Ausführungsreglement zum Gesetz vom 5. Oktober 2021 über die Ausübung der politischen Rechte (RLEDP) - Erwerb (RLEDP)
Inhaltsübersicht (69)
Gesetzestext (69 Artikel)
1. Der Erwerb eines neuen politischen Wohnsitzes ist abhängig von der Vorlage einer Streichungsbescheinigung aus dem Wählerregister der Wegzugsgemeinde bei der Zuzugsgemeinde.
2. Im Falle eines endgültigen Wegzugs in eine andere waadtländische Gemeinde informiert die Zuzugsgemeinde die Wegzugsgemeinde über die Ankunft des Mitglieds des Wahlkörpers. Die Wegzugsgemeinde streicht Letzteren aus dem Wählerregister und übermittelt die Streichungsbescheinigung an die Zuzugsgemeinde.
3. Im Falle eines endgültigen Wegzugs in einen anderen Kanton oder ins Ausland erfolgt die Streichung des Mitglieds des Wahlkörpers aus dem Register durch die Wegzugsgemeinde bei der Abmeldung. Im Falle eines endgültigen Wegzugs in einen anderen Kanton übermittelt die Wegzugsgemeinde die Streichungsbescheinigung an den Kanton oder die Zuzugsgemeinde. Auf Anfrage wird dem Mitglied des Wahlkörpers eine Kopie der Bescheinigung ausgehändigt.
4. Die Streichung wird sofort wirksam, vorbehaltlich Artikel 13. Erfolgt sie nach der Übertragung des Wählerregisters, aber vor der Woche, die der Wahl vorausgeht, informiert die Zuzugsgemeinde das Mitglied des Wahlkörpers, dass es in seiner neuen Wohnsitzgemeinde wählen muss, falls es sein Wahlrecht noch nicht ausgeübt hat.
5. Das kantonale Wahlbüro entscheidet über die Daten, die in der Streichungsbescheinigung enthalten sein müssen.
6. Im Falle der Ankunft eines Mitglieds des Wahlkörpers aus einem anderen Kanton nimmt die Zuzugsgemeinde Kontakt mit den Behörden des Wegzugskantons oder der Wegzugsgemeinde auf, um sicherzustellen, dass die betroffene Person tatsächlich aus dem Wählerregister der Gemeinde des Wegzugskantons gestrichen wurde. Diese wird somit mit sofortiger Wirkung in das Wählerregister der Zuzugsgemeinde eingetragen, vorbehaltlich Artikel 13. Die Mitwirkung des Mitglieds des Wahlkörpers kann erforderlich sein.
1. Gegen Vorlage der in Artikel 1 vorgesehenen Abmeldebescheinigung können einen politischen Wohnsitz begründen, der nicht dem vom Zivilrecht definierten Wohnsitz entspricht
a. Personen, die unter einer umfassenden Beistandschaft stehen;
b. Personen, die während der Woche an ihrem Arbeitsort wohnen, insbesondere Studierende;
c. Ehegatten, die mit Zustimmung ihres Ehepartners, weil es ihnen vom Richter angeordnet wurde oder das Gesetz sie direkt dazu ermächtigt, mit der Absicht, sich dort niederzulassen, an einem anderen Ort als dem gemeinsamen Familienwohnsitz wohnen.
1. Die Generaldirektion für institutionelle Angelegenheiten und Gemeinden übernimmt die Funktion des kantonalen Wahlbüros (nachstehend: kantonales Büro).
2. In dieser Eigenschaft
a. fasst sie die Ergebnisse der kommunalen und Kreiswahlbüros zusammen und erstellt das kantonale Ergebnis;
b. kann sie den Gemeinden Richtlinien und den Mitgliedern des Wahlkörpers Anweisungen erteilen.
1. Bei Wahlen zum Großen Rat wird in jedem ordentlichen (nicht unterteilten) Bezirk ein Wahlbüro des Bezirks (nachfolgend: Bezirksbüro) eingerichtet, das die kommunalen Ergebnisse sammelt, überprüft und konsolidiert, und anschließend die Sitzverteilung vornimmt.
2. Das Wahlbüro der Gemeinde im Hauptort des Bezirks bildet das Bezirksbüro.
3. Zur Zusammensetzung des restlichen Büros kann sich der Präsident auf Artikel 13, Absatz 3, des Gesetzes [A] stützen.
1. Bei Wahlen zum Großen Rat in unterteilten Bezirken wird ein Bezirkswahlausschuss gebildet, der die Ergebnisse der beiden Unterbezirke zusammenführt, die zentrale Sitzverteilung vornimmt und das Ergebnis den Unterbezirksausschüssen mitteilt.
2. Der Bezirkswahlausschuss wird vom Präsidenten des Gemeinderats der Bezirksgemeinde geleitet.
3. Im Übrigen ist Artikel 4 dieses Reglements sinngemäß auf die Unterbezirksausschüsse anwendbar.
1. In jeder Gemeinde gibt es ein Gemeindewahlbüro (nachstehend: Gemeindebüro), das die Auszählung der Stimmen vornimmt und das Wahlergebnis auf Gemeindeebene feststellt.
2. Dieses Büro wird zu Beginn des Jahres vor dem ersten Wahlgang eingerichtet.
1. Das Verzeichnis des Stimmkörpers wird in alphabetischer Reihenfolge erstellt und enthält für jedes Mitglied des Stimmkörpers mindestens folgende Angaben
a. den/die Namen und Vornamen, wobei die Reihenfolge der Aufzählung jener der Bestimmungen über das Zivilstandswesen entspricht;
b. das Geburtsdatum;
c. die Adresse;
d. die Angabe der Sachbereiche (eidgenössisch, kantonal, kommunal), für welche das Mitglied des Stimmkörpers stimmberechtigt ist.
