Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.31 LMA CH-VD

Gesetz über die Ombudsstelle der Verwaltung (LMA) - Zweck (LMA)

34 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (34)

Gesetzestext (34 Artikel)

Kapitel I

1. Zweck des Gesetzes ist es

a. die Nutzer in ihren Beziehungen zu den Behörden und der Verwaltung zu unterstützen und bei Streitigkeiten zu vermitteln;

b. die Prävention sowie die gütliche Beilegung von Konflikten zwischen den Behörden und der Verwaltung einerseits und den Nutzern andererseits zu fördern;

c. die Behörden und die Verwaltung zu ermutigen, gute Beziehungen zu den Nutzern zu pflegen;

d. zur Verbesserung der Funktionsweise der Behörden und der Verwaltung beizutragen;

e. unbegründete Vorwürfe gegenüber den Behörden und der Verwaltung zu vermeiden.

Kapitel I

1. Das Gesetz gilt für folgende Behörden

a. die Waadtländer Kantonsverwaltung;

b. die Gerichtsbehörden und -ämter sowie die Staatsanwaltschaft;

c. natürliche und juristische Personen, denen der Staat öffentliche Aufgaben anvertraut, bei der Ausführung dieser Aufgaben.

2. Es gilt nicht für den Grossen Rat und seine Organe, den Staatsrat, den Rechnungshof und die Gemeinden.

Kapitel I

1. Im Rahmen und unter den Bedingungen dieses Gesetzes können die Tätigkeiten der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Behörden Gegenstand eines Verwaltungsmediationsverfahrens sein.

2. Das Gesetz findet keine Anwendung auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen zwischen dem Staat und seinen Mitarbeitern.

3. Wenn der Mediator in einem Bereich konsultiert wird, in dem es eine staatlich abhängige spezialisierte Mediationsinstanz gibt, verweist er den Nutzer an diese Instanz.

Kapitel I

1. Jede Bezeichnung von Personen, Status oder Funktion in diesem Gesetz gilt gleichermaßen für Frauen und Männer.

Kapitel II, Abschnitt I

1. Der Mediator, mit Unterstützung der Mitarbeiter des kantonalen Büros für Verwaltungsmediation, trägt zur Verwirklichung der in Artikel eins dieses Gesetzes festgelegten Ziele bei.

2. Er bemüht sich vorrangig um die einvernehmliche Beilegung von Konflikten und um die Unterstützung der Nutzer, wie sie in Artikel eins definiert sind.

Kapitel II, Abschnitt I

1. Die Unabhängigkeit des Mediators bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist gewährleistet.

Kapitel II, Abschnitt I

1. Der Mediator wird für eine Dauer von fünf Jahren vom Grossen Rat gewählt, beginnend am 1. Januar des Jahres, das auf die Erneuerung des Grossen Rates folgt; er ist wiederwählbar.

2. Die Wahl erfolgt auf Antrag des Büros des Grossen Rates, welches den Staatsrat und das Kantonsgericht konsultiert.

3. Die Wahl erfolgt mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen im ersten Wahlgang und mit der relativen Mehrheit im zweiten Wahlgang, der unmittelbar anschliesst; das Büro des Grossen Rates legt die weiteren Modalitäten der Wahl fest.

4. Bevor der kantonale Mediator sein Amt antritt, leistet er vor dem Grossen Rat feierlich folgendes Versprechen

- „Sie versprechen, der Bundesverfassung und der Verfassung des Kantons Waadt treu zu sein, die Freiheit und Unabhängigkeit des Landes zu wahren und zu verteidigen.“

- „Sie versprechen, die Tatsachen, die Ihnen in Ausübung Ihres Amtes bekannt werden und die nicht offengelegt werden dürfen, es sei denn zu gegebener Zeit und am geeigneten Ort, nicht preiszugeben.“

- „Sie versprechen, Ihr Amt gewissenhaft, sorgfältig und treu auszuüben, in allem, was erörtert wird, Gerechtigkeit und Wahrheit vor Augen zu haben, die verschiedenen Aufgaben, die Ihnen das Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen übertragen oder übertragen können, mit Integrität und Genauigkeit zu erfüllen.“

Kapitel II, Abschnitt I

1. Volljährige Personen, die die Ausübung der zivilen Rechte innehaben und nicht wegen Handlungen verurteilt wurden, die gegen die Ehrlichkeit oder Ehre verstoßen, können das Amt des Mediators ausüben.

