Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (LEDP) - Anwendungsbereich (LEDP)
Inhaltsübersicht (198)
Gesetzestext (198 Artikel)
1. Dieses Gesetz gilt für Wahlen und Volksabstimmungen sowie für die Ausübung der Initiativ- und Referendumsrechte im Kanton und in den Gemeinden.
2. Es gilt für die Organisation von Wahlen und Abstimmungen sowie für die Ausübung der Initiativ- und Referendumsrechte auf Bundesebene, sofern keine zwingenden bundesrechtlichen Vorschriften bestehen.
3. Im Sinne dieses Gesetzes bezieht sich jede Bezeichnung von Personen, Status oder Funktionen gleichermaßen auf Männer und Frauen.
1. Das Stimmrecht umfasst das Recht, an Wahlen und Volksabstimmungen teilzunehmen sowie Initiativ- und Referendumsanträge zu unterzeichnen.
1. Mitglieder des kantonalen Stimmkörpers sind Schweizerinnen und Schweizer, Männer und Frauen, die das achtzehnte Altersjahr vollendet und ihren politischen Wohnsitz im Kanton haben.
2. Mitglieder des kommunalen Stimmkörpers sind
a. Schweizerinnen und Schweizer, Männer und Frauen, die das achtzehnte Altersjahr vollendet und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben;
b. Ausländerinnen und Ausländer, Männer und Frauen, die das achtzehnte Altersjahr vollendet, Wohnsitz in der Gemeinde haben, sich seit mindestens zehn Jahren mit einer Bewilligung in der Schweiz aufhalten und seit mindestens drei Jahren im Kanton Wohnsitz haben.
3. Im Zweifelsfall über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Stimmkörper kann die Person, deren Stimmberechtigung in Frage steht, zur Mitwirkung an der Feststellung der Tatsachen, welche die Gewährung dieser Berechtigung rechtfertigen, herangezogen werden.
4. Ausländerinnen und Ausländer, die einem kommunalen Stimmkörper angehören und den Kanton verlassen, finden bei ihrer Rückkehr ihren Platz im Stimmkörper wieder, sofern sie über eine Bewilligung verfügen und im Kanton Wohnsitz nehmen.
1. Personen, die unter einer umfassenden Beistandschaft stehen oder die aufgrund einer dauerhaften Urteilsunfähigkeit durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, sind vom Stimmrecht ausgeschlossen. Das Friedensgericht teilt der Gemeinde systematisch mit, ob diese Personen dauerhaft urteilsunfähig sind.
2. Bevor das Friedensgericht seine Entscheidung trifft, informiert es die betroffene Person über die möglichen Auswirkungen der Anordnung einer Beistandschaft auf ihre politischen Rechte.
3. Sie können in den Wählerkörper aufgenommen oder wieder aufgenommen werden, durch Beschluss der Gemeinde ihres Wohnsitzes, indem sie beweisen, dass sie urteilsfähig sind, insbesondere durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses.
4. Der Staatsrat regelt das Verfahren für das Übrige.
1. Jedes Mitglied des Wahlkörpers hat seinen politischen Wohnsitz in der Gemeinde, in der es seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [B] begründet hat. Der Staatsrat kann Ausnahmen für Personen vorsehen, die eine enge Verbindung zu einer anderen Gemeinde als ihrer Wohnsitzgemeinde haben.
2. Der Staatsrat regelt das Verfahren zur Begründung des politischen Wohnsitzes.
1. Jede Gemeinde führt ein Register ihrer Wählerschaft.
2. Die Gemeindeverwaltung trägt von Amts wegen Personen ein, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen oder diese am Tag der Wahl erfüllen werden. Sie streicht von Amts wegen jene Personen, die diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.
3. Jede Person, die politische Rechte auf kantonaler Ebene genießt, kann jederzeit das Wählerregister jeder Gemeinde einsehen. Für Personen, die ausschließlich über politische Rechte auf Gemeindeebene verfügen, ist der Zugang auf das Wählerregister beschränkt, in dem sie eingetragen sind.
4. Das Wählerregister kann nur zu dem Zweck eingesehen werden, die Richtigkeit der eingetragenen Daten zu überprüfen, andernfalls droht die im Artikel 194 dieses Gesetzes vorgesehene Sanktion. Auf begründeten Antrag an die Gemeindeverwaltung können politische Parteien die Übermittlung der im Wählerregister enthaltenen Daten beantragen.
5. Der Staatsrat legt die Bedingungen fest, unter denen die Adressen der Mitglieder der Wählerschaft für den Kanton zur Versendung des offiziellen Materials zugänglich sein müssen.
1. Ein Mitglied des Wahlkörpers, das der Ansicht ist, dass eine Eintragung oder Streichung zu Unrecht zugelassen oder vorgenommen wurde, kann innerhalb von drei Tagen nach Entdeckung des Grundes für die Beanstandung, spätestens jedoch bis zum Montag vor der Wahl, eine Beschwerde bei der Gemeinde einreichen.
2. Die Gemeinde entscheidet über den Einspruch durch einen begründeten Beschluss, der innerhalb von drei Tagen ergeht und die Rechtsmittelmöglichkeiten angibt.
3. Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann gemäß den Artikeln 172 ff. dieses Gesetzes beim Staatsrat Beschwerde eingelegt werden.
1. Der Staatsrat legt spätestens zwölf Wochen vor dem Tag einer kantonalen Abstimmung das Datum und die Gegenstände fest, die den Wählern zur Abstimmung vorgelegt werden.
2. Der Staatsrat legt den Tag der kantonalen Gesamt- und Ergänzungswahlen fest. Er legt auch den Tag der kommunalen Gesamtwahlen fest.
3. Das für die politischen Rechte zuständige Departement [C] (nachfolgend: das Departement) legt den Tag der Abstimmungen und der Ergänzungswahlen in den Gemeinden fest. Diese finden grundsätzlich an einem Tag der eidgenössischen Abstimmung statt.
4. Im Falle eines Fusionsverfahrens oder einer territorialen Änderung müssen die Abstimmungen gleichzeitig in den betroffenen Gemeinden stattfinden.
1. Das Departement beruft die Wählerschaft für die eidgenössischen, kantonalen sowie für die allgemeinen Gemeindewahlen ein.
2. Auf Beschluss des Departements beruft der Präfekt die Wählerschaft für die übrigen kommunalen und die interkommunalen Abstimmungen und Wahlen ein.
3. Die Wählerschaft wird durch einen Beschluss einberufen, der spätestens wie folgt veröffentlicht und am öffentlichen Anschlagbrett der Gemeinden angeschlagen wird
a. am Montag der zehnten Woche vor dem Abstimmungstag bei kantonalen Wahlen oder allgemeinen Gemeindewahlen;
b. am Montag der siebten Woche vor dem Abstimmungstag bei Abstimmungen oder kommunalen Ergänzungswahlen, die mit einer Abstimmung verbunden sind;
c. am Montag der sechsten Woche vor der Abstimmung bei isolierten kommunalen Ergänzungswahlen.
1. Die für die Durchführung der Abstimmungen zuständige Behörde ist
a. das Departement in kantonalen und eidgenössischen Angelegenheiten;
b. der Gemeinderat der Sitzgemeinde des Verbandes in interkommunalen Angelegenheiten;
c. der Gemeinderat in kommunalen Angelegenheiten.