2. Das Verzeichnis wird ständig aktuell gehalten und vor jeder Abstimmung oder jedem Wahlgang (nachstehend: Abstimmung) kontrolliert.
1. Auf Antrag und gegen Vorlage des Einbürgerungsdekrets oder -bescheides wird der Bürger unverzüglich in das Register auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene eingetragen, sofern die Wohnsitzbedingungen erfüllt sind.
1. Die internationalen Beamten ausländischer Staatsangehörigkeit, die ihr Wahlrecht auf kommunaler Ebene ausüben möchten und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, müssen sich mit einem Anmeldeformular bei ihrer Wohngemeinde anmelden. Sie sind verpflichtet, bei der Feststellung der Tatsachen, die die Zuerkennung der Eigenschaft als Mitglied des Wahlkörpers rechtfertigen, mitzuwirken. Sie müssen sicherstellen, dass die internen Bestimmungen ihrer Organisation mit der Ausübung des Wahlrechts vereinbar sind und eine eidesstattliche Erklärung unterschreiben, die dem Anmeldeformular beigefügt wird.
2. Um in das Wählerverzeichnis eingetragen werden zu können, dürfen die internationalen Beamten nicht den diplomatischen Status genießen.
1. Der Friedensrichter informiert die Wohngemeinde über die im Sinne von Artikel 398 des Zivilgesetzbuches [B] ausgesprochene umfassende Beistandschaft, die sich aus einer dauerhaften Urteilsunfähigkeit ergibt, die mit der Ausübung des Wahlrechts unvereinbar ist. Die Gemeinde streicht daraufhin die betroffene Person aus dem Wählerverzeichnis.
2. Die Gemeinde informiert die betroffene Person und ihren Beistand über den Entzug des Wahlrechts und weist auf das Bestehen des Wiedereingliederungsverfahrens im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes [A] hin.
3. Die Gemeinde leitet diese Information im Falle eines Wohnsitzwechsels weiter.
1. Das verstorbene Mitglied des Wahlkörpers wird unmittelbar nach der offiziellen Bekanntgabe des Todes aus dem Wählerregister gestrichen.
2. Die vor dieser Streichung per Post eingegangenen Stimmen werden berücksichtigt.
1. Innerhalb der durch die Einberufungsverordnung festgelegten Frist übermittelt das Gemeindebüro oder die von der Gemeinde benannte Stelle vor jedem Wahlgang dem Kantonsbüro gemäß seinen Anweisungen und auf elektronischem Wege die Liste der in der Gemeinde eingetragenen Mitglieder des Wahlkörpers.
2. Diese Datei umfasst bereits die Bürger, die bis zum Wahltag (gegebenenfalls bis zur ersten Wahltour) die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen werden.
1. Das Register wird um 12 Uhr am letzten Werktag vor dem Wahltag geschlossen.
1. Jede Person, die Einsicht in das Wählerverzeichnis verlangt, muss eine Erklärung unterzeichnen, die daran erinnert, dass die Einsichtnahme in das Verzeichnis ausschließlich der Überprüfung der Richtigkeit der eingetragenen Daten dienen darf und an die dafür vorgesehene Sanktion.
1. Nur politische Parteien, die in Form eines Vereins im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [B] konstituiert sind, können bei der zuständigen Gemeinde die vollständige oder teilweise Übermittlung der im Stimmregister enthaltenen Daten beantragen.
2. Es dürfen nur der Nachname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und die Adresse der im Register eingetragenen Personen mitgeteilt werden.
3. Der Antrag erfolgt mittels eines schriftlichen und begründeten Schreibens an die zuständige Gemeinde, unterzeichnet von mindestens einem Verantwortlichen des antragstellenden Vereins. Der Antrag muss die gewünschten Daten und den verfolgten Zweck präzisieren.
4. Die Gemeinde kann die Übermittlung von Daten verweigern, wenn der vom Antragsteller verfolgte Zweck keinen ausreichenden Bezug zur Ausübung politischer Rechte aufweist.
5. Es dürfen keine Daten übermittelt werden, bevor der Antragsteller eine Erklärung unterzeichnet hat, mit der er sich verpflichtet
a. die ihm übermittelten Daten nicht an Dritte weiterzugeben und sie nicht für einen anderen als den angekündigten Zweck zu verwenden;
b. jeder Person, die Gegenstand der Übermittlung ist, Zugang zu den sie betreffenden Daten und das Recht zu gewähren, deren Herkunft zu erfahren;
c. jede von der Gemeinde verlangte Änderung oder Löschung von Daten vorzunehmen;
d. die Gemeinde unverzüglich über ihr zugestellte Zugangsgesuche zu informieren;
e. keine Datenbank mithilfe der ihm übermittelten Daten zu erstellen;
f. die übermittelten Daten nach Gebrauch zu löschen.
6. Die beantragten Daten werden grundsätzlich in Form von Etiketten übermittelt. Die Gemeinde kann eine Gebühr erheben, die dem Umfang und der Schwierigkeit der geleisteten Arbeit Rechnung trägt.
1. Die Stadtgemeinde Lausanne sorgt für die Erfüllung der Aufgaben, die sich für die Abstimmungsgemeinden aus der Bundesgesetzgebung über die Auslandschweizer ergeben.
