Informationsgesetz (LInfo) - Zweck (LInfo)
Inhaltsübersicht (33)
Gesetzestext (33 Artikel)
1. Das vorliegende Gesetz bezweckt die Gewährleistung der Transparenz der behördlichen Tätigkeiten, um die freie Meinungsbildung der Öffentlichkeit zu fördern.
2. Zu diesem Zweck legt das Gesetz die Grundsätze, Regeln und Verfahren für die Information der Öffentlichkeit und der Medien über die Tätigkeit der Behörden fest, insbesondere in Bezug auf
a. die von den Behörden von Amtes wegen übermittelten Informationen;
b. die auf Anfrage übermittelten Informationen.
1. Dieses Gesetz gilt für folgende Behörden
a. für den Grossen Rat;
b. für den Staatsrat und seine Verwaltung, unter Ausschluss seiner richterlichen Funktionen;
c. für die Justizbehörden und deren Verwaltung, unter Ausschluss ihrer richterlichen Funktionen;
d. für den Rechnungshof und die Kantonale Finanzkontrolle;
e. für die Gemeindebehörden und ihre Verwaltung, unter Ausschluss ihrer richterlichen Funktionen;
f. für die natürlichen und juristischen Personen, denen der Kanton oder eine Gemeinde öffentliche Aufgaben überträgt.
2. …
3. Das Gesetz gilt nicht für das Kantonale Büro für Verwaltungsmediation.
1. Die Behörden informieren über ihre Tätigkeiten von öffentlichem Interesse und entwickeln Kommunikationsmittel, um ihre Ziele, Projekte und Maßnahmen zu erläutern sowie den Austausch mit der Öffentlichkeit zu erleichtern.
2. Die Informationen werden genau, vollständig, klar und zügig bereitgestellt.
3. Der Staatsrat legt die formellen Kommunikationsregeln fest, die von der kantonalen Verwaltung zu befolgen sind, insbesondere die Art und Weise, wie Abkürzungen und Akronyme zu verwenden sind und wie auf Gesetzestexte verwiesen werden soll.
1. Die Behörden sind darauf bedacht, ihre Kommunikationsaktivitäten abzustimmen, wenn Informationen ein Dossier betreffen, das sie gemeinsam bearbeiten.
1. Die Beziehungen zu den Medien werden unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse und Fristen organisiert. Eine Gleichbehandlung der Medien wird gewährleistet.
2. Zu diesem Zweck legen die Behörden ihre Zuständigkeiten fest.
1. Berufsjournalisten, die regelmäßig die öffentlichen Angelegenheiten des Kantons Waadt verfolgen, werden auf Antrag akkreditiert.
2. Die zuständigen Behörden sind befugt, die Erteilung und den Entzug der Akkreditierung zu regeln.
3. Die zuständigen Behörden können in besonderen Situationen auch andere Personen, insbesondere nicht berufsmäßig tätige Journalisten, akkreditieren.
1. Akkreditierte Journalisten erhalten regelmäßig und kostenlos Informationen über die für die Öffentlichkeit relevanten Aktivitäten der Behörden.
2. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten sorgen die Behörden dafür, dass akkreditierten Journalisten geeignete Räumlichkeiten und Ausrüstungen zur Verfügung gestellt werden oder sie erhalten anderweitige Erleichterungen, die ihnen ermöglichen, ihre Arbeit unter guten Bedingungen zu verrichten.
1. Grundsätzlich sind die von den der vorliegenden Gesetz unterliegenden Stellen gehaltenen Auskünfte, Informationen und amtlichen Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich.
2. Die im Kapitel IV beschriebenen Fälle sind vorbehalten.
3. Diese Regel gilt auch für die amtlichen Dokumente, die in die kantonalen Archive überführt wurden.
1. Unter einem offiziellen Dokument versteht man jedes fertiggestellte Dokument, unabhängig von seinem Träger, das von den Behörden erstellt oder aufbewahrt wird, das die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft und das nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
2. Interne Dokumente, insbesondere Notizen und Schriftverkehr, die zwischen den Mitgliedern einer kollegialen Behörde oder zwischen diesen und ihren Mitarbeitern ausgetauscht werden, sind von dem durch dieses Gesetz eingeführten Recht auf Information ausgeschlossen.
1. Das Auskunftsverlangen unterliegt keiner Formerfordernis. Es muss nicht begründet werden, muss jedoch ausreichende Hinweise enthalten, um die Identifizierung des gesuchten amtlichen Dokuments zu ermöglichen.
2. Gegebenenfalls kann die Behörde verlangen, dass es schriftlich formuliert wird.
1. Die auf Gesuch hin von den Behörden übermittelten Informationen sowie die Akteneinsicht sind grundsätzlich unentgeltlich.