2. Die Dienststelle für politische Rechte bildet das kantonale Wahlbüro.
1. Vor jeder Wahl sendet das Departement den im Wahlregister eingetragenen Mitgliedern des Wahlkörpers von Amts wegen und persönlich die Wahlkarte und das Wahlmaterial zu, die es ihnen ermöglichen, an der Abstimmung teilzunehmen.
2. Das Material wird an den politischen Wohnsitz des Mitglieds des Wahlkörpers gesendet; wenn dieser innerhalb seiner Wohngemeinde die Adresse ändert, ist er dafür verantwortlich, die Einwohnerkontrolle darüber zu informieren.
3. Der Barcode auf der Wahlkarte enthält ausschließlich die Nummer des Mitglieds des Wahlkörpers, das Geschlecht, das Geburtsjahr und die Gemeindennummer; nur diese letzten drei Daten dürfen zu statistischen Zwecken verwendet werden.
4. Es ist verboten, dem offiziellen Material Propagandamaterial oder solches, das keinen Bezug zu den laufenden Abstimmungen hat, beizufügen.
5. Das Mitglied des Wahlkörpers benutzt das erhaltene Material, unabhängig von der Art und Weise, wie er seine Stimme abgibt; ihm wird nur auf Anweisung der Kanzlei neues Wahlmaterial ausgehändigt, wenn jegliches Missbrauchsrisiko ausgeschlossen ist. Neues Material wird nach Freitagmittag vor der Wahl nicht mehr ausgegeben.
1. Das offizielle Abstimmungsmaterial muss den Mitgliedern des Stimmkorps zugestellt werden
a. in der vierten Woche vor dem Abstimmungstag bei Abstimmungen;
b. spätestens zwölf Tage vor dem Wahltag bei Wahlen (1. Wahlgang);
c. spätestens fünf Tage vor dem Wahltag bei einem zweiten Wahlgang.
2. Bei gleichzeitiger Durchführung gilt die Frist für die Abstimmung auch für die Wahl, für das gesamte Stimmkorps, einschliesslich gegebenenfalls für die Stimmberechtigten im Ausland. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden.
1. Jede Gemeinde bildet ein Wahlbüro, das aus dem Präsidenten, dem Sekretär und den Beisitzern des Gemeinde- oder Generalrats besteht. Der Präsident des Rates leitet das Büro.
2. Die Mitglieder des Gemeindewahlbüros dürfen nicht an den Auszählungsvorgängen teilnehmen, die mit der Wahl der Gemeinde oder einer kantonalen oder bundesstaatlichen Wahl, an der sie kandidieren, in Zusammenhang stehen. Der Präsident des Gemeindewahlbüros ernennt in einem solchen Fall einen Stellvertreter.
3. Insbesondere unter Einbeziehung der politischen Parteien kann das Gemeindewahlbüro auch andere Personen, die gemäß Artikel 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [B] über die Ausübung der bürgerlichen Rechte verfügen und vorzugsweise in der Gemeinde wohnhaft sind, zur Unterstützung bei den Auszählungsvorgängen heranziehen. Personen, die in der Gemeinde wohnhaft sind, sind verpflichtet, ihre Benennung zu akzeptieren, es sei denn, es liegen triftige Gründe vor.
1. Das Gemeindewahlbüro gewährleistet die Geheimhaltung und Ordnungsmäßigkeit der Abstimmungen.
2. Es übt die Aufsicht über die ihm anvertrauten Vorgänge aus und kann bei Bedarf die Intervention der Gendarmerie oder der örtlichen Polizei anfordern.
3. Das Gemeindewahlbüro trifft seine Entscheidungen unverzüglich mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
1. Das städtische Register oder die von der Gemeinde benannte Einheit stellt dem kommunalen Wahlbüro die materiellen und organisatorischen Mittel zur Verfügung, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl erforderlich sind.
1. Die Parteien oder Gruppen, die Mitglieder des Wahlkörpers versammeln, können eine Person benennen, die der Auszählung als Beobachterin oder Beobachter beiwohnt.
2. Das Mitglied der Beobachtungsgruppe muss die Eigenschaft eines Mitglieds des Wahlkörpers in der Gemeinde besitzen.
3. Der Staatsrat regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Beobachtungsgruppe.
1. Die Abstimmungen finden in den Gemeinden nach dem Urnenverfahren statt.
2. Im Sinne dieses Gesetzes ist der „Wahltag“ der Sonntag.
1. Das Mitglied des Wahlkörpers übt sein Recht persönlich und ausschließlich an seinem politischen Wohnsitz aus.
2. Es steht ihm frei, dieses Recht in einer der in den Artikeln 19 und 20 vorgesehenen Weisen auszuüben.
3. Jede wählende Person muss ihre Stimmkarte unterschreiben und ihr vollständiges Geburtsdatum darauf vermerken.
4. Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist untersagt.
5. Das Wahlgeheimnis muss gewährleistet sein.
1. Das Wahlrecht kann per Post von jedem Ort in der Schweiz oder im Ausland ausgeübt werden.
2. Das Wahlrecht kann ab Erhalt des Materials ausgeübt werden. Die Gemeinden ermöglichen es, mindestens an zwei der vier Tage vor dem Wahltag, die Übermittlung des Umschlags bei der Gemeindeverwaltung (während der offiziellen Öffnungszeiten) oder im Briefkasten zu hinterlegen.
3. Der Übermittlungsumschlag wird in die Auszählung einbezogen, wenn er spätestens zur Schließzeit des Wahllokals im Briefkasten hinterlegt oder im Postfach der Gemeinde eingeht.
1. Das Stimmrecht kann am Wahltag im Wahllokal ausgeübt werden.
2. Es kann mehrere Wahllokale in einer Gemeinde geben.
3. Die Wahllokale müssen mindestens eine Stunde geöffnet sein und schließen um 11 Uhr.
4. Die wählende Person übergibt ihre Wahlkarte dem Wahlhelfer und wirft ihren Wahlumschlag, verschlossen, selbst in die Urne.
5. Jede Werbung oder Unterschriftensammlung ist in den Wahllokalen und in deren unmittelbarer Umgebung verboten.
1. Wenn der betagte, kranke oder gebrechliche Wähler bis spätestens zwei Tage vor dem Wahltag bei der Gemeindeverwaltung einen Antrag stellt, kann er sein Stimmrecht zu Hause oder an seinem Wohnort ausüben, vorausgesetzt, dieser befindet sich in der Gemeinde seines politischen Wohnsitzes.
2. Die Abstimmung erfolgt nach den Grundsätzen des Briefwahlverfahrens.
3. Wenn der Wähler nicht schreiben kann, begeben sich zwei vereidigte Personen, die von der Gemeindeverwaltung ernannt wurden, zu ihm, um die Stimmzettel entsprechend den Anweisungen der betroffenen Person auszufüllen. Sie tragen das Geburtsdatum der Person ein und schreiben unter der Rubrik „Unterschrift“ sehr leserlich ihre eigenen Namen und unterzeichnen mit dem Zusatz „im Auftrag“ oder „i.A.“.