2. Sie erstellt und führt das zentrale Register der Auslandschweizer, die im Kanton die Voraussetzungen für die Ausübung der politischen Rechte im Bund erfüllen.
1. Das Gemeindesekretariat stellt jedem im Zentralregister eingetragenen Auslandschweizer eine spezielle Wählerkarte aus.
2. Die Gültigkeitsdauer dieser Karte ist auf die Abstimmung oder Wahl beschränkt, für die sie ausgestellt wurde; sie wird bei der Stimmabgabe eingezogen.
1. Das städtische Kanzleiamt legt die Bedingungen (Orte, Zeiten) fest, unter denen die im zentralen Register eingetragenen Auslandschweizer in Lausanne ihre Rechte ausüben können. Es informiert die Betroffenen darüber.
1. Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erhält die Gemeinde Lausanne vom Kanton eine jährliche Pauschalvergütung, die durch eine Vereinbarung zwischen dem Departement und der Stadtverwaltung festgelegt wird.
1. Die Einberufungsverfügung erwähnt insbesondere
a. die Daten und Gegenstände der Abstimmungen;
b. für die Wahlen, die Frist und den Ort der Einreichung der Listen;
c. die Frist für die Übermittlung der in Artikel 12 vorgesehenen Datei an den Kanton;
d. den Tag des Abschlusses des Verzeichnisses der Stimmberechtigten;
e. die Bedingungen der brieflichen Stimmabgabe und der Stimmabgabe im Wahllokal;
f. die letzte Frist zur Beschaffung fehlenden oder ersetzenden amtlichen Materials.
2. Der Gemeinderat lässt die Einberufungsverfügung am öffentlichen Anschlagbrett anschlagen und gibt gleichzeitig die Orte und Öffnungszeiten der Wahllokale bekannt.
1. Das kantonale Büro, die Gemeindeschreiberei oder die von der Gemeinde bestimmte Stelle kann von den Bevollmächtigten oder den Kandidaten der bei den kantonalen oder kommunalen Wahlen eingereichten Listen alle zweckdienlichen Informationen zur Identifizierung und Kommunikation mit den Kandidaten oder den Unterzeichnern anfordern.
1. Die für den Druck zuständige Behörde (kantonales Amt, Bezirks- oder Gemeindekanzlei je nach Abstimmungsebene) bestimmt für jede Wahl die Aufmachung, das Format und die Anzahl der offiziellen Parteistimmzettel, die
a. den Wahlkreis, den Gegenstand, das Datum der Wahl und gegebenenfalls den Wahlgang nennen müssen;
b. auf weissem Papier gedruckt sein müssen;
c. genügend Platz lassen müssen, damit die Stimmberechtigten panaschieren und kumulieren können.
2. Der Entwurf des offiziellen Parteistimmzettels muss vor dem Druck von der bevollmächtigten Person der Partei (oder Gruppierung) und anschliessend von der zuständigen Behörde visiert werden.
1. Der Name der Kandidaten, der auf den offiziellen Stimmzetteln der Partei erscheint, ist der Name, der im Personenstandsregister eingetragen ist.
2. Ein Kandidat kann auf einem Stimmzettel unter seinem gebräuchlichen Namen erscheinen, vorausgesetzt, dass er der Öffentlichkeit unter diesem Namen bekannt ist. Der Kandidat muss bei der zuständigen Behörde für den Druck der Stimmzettel einen entsprechenden Antrag stellen.
1. Im Falle einer eidgenössischen oder kantonalen Abstimmung (ohne kommunale Abstimmung) lässt das kantonale Büro den Mitgliedern des betroffenen Wahlkörpers von Amts wegen und persönlich das entsprechende Abstimmungsmaterial zukommen; dieses Material stellt das „offizielle“ Material im Sinne dieses Reglements dar.
2. Im Falle einer kommunalen Abstimmung liefert die Gemeindeverwaltung oder die von der Gemeinde benannte Stelle das kommunale Material an das kantonale Büro. Letzteres sorgt für die Verpackung und den Versand.
1. Das kantonale Amt erhebt bei den Gemeinden für seine Leistungen bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen folgende Gebühren
a. für kommunale Abstimmungen und Wahlen, die mit einer eidgenössischen oder kantonalen Abstimmung oder Wahl gekoppelt sind: CHF 0.10 pro stimmberechtigten Schweizer Bürger und CHF 1.- pro stimmberechtigten ausländischen Bürger, jedoch mindestens CHF 50.- pro Gemeinde und pro Abstimmung oder Wahl;
b. für isolierte kommunale Abstimmungen und Wahlen, bei denen das kantonale Amt das Einpacken und den Versand gewährleistet: CHF 1.- pro stimmberechtigtes Mitglied des Wahlkörpers, jedoch mindestens CHF 50.- pro Gemeinde und pro Abstimmung oder Wahl.
1. Vor jeder Abstimmung bestellt die Gemeindeverwaltung beim kantonalen Büro das für das Abstimmungslokal sowie für die Mitglieder des stimmberechtigten Körpers, die nach der im Artikel 12 vorgesehenen Übertragung im Register eingetragen sind, nützliche Reservematerial. Die Kosten für dieses Material trägt der Kanton.
2. Die Stimmkarten, die im Falle eines Wohnsitzwechsels oder als Duplikat auszustellen sind, müssen vom Sekretariat bzw. der von der Gemeinde bestimmten Stelle ausgefüllt werden.