2. Die Behörde, die dem Gesuch entspricht, kann eine Gebühr erheben
a. wenn die Beantwortung des Gesuchs einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordert;
b. bei wiederholten Gesuchen;
c. wenn eine Kopie verlangt wird.
3. Die Behörden informieren die gesuchstellende Person vorgängig darüber, dass sie eine Gebühr erheben können.
4. Der Staatsrat legt den Tarif dieser Gebühren fest.
5. Die den Medien übermittelten Informationen sind unentgeltlich.
1. Die Behörde antwortet so schnell wie möglich, jedoch in jedem Fall innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Datum des Eingangs des Antrags.
2. Diese Frist kann in Ausnahmefällen um fünfzehn Tage verlängert werden, wenn das Volumen der Dokumente, ihre Komplexität oder die Schwierigkeit, sie zu beschaffen, dies erfordert.
3. Die Behörde informiert den Antragsteller über diese Verlängerung und gibt die Gründe dafür an.
4. Die angefragte Stelle bemüht sich, auf Anfragen der Medien unter Berücksichtigung redaktioneller Fristen zu antworten.
1. Die Einsichtnahme in offizielle Dokumente erfolgt vor Ort oder durch Erhalt einer Kopie.
2. Die Regelung bezüglich kantonaler Archive bleibt vorbehalten.
1. Jede Behörde bezeichnet die Personen, die befugt sind, Informationsgesuche zu bearbeiten, und legt die entsprechenden Verfahren fest.
2. Die diesbezüglichen Massnahmen liegen in der Zuständigkeit
a. des Büros des Grossen Rates für die kantonale Legislative;
b. des Staatsrates für die kantonale Exekutive, die kantonale Verwaltung sowie die in Artikel 2 Absatz 2 dieses Gesetzes genannten juristischen Personen und anderen öffentlich- oder privatrechtlichen Organisationen;
c. des Kantonsgerichts für die rechtsprechende Gewalt und deren Verwaltung;
d. ...
e. der Gemeindebehörden, soweit sie und ihre Verwaltungen betroffen sind.
3. Gesuche, die an eine nicht zuständige Behörde gerichtet sind, werden von dieser von Amtes wegen und unverzüglich an die zuständige Behörde weitergeleitet.
4. Werden amtliche Dokumente den Kantonsarchiven übermittelt, so bleibt die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Einsichtsgesuch bei der Behörde, die die Dokumente übermittelt hat, und zwar bis zum Ablauf der festgelegten Schutzfrist. Nach Ablauf dieser Frist sind die Kantonsarchive allein zuständig.
1. Die Bestimmungen anderer Gesetze, die die Übermittlung von Informationen oder den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränken oder ausschließen, bleiben vorbehalten, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz des Urheberrechts.
1. Die Behörden können ausnahmsweise beschliessen, Informationen nicht, teilweise oder verzögert zu veröffentlichen oder weiterzugeben, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2. Überwiegende öffentliche Interessen liegen vor, wenn
a. die Verbreitung von Informationen, Dokumenten, Vorschlägen, Handlungen und Entwürfen von Handlungen den Entscheidungsprozess oder die Funktionsweise der Behörden erheblich stören könnte;
b. eine Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden könnte;
c. der verursachte Arbeitsaufwand offensichtlich unverhältnismässig wäre;
d. die Beziehungen zu anderen öffentlichen Stellen in erheblichem Masse gestört würden.
3. Als überwiegende private Interessen gelten
a. der Schutz vor einer erheblichen Verletzung der Privatsphäre, vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen Person;
b. der Schutz der Persönlichkeit in laufenden Verfahren vor den Behörden;
c. das Geschäftsgeheimnis, das Berufsgeheimnis oder ein anderes gesetzlich geschütztes Geheimnis.
4. Eine bestimmte Person, über die eine nicht anonymisierte Information mitgeteilt wird, ist vorgängig darüber zu informieren.
5. Sie hat ab der Mitteilung der Information eine Frist von zehn Tagen, um sich der Weitergabe im Sinne von Artikel 31 des Datenschutzgesetzes [A] zu widersetzen oder die in den Artikeln 32 ff. desselben Gesetzes vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
1. Die Weigerung, eine Auskunft oder ein Dokument gemäß Artikel 16 zu übermitteln, gilt gegebenenfalls nur für den Teil der Auskunft oder des Dokuments, der von diesem Artikel betroffen ist, und solange das überwiegende öffentliche oder private Interesse besteht.
2. Die angefragte Stelle bemüht sich, zumindest teilweise auf die Anfrage zu antworten, gegebenenfalls indem sie die von dem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse betroffenen Informationen oder Teile eines Dokuments nicht übermittelt oder unkenntlich macht.
1. Es ist den Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes sowie den Beauftragten einer öffentlichen Aufgabe untersagt, Informationen oder amtliche Dokumente, von denen sie in Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erlangt haben und die aufgrund eines Gesetzes oder eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses geheim bleiben müssen, weiterzugeben.
2. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort.
3. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne der vorstehenden Absätze wird durch Artikel 320 des Strafgesetzbuches sanktioniert [B].
1. Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes dürfen in Rechtsverfahren als Partei, Zeuge oder Sachverständiger über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt geworden sind, nur mit schriftlicher Genehmigung der vom Staatsrat bestimmten Behörde aussagen. Eine solche Genehmigung ist jedoch nicht für Ärzte und andere im öffentlichen Gesundheitswesen angestellte Fachkräfte erforderlich, wenn diese von ihren Patienten gebeten werden, zu persönlich betreffenden Aspekten auszusagen.
2. Diese Genehmigung bleibt auch nach Beendigung der Tätigkeit erforderlich.
3. Hält es die zuständige Genehmigungsbehörde für nützlich, kann sie vom Richter bestimmen lassen, auf welche Punkte sich die Aussage des Mitarbeiters beziehen soll. Die Genehmigung kann allgemein oder auf bestimmte Punkte beschränkt sein.
4. Dieselben Regeln gelten für die Vorlage von offiziellen Dokumenten und die Erteilung von Bescheinigungen.
1. Für jede Anfrage der Öffentlichkeit bezüglich Auskünfte, Akteneinsicht oder eine Tätigkeit der in Artikel 2 dieses Gesetzes aufgeführten Behörden muss die zuständige Verwaltungsstelle schriftlich die Gründe darlegen, die sie dazu veranlasst haben, die Erlaubnis nicht zu erteilen, sie teilweise zu erteilen oder ihre Übermittlung zu verzögern.
2. Die zuständige Stelle sendet dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Folgenden der Beauftragte) eine Kopie ihrer Entscheidung.
1. Der Betroffene kann beim Beauftragten oder direkt beim Kantonsgericht Einspruch erheben.
2. Sobald der Beauftragte den Einspruch erhält, benachrichtigt er den Verantwortlichen für die Datenverarbeitung.
3. Der Beauftragte versucht eine Einigung zu erzielen, um die Parteien zu einem Abkommen zu bringen. Zu diesem Zweck stehen ihm die in Artikel 38 des Datenschutzgesetzes [A] beschriebenen Mittel zur Verfügung.
4. Wenn die Einigung erfolgreich ist, wird die Angelegenheit abgeschlossen.
5. Im Falle eines Scheiterns der Einigung erlässt der Beauftragte einen Entscheid, den er der zuständigen Stelle und dem Betroffenen mitteilt.
1. Das Verfahren ist kostenlos.
2. Eine Gebühr kann im Falle eines missbräuchlichen Antrags erhoben werden.
1. Der Staatsrat entscheidet endgültig über die Anträge betreffend seine Tätigkeit.
1. Die Behörden und Justizämter entscheiden über Anträge, die ihre Tätigkeiten betreffen.
2. Sie erlassen einen Entscheid, der innerhalb von zwanzig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgericht anfechtbar ist.
1. Das Kantonsgericht entscheidet endgültig über die Anträge in Bezug auf seine Tätigkeit.
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Gesetzes über den Grossen Rat [C] entscheidet das Büro des Grossen Rates endgültig über Anträge betreffend die Tätigkeit des Grossen Rates.
1. Die Gemeindebehörden entscheiden über Anträge, die ihre Tätigkeiten betreffen.
2. …
1. Das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht ist schnell, einfach und kostenlos.
2. …
3. Im Übrigen ist das Verwaltungsverfahrensgesetz [D] auf die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen sowie auf Beschwerden gegen solche Entscheidungen anwendbar.
1. Der Beauftragte ist zuständig für
die in Artikel 21 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Beschwerdeprozedur; die Information, von Amtes wegen oder auf Anfrage von Privatpersonen oder juristischen Personen, über die Modalitäten des Zugangs zu amtlichen Dokumenten.
2. Der Beauftragte hat im Rahmen des in Artikel 21 vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahrens das Recht auf Zugang zu offiziellen Dokumenten, auch wenn diese geheim gehalten werden.
1. Bis zum Inkrafttreten eines kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsmediation ist der Erlass vom 21. Oktober 1998 über die experimentelle Tätigkeit des kantonalen Büros für Verwaltungsmediation sinngemäß auf die in Artikel 21 dieses Gesetzes vorgesehene eingeschränkte Kommission anwendbar.
1. Der Staatsrat legt durch Verordnung die Zuständigkeiten und internen Verfahren für die Bereiche dieses Gesetzes fest, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen [E].
1. Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Er wird dessen Wortlaut gemäß Artikel 27, Ziffer 2, der Kantonsverfassung [F] veröffentlichen und das Datum seines Inkrafttretens durch Beschluss festlegen.