staat übertragene öffentliche Aufgaben ausüben, zu erhalten, die für die Erfüllung ihrer Aufgabe und die Vorlage ihres Jahresberichts an den Großen Rat erforderlich sind.
3. Wenn sie sich direkt an die kantonale Verwaltung oder an Personen wendet, die vom Staat übertragene öffentliche Aufgaben ausüben, informiert sie vorher den für das betreffende Departement zuständigen Minister. Dieser kann verlangen, dass er vor der Durchführung der in Erwägung gezogenen Untersuchung angehört wird, und in Ausnahmefällen daran teilnehmen, vorbehaltlich unangekündigter Besuche.
4. Im Notfall und nach einer Debatte in einer Kommissionssitzung übermittelt diese jede Empfehlung oder Beobachtung, die sie für gerechtfertigt hält, an die zuständige Behörde.
5. Wenn die Kommission während ihrer Tätigkeit wesentliche Elemente entdeckt, die in den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsprüfungskommission des Großen Rates fallen, richtet sie Beobachtungen an letztere.
1. Die Kommission, oder eine Delegation derselben, besucht grundsätzlich einmal jährlich die innerhalb und außerhalb des Kantons gelegenen Einrichtungen, in denen sich Personen befinden, die einem Entscheid gemäß Artikel 63d, Absatz 1 dieses Gesetzes unterliegen. Sie erstellt ein Besuchsprogramm.
2. Die Leitung des Ortes der Haft informiert mindestens 5 Tage im Voraus die inhaftierten Personen über den Besuch der Kommission, indem in der Einrichtung ein Besuchsavis aufgehängt wird, das das vorgesehene Datum nennt und die Zuständigkeiten der Kommission beschreibt.
3. Beabsichtigt die Kommission, eine konkordatarische Strafanstalt in einem anderen Kanton zu besuchen, informiert sie den kantonalen Strafvollzugsdienst, der die Direktion der betreffenden Anstalt unverzüglich darüber unterrichtet und sie beauftragt, die durch die waadtländischen Behörden untergebrachten inhaftierten Personen darüber zu informieren.
4. Hält die Kommission es für nützlich, kann sie sich durch den Leiter des Strafvollzugsdienstes oder durch den Direktor der besuchten Justizvollzugsanstalt begleiten lassen, sofern das Einverständnis des Kantons, dem sie angehören, vorliegt.
1. Die Kommission, oder eine Delegation derselben, kann unangemeldete Besuche in den im Kanton gelegenen Haftanstalten vornehmen.
2. Die Kommission, oder eine Delegation derselben, kann diese Haftanstalten jederzeit betreten.
3. Während des Besuchs kann die Kommission, oder eine Delegation derselben, von einer oder mehreren der in Artikel 63f, Absatz 4 dieses Gesetzes genannten Personen begleitet werden.
1. Personen, die in den Haftanstalten des Kantons oder von einer waadtländischen Behörde außerhalb des Kantons untergebracht sind, werden darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit haben, die Kommission zu kontaktieren, indem sie sich für einen angekündigten Besuch auf einer Liste eintragen oder der Kommission ein Schreiben zukommen lassen.
2. Die Kommission hört im Rahmen ihrer ordentlichen Besuche die Personen an, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben. In Ausnahmefällen kann sie auch Personen anhören, die während eines regelmäßigen oder unangekündigten Besuchs einen Antrag stellen.
3. Die Anhörung findet unter Anwesenheit von mindestens zwei Kommissionsmitgliedern und grundsätzlich eines Experten statt. Sie erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit und es wird kein Protokoll darüber geführt.
4. Die Anhörungen haben das Ziel, der Kommission die Formulierung von Empfehlungen und Beobachtungen zu ermöglichen, die im Jahresbericht festgehalten werden, der gemäß Artikel 63j dieses Gesetzes erstellt wird. Die Kommission leitet Anfragen, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, an die zuständige Behörde weiter.
5. Der Jahresbericht berichtet über die von der Kommission und ihren Delegationen durchgeführten Anhörungen von Gefangenen. Er beachtet die Regeln des Datenschutzes und der Vertraulichkeit.
1. Die Mitglieder der Kommission sind zur Verschwiegenheit über alle Informationen, die sich auf Strafverfahren, auf persönliche Akten der Gefangenen und auf Sicherheitsvorkehrungen der den ihnen bekannten Haftanstalten beziehen, verpflichtet.
2. Die Arbeitsunterlagen sowie alle ihnen im Rahmen ihres Auftrags vorgelegten Dokumente oder Informationen sind vertraulich und dürfen weder Dritten, die keine Mitglieder der Kommission sind, mitgeteilt noch deren Inhalt offenbart werden.
1. Einmal jährlich legt die Kommission dem Grossen Rat einen Bericht vor, der alle durchgeführten Besuche sowie ihre Beobachtungen und Empfehlungen enthält. Sie übermittelt ihn im Voraus dem Staatsrat zur Stellungnahme. Letztere werden dem besagten Bericht beigefügt.
2. Das Sekretariat der Kommission übermittelt den Bericht auch an die Leitung der besuchten Haftanstalten sowie an die Leiter der Abteilungen, die für Strafvollzugsangelegenheiten der Kantone, in deren Zuständigkeit diese Haftanstalten fallen, verantwortlich sind.
1. Vorbehaltlich der vorhergehenden Artikel erlässt die Kommission eine Geschäftsordnung, die ihre Organisation festlegt. Diese legt sie dem Büro des Großen Rates zur Genehmigung vor.
1. Die ad hoc Ausschüsse bestehen aus mindestens sieben Abgeordneten, die vom Präsidium auf Vorschlag der politischen Gruppen ernannt werden.
2. Sie befassen sich mit spezifischen Angelegenheiten, die nicht an thematische oder Kontrollausschüsse überwiesen werden.
3. Sie werden vom zunächst ernannten Mitglied einberufen, der als vorsitzender Berichterstatter fungiert, es sei denn, der Ausschuss entscheidet anders.
1. Das Mandat der ad hoc-Kommissionen endet kraft Gesetzes, sobald der Große Rat endgültig über den Gegenstand entschieden hat, mit dem sie befasst waren.
1. Jeder Gesetzes- oder Dekretentwurf, der endgültig angenommen wurde, kann vom Präsidium einem Redaktionsausschuss vorgelegt werden, der lediglich dessen Ordnung und Form überprüft.
2. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus
a. dem Mehrheitsberichterstatter;
b. zwei vom Präsidium zu Beginn der Legislaturperiode für fünf Jahre ernannten ständigen Mitgliedern;
c. dem Leiter der betreffenden Abteilung oder einem seiner Dienststellenleiter;
d. dem Generalsekretär des Grossen Rates.
1. Wenn Ereignisse von großer Tragweite es erfordern, kann der Große Rat im Rahmen seiner Aufsichtsaufgaben eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.
2. Ziel ist es, die Tatsachen festzustellen, weitere Bewertungsmittel zu sammeln, Verantwortlichkeiten zu klären und Vorschläge zu unterbreiten.
3. Die Artikel 68, 72, 73, 76 bis 79 gelten sinngemäß für die Behörden und die gerichtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Staatsanwaltschaft.
1. Der Untersuchungsausschuss wird auf Antrag von zwanzig Abgeordneten, nachdem der Staatsrat angehört wurde, durch einen Beschluss des Grossen Rates eingesetzt, der das Mandat festlegt. Dieser Beschluss erfordert die absolute Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates.
2. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Büro auf Vorschlag der politischen Gruppen ernannt, die alle vertreten sein müssen, vorbehaltlich von Artikel 32a, Absatz 3. Der Ausschuss bestimmt seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten selbst und organisiert sich nach eigenem Ermessen. Auch wenn sie verhindert sind, können die Mitglieder nicht ersetzt werden.
1. Die Unabhängigkeit der Urteile ist gewahrt.
1. Mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses hören andere parlamentarische Ausschüsse auf, sich mit den Fakten und Verantwortlichkeiten zu befassen, deren Ermittlung dem Ausschuss übertragen wurde.
2. Im Gegensatz dazu verhindert die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht den Verlauf anderer gesetzlich vorgesehener Verfahren.
1. Die Untersuchungskommission bestimmt, gemäß ihrem Auftrag, diesem Gesetz und dem Finanzgesetz [I], die Maßnahmen bezüglich des Verfahrens und des Personals, die durch ihre Nachforschungen erforderlich sind.
2. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes [N] betreffend die Ablehnung, die einstweiligen Maßnahmen und die Beweisführung sind sinngemäß anwendbar und werden durch die nachfolgenden besonderen Bestimmungen ergänzt.
3. Über die von der Kommission durchgeführten Maßnahmen wird unter der Verantwortung ihres Vorsitzenden ein Protokoll geführt.
1. Im Rahmen ihres Auftrags kann die Untersuchungskommission
a. von Verwaltungsstellen, Mitgliedern der Behörden, Mitarbeitenden der Kantonsverwaltung und Privatpersonen schriftliche oder mündliche Auskünfte verlangen;
b. die förmliche Einvernahme von Zeugen anordnen und jede Person anhören, die zur Auskunftserteilung aufgefordert wird;
c. von jedermann die Vorlage von Dokumenten verlangen, die er besitzt, einschliesslich der Dokumente der Kantonsverwaltung und des Staatsrats, welcher Art sie auch sein mögen, sowie der Verwaltungsakten der Justizbehörden und der Staatsanwaltschaft;
d. Sachverständige beiziehen;
e. Augenscheine durchführen.
2. Ergibt sich aus dem Auftrag oder dem Stand der Abklärungen klar, dass eine Untersuchung einzig oder hauptsächlich eine bestimmte Person betrifft, so kann diese nicht als Zeuge, sondern als andere Person, die zur Auskunftserteilung aufgefordert wird, angehört werden.
3. Auf Anfrage leisten die kantonalen Behörden den Untersuchungskommissionen ihren Beistand, indem sie ihnen angemessene Hilfe gewähren.
1. Jeder ist verpflichtet, auszusagen und die erforderlichen Dokumente vorzulegen.
2. Die Staatsräte sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung sind verpflichtet, der Untersuchungskommission alle Informationen über Feststellungen zu geben, die sich auf ihre Pflichten beziehen und die sie aufgrund ihrer Funktion oder bei der Erfüllung ihres Dienstes gemacht haben. Sie sind ebenfalls verpflichtet, auf Dokumente hinzuweisen, die Gegenstand der Untersuchung sein könnten.
3. Ausgenommen sind jedoch Dokumente und Informationen, die sich auf ein von der zuständigen Behörde eingeleitetes laufendes Gerichtsverfahren oder eine laufende Verwaltungs- oder Disziplinaruntersuchung beziehen.
1. Das Recht, die Aussage zu verweigern, wird durch die Schweizerische Zivilprozessordnung geregelt.
2. Der Präsident und der Vizepräsident der Kommission können gemeinsam darüber hinaus jede Person auf Antrag oder mit deren Einverständnis von der Zeugnispflicht befreien, insbesondere hinsichtlich einer Tatsache, die für sie selbst oder einen ihrer Angehörigen unehrenhaft ist, und wenn die Aussage ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis offenbaren könnte. Im Falle einer Befreiung informieren sie die Kommission darüber.
1. Wer als Zeuge eine falsche Aussage gemacht hat oder als Gutachter einen falschen Befund oder Bericht vor der Untersuchungskommission erstellt hat, wird gemäß Artikel 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [P] bestraft.
2. Wer ohne gesetzlichen Grund die Abgabe einer Erklärung oder die Herausgabe von Dokumenten verweigert, wird mit den in Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgesehenen Sanktionen belegt.
1. Artikel 12, Absatz 3 dieses Gesetzes ist auf die Untersuchungskommission und ihre Mitglieder anwendbar.
2. Wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Mitglied der Kommission das Amtsgeheimnis verletzt hat, kann das Büro das Mitglied nach Anhörung von der Kommission suspendieren. Es sorgt dann für seinen Ersatz für die Dauer der Suspendierung und übergibt den Fall dem Strafrichter.
3. Die an der Untersuchung beteiligten Personen unterliegen demselben Amtsgeheimnis wie die Mitglieder der Kommission.
1. Die Staatsräte, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung sowie Dritte, die in ihren Interessen direkt durch die Untersuchung betroffen sind, haben das Recht, sich vertreten zu lassen und an den Anhörungen, die in Artikel 72 vorgesehen sind, teilzunehmen, zusätzliche Fragen zu stellen und die Akten, Gutachten und Berichte sowie die sie betreffenden Protokolle der Untersuchungskommission einzusehen.
2. Die Kommission kann ihnen die Teilnahme an den Anhörungen und die Einsichtnahme in Dokumente verweigern, wenn es das Interesse der laufenden Untersuchung erfordert. In diesem Fall dürfen diese Beweismittel nur dann verwendet werden, wenn die Betroffenen über den wesentlichen Inhalt informiert wurden und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern und Gegenbeweise anzugeben.
3. Nachdem die Recherchen abgeschlossen sind und bevor der Bericht dem Großen Rat vorgelegt wird, müssen die Personen, gegen die Vorwürfe erhoben werden, die Möglichkeit haben, sich dazu vor der Untersuchungskommission zu äußern.
1. Die Artikel 72 Buchstabe a), 73 Absatz 2, 76 Absatz 1 und 77 Absatz 1 gelten auch für ehemalige Richterinnen und Richter, staatliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Justizmitarbeiterinnen und -mitarbeiter.
1. Der Staatsrat verfügt ebenfalls über die in Artikel 77 genannten Rechte. Er kann sich vertreten lassen. Artikel 77, Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2. Er hat das Recht, sich zu den Ergebnissen der Untersuchung vor der Kommission und in einem Bericht an den Großen Rat zu äußern.
1. Der Untersuchungsausschuss legt einen Bericht sowie gegebenenfalls Empfehlungen und Vorschläge dem Großrat vor.
2. Die Aussetzung oder der Abschluss der Untersuchung unterliegen einer Entscheidung des Großrats.
1. Der Grosse Rat tagt grundsätzlich ausserhalb der Schulferien
- **in ordentlichen wöchentlichen Sitzungen;**
- **in zusätzlichen Sitzungen, wenn dies erforderlich ist.**
**2. Ausserdem tritt er zu ausserordentlichen Sitzungen zusammen, wenn dreissig seiner Mitglieder oder der Staatsrat dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.**
1. Das Büro beruft den Großen Rat auf offiziellem Wege ein.
2. Die Aufteilungsliste der Angelegenheiten nach Kommission wird veröffentlicht.
1. Die ordentlichen Sitzungen finden dienstags statt, und ebenfalls mittwochs, wenn die Prüfung der Konten, der Verwaltung und des Haushaltsplans erfolgt.