1. Mitglieder des Wahlkörpers, die ihr Wahlmaterial nicht vollständig oder gar nicht erhalten haben oder es verloren haben, können es spätestens bis 12 Uhr des letzten Werktages vor dem Wahltag (oder dem Wahlgang) von der Gemeindeverwaltung erhalten.
2. Die neue Wahlkarte trägt eine neue Wählernummer.
1. Die Mitglieder des Wahlkörpers, die sich im Ausland befinden, können bei ihrer Wohngemeinde beantragen, dass ihnen das Wahlmaterial frühestens eine Woche vor dem offiziellen Versanddatum des genannten Materials übermittelt wird.
1. Die Mitglieder des Wahlkörpers, die ihren Namen ändern, erhalten auf Antrag eine neue Wählerkarte mit einer neuen Mitgliedsnummer des Wahlkörpers, vorausgesetzt, dass sie die unter dem alten Namen erhaltene Karte zurückgeben.
1. Dieses Kapitel behandelt die Art und Weise der Verarbeitung durch die Geschäftsstelle oder die von der Gemeinde bestimmte Stelle
a. von Briefwahlstimmen, die ihr per Post zugehen;
b. von Stimmzetteln, die bei der Gemeindeverwaltung oder in deren Briefkasten abgegeben werden.
1. Unter Einhaltung der Anweisungen des kantonalen Büros hat die Gemeindekanzlei
a. sicherzustellen, dass der Wähler die Bedingungen für die Teilnahme an der Abstimmung erfüllt und dass das erhaltene Material den Vorschriften entspricht;
b. die gültigen Stimmzettel von den Stimmzetteln zu trennen, die vom Büro annulliert werden könnten, und von den Stimmzetteln, die nicht berücksichtigt werden müssen;
c. ein Protokoll zu erstellen, das eine Bestandsaufnahme der eingegangenen Stimmzettel enthält.
2. Die Gemeindekanzlei ist nicht befugt, die Stimmzettelumschläge zu öffnen.
3. Sie ergreift alle notwendigen Massnahmen, um die Vertraulichkeit und Sicherheit der brieflichen Stimmabgabe zu gewährleisten, insbesondere durch die Lagerung des Materials an einem geeigneten Ort.
1. Vor Beginn der Auszählung übermittelt das Gemeindesekretariat dem Präsidenten des Gemeindebüros
a. das in Artikel 31 genannte Protokoll;
b. das Wählerverzeichnis, unter Angabe der Mitglieder des Wahlkörpers, die ihr Stimmrecht bereits ausgeübt haben;
c. die Liste der Nummern der Mitglieder des Wahlkörpers, die wegen Streichung aus dem Register oder wegen Abgabe eines Duplikats der Stimmkarte gestrichen wurden;
d. die Urne oder Urnen, die einerseits die ordnungsgemäßen Stimmzettelumschläge und andererseits das Material enthalten, das vom Gemeindebüro annulliert werden kann.
2. Es bewahrt das nicht zu berücksichtigende Material an einem sicheren Ort auf, bis die Beschwerdefrist abgelaufen ist; der Präsident des Gemeindebüros hat ein Zugangsrecht zu diesem Material zur eventuellen Kontrolle.
1. Das Mitglied des Wahlkörpers legt seine Wahlkarte und seinen Wahlumschlag zur Eingangskontrolle vor. Es gibt unmittelbar nach dieser Kontrolle seine Stimme ab, ohne den Raum zu verlassen.
2. Anschließend legt es seine Wahlkarte und seinen Wahlumschlag bei der Urnenkontrolle vor und führt dann seinen Wahlumschlag in die Urne ein.
1. Beim Betreten des Abstimmungslokals überprüft der Gemeindevorstand
a. die Gültigkeit der Karte und das Vorhandensein der vom Stimmberechtigten anzugebenden persönlichen Daten (Geburtsdatum, Unterschrift); gegebenenfalls lässt er diese ergänzen;
b. ob die auf der Karte aufgedruckte Nummer des Stimmberechtigten nicht auf der von der Gemeindeverwaltung erhaltenen Liste der gestrichenen Nummern erscheint;
c. bei gleichzeitigen Abstimmungen auf verschiedenen Ebenen, ob die auf der Karte und dem Stimmzettelumschlag eingetragenen Stimmrechte übereinstimmen;
d. bringt auf der Vorderseite der Karte und des Stimmzettelumschlags einen amtlichen Sichtvermerk an und gibt diese anschliessend dem Stimmberechtigten zurück.
1. Vor der Stimmabgabe in die Urne stellt das Gemeindebüro sicher, dass
a. die Stimmrechtskarte und der Stimmzettelumschlag mit dem Sichtvermerk der Eingangskontrolle versehen sind; andernfalls meldet es den Fall dem Präsidenten des Büros und stellt sicher, dass kein Material in die Urne gelangt;
b. die Stimmrechtskarte entnimmt;
c. das Mitglied des Wahlkörpers nur einen Umschlag in die Urne einwirft.
1. Im Falle des Vergessens oder Verlusts des Umschlags oder des Stimmzettels stellt das Gemeindebüro den betroffenen Mitgliedern der Wählerschaft das fehlende Material aus.
2. Das Gemeindebüro ist nicht befugt, Wahlausweise auszustellen.
1. Die Gemeinde stellt die erforderliche Anzahl an Urnen bereit.
2. Bei der Eröffnung der Wahl überprüft der Vorsitzende des Gemeindebüros, ob die Urne leer ist oder, falls zutreffend, ob sie nur das von der Gemeindeverwaltung bereitgestellte Material enthält, und versiegelt sie.
3. Der Vorsitzende des Gemeindebüros sorgt dafür, dass die Urnen während der Öffnungszeiten der Wahl unter Beobachtung stehen und außerhalb dieser Zeiten sicher verwahrt werden, um jede Veränderung ihres Inhalts zu verhindern; gegebenenfalls erfolgt der Transport der Urnen unter Aufsicht des Gemeindebüros.
4. Die Urnen im Wahllokal werden erst nach Abschluss der Wahl für die Zählung geöffnet.
1. Die Wahllokale müssen geeignet sein, die Unabhängigkeit und Geheimhaltung der Wahl sicherzustellen.
2. Sie sind notwendigerweise mit einer ausreichenden Anzahl von Wahlkabinen ausgestattet.
1. Wenn infolge eines schweren Tumults die Fortsetzung der Wahlhandlungen schwierig oder gefährlich wird, unterbricht das Gemeindebüro die Sitzung, bringt die Urnen und das Wahlmaterial an einen sicheren Ort, stellt einen detaillierten Bericht über die Vorfälle aus und übermittelt diesen unverzüglich über den Präfekten an den Staatsrat.
1. Vor der Auszählung veranlasst der Vorsitzende des Gemeindewahlvorstands
a. zum Zeitpunkt der Schließung des Wahlraums die letzte Leerung des Gemeindebriefkastens;
b. die Entfernung sämtlichen Materials, das den Mitgliedern des Wahlkörpers zur Verfügung gestellt wurde, aus dem Wahlraum.
2. Stimmen, die im Umschlag in den Wahlraum gebracht wurden, werden den im Gemeindebriefkasten vorgefundenen Stimmen gleichgestellt.
1. Unter Bezugnahme auf die Weisungen des kantonalen Büros hat das Gemeindebüro
a. das Material, das im Briefkasten gefunden, von der Gemeindeverwaltung erhalten und aus dem Stimmlokal stammt, separat zu behandeln;
b. das gesamte nicht konforme Material endgültig nach Herkunft (Briefkasten, Büro) beiseite zu legen;
c. die konformen Stimmen pro Abstimmung zu sammeln;
d. die Anzahl der konformen Stimmen zu bestimmen und zu erfassen.
1. Die Gemeindeverwaltung ermittelt die Gesamtzahl der ordnungsgemäß eingegangenen Stimmkarten aus dem Briefkasten, der Gemeindeverwaltung und dem Wahllokal; sie vermerkt diese auf dem Protokoll, gegebenenfalls auf den Protokollen.
2. Sie fasst das ordnungsgemäße Material aus dem Briefkasten, dem Posteingang und dem Büro zusammen.
3. Sie sortiert die Stimmzettel, indem sie die gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel, gegebenenfalls nach Abstimmung, sammelt; diese Gesamtzahl stellt die Anzahl der eingegangenen Stimmzettel dar.
4. Sie stellt sicher, gegebenenfalls für jede Abstimmung, dass die Anzahl der eingegangenen Stimmzettel die Anzahl der erhaltenen Stimmkarten nicht übersteigt.
1. Die Gemeindebehörde ermittelt die Gesamtzahl der ordnungsgemäß eingegangenen Stimmkarten aus dem Briefkasten, der Gemeindeverwaltung und dem Wahllokal; diese Anzahl muss für jede Abstimmung ermittelt werden, unter Berücksichtigung der auf den Karten angegebenen Stimmrechte; sie trägt die Anzahl in die Protokolle ein.
2. Sie fasst das ordnungsgemäße Material aus dem Briefkasten, dem Gemeindebüro und dem Wahllokal zusammen.
3. Sie sortiert die Stimmzettel nach Abstimmung, indem sie die gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel gruppiert; die Gesamtsumme stellt die Anzahl der eingereichten Stimmzettel dar.
4. Sie stellt sicher, dass für jede Abstimmung die Anzahl der eingereichten Stimmzettel die Anzahl der erhaltenen Stimmkarten nicht überschreitet.
1. Mehrfach eingereichte Stimmzettel sind ungültig, es sei denn, ihr Inhalt ist identisch. Mehrfach eingereichte Stimmzettel gelten als identisch im Inhalt
a. bei Abstimmungen, wenn sie alle die gleiche Antwort aufweisen oder alle leer sind. Bei Abstimmungen über mehrere Vorlagen wird der identische Charakter mehrfach eingereichter Stimmzettel Vorlage für Vorlage beurteilt;
b. bei Wahlen nach dem Majorzsystem, wenn sie genau die gleichen Namen von Kandidierenden und/oder wählbaren Bürgerinnen und Bürgern tragen;
c. bei Wahlen nach dem Proporzsystem
1. wenn sie alle die gleiche Bezeichnung (oder die gleiche Ordnungsnummer) tragen oder alle ohne Bezeichnung (oder ohne Ordnungsnummer) sind, einerseits;
2. und andererseits, wenn sie alle die gleichen Kandidierenden (in Namen und Anzahl) tragen.
2. Haben die mehrfach eingereichten Stimmzettel einen als identisch geltenden Inhalt, berücksichtigt das Wahlbüro nur einen davon; andernfalls zählt das Büro nur einen davon als ungültig.
1. Der Gemeindevorstand erstellt die Stimmzettel: Er trennt die leeren Stimmzettel, die ungültigen Stimmzettel und die gültigen Stimmzettel und ermittelt dann die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen.