2. Die Kandidaten für diese Positionen müssen den Nachweis über eine Ausbildung und Erfahrung im Bereich der Konfliktprävention und -lösung, insbesondere der Mediation, erbringen.

Kapitel II, Abschnitt I

1. Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in einer dauerhaften Wohngemeinschaft leben, die Ehegatten und eingetragenen Partner von Geschwistern sowie Personen, die in einer dauerhaften Wohngemeinschaft mit einem Bruder oder einer Schwester leben, direkte Verwandte und bis zum dritten Grad eingeschlossen, in Seitenlinie, sowie die Verschwägerten in direkter Linie und bis zum dritten Grad eingeschlossen, in Seitenlinie, dürfen nicht gleichzeitig die Funktion des Mediators übernehmen und als Mitglied im Staatsrat, im Kantonsgericht oder im Rechnungshof tätig sein.

2. Er darf keine weitere Tätigkeit, die vom Staat vergütet wird, ausüben.

3. Jede Tätigkeit, die geeignet ist, die Ausübung seines Amtes zu beeinträchtigen, seine offizielle Stellung zu gefährden oder seine Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, ist ihm untersagt.

Kapitel II, Abschnitt I

1. Im Falle einer dauerhaften Verhinderung des Mediators kann das Büro des Grossen Rates eine Person ernennen, um diese Funktion interimistisch zu übernehmen.

2. Im Falle einer gelegentlichen Verhinderung des Mediators kann das Büro des Grossen Rates eine Person ernennen, um diese Funktion ad hoc zu erfüllen.

Kapitel II, Abschnitt I

1. Im Falle einer Vakanz während der Legislaturperiode wird innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit eine Ergänzungswahl organisiert, bis zum Ende der in Artikel 7 festgelegten Frist.

Kapitel II, Abschnitt I

1. Sofern nicht anders in diesem Gesetz vorgesehen, unterliegt der Mediator dem Gesetz vom 12. November 2001 über das Personal des Kantons Waadt [B].

2. Der Staatsrat legt das Gehalt des Mediators fest.

3. Er ist der Pensionskasse des Kantons Waadt angeschlossen.

Kapitel II, Abschnitt I

1. Das obligatorische Ruhestandsalter, der Rücktritt, die Nichtwiederwahl, die Absetzung und die Entlassung aus gerechtfertigten Gründen können allein zur Beendigung des Amtes des Mediators führen.

2. Artikel 48 des Gesetzes vom 12. Dezember 1979 über die Gerichtsorganisation [C] findet sinngemäß Anwendung.

3. Wenn der Mediator ohne eigenes Verschulden und ohne Anspruch auf eine sofortige Rente nicht wiedergewählt wird, erhält er eine Entschädigung, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. November 2001 über das Staatspersonal des Kantons Waadt [B] berechnet wird.

Kapitel II, Abschnitt I

1. Die Bestimmungen des Gesetzes über den Richterrat in Bezug auf die disziplinarische Überwachung gelten sinngemäß für den Ombudsmann.

2. Die zuständige Disziplinarbehörde ist das Büro des Großen Rates; bevor es von Amts wegen oder auf Anzeige die Eröffnung einer administrativen Untersuchung anordnet, konsultiert es den Staatsrat und das kantonale Gericht.

Kapitel II, Abschnitt I

1. Der Mediator übermittelt dem Großen Rat, dem Staatsrat und dem Kantonsgericht einen Jahresbericht; der Bericht ist öffentlich.

2. Der Jahresbericht enthält die Bilanz der Aktivitäten des Büros und kann alle nützlichen Verbesserungen für das Funktionieren der Behörden und der Verwaltung vorschlagen.

3. Er wahrt die Anonymität der Nutzer, die von einem Eingreifen des Büros betroffen sind; dasselbe gilt, außer in Ausnahmefällen, für die Mitarbeiter der beanstandeten Behörden.

Kapitel II, Abschnitt II

1. Der Mediator steht an der Spitze des Kantonalen Büros für Verwaltungsmediation (nachfolgend: das Büro), dessen Personalbestand vom Staatsrat festgelegt wird, nach Konsultation des Büros des Grossen Rates und des Kantonsgerichts.