2. Die politischen Gruppen treffen sich regelmäßig, grundsätzlich am Dienstagvormittag.
1. Die vom Präsidenten festgelegte Tagesordnung wird den Abgeordneten vor der Sitzung mitgeteilt.
2. Sie kann durch einen souveränen Beschluss des Großen Rates abgeändert werden.
3. Ein Abgeordneter, unterstützt von zwanzig weiteren, kann die Einführung einer persönlichen Intervention in die Tagesordnung verlangen; der Präsident wählt den Zeitpunkt des Tages aus, zu dem dem Abgeordneten das Wort erteilt wird. Sein Beitrag, der maximal drei Minuten dauert, führt nicht zu einer Debatte.
1. Zum festgesetzten Zeitpunkt der Einberufung eröffnet der Präsident die Sitzung. Er verweist auf den Eid. Er kann im Namen des Grossen Rates den göttlichen Segen über die Arbeiten der Versammlung anrufen.
1. Das Generalsekretariat des Grossen Rates ist dafür verantwortlich, die Anwesenheiten der Abgeordneten zu erfassen.
1. Der Präsident ermahnt den Redner, der sich von der Fragestellung entfernt, oder ruft zur Ordnung, wenn jemand die Sitzung stört oder mangelnden Respekt gegenüber den Abgeordneten oder Mitgliedern der Regierung zeigt.
2. Er kann das Wort verweigern oder entziehen und, falls notwendig, die Sitzung unterbrechen oder aufheben.
3. Der Große Rat kann den Abgeordneten aus dem Saal ausschließen, der trotz der Ordnungsrufe weiterhin die Sitzung stört.
1. Die Ausübung des Stimmrechts steht jedem Abgeordneten zu und kann nicht delegiert werden.
1. Die Gültigkeit der Beratungen und Abstimmungen des Grossen Rates ist von der Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates abhängig.
1. Die Diskussion wird vom Präsidenten geleitet.
2. Sobald die Diskussion eröffnet ist, wird das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt, wobei ein Redner das Wort nicht ein zweites Mal erhalten kann, solange ein Abgeordneter, der das Wort gewünscht hat, es noch nicht bekommen hat.
3. Diese Einschränkung gilt nicht für Berichterstatter, Staatsräte oder Abgeordnete, die kurz auf einen persönlichen Angriff erwidern möchten.
4. Durch Verordnungen können weitere allgemeine Bestimmungen vorgesehen werden, soweit sie im strikten Maße für den ordnungsgemäßen Ablauf und die Effizienz der Arbeiten der Versammlung erforderlich sind.
1. Jede Sitzung des Großen Rates kann durch einen Ordnungsantrag unterbrochen werden.
2. Der Ordnungsantrag wird nur berücksichtigt, wenn er von mindestens zwanzig Abgeordneten unterstützt wird.
3. Der Ordnungsantrag darf sich nur auf Verfahrensfragen vor dem Großen Rat beziehen und nicht auf die inhaltliche Behandlung der Gegenstände.
4. Er kann insbesondere darauf abzielen, die Abstimmung zu verschieben oder einen Gegenstand, der diskutiert wird, zur weiteren Information oder neuen Vorschlägen an die Kommission, die ihn geprüft hat, oder an den Staatsrat zurückzuverweisen. Er kann auch auf eine neue Abstimmung abzielen, wenn die erste durch einen Verfahrensfehler beeinträchtigt wurde.
5. Er kann auf einen sofortigen Übergang zur Abstimmung über einen Gegenstand abzielen. In diesem Fall muss der Vertreter des Staatsrates die Möglichkeit haben, sich vor der Abstimmung über den Ordnungsantrag inhaltlich zu äußern.
1. Gegenstand der Beratungen des Grossen Rates im Sinne dieses Abschnitts sind alle Entwürfe zur Verfassungsrevision, Gesetzes- und Dekretentwürfe sowie Berichte.
2. Die Berichte im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstand einer Debatte, an deren Ende der Grosse Rat über die Genehmigung oder Ablehnung des Berichts abstimmt. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen das Gesetz vorsieht, dass der Grosse Rat von einem Bericht oder einem anderen Dokument Kenntnis nimmt.
1. Die Gegenstände, die in Artikel 92, Absatz 1 dieses Gesetzes genannt werden, werden zunächst einer Kommission zur Prüfung übergeben, die dem Großen Rat ihre Stellungnahme abgibt.
2. Im Falle eines Notfalls kann der Große Rat mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, den Gegenstand unverzüglich zu behandeln.
1. Jedes Gesetzes- oder Dekretvorhaben wird Gegenstand einer Debatte und einer Abstimmung über das Eintreten in die Materie.
2. Wird das Eintreten in die Materie verweigert, wird der Entwurf abgelehnt.
1. Nach der Eintretensdebatte tritt der Große Rat in die erste Lesung zur Diskussion jedes Artikels des Gesetz- oder Dekretsentwurfs ein.
2. Der Große Rat kann auch beschließen, den Entwurf kapitelweise oder in seiner Gesamtheit zu diskutieren.
1. Zusätzlich zu den von den Ausschüssen in ihrem Bericht vorgeschlagenen Änderungen hat jedes Mitglied des Parlaments das Recht, Änderungsanträge und Unteränderungsanträge einzubringen.
2. Jeder Änderungsantrag kann von seinem Urheber zurückgezogen werden. Er kann jedoch von einem anderen Mitglied der Versammlung übernommen werden.
1. Die Diskussion ist geschlossen, der Vorsitzende schlägt die Reihenfolge vor, in der er abstimmen lassen möchte.
2. Im Falle eines Einspruchs entscheidet die Versammlung.
3. In jedem Fall werden die Unteränderungsanträge zuerst zur Abstimmung gestellt, dann die Änderungsanträge, gegebenenfalls gegeneinander, und schließlich der Hauptantrag, gegebenenfalls in geänderter Form.
4. Eine separate Abstimmung über jeden Änderungs- oder Unteränderungsantrag kann vorgeschlagen werden.
1. Vor oder unmittelbar nach einer Abstimmung kann ein Abgeordneter, unterstützt von zwanzig Mitgliedern, eine namentliche Abstimmung beantragen.
1. Es wird nur dann im Wege geheimer Abstimmung gewählt, wenn es sich um Wahlen, Gnadengesuche oder Anträge auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität eines Abgeordneten handelt.
2. Wenn die Anzahl der eingelegten Stimmzettel die Anzahl der ausgegebenen Stimmzettel übersteigt, ist die Abstimmung ungültig.
1. Jedes Vorhaben zur Verfassungsänderung, jedes Gesetz und jeder Erlass muss mindestens zwei Debatten unterzogen werden.
2. Die zweite Debatte darf nicht vor der nächsten Sitzung stattfinden, es sei denn, eine anderslautende Entscheidung wird von drei Vierteln der Anwesenden getroffen.
3. Über jeden Artikel des im ersten Debatterschritt angenommenen Vorhabens und über die neuen Vorschläge wird separat abgestimmt.
4. Sofern die Versammlung nichts anderes entscheidet, kann der Vorsitzende gegebenenfalls eine Abstimmung nach Kapiteln durchführen lassen.
1. Eine dritte Debatte, die nicht in derselben Sitzung stattfinden kann, es sei denn, eine gegenteilige Entscheidung wird mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden getroffen, ist erforderlich, wenn im zweiten Debatte Änderungsanträge oder Unteränderungsanträge vorgelegt und zugelassen wurden.
2. In diesem Fall bezieht sich die Abstimmung ausschließlich auf diese im Gegensatz zu den entsprechenden Entscheidungen der ersten Debatte. Neue Änderungsanträge sind nicht möglich.