2. Der Gemeindevorstand entscheidet über zweifelhafte Fälle.
1. Der Gemeinderat stellt die Stimmzettel auf.
2. Wenn der Stimmzettel mehr Namen enthält als die zu wählenden Kandidaten, streicht der Gemeinderat die Namen bis zur festgelegten Anzahl gemäß dem verfahren in den folgenden Absätzen.
3. Die Streichung erfolgt von unten nach oben. Wenn die Stimmzettel mehrere parallele Spalten aufweisen, beginnt der Gemeinderat, den letzten Namen der rechten Spalte zu streichen und setzt dies fort, indem er diese Spalte nach oben bearbeitet; falls erforderlich, verfährt der Gemeinderat auf die gleiche Weise mit den folgenden Spalten von rechts nach links. Die Namen an der Seite der Spalten werden zuerst gestrichen, beginnend unten rechts.
4. Die auf der Rückseite einer Liste aufgeführten Namen werden unabhängig davon gestrichen, ob sie nicht überzählig sind.
5. Der Gemeinderat trifft die notwendigen Maßnahmen, damit die von ihm vorgenommenen Streichungen sofort als offiziell erkennbar sind.
6. Der Gemeinderat legt die eventuellen leeren und ungültigen Stimmzettel, die sich aus der Aufstellung ergeben, beiseite.
1. Der Präsident des Gemeindebüros legt in Anwesenheit der Wahlhelfer und der Kandidaten die Namen der Personen, die der Auslosung unterliegen, in eine Urne.
2. Der Präsident zieht per Los den oder die Namen der zur Ernennung vorgeschlagenen Personen.
1. Nach Abschluss der Auszählung stellt das Gemeindebüro fest
a. den Gegenstand und das Datum der Abstimmung;
b. die Anzahl der eingetragenen Mitglieder des Stimmkörpers;
c. die Anzahl der erhaltenen Stimmkarten;
d. die Anzahl der eingereichten Stimmzettel;
e. die Anzahl der leeren Stimmzettel;
f. die Anzahl der ungültigen Stimmzettel;
g. die Anzahl der gültigen Stimmzettel (bei eidgenössischen Abstimmungen: eingereichte Stimmzettel abzüglich leerer und ungültiger Stimmzettel; bei kantonalen und kommunalen Abstimmungen: eingereichte Stimmzettel abzüglich ungültiger Stimmzettel);
h. die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen;
i. im Falle einer kommunalen Abstimmung, ob der Vorschlag angenommen oder abgelehnt wurde.
2. Gegebenenfalls hält das Protokoll auch fest
a. die vom Büro im Rahmen der Anwendung des Gesetzes [A] getroffenen Entscheidungen;
b. die an das Gemeindebüro gerichteten Beschwerden bezüglich des Ablaufs der Wahlhandlungen;
c. die von den Beobachtern gemachten Bemerkungen.
1. Nach Abschluss der Auszählung stellt das Gemeindebüro fest
a. Gegenstand und Datum der Wahl;
b. die Anzahl der eingetragenen Mitglieder des Wahlkörpers;
c. die Anzahl der eingegangenen Wahlkarten;
d. die Aufzählung der geänderten und ungeänderten Listen- sowie der undenominierten Stimmzettel;
e. die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel;
f. die Anzahl der leeren Stimmzettel;
g. die Anzahl der ungültigen Stimmzettel;
h. die Anzahl der gültigen Stimmzettel (abgegebene Stimmzettel abzüglich leere und ungültige Stimmzettel);
i. die Anzahl der von jeder Kandidatin und jedem Kandidaten erhaltenen Stimmen (namentliche Stimmen);
j. die Anzahl der von jeder Liste erhaltenen nicht-namentlichen Stimmen (Ergänzungsstimmen);
k. die Anzahl der von jeder Liste erhaltenen namentlichen und Ergänzungsstimmen (Parteistimmen);
l. die Anzahl der leeren Stimmen (nicht-namentliche Stimmen, die auf Stimmzetteln abgegeben wurden, die keine Listenbezeichnung oder Listennummer tragen);
m. für verbundene Listen die Gesamtzahl der von Listengruppen erhaltenen Stimmen;
n. die Vor- und Nachnamen der gewählten und nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten jeder Liste, geordnet nach der Anzahl der erhaltenen namentlichen Stimmen.
2. Artikel 48 Absatz 2 ist anwendbar.
1. Nach der Auszählung stellt das Gemeindebüro fest
a. Gegenstand und Datum der Wahl;
b. die Anzahl der eingetragenen Mitglieder des Wahlkörpers;
c. die Anzahl der erhaltenen Stimmkarten;
d. die Anzahl der eingegangenen Stimmzettel;
e. die Anzahl der leeren Stimmzettel;
f. die Anzahl der ungültigen Stimmzettel;
g. die Anzahl der gültigen Stimmzettel (eingegangene Stimmzettel abzüglich ungültiger Stimmzettel);
h. die Anzahl der Stimmen, die jede kandidierende Person erhalten hat;
i. die Namen und Vornamen der gewählten und nicht gewählten kandidierenden Personen, geordnet nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen.
2. Artikel 48 Absatz 2 ist anwendbar.
1. Ein Auszug des Protokolls, der vom Präsidenten und dem Sekretär des Gemeindebüros als mit dem Original übereinstimmend beglaubigt wurde, wird vom Präsidenten unverzüglich dem Präfekten übermittelt.