2. Er ist administrativ der Staatskanzlei angegliedert.

Kapitel II, Abschnitt II

1. Die Mitarbeiter des Büros unterliegen dem Gesetz vom 12. November 2001 über das Staatspersonal des Kantons Waadt.

2. Der Vermittler ist im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 12. November 2001 über das Staatspersonal des Kantons Waadt die Anstellungsbehörde.

Kapitel II, Abschnitt II

1. Der Mediator kann einen Teil seiner Aufgaben an einen oder mehrere Stellvertreter delegieren.

2. Diese können insbesondere eine vollständige Mediation unter seiner Aufsicht und Verantwortung durchführen.

Kapitel III, Abschnitt I

1. Jede natürliche oder juristische Person sowie jede Behörde kann sich mit einer mündlichen oder schriftlichen Eingabe, die ihren Gegenstand und die Identität des Verfassers erkennen lässt, an den Mediator wenden.

2. Bei Eingang einer Eingabe überprüft der Mediator, ob der ihm vorgelegte Gegenstand in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt; ist dies nicht der Fall, erklärt er dem Verfasser der Eingabe seine Entscheidung und bietet ihm grundsätzlich die Möglichkeit, angehört zu werden. Der Mediator kann den Verfasser der Eingabe an eine Struktur verweisen, die nicht dem Staat untersteht.

3. Gegebenenfalls kann er verlangen, dass eine mündliche Anfrage schriftlich präzisiert wird.

4. Im Übrigen bestimmt der Mediator frei, welche Maßnahmen er in Bezug auf die eingegangenen Eingaben ergreift, innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes. Er kann mit jeder zuständigen Struktur, die nicht dem Staat untersteht, zusammenarbeiten.

Kapitel III, Abschnitt I

1. Wenn er entscheidet, auf einen Antrag einzugehen, informiert der Mediator die betroffene Behörde und den Nutzer, die ihm fortan alle nützlichen Informationen zur Bearbeitung des Mediationsantrags übermitteln.

2. Der Mediator informiert die Parteien über jede potenzielle bevorzugte Verbindung, die die Qualität der Mediation beeinträchtigen könnte.

Kapitel III, Abschnitt I

1. Die Behörde, die eine Empfehlung des Mediators erhalten hat, erstattet innerhalb von drei Monaten einen Bericht über die erfolgten Maßnahmen und begründet kurz ihre Stellungnahme.

2. Der Mediator kann die Frist verlängern, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

Kapitel III, Abschnitt I

1. Das Büro erbringt seine Leistungen kostenlos.

Kapitel III, Abschnitt I

1. Der Mediator und alle Mitarbeiter des Büros sind gegenüber Dritten verpflichtet, über alle Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, Verschwiegenheit zu bewahren.

2. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Tätigkeit bestehen.

3. Die Verletzung dieses Geheimnisses wird durch Artikel 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [D] geahndet.

Kapitel III, Abschnitt I

1. Akte, die vom Büro ausgehen, sind nicht anfechtbar.

Kapitel III, Abschnitt II

1. Wenn der Mediator mit einer Angelegenheit befasst wird, die die kantonale Verwaltung oder Delegierte öffentlicher Aufgaben betrifft, kann er außerhalb eines Verwaltungsverfahrens, im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens oder nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens tätig werden.

2. Sein Eingreifen setzt weder laufende Fristen außer Kraft noch die Wirkungen einer von der Behörde erlassenen Entscheidung. Es ersetzt nicht die von den Parteien zu unternehmenden Schritte zum Schutz ihrer Rechte und Pflichten.

3. Die zuständige Behörde bleibt in ihrer Entscheidung frei.

Kapitel III, Abschnitt II

1. Sobald der Mediator angerufen wird, kann er alle Schritte und Untersuchungen vornehmen, die er für gerechtfertigt hält, um

a. sich über die Fakten zu informieren;

b. den betroffenen Personen und Behörden die Kommunikation zu ermöglichen;

c. die kritisierte Maßnahme hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Billigkeit sowie die Freundlichkeit des beanstandeten Verhaltens zu beurteilen.