1. Nach der letzten Debatte eröffnet der Präsident die allgemeine Diskussion über den Entwurf in seiner angenommenen Fassung, und die Versammlung entscheidet darüber durch eine Schlussabstimmung.
2. Die absolute Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates ist erforderlich für die Annahme von
- jedem Gesetz oder Dekret, das eine Investitionsausgabe von über zwei Millionen Franken oder eine jährliche Ausgabe von über 200'000 Franken für zehn Jahre oder mehr nach sich zieht;
- Dekreten, welche die Staatsgarantie für mehr als zwei Millionen Franken gewähren;
- einem defizitären Betriebsbudget;
- jedem Gesetz oder Dekret, das eine Ausgabe nach sich zieht, welche die Vorschläge des Staatsrates übersteigt.
3. Die Tagesordnung muss diese Anforderung erwähnen.
1. Nachdem der Antragsteller angehört wurde, erstellt die für die Gnadengesuche zuständige Kommission einen Bericht und gibt ihre Stellungnahme zu jedem ihr vorgelegten Antrag ab.
2. Nur die Kommission oder eines ihrer Mitglieder kann ein Gnadendekret vorschlagen, wenn die Stellungnahme des Staatsrates negativ ist.
3. Der Bericht der Kommission wird jedem Abgeordneten mindestens fünf Tage vor der Entscheidung über das Gnadengesuch verteilt. Er wird nicht vor der Versammlung verlesen.
1. Nachdem der Bericht der Kommission zur Kenntnis genommen wurde, stimmt der Große Rat unverzüglich und ohne Diskussion in geheimer Abstimmung über den Vorschlag der Kommission ab.
2. Gibt es unterschiedliche Vorschläge zum Umfang der Begnadigung, wird zunächst über das Prinzip der Begnadigung abgestimmt.
3. Lehnt der Große Rat den negativen Vorschlag der Kommission ab, während der Staatsrat im Vorfeld zugunsten der Begnadigung entschieden hatte, gilt diese als im Sinne des Entwurfs des Staatsratserlasses gewährt.
4. Lehnt der Große Rat den negativen Vorschlag der Kommission ab, der dem Vorbescheid des Staatsrats entspricht, wird der Fall zur weiteren Bearbeitung an die Kommission zurückverwiesen, damit sie, nach erneuter Anhörung des zuständigen Departementsleiters oder dessen Vertreters, in kurzer Frist einen Begnadigungserlass vorlegt. Der Große Rat entscheidet dann endgültig über diesen Erlass, wiederum ohne Diskussion.
5. Die Entscheidung des Großen Rates wird unverzüglich dem Staatsrat zur Ausführung übermittelt.
1. Der Große Rat prüft die ihm zugesandten Petitionen; er ist verpflichtet, darauf zu antworten (Art. 31 Cst-VD [A]). Die Petitionen werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen behandelt.
2. Die Unabhängigkeit der Entscheidungen bleibt vorbehalten.
3. Die Einreichung und Bearbeitung einer Petition hat an sich keine aufschiebende Wirkung auf die laufenden gegebenenfalls anhängigen gerichtlichen oder administrativen Verfahren.
1. Jede Einreichung einer Petition wird in der nächsten Sitzung des Grossen Rates bekanntgegeben. Ab dieser Bekanntgabe stehen die Petitionen den Abgeordneten im Generalsekretariat des Grossen Rates zur Verfügung.
2. Nach Prüfung durch das Büro werden Petitionen, die in unangemessener oder beleidigender Weise formuliert sind, nicht an die für Petitionen zuständige Kommission weitergeleitet; dasselbe gilt für Petitionen, bei denen kein Verfasser identifiziert werden kann. Ihre Einstellung ohne weitere Maßnahmen wird dem Grossen Rat durch den Präsidenten mitgeteilt.
1. Die angenommenen Petitionen werden dem Petitionsausschuss überwiesen. Dieser bestimmt den Gegenstand der Petition und fasst seine Schlussfolgerungen wie folgt ab
- indem er alle nützlichen Informationen sammelt, insbesondere durch Einholung der Stellungnahme der betroffenen Behörde;
- indem er in der Regel den oder die Petenten oder deren Vertreter anhört.
2. Macht sich der Ausschuss die Forderung der Petenten zu eigen, so empfiehlt er dem Grossen Rat, die Petition zu berücksichtigen.
3. Ist der Gegenstand einer Petition legislativer Natur, so erstattet der Petitionsausschuss dem Grossen Rat Bericht und schlägt vor, die Petition ganz oder teilweise zu berücksichtigen, allenfalls mit Verweisung an eine Aufsichts- oder thematische Kommission, oder sie einfach zu den Akten zu legen.
4. Ist der Gegenstand einer Petition anderer Natur oder betrifft er insbesondere die Geschäftsführung einer kantonalen oder kommunalen Behörde oder die Rechtspflege, so erstattet der Ausschuss dem Grossen Rat Bericht und schlägt vor, die Petition entweder einfach zu den Akten zu legen oder sie ganz oder teilweise zu berücksichtigen und sie der betroffenen Behörde zur Behandlung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu überweisen.
1. Die Debatte im Großen Rat über den Bericht, der von der für die Petitionen zuständigen Kommission erstellt wurde, findet grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung des Berichts an die Abgeordneten statt.
2. Spätestens zwei Wochen nach der Abstimmung im Großen Rat teilt der Präsident den Petenten das Abstimmungsergebnis sowie den Bericht der für die Petitionen zuständigen Kommission mit.
3. Wenn eine Petition vom Großen Rat zur Kenntnis genommen wird, wird dem Großen Rat die Fortsetzung, die von der zuständigen Behörde oder dem betroffenen Organ beschlossen wird, innerhalb von drei Monaten nach der Abstimmung über die Berücksichtigung mitgeteilt.
4. Der Präsident des Großen Rats informiert die Petenten über die ergriffenen Maßnahmen oder die Fortsetzung ihrer zur Kenntnis genommenen Petition.
5. Eine Petition kann von ihrem Verfasser zurückgezogen werden, bis sie vom Großen Rat zur Kenntnis genommen wird.
1. Die parlamentarischen Vorstösse, die beim Präsidenten des Grossen Rates eingereicht werden, sind
- Anfragen, die sich auf eine eigene oder eine delegierte Zuständigkeit des Staatsrates beziehen;
- Interpellationen und Bestimmungsanträge, die sich auf eine eigene oder eine delegierte Zuständigkeit des Staatsrates beziehen;
- Postulate, die sich auf eine eigene oder eine delegierte Zuständigkeit des Staatsrates beziehen;
- Motionen, die eine eigene Zuständigkeit des Grossen Rates betreffen;
- Initiativen, die eine eigene Zuständigkeit des Grossen Rates betreffen;
- Resolutionen.
2. Jede Kommission und jede Fraktion können Urheber von parlamentarischen Vorstössen sein. In diesem Fall wird ein Mitglied von der betreffenden Kommission oder Fraktion bestimmt, um diese bei der Ausübung der Rechte zu vertreten, die das vorliegende Gesetz den Urhebern der parlamentarischen Vorstösse einräumt.
1. Das Büro prüft die Zulässigkeit der Interventionen aus rechtlicher und formaler Sicht und gibt diese gegebenenfalls an die Verfasser zurück.
2. Wenn nach einer Diskussion mit dem Verfasser eine Meinungsverschiedenheit besteht, entscheidet der Große Rat souverän.
1. Sofern keine gesetzliche Bestimmung oder abweichende Entscheidung des Grossen Rates vorliegt, antwortet der Staatsrat innerhalb einer Frist von einem Jahr, zumindest in Form eines Zwischenberichts.
2. In diesem Fall setzt der Grosse Rat auf Vorschlag des Büros nach Konsultation des Staatsrats und des Urhebers der Intervention eine neue Frist für den Staatsrat zur Einreichung seiner Antwort fest.
3. Im Rahmen seines Jahresberichts informiert der Staatsrat den Grossen Rat über Angelegenheiten, die ihm zur Entscheidung vorgelegt wurden und zu denen keine Maßnahmen ergriffen wurden, obwohl die Frist zur Antwort oder Berichterstattung abgelaufen ist.
1. Während der Sitzung, die am ersten Dienstag jedes Monats stattfindet, können die Abgeordneten, die Fraktionen und die Kommissionen schriftlich prägnante Fragen zu aktuellen Themen einreichen.
2. Am zweiten Dienstag jedes Monats ist die erste Stunde der Nachmittagssitzung den Antworten des Staatsrates auf diese mündlichen Fragen gewidmet. Der Fragesteller ist berechtigt, eine kurze ergänzende Frage zu stellen. Soweit möglich, beantwortet der Staatsrat diese umgehend.
3. Nach der Antwort des Staatsrates kann der Fragesteller beantragen, dass eine Debatte auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Großen Rates gesetzt wird. Dieser Antrag, über den nicht debattiert wird, muss von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten unterstützt werden.
4. Die Verordnung [D] legt die praktischen Modalitäten fest.
1. Die einfache Anfrage besteht aus einem schriftlichen Ersuchen um Auskunft über ein bestimmtes Anliegen an die Regierung oder deren Verwaltung oder über aktuelle Themen.
1. Der Staatsrat antwortet schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Frage.
2. Der Staatsrat kann ein Departement beauftragen, die Frage zu beantworten.
3. Die Antwort, der der vollständige Text der Frage vorangestellt ist, wird den Abgeordneten zugesandt; sie gibt keinen Anlass zur Diskussion.
1. Die Interpellation besteht in einer Aufforderung an den Staatsrat, Erklärungen zu einem Regierungs- oder Verwaltungshandeln abzugeben.
1. Die Interpellation ist begründet. Ihre Einreichung wird angekündigt.
2. Ist die Interpellation auf die Tagesordnung gesetzt, wird sie nur auf ausdrücklichen Wunsch ihres Urhebers entwickelt. Wenn dieser diesen Wunsch äußert, besteht die Entwicklung in einer kurzen Darstellung der Hauptelemente der Interpellation.
3. Der Staatsrat antwortet innerhalb einer Frist von spätestens drei Monaten; vorbehalten ist die Antwort, die sofort in der Sitzung gegeben und vorgelesen wird. Das Wort wird dem Urheber gegeben, dann wird die Diskussion eröffnet. Wenn der Interpellator einverstanden ist, wird die Antwort als endgültig betrachtet.
1. Der Urheber der Interpellation oder jeder Abgeordnete kann der Versammlung die Annahme eines Entschlusses vorschlagen. Dieser besteht aus einer Erklärung oder einem Wunsch an den Staatsrat und hat keine verbindliche Wirkung.
2. Er wird sofort zur Diskussion gestellt.
3. Wird der Entschluss angenommen und handelt es sich um einen Wunsch, so informiert der Staatsrat den Grossen Rat innerhalb von drei Monaten über die weitere Vorgehensweise.
1. Der Vorstoss beauftragt den Staatsrat, die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme oder der Gesetzgebung in einem besonderen Bereich zu prüfen und einen Bericht zu erstellen. Ein Bericht kann auch zu jeder anderen Frage angefordert werden.
1. Begründet legt das Postulat die gewünschte Maßnahme oder den Gegenstand des verlangten Berichts dar.
2. Vorbehaltlich der folgenden Absätze sind die Artikel 120a bis 122, 124 und 125 auf die Behandlung des Postulats anwendbar.
3. Es hat keine bindende Wirkung, außer der Verpflichtung des Staatsrates, eine Situation zu analysieren und einen Bericht zu verfassen.
4. Im Falle der Berücksichtigung kann der Große Rat das Postulat nur an den Staatsrat zurückweisen.
5. Im Falle der Ablehnung des Berichts des Staatsrates durch den Großen Rat wird das Objekt an den Staatsrat zurückverwiesen, um die Analyse zu ergänzen und einen neuen, endgültigen Bericht zu erstellen.
1. Der Antrag ist ein dem Grossen Rat unterbreiteter Vorschlag, der den Staatsrat oder eine parlamentarische Kommission beauftragt, einen Gesetzes- oder Dekretsentwurf vorzulegen. Er ist begründet und legt den Sinn der gewünschten Gesetzgebung dar.
2. …
3. …
4. …
1. Der Antrag wird den Abgeordneten zugeleitet, bevor er auf die Tagesordnung einer nächsten Sitzung gesetzt wird. Bei der mündlichen Darlegung stellt der Antragsteller kurz seine Schlussfolgerungen und eine Zusammenfassung seiner Argumente vor.
2. Wenn der Antragsteller ausnahmsweise wünscht, dass der Antrag nach seiner Berücksichtigung von einem Parlamentsausschuss behandelt wird, muss er dies ausdrücklich in seiner schriftlichen Ausführung, die an den Präsidenten gerichtet ist, angeben.
1. Der Vorstoss wird an eine Kommission überwiesen, die zur Vorprüfung seiner Berücksichtigung beauftragt wird
a. wenn der Motionär dies in seiner schriftlichen Begründung ausdrücklich verlangt, welche dann von mindestens zwanzig Abgeordneten unterzeichnet sein muss; in diesem Fall findet keine Debatte statt;
b. durch Beschluss des Grossen Rates auf Antrag eines Abgeordneten oder des Staatsrates.
1bis. In den anderen Fällen debattiert und entscheidet der Grosse Rat unverzüglich über die Berücksichtigung des Vorstosses.
2. Der Beschluss, mit dem das Büro eine Kommission mit der Prüfung und Vorprüfung dieses Vorstosses beauftragt, wird allen Abgeordneten mitgeteilt.
1. Der Motionär gehört der Kommission von Gesetzes wegen an, es sei denn, die Motion wird einer thematischen Kommission überwiesen, der er nicht angehört; in diesem letzteren Fall wird er mit beratender Stimme zu den Arbeiten der Kommission eingeladen.
2. Die Kommission beantragt
a. die vollständige oder teilweise Annahme der Motion;
b. die Ablehnung;
c. die Umwandlung der Motion in ein Postulat.
3. Hat der Motionär die Behandlung durch eine parlamentarische Kommission verlangt, so muss die Kommission, wenn sie die Annahme beantragt, auch angeben, ob sie eine Überweisung an den Staatsrat oder ausnahmsweise an eine Kommission gemäss Artikel 126a befürwortet.
1. Auf Vorschlag eines Abgeordneten, der Kommission oder des Staatsrates kann der Große Rat, bis zur Beschlussfassung über das Eintreten, eine Motion in ein Postulat umwandeln.
2. Eine solche Umwandlung ist an die Zustimmung des Motionärs gebunden, wenn sie vor dem Überweisungsbeschluss an eine Kommission zur Prüfung oder vor der direkten Überweisung an den Staatsrat oder in Ausnahmefällen an eine Kommission nach der Eintretensdebatte erfolgt.
3. Der Motionär kann die Motion bis zur Entscheidung über das Eintreten in ein Postulat umwandeln. Im Falle einer Überweisung an eine Kommission kann er dies jedoch nur solange tun, wie die Kommission ihre Arbeiten noch nicht abgeschlossen hat.
1. Der Urheber des Antrags kann diesen bis zu dem Zeitpunkt zurückziehen, an dem der Große Rat über seine Berücksichtigung entscheidet.
1. Bei der Beschlussfassung über die Berücksichtigung kann der Grosse Rat
- die Motion ganz oder teilweise berücksichtigen;
- die Motion nicht berücksichtigen;
- eine besondere Frist für die Antwort festlegen.
2. Wenn der Grosse Rat die Motion berücksichtigt, entscheidet er, ob er sie dem Staatsrat oder ausnahmsweise einer Kommission überweist, sofern der Urheber diese letztere Möglichkeit ausdrücklich beantragt hat.
1. Einmal angenommen, ist der Antrag für den Staatsrat bindend, der ein Gesetzes- oder Verordnungsprojekt im geforderten Sinne vorlegen muss.
2. Der Staatsrat kann diesem einen Gegenvorschlag beifügen, in welchem Fall das Verfahren von Artikel 132 zur Anwendung kommt.
1. Wenn der zur Berücksichtigung angenommene Antrag an eine Kommission überwiesen wird, setzt das Büro des Grossen Rates letztere ein.
2. Die Kommission ist beauftragt, dem Grossen Rat innerhalb der von diesem festgelegten Frist einen Bericht und einen Gesetzes- oder Dekretsentwurf direkt vorzulegen. Zu diesem Zweck verfügt sie über die notwendigen technischen Hilfsmittel, die ihr insbesondere von der Verwaltung zur Verfügung gestellt werden können, vorbehaltlich eines begründeten ablehnenden Bescheids des Staatsrats. Sie holt die notwendigen externen Stellungnahmen ein.
3. Die Kommission kann die interessierten Kreise zu ihrem Gesetzes- oder Dekretsentwurf konsultieren. Sie konsultiert von Amts wegen den Staatsrat. Dieser gibt seine Stellungnahme innerhalb der von der Kommission festgelegten Frist ab, die mindestens zwei Monate beträgt.
4. Die Stellungnahme des Staatsrats wird dem Grossen Rat übermittelt. Gegebenenfalls kann der Staatsrat dem Grossen Rat zur Vorbereitung der Debatten ergänzende Erklärungen übermitteln.
1. Die Initiative besteht in
- dem Vorschlag eines vollständig ausgearbeiteten Gesetzesentwurfs, Dekrets oder einer teilweisen Verfassungsrevision;
- dem Vorschlag, das Initiativrecht des Kantons gegenüber der Bundesversammlung auszuüben (Art. 134).
1. Vorbehaltlich der folgenden Absätze sind die Artikel 120a bis 122, 124 und 125 auf die Behandlung der Initiative anwendbar.
2. Die Initiative kann nicht in ein Postulat umgewandelt werden.
3. Im Falle der Berücksichtigung kann der Große Rat die Initiative nicht an eine Kommission verweisen.
1. Wenn die Initiative zur Kenntnis genommen wird, wird sie innerhalb der vom Großen Rat festgelegten Frist dem Staatsrat zur Stellungnahme überwiesen.
2. Der Staatsrat kann gleichzeitig mit seiner Stellungnahme einen Gegenentwurf zur Initiative einreichen oder Änderungen vorschlagen.
3. Die Initiative und die Stellungnahme des Staatsrats werden einem Ausschuss zur Begutachtung vorgelegt, der dem Großen Rat Bericht erstattet.
4. Liegt ein Gegenentwurf des Staatsrats vor, so entscheidet der Große Rat zunächst über das Prinzip der angestrebten Neuerung. Falls er dem zustimmt, wählt er anschließend zwischen dem Text der Initiative und dem des Gegenentwurfs. Seine Wahl gilt als Eintreten auf das gewählte Projekt. Wenn die Wahl auf den Gegenentwurf fällt und der Staatsrat diesen anschließend zurückzieht oder dieser bei der Schlussabstimmung vom Großen Rat abgelehnt wird, erfolgt eine Abstimmung über das Eintreten auf den Text der Initiative.
5. Der Initiator der Initiative kann diese jederzeit bis zu ihrer endgültigen Annahme zurückziehen. Ein anderer Abgeordneter, ein Ausschuss oder eine Gruppe kann erklären, die Initiative zu übernehmen, in welchem Fall das Verfahren fortgesetzt wird.
1. Das Verfahren gemäß Artikel 132, Absätze 1 und 3, findet Anwendung auf die Ausübung der dem Großen Rat durch Artikel 109, Absatz 2 der Verfassung zugewiesenen Rechte, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen.
2. Der Entwurf des Dekrets, begleitet von der Stellungnahme des Staatsrats, wird zur Prüfung einem parlamentarischen Ausschuss vorgelegt.
3. …
1. Der Antrag auf Ausübung des Rechts zum eidgenössischen Referendum durch die Kantone muss von mindestens zwanzig Abgeordneten unterstützt werden. Er kann jederzeit beim Büro eingereicht werden. Er wird umgehend dem Staatsrat übermittelt, der dann innerhalb der vom Büro festgelegten Frist einen Entwurf eines Dekrets erstellt.
2. Artikel 134 ist im Übrigen anwendbar.
1. Jeder Abgeordnete, jede Kommission oder jede Fraktion kann dem Grossen Rat vorschlagen, eine Erklärung oder einen Wunsch in Form einer Resolution zu formulieren, wenn mindestens zwanzig Abgeordnete diese unterstützen. Sie steht im Zusammenhang mit einem behandelten Gegenstand oder der Aktualität und hat keine bindende Wirkung für ihren Adressaten.
2. Sie wird in die Tagesordnung aufgenommen und zur Diskussion gestellt, bevor sie zur Abstimmung gebracht wird.
3. Artikel 117, Absatz 3 bleibt vorbehalten.
1. Der Staatsrat hat in seinen Beziehungen mit dem Großen Rat die Rechte und Pflichten, die sich aus der Verfassung [A] und aus diesem Gesetz ergeben.
2. Der Staatsrat muss vertreten sein, wenn der Große Rat tagt. Seine Mitglieder sind bei der Diskussion über die Verwaltung, das Budget und die Rechnungen ihres Departements anwesend.
3. Der Staatsrat hat das Recht, an den Diskussionen des Großen Rates teilzunehmen, vorbehaltlich des Artikels 91 dieses Gesetzes.
4. Er hat das Recht, bis zur endgültigen Abstimmung ein von ihm eingebrachtes Projekt oder Gegenprojekt zurückzuziehen. Er hat auch das Recht, im Plenum Änderungsanträge und Unteränderungsanträge vorzuschlagen.
5. Vorbehaltlich des Artikels 84, Absatz 2 dieses Gesetzes, wird die Tagesordnung des Großen Rates nicht aufgrund der Abwesenheit eines oder mehrerer Mitglieder des Staatsrats geändert.
1. Der Staatsrat kann vor dem Grossen Rat eine Erklärung zu wichtigen Ereignissen oder Problemen, denen der Kanton oder die Verwaltung gegenübersteht, abgeben.
2. Er informiert den Präsidenten des Grossen Rates darüber, der die Erklärung auf die Traktandenliste der Sitzung setzt.
3. Der Grosse Rat kann beschließen, die Diskussion zu eröffnen.
1. Vorbehältlich Ausnahmen oder Dringlichkeiten, welche das Büro zulässt, reicht der Staatsrat dem Grossen Rat ein
- seine Gesetzes- und Dekretsentwürfe sowie seine Berichte oder jedes andere ähnliche Dokument spätestens vier Wochen vor der ersten Sitzung der Kommission, in welcher sie geprüft werden;
- die Texte der Antworten des Staatsrates auf die Interpellationen mindestens 15 Tage vor der Sitzung, in welcher sie beraten werden;
- seinen Geschäftsbericht und die Staatsrechnung für das abgelaufene Jahr spätestens am 31. Mai, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen für Sanierungsmassnahmen gemäss Artikel 165 der Kantonsverfassung [A].
2. Wird der Ausnahme- oder Dringlichkeitscharakter nicht zugelassen, werden die Geschäfte gemäss den erwähnten jeweiligen Fristen behandelt.
1. Der Staatsrat stellt dem Präsidenten des Großen Rates, durch umfassende und rechtzeitig bereitgestellte Informationen, alle Elemente zur Verfügung, die es Letzterem, mit Unterstützung des Büros, ermöglichen, die Planung der Arbeiten des Großen Rates zu erstellen.
1. Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich. Eine Tribüne ist zu diesem Zweck reserviert.
1. Bestimmte Plätze sind akkreditierten Medien vorbehalten.
2. Das Büro ist allein befugt, Journalisten den Zugang zum eigentlichen Sitzungsraum zu gestatten. Die Erlaubnis kann bei Missbrauch vom Präsidenten vorübergehend entzogen werden, vorbehaltlich der Beschwerde beim Büro.
3. Film- und Tonaufnahmen oder deren Übertragungen durch akkreditierte Journalisten sind grundsätzlich gestattet. Sie dürfen den Ablauf der parlamentarischen Debatten nicht stören und keine wesentlichen Interessen oder den Persönlichkeitsschutz beeinträchtigen.
1. Die Versammlung kann auf Vorschlag des Präsidenten, eines Abgeordneten oder des Staatsrates den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Beratung einer Angelegenheit beschließen, wenn der Schutz wesentlicher Interessen des Staates oder Gründe, die dem Persönlichkeitsschutz inhärent sind, dies erfordern. Bei den Wahlen der Mitglieder der Vorschlagskommission, der Richter und Ersatzrichter des Kantonsgerichts, des Generalstaatsanwalts, der stellvertretenden Generalstaatsanwälte und der Mitglieder des Rechnungshofs sowie der Mitglieder des Justizrates erfolgt zwingend ein Ausschluss der Öffentlichkeit.
2. In diesem Fall muss jede Person, die keine offizielle Funktion im Saal innehat, den Raum verlassen. Die für die Öffentlichkeit und die Medien reservierten Plätze werden geräumt.
3. Die anwesenden Personen sind zur Geheimhaltung der Beratungen verpflichtet; jegliche Bild- oder Tonaufnahmen sind untersagt.
1. Die Unterlagen, die Gegenstand der Beratungen des Großen Rates sind, werden bei ihrer Versendung an die Abgeordneten gleichzeitig an die Sekretariate der politischen Fraktionen und an die akkreditierten Journalisten gesandt, die gegebenenfalls die Sperrfrist einzuhalten haben.
2. Die Tagesordnungen werden an den Sitzungstagen dem anwesenden Publikum auf der Tribüne zur Verfügung gestellt.
1. Der Präsident übt die Saalpolizei aus und ruft, falls erforderlich, das Publikum zur Ordnung.
2. Er lässt, nach vorheriger Ermahnung, diejenigen, die sich unangemessen oder beleidigend verhalten, oder diejenigen, die beharrlich die Beratungen stören, aus dem Saal entfernen. Hierzu verfügt er über die öffentliche Gewalt.
3. Im Falle anhaltender Störungen und lautstarker Kundgebungen unterbricht der Präsident die Sitzung und lässt die Zuschauertribüne räumen.
1. Die Kommissionen können die Öffentlichkeit über die Ergebnisse ihres Berichts informieren. Sie können beschließen, eine allgemeine Zwischeninformation zu geben. Der Inhalt der Beratungen darf nicht offengelegt werden, da der Ausdruck der Positionen der Mehrheit und der Minderheit in ihren jeweiligen Berichten und die Debatte im Plenum vorbehalten sind.
1. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
1. Die Debatten des Parlaments werden vollständig auf der Grundlage einer Aufzeichnung in einem Bulletin wiedergegeben, das vom Generalsekretariat des Großen Rates erstellt wird, das auch für dessen Druck und Verbreitung auf den geeigneten Medien sorgt.
2. In Gnadensachen werden im Bulletin nur die Schlussfolgerungen des Berichts und das Abstimmungsergebnis aufgeführt.
3. Die Darstellung der Debatten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt wurden, erscheint nicht im Bulletin der Sitzungen; sie wird im Archiv des Generalsekretariats des Großen Rates aufbewahrt.
1. Das Generalsekretariat legt jedem Redner den Text seiner Ansprachen vor und setzt ihm eine kurze Frist, um gegebenenfalls den Stil zu ändern, jedoch unter Ausschluss des Inhalts.
2. Es ist verpflichtet, die in den Reden geäußerten Ideen im Bulletin genau wiederzugeben; es darf diese weder ändern noch interpretieren, selbst auf Anfrage der betroffenen Person.
1. Neben dem vollständigen Wortprotokoll der Parlamentsdebatten enthält das Bulletin insbesondere
- die Gesetzes- und Dekretentwürfe, die Begründungen, die verabschiedeten Gesetze und Dekrete;
- die Berichte des Staatsrates;
- die Berichte der Kommissionen;
- den Wortlaut der von den Abgeordneten eingereichten Fragen und Interpellationen sowie die Antwort der Regierung;
- den Wortlaut der Postulate, Motionen und Initiativen;
- den Wortlaut der Resolutionen;
- die Abstimmungs- und Wahlergebnisse;
- die Dokumente, die in der Sitzung offiziell verlesen, projiziert oder verteilt wurden;
- die Reaktionen der Versammlung.
1. Das Generalsekretariat erstellt ein Protokoll über die Entscheidungen des Großen Rates. Es wird ein offizielles Dokument, nachdem es vom Präsidenten und dem Generalsekretär unterzeichnet worden ist.
1. Die Gesetzgebungsakte werden nach der endgültigen Verabschiedung im Original vom Präsidenten und dem Generalsekretär unterzeichnet.
2. Das Original, versehen mit dem Staatssiegel, wird im Archiv hinterlegt.
1. Das Generalsekretariat sorgt für die Organisation und Klassifizierung der Akten und Archive.
2. Es trifft die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf vertrauliche Dokumente.
1. Am 1. Januar des dritten Jahres nach der Erneuerung des Grossen Rates wählt dieser für fünf Jahre die Richter und Ersatzrichter des Kantonsgerichts, auf Empfehlung des Richterrats und der Nominationskommission.
2. Die Empfehlung des Richterrats ist ebenfalls erforderlich im Falle der Wiederwahl eines Richters oder Ersatzrichters des Kantonsgerichts. In diesem Fall gibt die Nominationskommission nur dann eine Empfehlung ab, wenn der Richterrat vorschlägt, einen Richter oder Ersatzrichter nicht wiederzuwählen.
3. Die Wahl erfolgt im Listenwahlverfahren und getrennt für Richter und Ersatzrichter.
4. Zunächst wird über die Richter und Ersatzrichter abgestimmt, deren Amtszeit endet und die sich erneut zur Wahl stellen. Freiwerdende Sitze werden durch eine Ergänzungswahl besetzt.
5. Es gibt nur einen Wahlgang. Der Kandidat, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält, ist gewählt. Ein Kandidat, der diese Mehrheit nicht erreicht hat, kann bei der anschließenden Ergänzungswahl erneut kandidieren.
1. **Wenn der Sitz eines Richters vakant wird und nicht intern neu besetzt wird (Art. 68, Abs. 1ter LOJV), führt der Grosse Rat eine Ergänzungswahl auf Vorschlag des Justizrates und der Vorschlagskommission durch.**
1bis. **Wenn der Sitz eines Ersatzrichters vakant wird, prüft der Justizrat nach Rücksprache mit dem Kantonsgericht, ob er neu besetzt werden soll. Ist dies der Fall, legt er dem Grossen Rat einen Vorschlag für eine Ergänzungswahl vor und übermittelt diesen der Vorschlagskommission gemäß dem Gesetz über den Justizrat. Andernfalls verzichtet er auf eine Neubesetzung und informiert den Grossen Rat darüber.**
2. **Wenn die Ergänzungswahl nur einen Sitz betrifft, erfolgt die Wahl durch Einzelabstimmung, in den anderen Fällen durch Listenwahl.**
2bis. **Die Wahl erfolgt in vier Wahlgängen. Die ersten beiden Wahlgänge finden am selben Tag statt. Wenn kein Kandidat gewählt wird, werden die Kandidaturen gemäß Artikel 156 des vorliegenden Gesetzes erneut geöffnet. Der dritte und vierte Wahlgang basieren auf einem neuen Bericht der Vorschlagskommission.**
2ter. **In den ersten drei Wahlgängen wird der Kandidat gewählt, der die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Abgeordneten erhält. Im vierten Wahlgang wird der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt.**
2quater. **Weiße Stimmzettel werden bei der Berechnung der absoluten Mehrheit berücksichtigt.**
3. **In allen Fällen erfolgt die Wahl getrennt für Richter und Ersatzrichter.**
4. **Wenn mehr Kandidaten die Mehrheit der Stimmen erhalten, als Sitze vakant sind, scheiden die Kandidaten mit den wenigsten Stimmen aus.**
5. **Bei Stimmengleichheit erfolgt ein Stichentscheid; sollte dieser zu keinem Ergebnis führen, entscheidet das Los.**
6. **Ausnahmsweise, wenn kein Wettbewerb besteht und bei einstimmigem Einverständnis der Versammlung, kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen.**
1. Die Ergänzungswahl wird durch mindestens eine Veröffentlichung im Amtsblatt bekanntgegeben.
2. Die Kandidaturen werden beim Generalsekretariat des Grossen Rates für 30 Tage nach der Veröffentlichung eröffnet.
3. Die Kandidaten sind verpflichtet, sich selbst anzumelden; sie reichen ihren Lebenslauf, einen Auszug aus dem Strafregister sowie einen Auszug aus dem Betreibungsregister und einem Vermögensverzeichnis ein.
4. Die Unterlagen werden dem Justizrat übergeben und dann zusammen mit seiner Stellungnahme dem Vorprüfungsausschuss vorgelegt, der sie den Abgeordneten zur Verfügung stellt.
1. Die Wahl des Generalstaatsanwalts und der stellvertretenden Generalstaatsanwälte wird durch Artikel 7 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft geregelt.
2. Die Artikel dieses Gesetzes, die sich auf die Wahl der kantonalen Richter beziehen, sind analog auf die Wahl des Generalstaatsanwalts und der stellvertretenden Generalstaatsanwälte anwendbar.
1. Der Große Rat wählt für sechs Jahre die Mitglieder des Rechnungshofs auf Vorschlag der Prüfungskommission.
2. Die Artikel 154 bis 156 sind im Übrigen sinngemäß auf die Wahl der Mitglieder des Rechnungshofs anwendbar.
3. …
4. …
5. …
1. Die Artikel 154 bis 156 sind analog auf die Wahl der Beisitzer am Verwaltungs- und Öffentlichkeitsrechtlichen Gericht sowie am Sozialversicherungsgericht des Kantonsgerichts anwendbar; das Gutachten der Experten der Vorschlagskommission ist jedoch nicht erforderlich.
1. Die Präsentationskommission setzt sich aus neun Grossrätinnen und Grossräten zusammen; für die Wahl der Mitglieder des Rechnungshofs kommen vier unabhängige Expertinnen und Experten hinzu.
2. Jede Fraktion muss darin vertreten sein; Artikel 32a Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3. Sie wird vom Grossen Rat zu Beginn der Legislaturperiode gewählt. Die Mitglieder der Präsentationskommission werden im Listensystem mit dem absoluten Mehr im ersten und dem relativen Mehr im zweiten Wahlgang gewählt.
4. Der Grosse Rat wählt die in Absatz 1 genannten vier unabhängigen Expertinnen und Experten mit beratender Stimme.
a. ...
b. ...
5. Die unabhängigen Expertinnen und Experten werden aufgrund ihrer Qualifikationen ausgewählt, die gewährleisten müssen, dass die Mitglieder des Rechnungshofs die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
1. Die Vorstellungskommission schlägt dem Großen Rat die im Gesetz über den Richterrat vorgesehenen Kandidaten zur Wahl in diese Institution vor.
1. Der Vorstellungsausschuss kann die Kandidaten vorladen oder zusätzliche Informationen anfordern, um zu überprüfen, ob die in diesem Gesetz, dem Gesetz über den Richterrat oder dem Gesetz über den Rechnungshof festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
1. Falls der Richterrat eine negative Vorankündigung zu einer Wiederwahl gibt, hört die Vorstellungskommission den betroffenen Kandidaten an.
1. Die Nominationskommission legt ihre begründete Stellungnahme dem Großen Rat über das Büro spätestens eine Woche vor dem Wahltermin vor.
2. Für die Wahl der Richter und Ersatzrichter des Kantonsgerichts sowie des Generalstaatsanwalts und der stellvertretenden Generalstaatsanwälte fügt sie ihrer Stellungnahme diejenige bei, die vom Justizrat erarbeitet wurde.
1. Die den Mitgliedern der Vorstellungskommission übermittelten Dokumente sowie alle Dokumente oder Informationen, von denen sie im Rahmen ihres Mandats Kenntnis erlangen, sind vertraulich und dürfen nicht an Personen weitergegeben oder deren Inhalt an Personen offenbart werden, die nicht Mitglieder der Kommission sind. Ausgenommen sind die Dokumente oder Informationen, die für die Wahl der Kandidaten durch den Großen Rat erforderlich sind.
1. Auf Vorschlag des Büros oder eines Abgeordneten erlässt der Große Rat ein Reglement [D], das sein Funktionieren präzisiert und veröffentlicht wird.
2. Die Artikel 92 und folgende sind sinngemäß anwendbar.
1. Bis zum 1. Juli 2008 legt das Präsidium des Großen Rates einen Entwurf für ein Dekret vor, das die Allgemeinverbindlichkeit der in diesem Gesetz vorgesehenen thematischen Kommissionen einführt.
1. Das Gesetz vom 3. Februar 1998 über den Großen Rat wird aufgehoben.
1. Artikel 160a ist auf die erste Wahl des Richtergremiums anwendbar, gemäß den Artikeln 58 und 59 des Gesetzes über den Richterrat.
1. Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Er wird dessen Text gemäß Artikel 84, Absatz 1, Buchstabe a) der Kantonsverfassung veröffentlichen und das Inkrafttretungsdatum durch Verordnung festlegen.