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160.01 LEDP CH-VD

Art. 136 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (LEDP) - Ausnahmen

Titel IV, Kapitel III, Abschnitt I
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Art. 136 LEDP - Ausnahmen · Ausnahmen

1. Können nicht Gegenstand eines Initiativbegehrens sein

a. die Kontrolle der Geschäftsführung;

b. der Budgetentwurf und die Jahresrechnung;

c. der Veranlagungsbeschlussentwurf;

d. die Anleihen und die Anlagen;

e. die Aufnahme neuer Bürger;

f. die Ernennungen und die Wahlen;

g. die Reglemente betreffend die Organisation und die Arbeitsweise des General- oder Gemeinderates oder dessen Beziehungen zur Gemeinderegierung.

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