Kapitel III, Abschnitt II

1. Sobald die Sache an ihn gelangt ist, kann der Mediator, ohne dass ihm das Amtsgeheimnis oder nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegengehalten werden können

a. jederzeit mündliche oder schriftliche Auskünfte verlangen und Zugang zu den Akten fordern, die Gegenstand der Mediation sind;

b. Gespräche mit Dritten führen, deren Anhörung notwendig ist;

c. Besuche bei den Behörden durchführen;

d. in Ausnahmefällen Gutachten anfordern für Angelegenheiten, deren Bewertung besonderer Kenntnisse bedarf.

Kapitel III, Abschnitt II

1. Soweit möglich, sucht der Mediator mit den betroffenen Personen und Behörden eine Lösung, die geeignet ist, ihnen Genugtuung zu verschaffen und gegebenenfalls Funktionsstörungen der Behörden zu beheben.

2. Abhängig von den Ergebnissen seiner Prüfung kann der Mediator nach seinem freien Ermessen

a. der Person, die ihn angerufen hat, Ratschläge erteilen;

b. Stellung nehmen;

c. eine mündliche oder schriftliche Empfehlung an die betroffenen Behörden richten;

d. die hierarchisch Vorgesetzten oder andere betroffene Behörden informieren.

3. Der Mediator ist hingegen nicht befugt, Anweisungen zu erteilen, Entscheidungen zu treffen, sie auszusetzen oder ihren Inhalt zu ändern.

Kapitel III, Abschnitt III

1. Wenn die Tätigkeit des Vermittlers die gerichtlichen Behörden und Ämter sowie die Staatsanwaltschaft betrifft, handelt er unter Berücksichtigung der besonderen Natur der gerichtlichen Tätigkeit und unter Wahrung der Grundsätze der Unabhängigkeit der Justiz und der Gewaltentrennung.

Kapitel III, Abschnitt III

1. Wenn der Mediator mit einem Fall befasst wird, der die Justizbehörden oder die Staatsanwaltschaft betrifft, beschränkt er sich darauf, das Verständnis der betroffenen Personen für die Handlungen dieser Behörden zu fördern; er verfolgt ein Informationsziel.

2. Die Mediation darf nicht darauf abzielen, den Inhalt gerichtlicher Entscheidungen zu ändern oder zu überprüfen, noch darf sie Einfluss auf diese Entscheidungen ausüben.

3. Das Eingreifen des Mediators unterbricht weder die laufenden Fristen in einem gerichtlichen Verfahren noch suspendiert es die Wirkung einer von der Behörde erlassenen Entscheidung. Es ersetzt nicht die Handlungen, die von den Parteien zur Wahrung ihrer Rechte und Pflichten unternommen werden müssen.

Kapitel III, Abschnitt III

1. Der Zugang zu den Akten wird dem Mediator in dem Maße gewährt, wie es erforderlich ist, um den betroffenen Personen die sie betreffenden Entscheidungen zu erklären und, falls erforderlich, sich eine Meinung über das beanstandete Verhalten zu bilden.

2. Die Richter und die Beamten der betroffenen Behörden und Ämter sind verpflichtet, dem Mediator zu diesem Zweck alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen.

Kapitel III, Abschnitt III

1. Auf der Grundlage seiner Prüfung erteilt der Ombudsmann dem Benutzer die nützlichen Informationen und unterrichtet die betreffende Behörde.

2. Ausserhalb eines hängigen Gerichtsverfahrens kann der Ombudsmann nach seinem freien Ermessen

a. eine mündliche oder schriftliche Empfehlung an die betroffene Person und die Behörden richten;

b. das Kantonsgericht unterbreiten und Vorschläge machen.

Kapitel IV

1. Die erste Wahl des Mediators erfolgt so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für eine Dauer, die bis zum Ende der im Artikel 7 vorgesehenen Frist reicht.

2. Die von den kantonalen Büros für administrative Mediation und Mediation in Angelegenheiten der gerichtlichen Verwaltung bearbeiteten Akten werden bei Amtsantritt des Mediators an diesen übertragen.

Kapitel IV

1. Der Staatsrat ist für die Ausführung dieses Gesetzes verantwortlich. Er wird den Text gemäß Artikel 84, Absatz 1, Buchstabe a der Kantonsverfassung veröffentlichen und das Inkrafttretungsdatum durch Beschluss festlegen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →