Gesetz über die Waadtländer Gesetzgebung (LLV) - Jährliche Sammlung (LLV)
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Die Gesetze, Dekrete, Reglemente, Verordnungen und anderen Erlasse des Grossen Rates und des Staatsrates werden nach ihrer Promulgation chronologisch im jährlichen Amtsblatt des Kantons Waadt (Recueil annuel de la législation vaudoise) veröffentlicht.
2. Ebenfalls im jährlichen Amtsblatt werden veröffentlicht
a. die interkantonalen Konkordate oder Vereinbarungen, denen der Kanton Waadt beigetreten ist;
b. die internationalen Abkommen, denen die Schweiz beigetreten ist, sofern sie den Kanton Waadt besonders betreffen;
c. die Reglemente des Kantonsgerichts.
1. Die im Jahrbuch veröffentlichten Erlasse werden, einschliesslich ihrer späteren Änderungen, im Verzeichnis des waadtländischen Rechts (Répertoire de la législation vaudoise) aufgeführt.
2. Das Verzeichnis wird jährlich nach Aktualisierung neu herausgegeben.
3. Bei der Aktualisierung werden aus dem Verzeichnis gestrichen
a. Erlasse, die ausdrücklich aufgehoben wurden;
b. Erlasse, die ausser Kraft getreten sind, weil ihre Geltungsdauer abgelaufen ist;
c. Erlasse betreffend Kredite für Investitionsausgaben oder Subventionen, sobald der Kredit amortisiert ist;
d. Erlasse mit rein deklaratorischem Charakter;
e. Erlasse, die all ihre Wirkungen entfaltet haben;
f. Erlasse, die implizit durch nachfolgendes eidgenössisches oder kantonales Recht aufgehoben wurden;
g. obsolet gewordene Erlasse.
4. Die Streichung der unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Erlasse erfolgt von Amtes wegen.
5. Die Streichung der unter den Buchstaben e, f und g genannten Erlasse erfordert einen Beschluss des Grossen Rates, wenn es sich um ein Gesetz handelt, und einen Beschluss des Staatsrates für andere Erlasse.
1. Es sind und bleiben nur die Akte in Kraft, die im Jahresverzeichnis veröffentlicht wurden (Artikel 1) und die nicht nachträglich gemäß Artikel 2 aus dem Verzeichnis entfernt wurden.
2. Die Akte, die gemäß den Buchstaben c und d des Artikels 2 aus dem Verzeichnis entfernt wurden, gelten ab dem im Verzeichnis angegebenen Datum als aufgehoben.
3. Die Rechte und Pflichten, die ein Akt begründet hat, erlöschen nicht allein dadurch, dass dieser Akt aus dem Verzeichnis entfernt wurde.
1. Der Staatsrat ist dafür verantwortlich, regelmäßig eine systematische Sammlung der Waadtländer Gesetzgebung zu veröffentlichen.
2. Die Änderungen, die an den in der systematischen Sammlung veröffentlichten Rechtsakten vorgenommen werden, sind in den Text des Rechtsakts zu integrieren.
3. Der Staatsrat legt die Ordnung der Themen der systematischen Sammlung fest; er bestimmt die Rechtsakte, die nicht in diese Sammlung aufgenommen werden sollen.
1. Der Staatsrat ist mit der Veröffentlichung und der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.