160.01
LEDP
CH-VD
Art. 136 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (LEDP) - Ausnahmen
Titel IV, Kapitel III, Abschnitt I
Art. 136 LEDP - Ausnahmen · Ausnahmen
1. Können nicht Gegenstand eines Initiativbegehrens sein
a. die Kontrolle der Geschäftsführung;
b. der Budgetentwurf und die Jahresrechnung;
c. der Veranlagungsbeschlussentwurf;
d. die Anleihen und die Anlagen;
e. die Aufnahme neuer Bürger;
f. die Ernennungen und die Wahlen;
g. die Reglemente betreffend die Organisation und die Arbeitsweise des General- oder Gemeinderates oder dessen Beziehungen zur Gemeinderegierung.