1. Das Bezirksbüro fasst die Ergebnisse aus den Protokollen der Gemeindebüros zusammen.
2. Wenn ihm eines dieser Ergebnisse ungenau erscheint, überprüft es die Auszählung oder beauftragt das Gemeindebüro mit dieser Aufgabe, wobei es ihm eine Frist setzt.
3. Es trifft die notwendigen Maßnahmen, damit die von ihm vorgenommenen Streichungen einen sofort erkennbaren offiziellen Charakter haben.
1. Die Protokolle werden in den Archiven zusammen mit einem Exemplar des Stimmzettels oder der Wahlzettel aufbewahrt.
2. Das Protokoll der Gemeindeabstimmungen und -wahlen wird in den Gemeindearchiven aufbewahrt.
3. Das Protokoll des Kreisbüros wird im Archiv der Kreisstadt aufbewahrt.
1. Die verschiedenen Unterlagen, die bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen verwendet wurden (Stimmzettel, Kontrollblätter, Zusammenstellungsformulare), werden versiegelt und vom Wahlbüro oder der von der Gemeinde bezeichneten Stelle an einem sicheren Ort aufbewahrt und auf kantonale Genehmigung hin frühestens zehn Tage nach der Veröffentlichung der Ergebnisse vernichtet
a. im Bundesblatt bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen;
b. im Amtsblatt bei kantonalen Abstimmungen und Wahlen.
2. Die in Absatz 1 genannten verschiedenen Unterlagen, die bei Gemeindeabstimmungen und -wahlen verwendet wurden, werden von der Gemeinde frühestens zehn Tage nach der Veröffentlichung oder dem Anschlag der Ergebnisse vernichtet.
1. Das kantonale Büro ist zuständig für die Genehmigung der vorzeitigen Auszählung im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 des Gesetzes [A]. Die vorzeitige Auszählung ist bei Abstimmungen ausgeschlossen.
2. Das Gemeindebüro, das eine vorzeitige Auszählung durchführen möchte, muss spätestens 16 Tage vor der Abstimmung einen Genehmigungsantrag beim kantonalen Wahlbüro einreichen. Der Antrag muss die betreffende Abstimmung benennen und die vorgesehenen Maßnahmen darlegen, um das Wahlgeheimnis zu wahren. Die Gemeinde muss über den Antrag informiert werden.
3. Das kantonale Büro teilt der Gemeinde mit, welche Vorgänge bei der vorzeitigen Auszählung genehmigt sind und zu welcher Uhrzeit diese beginnen dürfen. Die elektronische Erfassung der abgegebenen Stimmen darf erst am Abstimmungstag erfolgen.
4. Im Übrigen erfolgt die Auszählung gemäß den Artikeln 41 bis 46.
1. Die Daten im Strichcode der eingegangenen Stimmrechtsausweise werden von der Gemeindeverwaltung innert einer Woche nach dem Wahl- oder Abstimmungstag an das kantonale Büro übermittelt.
2. Diese Übermittlung erfolgt
a. entweder durch Senden einer Computerdatei mit diesen Daten;
b. oder durch Senden der Stimmrechtsausweise selbst
1. Als Verantwortliche für die Datenbearbeitung gelten
a. die Gemeindeschreiberei oder die von der Gemeinde bezeichnete Stelle, in Bezug auf die kommunale Datei der eingetragenen Mitglieder des Wahlkörpers und die Daten der Barcodes der Wählerkarten der Gemeinde oder die Datei, welche diese Daten enthält;
b. das Kantonale Büro, in Bezug auf die kantonale Datei der eingetragenen Mitglieder des Wahlkörpers und die Datei, welche die Daten der Barcodes der Wählerkarten des Kantons enthält.
2. Als Empfänger der Übermittlung der Dateien und Daten gelten
a. das Kantonale Büro, in Bezug auf die kommunale Datei der eingetragenen Mitglieder des Wahlkörpers und die Daten der Barcodes der Wählerkarten der Gemeinde oder die Datei, welche diese Daten enthält;
b. die Direktion für Beschaffung und Logistik (DBL), in Bezug auf die kantonale Datei der eingetragenen Mitglieder des Wahlkörpers;
c. Statistique Vaud, in Bezug auf die Datei, welche die Daten der Barcodes der Wählerkarten des Kantons enthält.
3. Das Kantonale Büro ist berechtigt, die ihm von den Gemeinden übermittelten Daten gemäss den Artikeln 12 und 56 zu nutzen.
4. Das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten [C] ist im Übrigen anwendbar.
1. Die Mitglieder der Beobachtungsgruppe können das Wahllokal und den für die Auszählung vorgesehenen Raum betreten und die dort durchgeführten Vorgänge beobachten.
2. Es ist ihnen untersagt, das Wahlmaterial zu manipulieren und sich an die Wahlhelfer zu wenden. Bei Fragen wenden sie sich an den Wahlvorsteher. Im Übrigen sind die Mitglieder der Beobachtungsgruppe verpflichtet, den Anweisungen des Wahlvorstandes Folge zu leisten.
3. Der Wahlvorsteher kann ein Mitglied der Beobachtungsgruppe aus dem Wahllokal oder dem Auszählungsraum verweisen, das die in Absatz 2 definierten Pflichten nicht einhält oder Unruhe stiftet.
1. Eine Spende ist jede finanzielle oder sachliche Zuwendung, die in der Absicht erfolgt, einen wirtschaftlichen Vorteil zu gewähren, ohne dass eine Gegenleistung gefordert wird, die dem Marktwert der Spende entspricht.