1. **Die Gemeinde ist verantwortlich für die Organisation und den ordnungsgemäßen Ablauf der Briefwahl. Der Gemeindewahlausschuss kann Kontrollen durchführen.**
2. **Das Gemeindebüro oder die von der Gemeinde benannte Stelle ist dafür zuständig, die Versandumschläge zu öffnen und die Legitimation der Mitglieder des Wahlkörpers zu überprüfen. Anschließend leitet es die Wahlumschläge an den Gemeindewahlausschuss zur Auszählung weiter.**
3. **Im Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem Gemeindewahlausschuss kann die Verwaltung der Briefwahl ganz oder teilweise in Zusammenarbeit mit dem Gemeindewahlausschuss erfolgen oder diesem übertragen werden. In diesen Fällen trifft der Gemeindewahlausschuss die Entscheidungen.**
4. **Ab der Öffnung der Versandumschläge muss die Verwaltung der per Briefwahl eingegangenen Stimmen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden.**
5. **Der Gemeindesekretär und das Gemeindepersonal, die mit der Verwaltung der Briefwahl betraut sind, müssen von der Gemeinde vereidigt werden.**
6. **Der Gemeindewahlausschuss ist verantwortlich für die Organisation und den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Wahlraum.**
7. **Die Gemeindeverwaltung ist verantwortlich für die Organisation und den ordnungsgemäßen Ablauf der Krankenwahl.**
1. Die brieflich oder bei der Gemeinde eingereichten Stimmen werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt, wenn
a. die Stimmkarte fehlt, sich im Stimmzettelumschlag befindet, nicht amtlich ist oder sich auf andere Abstimmungen als die laufenden bezieht;
b. die auf der Stimmkarte erforderlichen persönlichen Angaben (Unterschrift und vollständiges Geburtsdatum) teilweise oder vollständig fehlen oder sich als falsch erweisen;
c. bei Mehrfachabstimmungen die Anzahl der sich im Übermittlungsumschlag befindlichen Stimmkarten nicht genau der Anzahl der Stimmzettelumschläge entspricht; oder wenn die vorhandenen Stimmberechtigungen nicht übereinstimmen;
d. der Übermittlungsumschlag nur die Stimmkarte enthält;
e. die Stimm- oder Wahlzettel nicht im Stimmzettelumschlag enthalten sind;
f. der Übermittlungsumschlag nach Ablauf der Frist eingeht.
2. Die Gemeindekanzlei bewahrt das nicht berücksichtigte Material bis zum Ablauf der Beschwerdefrist auf.
3. Die im Wahllokal abgegebenen Stimmen werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt, wenn der Stimmzettelumschlag nicht den Vermerk des kommunalen Wahlbüros trägt.
4. Das kommunale Wahlbüro leitet das nicht berücksichtigte Material zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist an die Gemeindekanzlei weiter.
1. Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der verschiedenen Wahlverfahren und zur Übernahme der Kosten für die Herstellung, Verpackung und Verteilung des Wahlmaterials.
1. Die im Grossen Rat und in den Gemeinderäten der Gemeinden mit über 10'000 Einwohnern vertretenen politischen Parteien veröffentlichen ihre Jahresrechnungen spätestens am 30. Juni.
2. Folgende Akteure sind verpflichtet, ihre Wahlkampfrechnungen spätestens 60 Tage nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu veröffentlichen
a. Die im Grossen Rat und in den Gemeinderäten der Gemeinden mit über 10'000 Einwohnern vertretenen politischen Parteien.
b. Die Wahlkampfkomitees und Organisationen, die sich in erheblichem Masse an kantonalen Wahl- oder Abstimmungskampagnen sowie auf kommunaler Ebene in Gemeinden mit über 10'000 Einwohnern beteiligen.
c. Die Personen und Organisationen, die bei einer Wahl auf kantonaler Ebene sowie auf kommunaler Ebene in Gemeinden mit über 10'000 Einwohnern eine Kandidatenliste einreichen.
3. Bei Abstimmungen veröffentlichen die im Grossen Rat und in den Gemeinderäten der Gemeinden mit über 10'000 Einwohnern vertretenen politischen Parteien, die Wahlkampfkomitees und Organisationen (im Sinne von Absatz 2) ihre Wahlkampfbudgets 30 Tage vor dem Abstimmungstag.
4. Das Departement legt das Muster für die Jahresrechnungen und Budgets fest, das zur Erfüllung der in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Pflichten zu verwenden ist.
1. Zur Offenlegung des Gesamtbetrags der Spenden und der Identität der natürlichen und juristischen Personen, die eine Spende von mehr als CHF 5'000.- zu ihren Gunsten tätigen, sind verpflichtet
a. die im Grossen Rat und in den Gemeinderäten der Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnern vertretenen politischen Parteien;
b. die Wahlkomitees sowie die Organisationen, die sich in erheblichem Masse an kantonalen und kommunalen Wahl- oder Abstimmungskampagnen in Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnern beteiligen;
c. die Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den Grossen Rat und in den Staatsrat;
d. die Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl des Gemeinderats in Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnern.
2. Personen, die eine Spende im Sinne von Absatz 1 erhalten, erstellen eine Namensliste der Spender, die insbesondere den Betrag der erhaltenen Spenden enthält. Personen, die zur Veröffentlichung von Jahres- oder Kampagnenrechnungen im Sinne von Artikel 25 verpflichtet sind, legen die Spenderliste als Anhang bei. Die anderen Personen reichen die Spenderliste dem Departement innerhalb einer Frist von 60 Tagen ein.
3. Finanzielle Spenden, deren Urheber nicht identifiziert werden kann, müssen einer juristischen Person übergeben werden, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgt.
4. Die Gemeinden können diesen Artikel auf die Kandidatinnen und Kandidaten für den Gemeinderat anwenden.
1. Die Bestimmungen über die Transparenz des politischen Lebens, die für die Wahl zum Nationalrat gelten, finden entsprechende Anwendung auf die Wahl zum Ständerat.
2. In Ermangelung von Bundesvorschriften in diesem Bereich gelten die Artikel 25 und 26 dieses Gesetzes.
1. Die Informationen, die gemäß den Artikeln 25, 26 und 27 öffentlich gemacht werden müssen, sind von den in diesen Bestimmungen genannten Personen dem Departement zu übermitteln. Das Departement prüft die erhaltenen Daten und stellt sie der Öffentlichkeit insbesondere auf der offiziellen Internetseite des Kantons Waadt zur Verfügung.
2. Der Staatsrat regelt den Rest des Verfahrens.
1. Das Departement führt ein Register der politischen Parteien.
2. Eine politische Partei kann sich beim Departement amtlich eintragen lassen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt
a. Sie muss die Rechtsform eines Vereins im Sinne der Artikel 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [B] aufweisen;
b. Mindestens eines ihrer Mitglieder muss auf einer ihrer Listen in den Grossen Rat oder in einen Gemeinderat einer Gemeinde mit mehr als 10'000 Einwohnern gewählt worden sein.
3. Eine politische Partei wird auf ihren Antrag oder wenn sie eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, aus dem Register gestrichen.