2. Sachspenden sind insbesondere
a. Die Überlassung von materiellen Gütern;
b. Die Erbringung von Dienstleistungen; wie etwa die Versendung von Propaganda an ein breites Publikum (Postversand, alle Haushalte, E-Mail, gesponserte Beiträge in sozialen Netzwerken usw.), Werbereportagen und bezahlte Anzeigen in einem Medium. Redaktionelle Artikel oder Inhalte allgemeiner periodischer Medien sind keine Spenden;
c. Die Zurverfügungstellung von angestellten Personen.
1. Sachspenden, deren Urheber nicht identifiziert werden kann, müssen an eine juristische Person übergeben werden, die gemeinnützigen Zwecken dient. Wenn die Beschaffenheit der Spende dies nicht zulässt, muss sie zerstört werden.
1. Das kantonale Büro führt die Kontrolle aller Dokumente durch, die gemäß den Artikeln 25 bis 27 des Gesetzes [A] an das Departement übermittelt werden müssen.
2. Die Kontrolle bezieht sich auf die Einhaltung der Fristen sowie auf die Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität der übermittelten Dokumente.
3. Das kantonale Büro veröffentlicht die übermittelten Dokumente spätestens 15 Tage nach Ablauf der gesetzlichen Einreichungsfrist.
4. Die Spendendenlisten im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes [A] werden 5 Jahre nach ihrer Veröffentlichung gelöscht.
1. Das kantonale Amt gewährt den Personen, die den in den Artikeln 25 bis 27 des Gesetzes [A] vorgesehenen Verpflichtungen unterliegen, eine zusätzliche Frist von 5 Tagen, um die festgestellten Mängel zu beheben. Die im Artikel 61 Absatz 3 vorgesehene Veröffentlichungsfrist wird dann um 10 Tage verlängert.
2. Die Personen, die den Transparenzverpflichtungen unterliegen, gelten als schuldig, die in Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe e oder f des Gesetzes genannten Handlungen begangen zu haben, wenn sie die festgestellten Mängel nicht innerhalb der vom Departement gewährten zusätzlichen Frist beheben.
1. Die politische Partei, die sich in das Parteienregister eintragen lassen möchte und die Bedingungen von Artikel 29 des Gesetzes erfüllt, übermittelt dem kantonalen Amt die folgenden Dokumente und Informationen
a. ein Exemplar ihrer Statuten und jede spätere Änderung;
b. ihren offiziellen Namen und die Adresse ihres Sitzes;
c. den Namen und die Adresse des Präsidenten und des Sekretärs der Partei.
d. den Namen und die Adresse von zwei Personen, die als Hauptbevollmächtigte und als Stellvertreter für die Einreichung der Wahllisten fungieren; bei kantonalen Wahlen kann die Partei Bevollmächtigte und Stellvertreter eintragen, die den verschiedenen Wahlkreisen entsprechen.
2. Die Eintragung ist jederzeit möglich und entfaltet ihre Wirkungen sofort.
3. Das Büro des Grossen Rates sowie die Büros der Gemeinderäte der Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnern sind verpflichtet, dem kantonalen Amt die Gründe für die Streichung mitzuteilen.
1. Lehnt die Gemeinde die Beglaubigung einer Unterschrift ab, so hat sie den Grund auf der Liste mit einer der folgenden Formulierungen anzugeben
a. unleserlich;
b. nicht identifizierbar;
c. Unterschrift mehrfach geleistet;
d. Unterschrift von gleicher Hand;
e. Name und/oder Vornamen und/oder Unterschrift nicht handschriftlich;
f. nicht eingetragen – präzisieren
1. kein Schweizer Bürger,
2. minderjährig,
3. nicht in der Gemeinde wohnhaft oder nicht mehr dort lebend,
4. verstorben,
5. unter umfassender Beistandschaft wegen fehlender Urteilsfähigkeit,
6. Die unterzeichnende Person ist in der Gemeinde, in welcher sie ihren Heimatschein hinterlegt hat, nicht stimmberechtigt (Beispiel: Wochenaufenthalter);
g. Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift;
h. falsches Geburtsdatum;
i. Unterschrift bei Erhalt der Liste durch die Gemeinde bereits gestrichen.
1. Das kantonale Büro behebt Mängel, die das Zeugnis beeinträchtigen, insbesondere wenn
a. das kommunale Zeugnis nicht ordnungsgemäß erstellt wurde;
2. die Verweigerung des Zeugnisses nicht begründet wurde;
3. die unterschreibende Person trotz unvollständiger Angaben innerhalb einer angemessenen Frist identifiziert werden kann.
1. Sobald die Unterschriftenlisten bei der Gemeindeverwaltung eingereicht wurden, können sie weder zurückgegeben noch eingesehen werden.
2. Allerdings kann das Komitee die Anzahl der annullierten Unterschriften und die Gründe für die Ablehnung einsehen.
1. Artikel 1 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. In der Zwischenzeit bleiben die Artikel 12, 25, 27 und 28 der Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 16. Mai 1989 über die Ausübung der politischen Rechte vom 25. März 2002 weiterhin anwendbar.
1. Das Departement für Institutionen und Territorium ist für die Umsetzung dieser Verordnung verantwortlich, die am selben Datum wie das Gesetz vom 5. Oktober 2021 über die Ausübung der politischen Rechte (LEDP) in Kraft tritt.
1. Die Durchführungsverordnung zum Gesetz vom 16. Mai 1989 über die Ausübung der politischen Rechte vom 25. März 2002 wird aufgehoben [D].