4. Das Register ist öffentlich.
5. Der Staatsrat regelt im Übrigen das Eintragungsverfahren.
1. Bei allen Abstimmungen lässt das Departement das offizielle Abstimmungsmaterial drucken, das umfasst
a. ein Übermittlungskuvert;
b. den Stimmzettel mit den den Stimmberechtigten gestellten Fragen;
c. ein Stimmkuvert zur Aufnahme der Stimmzettel (höchstens eines pro laufende Abstimmung).
2. Bei Gemeindeabstimmungen ist die Gemeinde für den Druck der Stimmzettel zuständig.
1. Für die kantonalen Abstimmungen gibt die Staatskanzlei eine erläuternde Broschüre heraus, die sie den Abstimmungsunterlagen beifügt. Die erläuternde Broschüre wird zudem mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstermin auf der offiziellen Internetseite des Kantons Waadt veröffentlicht.
2. Die erläuternde Broschüre enthält wortwörtlich die Frage, die dem Wahlberechtigten gestellt wird, sowie eine kurze und objektive Erklärung zum Abstimmungsobjekt, die gegebenenfalls die Ansicht bedeutender Minderheiten umfasst. Sie enthält ebenfalls das Ergebnis der Abstimmung des Grossen Rates, eine Stellungnahme und eine Abstimmungsempfehlung der Behörden. Auch die Abstimmungsempfehlungen der verschiedenen politischen Parteien, die durch eine Fraktion im Grossen Rat vertreten sind, sind darin enthalten.
3. Im Falle einer Initiative oder eines Referendums übergibt das Komitee dem Departement einen Text mit seinen Argumenten. Dieser Text wird grafisch fair behandelt und muss einen ähnlichen Umfang wie die Stellungnahme der Behörden haben. Das Departement kann Äußerungen ändern oder ablehnen, die die Ehre verletzen, offensichtlich unwahr sind oder zu lang sind.
4. Diese Bestimmungen gelten analog für die kommunalen Abstimmungen. Das Stadtsekretariat stellt den Wahlberechtigten die erläuternde Broschüre mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag zur Verfügung.
1. Der Staatsrat informiert das Wahlgremium fortlaufend über die zur kantonalen Abstimmung vorgelegten Gegenstände, indem er die Position der kantonalen Behörden erklärt.
2. Jede seiner Maßnahmen muss die Grundsätze der Objektivität, Transparenz und Verhältnismäßigkeit wahren.
3. Diese Grundsätze gelten analog auf Gemeindeebene.
1. Jedes Mitglied des Wahlkörpers verfügt über einen Stimmzettel, auf dem es mit Ja oder Nein auf die gestellte Frage antwortet.
2. In Gemeinden, die berechtigt sind, ein bestimmtes technisches Mittel für die Auszählung der Stimmzettel zu verwenden, antwortet das Mitglied des Wahlkörpers auf die gestellte Frage, indem es das Kästchen „Ja“ oder das Kästchen „Nein“ durch ein Kreuz markiert.
3. Bei einer Abstimmung über eine Initiative und einen Gegenvorschlag kann das Mitglied des Wahlkörpers seine Präferenz für die Initiative oder den Gegenvorschlag äußern, für den Fall, dass beide angenommen werden; zu diesem Zweck markiert es entweder das Kästchen „Initiative“ oder das Kästchen „Gegenvorschlag“.
1. Am Wahltag führt das kommunale Wahlbüro die Auszählung durch und entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel.
2. Der Staatsrat kann den Wahlbüros in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern erlauben, die Auszählung am Tag vor dem Wahltag zu beginnen. Die Auszählung muss in einem vom Wahllokal getrennten Raum stattfinden.
3. Alle notwendigen Maßnahmen müssen ergriffen werden, um die Geheimhaltung der Auszählung bis zum Schließen der Wahllokale zu gewährleisten; die Ergebnisse der vorzeitigen Auszählung müssen geheim gehalten und dürfen außerhalb des Auszählungsraums nicht bekannt gegeben werden.
4. In Gemeinden mit einem Generalrat ist jede Auszählung vor dem Abschluss der kommunalen Wahl ausgeschlossen.
5. Niemand darf den Auszählungsraum betreten, außer den Mitgliedern des Wahlbüros, den Personen, die zur Unterstützung bei den Auszählungsvorgängen gerufen wurden, und den Beobachtern.
6. Die Nutzung neuer technischer Mittel für die Auszählung bedarf der Genehmigung des Staatsrats. Er kann diesbezüglich Anweisungen erlassen.
1. Weiß sind die Stimmzettel, die keinen Eintrag oder nur einen Strich tragen.
1. Ungültig sind Stimmzettel, die
a. nicht amtlich sind;
b. nicht handschriftlich ausgefüllt sind;
c. andere Eintragungen als Ja oder Nein enthalten; und, in Gemeinden, die mit spezifischen technischen Mitteln ausgestattet sind, die andere Eintragungen als ein Kreuz oder mehr als eine Antwort pro Frage enthalten;
d. unleserlich sind;
e. in Überzahl vorhanden sind, es sei denn, ihr Inhalt ist identisch. Haben die Stimmzettel in Überzahl einen identischen Inhalt, berücksichtigt das Büro nur einen davon; im gegenteiligen Fall zählt es nur einen davon als ungültigen Stimmzettel.
1. Ungültige Stimmzettel werden nicht als gültig abgegebene Stimmen betrachtet und werden bei der Ermittlung der Ergebnisse nicht berücksichtigt. Weiße Stimmzettel werden als gültig abgegebene Stimmen gezählt.
2. Der Gegenstand wird angenommen, wenn die Anzahl der Stimmzettel mit einem « Ja » die Anzahl der Stimmzettel mit einem « Nein » übersteigt.
1. Das Büro fertigt das Protokoll der Vorgänge an.
2. Es erstellt einen Auszug davon, von dem ein Exemplar an der Amtstafel ausgehängt und ein anderes dem Präfekten übermittelt wird.
1. Der Präfekt übermittelt die Auszüge der Sitzungsprotokolle an die Abteilung, die die Ergebnisse zusammenfasst.
2. Der Staatsrat veröffentlicht diese im Amtsblatt und auf der offiziellen Website des Kantons Waadt.
1. Alle Mandate dauern fünf Jahre und sind erneuerbar.
2. Im Falle von Ergänzungswahlen enden die Mandate am Ende der Legislaturperiode.
1. Sind nicht mehr wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorhanden als Sitze zu besetzen, werden sie von der zuständigen Behörde bei den folgenden Wahlen stillschweigend für gewählt erklärt
a. zweiter Wahlgang der allgemeinen Majorzwahlen und Wahl der Ersatzleute;
b. Wahl in die Syndikatur;
c. Ergänzungswahl.
2. Die stillschweigende Wahl hat die Hinfälligkeit des Einberufungsbeschlusses zur Folge.
1. Die Kandidatenlisten und die Namen der Unterzeichner können ab dem Ablauf der Frist für die Einreichung der Listen bis zum Wahltag eingesehen werden.
1. Der Gemeindewahlausschuss stellt sicher, dass mindestens ein Exemplar jeder ordnungsgemäß eingereichten Liste im Inneren des Wahllokals ausgehängt wird, versehen mit seiner Unterschrift und seinem Siegel.
2. Jede andere Liste muss aus diesem Raum ausgeschlossen werden.
1. Für alle Wahlen lässt das Departement das offizielle Wahlmaterial drucken, welches umfasst
a. ein Übermittlungsumschlag;
b. ein Stimmzettelumschlag, bestimmt zur Aufnahme der Stimmzettel (höchstens einer pro Wahlgang oder laufendem Wahlgang).
2. Für die Gemeindewahlen lässt die Gemeinde drucken
a. Erläuterungen zur Stimmabgabe;
b. einen vollständigen Satz der Listenstimmzettel und den Stimmzettel für die handschriftliche Stimmabgabe.
3. Die Listenstimmzettel werden gemäss den definitiven Kandidatenlisten gedruckt.
4. Der Staatsrat legt die Anforderungen an Inhalt und Form der Stimmzettel fest.
1. Die zuständige Behörde trägt die Kosten für den Druck der Listenwahlzettel und der Wahlzettel für die handschriftliche Stimmabgabe.
2. Bezüglich der Kosten für den Druck der Listenwahlzettel
a. werden sie für die Nationalratswahlen und für die kantonalen Gesamterneuerungswahlen vollumfänglich vom Kanton übernommen;
b. bei kantonalen Ersatzwahlen profitieren nur jene Listen von der kantonalen Kostenübernahme, die mindestens 5 % der gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben; die Hinterlegung einer Kaution kann verlangt werden;
c. für Gemeindewahlen entscheidet die Gemeinde über deren Kostenübernahme;
3. Erfüllt eine Wahlliste die in Absatz 2 Buchstabe b definierten Bedingungen für die Kostenübernahme nicht, kann die zuständige Behörde die Druckkosten den auf dieser Liste aufgeführten Kandidierenden auferlegen. Ihr Entscheid gilt als vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
1. Jedes Mitglied des Wahlkörpers verfügt über so viele Stimmen, wie Sitze zu besetzen sind.
1. Das kommunale Wahlbüro führt die Auszählung durch und entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel.
2. Artikel 34 findet entsprechend Anwendung.
1. Stimmzettel gelten als weiß, wenn sie offiziell sind und weder einen Namen noch eine Inschrift tragen, oder nur einen Strich enthalten.
1. Ungültig sind Stimmzettel
a. die nicht amtlich sind;
b. die nicht von Hand ausgefüllt oder geändert wurden;
c. die eine unpassende oder sachfremde Aufschrift tragen;
d. denen eine Beilage beigefügt ist;
e. auf denen alle Kandidierenden gestrichen wurden;
f. die Streichungen oder Zusätze aufweisen, die nicht alle von Hand des Stimmberechtigten stammen und systematisch vorgenommen wurden;
g. die im Proporzsystem keinen Namen einer amtlichen Kandidatin oder eines amtlichen Kandidaten im Wahlkreis tragen;
h. die in Überzahl vorhanden sind, es sei denn, ihr Inhalt ist identisch. Haben die überzähligen Stimmzettel einen identischen Inhalt, berücksichtigt das Gemeindewahlbüro nur einen davon; andernfalls zählt es nur einen davon als ungültigen Stimmzettel.
1. Ungültige Stimmzettel werden bei der Feststellung der Ergebnisse nicht berücksichtigt.
2. Im Falle einer Wahl nach dem proportionalen System oder dem Mehrheitswahlrecht in einem Wahlgang werden weiße Stimmzettel als gültig anerkannt, jedoch nicht bei der Feststellung der Ergebnisse berücksichtigt.
3. Im Falle einer Wahl nach dem Mehrheitswahlrecht in zwei Wahlgängen werden weiße Stimmzettel bei der Feststellung der absoluten Mehrheit im ersten Wahlgang und der relativen Mehrheit im zweiten Wahlgang berücksichtigt.
1. Wenn das Gesetz die Auslosung vorsieht, obliegt die Durchführung dem Vorsitzenden des Wahlausschusses, in Anwesenheit der Mitglieder des Wahlausschusses.
2. Bei der Wahl des Nationalrats, des Ständerats und des Staatsrats ist der kantonale Wahlausschuss zuständig.
1. Der Große Rat besteht aus hundertfünfzig Mitgliedern, die vom Volk nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden.
1. Die durch die Gesetzgebung über die Gebietseinteilung errichteten Bezirke bilden die Wahlbezirke.
2. Der „Kreisstadt“ ist der Verwaltungssitz des Bezirks.
1. Der Bezirk Jura-Nord vaudois umfasst
a. den Unterbezirk La Vallée, gebildet aus der Gemeinde La Vallée de Joux, die dessen Hauptort ist.
b. den Unterbezirk Yverdon, gebildet aus den übrigen Gemeinden des Bezirks, mit Yverdon-les-Bains als Hauptort.
2. Der Bezirk Lausanne umfasst
a. den Unterbezirk Lausanne-Ville, gebildet aus der Gemeinde Lausanne, mit Lausanne als Hauptort;
b. den Unterbezirk Romanel, gebildet aus den Gemeinden Cheseaux-sur-Lausanne, Epalinges, Jouxtens-Mézery, Le Mont-sur-Lausanne und Romanel-sur-Lausanne, mit Romanel-sur-Lausanne als Hauptort.
3. Der Bezirk Riviera-Pays-d'Enhaut umfasst
a. den Unterbezirk Pays-d'Enhaut, gebildet aus den Gemeinden Château-d'Oex, Rossinière und Rougemont, mit Château-d'Oex als Hauptort;
b. den Unterbezirk Vevey, gebildet aus den übrigen Gemeinden des Bezirks, mit Vevey als Hauptort.
1. Der Staatsrat legt die Verteilung der 150 Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise auf der Grundlage der letzten kantonalen Jahresstatistik der Bevölkerung nach folgenden Regeln fest
a. Erste Verteilung: Die kantonale Bevölkerungszahl wird durch 150 geteilt. Die erhaltene Zahl, auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet, bildet den Verteilungsquotienten. Jeder Wahlkreis erhält so viele Mandate, wie die Zahl seiner Bevölkerung diesen Quotienten enthält.
b. Zweite Verteilung: Die verbleibenden Mandate werden den Wahlkreisen mit den höchsten Resten zugewiesen. Bei gleichen Resten entscheidet das Los.
1. Der Staatsrat legt anschließend die Verteilung der von jedem der untergliederten Bezirke erzielten Mandate auf seine Teilbezirke nach den folgenden Regeln fest: Die Bevölkerungszahl des Bezirks wird durch die Anzahl der erzielten Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl des Ergebnisses wird mit zwei multipliziert, um den ersten Verteilungsquotienten zu erhalten. Wenn die Bevölkerungszahl eines Teilbezirks diesen Quotienten nicht erreicht, erhält dieser Teilbezirk zwei Mandate, und der andere Teilbezirk erhält den Rest der dem Bezirk zugewiesenen Mandate.
2. Wenn beide Teilbezirke diesen Quotienten erreichen, findet Artikel 55 (erste und zweite Verteilung) sinngemäß Anwendung.
1. Der Präsident des Büros des Hauptortes des Bezirks leitet das Bezirksbüro; er benennt dessen Mitglieder und wendet sich dabei insbesondere an die politischen Parteien, um den Ablauf und die Auszählung der Stimmen sicherzustellen.
2. Das Bezirksbüro tritt am Wahltag zusammen; es fasst die von den kommunalen Wahlbüros übermittelten Ergebnisse zusammen, verteilt die Sitze und verkündet die Gewählten.
1. Artikel 57, Absatz 2, gilt entsprechend. Die relevanten Daten werden jedoch zunächst von den Unterbezirken an das zuständige Bezirksbüro übermittelt, das für die zentrale Sitzverteilung zuständig ist. Die Bekanntgabe der gewählten Personen durch die Unterbezirksbüros erfolgt nach Erhalt der Ergebnisse dieser Verteilung.
1. Die Kandidatenlisten müssen spätestens am Montag der achten Woche vor der Wahl um 12:00 Uhr genau beim Gemeindegericht des Kreishauptorts (oder des Unterkreishauptorts) eingereicht werden.
2. Jede Liste muss von zehn Mitgliedern des Wahlkörpers, die im Bezirk (oder Unterbezirk) wohnhaft sind, mit Angabe von Name, Vorname, Geburtsjahr, Herkunftsort(en) und Wohnsitz unterschrieben werden.
3. Jede Liste muss einen Bevollmächtigten und einen Stellvertreter benennen. Andernfalls gilt die Person, deren Name als erster unter den Unterzeichnern erscheint, als Bevollmächtigter und die folgende Person als Stellvertreter.
4. Die Parteien, die ordnungsgemäß im Verzeichnis der politischen Parteien eingetragen sind, sind von den in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verpflichtungen befreit, sofern ein Bevollmächtigter und ein Stellvertreter im Verzeichnis benannt sind.
5. Der Bevollmächtigte und der Stellvertreter müssen die bürgerlichen Rechte ausüben können.
6. Jeder Liste muss eine von jedem Kandidaten unterzeichnete Annahmeerklärung beigefügt werden. Ihre Unterschrift kann durch die eines Bevollmächtigten ersetzt werden, wenn eine besondere Vollmacht der Erklärung beigefügt wird.
7. Ein Kandidat kann nur in eine Liste aufgenommen werden, wenn er seinen Wohnsitz im Bezirk oder Unterbezirk, in dem er kandidiert, spätestens bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Listen gewählt hat.
1. Eine Liste darf nicht mehr Namen enthalten, als es Sitze im Wahlkreis (oder Unterwahlkreis) zu besetzen gibt, und der Name einer kandidierenden Person darf höchstens zweimal aufgeführt werden.
2. Jede Liste muss eine eindeutige Bezeichnung tragen und die Namen, Vornamen, das Geburtsjahr, die Herkunftsorte, die Berufe und die Wohnsitze aller kandidierenden Personen angeben.
1. Niemand darf mehr als eine Kandidatenliste unterschreiben noch seine Unterschrift nach Einreichung der Liste zurückziehen.
2. Die Unterschriften, die auf mehr als einer Liste erscheinen, sind ungültig.
1. Niemand darf auf mehr als einer Liste als Kandidat auftreten.
2. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Regel sind die Kandidaturen nichtig.
1. Niemand darf seine Kandidatur zurückziehen oder hinzufügen, nachdem die Liste eingereicht wurde.
1. Das Gemeindebüro des Hauptortes des Bezirks (oder Unterbezirks) notiert die Uhrzeit der Einreichung der Listen; sobald alle Listen eingereicht sind, wird ihnen durch Losentscheid eine Ordnungsnummer vor dem Bezirksbüro (oder Unterbezirksbüro) zugewiesen.
2. Der Vorsitzende des Bezirksbüros (oder Unterbezirksbüros) überprüft die Listen unmittelbar nach Ablauf der Einreichungsfrist; er streicht von Amts wegen die gesetzeswidrigen Kandidaturen und eliminiert die überzähligen Kandidaturen am Ende der Liste.
3. Gegebenenfalls setzt er der bevollmächtigten Person oder der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter eine Frist, um die Mängel der Liste zu beheben, missverständliche Bezeichnungen zu ändern und die Kandidaten zu ersetzen, deren Namen von Amts wegen gestrichen wurden.
4. Wird ein Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, wird die Liste für ungültig erklärt; wenn der Mangel nur eine Kandidatur betrifft, wird lediglich der Name dieser Kandidatin oder dieses Kandidaten gestrichen.
5. Der Vorsitzende des Büros übermittelt die zur Einreichung zugelassenen Listen unverzüglich zur Kontrolle an das zuständige Departement.
6. Nach dem Freitag der achten Woche vor der Wahl können keine Änderungen an den Kandidatenlisten vorgenommen werden.
1. Zwei oder mehrere Listen können durch eine übereinstimmende schriftliche Erklärung ihrer Bevollmächtigten miteinander verbunden werden, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Listen bei der Gemeindeverwaltung des Hauptortes des Bezirks abgegeben wird.
2. Die Verbindung muss auf den offiziellen Parteilisten angegeben sein; andernfalls wird sie bei der Verteilung der Sitze zwischen den Listen nicht berücksichtigt.
1. In unterteilten Wahlkreisen ist die Listenverbindung zulässig
a. zwischen den Listen der beiden Unterwahlkreise zur Bildung einer „Gruppe gemeinsamer Listen“;
b. zwischen zwei oder mehreren Listen oder Gruppen gemeinsamer Listen zur Bildung einer „Gruppe verbundener Listen“.
2. Listenverbindungen zwischen Listen desselben Unterwahlkreises sind nicht zulässig.
3. Die Erklärungen über Listenverbindungen müssen gleichzeitig mit den Listen bei den Gemeindekanzleien der beiden Hauptorte der Unterwahlkreise eingereicht werden.
4. Artikel 65 ist im Übrigen anwendbar.
1. Das Gemeindegericht des Hauptortes des Bezirks (oder Unterbezirks) bringt die endgültigen Listen, versehen mit ihrer Bezeichnung, ihrer Ordnungsnummer und ihrer Verbindung, an seinem öffentlichen Anschlagbrett an. Eine Kopie davon wird an die Abteilung übermittelt.
2. Die Abteilung veröffentlicht die im Absatz 1 genannten Informationen auf der offiziellen Website des Kantons Waadt.
3. Stimmzettel dürfen unter keinen Umständen angeschlagen oder veröffentlicht werden.
1. Wenn keine Liste eingereicht wird, kann das Wahlgremium für jeden wählbaren Bürger stimmen; gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten.
2. Im Falle eines Gleichstands entscheidet das Los.
1. Das Mitglied des Wahlkörpers stimmt ab, indem es wahlweise verwendet
a. einen amtlichen Parteistimmzettel ohne diesen zu verändern (kompakt);
b. einen amtlichen Parteistimmzettel, den es von Hand geändert hat, indem es den Namen von Kandidatinnen oder Kandidaten gestrichen (latoisé) oder den Namen von Kandidatinnen oder Kandidaten anderer Listen eingetragen (panaché) hat;
c. einen amtlichen Stimmzettel für die handschriftliche Stimmabgabe, auf dem es von Hand den Namen wählbarer Kandidatinnen oder Kandidaten eingetragen und gegebenenfalls die restlichen Stimmen der Liste seiner Wahl zugewiesen hat, indem es deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer angegeben hat.
2. Das Mitglied des Wahlkörpers darf den Namen derselben Kandidatin oder desselben Kandidaten höchstens zweimal auf dem Stimmzettel aufführen (Kumulierung).
1. Gestrichen werden
a. Stimmen, die einer Kandidatin oder einem Kandidaten mehr als zweimal gegeben wurden;
b. Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises (oder Unterwahlkreises) aufgeführt sind;
c. Namen, die unleserlich oder ungenügend präzise geschrieben sind;
d. Namen von überzähligen Kandidatinnen oder Kandidaten, beginnend mit dem zuletzt eingetragenen;
e. Namen, die auf der Rückseite eingetragen sind.
1. Stimmen, die nicht auf Kandidaten entfallen, werden der Liste zugewiesen, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Stimmzettel vermerkt ist.
2. Bei Unstimmigkeiten zwischen der Bezeichnung und der Ordnungsnummer hat die Bezeichnung Vorrang.
3. Wenn der Stimmzettel weder eine Bezeichnung noch eine Ordnungsnummer trägt, wenn diese durchgestrichen wurden oder wenn der Stimmzettel mehrere enthält, sind die nicht verwendeten Stimmen als leer zu werten.
4. Stimmen, die auf seit der Erstellung der Listen verstorbene Personen entfallen, werden als nominative Stimmen gezählt.
1. Sobald die Auszählung der Stimmen abgeschlossen ist, wird das Protokoll der kommunalen Handlungen erstellt, unterzeichnet und am öffentlichen Aushang angebracht.
2. Es wird an die Präfektur des Bezirks übermittelt.
1. Der Bezirksausschuss eliminiert sofort alle Listen oder Gruppen von verbundenen Listen, die nicht mindestens 5% der insgesamt im Bezirk abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (Quorum).
2. Diese Listen oder Gruppen von Listen sowie die von ihnen erhaltenen Stimmen werden bei den nachfolgenden Operationen nicht mehr berücksichtigt.
1. Die Sitze werden den zur Verteilung zugelassenen Listen nach folgenden Regeln zugewiesen, wobei jede Gruppe verbundener Listen fortan als eine einzige Liste betrachtet wird
a. die Gesamtzahl der Stimmen dieser Listen wird durch die Anzahl der zu besetzenden Sitze geteilt; das auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundete Ergebnis bildet den Wahlquotienten;
b. jede Liste erhält so viele Sitze, wie die Gesamtzahl ihrer Stimmen den besagten Quotienten enthält;
c. sind nicht alle Sitze vergeben, werden die restlichen Sitze den Listen mit den höchsten Restzahlen zugewiesen;
d. bei Stimmengleichheit der Reste werden die Sitze den Listen zugewiesen, die gemäß Buchstabe b die wenigsten Sitze erhalten haben. Im Falle erneuter Gleichheit entscheidet das Los.
2. Die von ihnen jeweils erhaltenen Sitze werden anschließend innerhalb jeder Gruppe verbundener Listen nach folgenden Regeln verteilt
a. die Gesamtzahl der Stimmen der verbundenen Listen wird durch die Anzahl der von der Gruppe erhaltenen Sitze geteilt;
b. im Übrigen gelten die Regeln von Absatz 1, Buchstaben a bis d oben, sinngemäß.
1. Der Bezirkswahlvorstand schließt von vornherein die Listen oder Gruppen von verbundenen oder gemeinsamen Listen aus, die nicht mindestens 5% der insgesamt gültig abgegebenen gewogenen Stimmen im Bezirk erreicht haben (Quorum).
2. Diese Listen oder Gruppen von verbundenen oder gemeinsamen Listen sowie die von ihnen erzielten Stimmen werden in den nachfolgenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt.
1. Die Sitze werden nach folgenden Grundsätzen verteilt
a. Verteilung der Sitze auf der Grundlage der Gesamtzahl der gewichteten Stimmen, die jede Partei im Wahlkreis erhalten hat;
b. falls erforderlich, Anpassung der Sitzzahl an die jedem Unterwahlkreis zustehende Anzahl von Mandaten (Sitzübertragungen).
1. Die von den Listen und Listengruppen (verbundene und assoziierte) erzielten Parteistimmen, die zur Verteilung zugelassen sind, werden in Gewichtungszahlen umgerechnet (Anzahl der Parteistimmen geteilt durch die Anzahl der Mandate des Unterbezirks) und die Bruchteile werden gerundet.
1. Die Verteilung der Sitze zwischen Listen oder Listengruppen erfolgt gemäß Artikel 74, Absatz 1, wobei jede Gruppe verwandter oder gemeinsamer Listen (im Folgenden: Listengruppe) als eine einzige Liste betrachtet wird.
2. Jede Liste (oder Listengruppe) erhält so viele Sitze, wie die Gewichtungszahl den Verteilungsquotienten enthält. Die Listen (oder Listengruppen), die die höchsten Reststimmen erhalten haben, bekommen jeweils einen der verbleibenden Sitze zugewiesen.
3. Bei Stimmengleichheit der Reste wird der Sitz der Liste (oder der Listengruppe) des am dichtesten besiedelten Unterbezirks zugeteilt. Bei weiterer Gleichheit entscheidet das Los.
4. Die Verteilung der Sitze innerhalb der Gruppen verwandter Listen und dann der Gruppen gemeinsamer Listen erfolgt anschließend gemäß den sinngemäß anwendbaren Absätzen 1 bis 3.
1. Wenn ein Unterbezirk nicht die Anzahl von Mandaten erhält, auf die er gemäß Artikel 56 Anspruch hat, erfolgt eine Übertragung eines Sitzes vom überrepräsentierten Unterbezirk zum unterrepräsentierten Unterbezirk.
2. Die Gewichtungszahlen der Listen des unterrepräsentierten Unterbezirks werden zunächst durch die Anzahl der erzielten Sitze plus eins geteilt. Die Gewichtungszahlen der Listen des überrepräsentierten Unterbezirks werden dann durch die Anzahl der erzielten Sitze geteilt. Indem der erste Quotient durch den zweiten Quotienten geteilt wird, erhält man für jede Liste eine relative Zahl (doppelter Quotient). Die Übertragung des überschüssigen Sitzes erfolgt innerhalb einer Gruppe gemeinsam verbundener Listen zulasten der Liste mit der höchsten relativen Zahl. Bei gleichen relativen Zahlen entscheidet das Los.
3. Wenn mehrere Sitze übertragen werden müssen, werden die Ausgangsdaten nach jeder Übertragung neu betrachtet.
1. Gewählt werden, entsprechend der Anzahl der jeder Liste zugeteilten Sitze, die Kandidatinnen und Kandidaten, die die meisten Stimmen bei den namentlichen Abstimmungen erhalten haben.
2. Diejenigen, die nicht gewählt werden, gelten in der Reihenfolge der erzielten namentlichen Stimmen als Ersatzmitglieder.
3. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Rangfolge.
4. Jedes Unterbezirkbüro geht zur Ernennung der in den unterteilten Bezirken gewählten Personen über.
1. Wenn eine Liste mehr Sitze erhält, als sie Kandidaten hat, wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 84 und 85 eine Ergänzungswahl durchgeführt.
1. Sobald die Operationen zur Verteilung der Sitze abgeschlossen sind, erstellt das Bezirksbüro ein Protokoll, unterzeichnet es und hängt es an der öffentlichen Anschlagtafel aus. In unterteilten Bezirken wird dieses Protokoll unverzüglich an die Unterbezirksbüros weitergeleitet.
2. Ein Auszug dieses Protokolls wird über den Präfekten an den Staatsrat übermittelt, der es an den Großen Rat weiterleitet.
1. Die Abteilung fasst die von den Bezirkssbüros mitgeteilten Ergebnisse zusammen und veröffentlicht sie im Amtsblatt.
1. Im Falle einer Vakanz des Sitzes während der Legislaturperiode lädt das Generalsekretariat des Großen Rates das Bezirksbüro (oder Unterbezirksbüro) ein, diese Vakanz zu besetzen.
2. Das Büro erklärt die erste wählbare Ersatzperson der gleichen Liste für gewählt; sollte diese den Sitz ablehnen, übernimmt die nachfolgende Ersatzperson.
3. Eine Ersatzperson, die ihre Wahl ablehnt oder die nicht mehr die in Artikel 59 Absatz 7 vorgesehenen Bedingungen erfüllt, wird von der Liste der Ersatzpersonen gestrichen und ist für dieses Amt nicht mehr wählbar.
4. Wenn ein frei gewordener Sitz nicht von einer Ersatzperson besetzt werden kann, können die Unterzeichner der Liste, der die Person angehörte, deren Sitz neu besetzt wird, einen Ersatzkandidaten vorschlagen; dieser Kandidat muss die Unterstützung von mindestens sechs Unterzeichnern der ersten Liste erhalten.
5. Falls die Person, deren Sitz neu besetzt wird, auf der Liste einer politischen Partei gewählt wurde, die zum Zeitpunkt der Wahl im Parteienregister eingetragen war, können die zuständigen statutarischen Organe der Partei einen Ersatzkandidaten vorschlagen.
1. **Versäumnis einer Benennung gemäß den Modalitäten des Artikels 84 innerhalb einer Frist von fünf Wochen, beruft der Landkreis das Wahlgremium ein.**
2. **Ist nur ein Sitz vakant, erfolgt die Wahl nach relativer Mehrheit. Sind mehrere Sitze vakant, wird die Wahl nach dem System der Verhältniswahl durchgeführt.**
3. **Eine Nachwahl ist nicht durchzuführen, wenn das Mandat weniger als sechs Monate vor den allgemeinen Wahlen vakant wird.**
1. Der Staatsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Volk im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit und im zweiten mit relativer Mehrheit gewählt werden.
2. Der Kanton bildet den Wahlkreis.
1. Jede Liste muss von fünfzig im Kanton wohnhaften Mitgliedern des Wahlkörpers unterzeichnet und bei der Behörde eingereicht werden. Die Parteien, die gemäß Artikel 29 ordnungsgemäß im Parteienregister eingetragen sind, sind von dieser Verpflichtung zur Einreichung ihrer Listen befreit. Auf das Übrige findet Artikel 59 Anwendung.
1. Die Artikel 60 Absatz 2, 61, 62, 63, 64 sind anwendbar, wobei das Departement zuständig ist, Entscheidungen zu treffen.
2. Die Listen müssen die politische Zugehörigkeit der kandidierenden Personen enthalten.
1. Die Abteilung veröffentlicht die endgültigen Listen im Amtsblatt.
1. Das Mitglied des Wahlkörpers stimmt unter Verwendung des offiziellen Einheitsstimmzettels ab.
2. Der Einheitsstimmzettel zeigt jede Liste mit den darauf enthaltenen Kandidaten. Die Reihenfolge der Listen auf dem Einheitsstimmzettel wird durch die ihnen gemäß Artikel 64 Absatz 1 zugeordnete Ordnungsnummer bestimmt. Die weiteren Details zur Gestaltung des Stimmzettels legt die Regelung fest.
3. Das Mitglied des Wahlkörpers weist seine Stimmen den Kandidaten zu, indem es ein Kreuz in das Kästchen neben deren Namen setzt. Es kann auch für eine wählbare, aber nicht kandidierende Person stimmen, indem es die dafür vorgesehene Rubrik des Stimmzettels nutzt.
4. Stimmzettel, die überschüssige Stimmen enthalten, sind ungültig.
1. Sobald die Stimmenzählung abgeschlossen ist, wird das Protokoll der kommunalen Vorgänge erstellt und unterzeichnet.
2. Ein auf dem offiziellen Formular erstellter Auszug wird über den Präfekten an das Departement zur Zusammenfassung übermittelt.
1. Vom Staatsrat werden diejenigen Kandidaten als gewählt erklärt, die im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) und die meisten Stimmen erhalten haben.
2. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Die Ergebnisse werden im Amtsblatt veröffentlicht.
1. Wenn Sitze unbesetzt bleiben, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt.
2. Der zweite Wahlgang findet in der Regel drei Wochen nach dem ersten Wahlgang statt.
1. Die Artikel 87 bis 91 finden auf die Einreichung der Listen für den zweiten Wahlgang Anwendung. Die Kandidatenlisten müssen spätestens am Dienstag der dritten Woche vor dem zweiten Wahlgang um genau 12:00 Uhr beim Departement eingereicht werden.
1. Teilnahmeberechtigt am zweiten Wahlgang sind die nicht gewählten Kandidaten des ersten Wahlgangs, die mindestens 5 % der gültig abgegebenen Stimmen erhalten haben.
2. Die Listen, bei denen eine der eingetragenen Personen die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt, können eine oder mehrere eingetragene Personen austauschen oder andere präsentieren.
3. Im in Absatz 2 vorgesehenen Fall trägt die eingereichte Liste denselben Namen wie die im ersten Wahlgang eingereichte. Sie muss von 50 Mitgliedern des Wahlkörpers unterzeichnet sein, von denen mindestens 10 von der ursprünglichen Liste stammen, wobei ordnungsgemäß im Register der politischen Parteien eingetragene Parteien von dieser Verpflichtung befreit sind.
1. Die Kandidatinnen und Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben (relative Mehrheit), werden für die verbleibenden zu besetzenden Sitze gewählt.
2. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Die Ergebnisse werden im Amtsblatt veröffentlicht.
1. Im Falle einer Vakanz des Sitzes während der Legislaturperiode wird innerhalb von neunzig Tagen eine Ergänzungswahl nach dem Mehrheitswahlsystem in zwei Wahlgängen durchgeführt, es sei denn, die allgemeine Wahl findet innerhalb von sechs Monaten statt.
1. Der Wahlkörper wählt die beiden waadtländischen Mitglieder des Ständerats gleichzeitig und für die gleiche Dauer wie die waadtländischen Mitglieder des Nationalrats. Sie sind wiederwählbar.
2. Das Wahlverfahren ist dasselbe wie bei der Wahl des Staatsrats.
1. Die Listen müssen innerhalb derselben Frist eingereicht werden wie für die Wahl zum Nationalrat.
1. Einer Vakanz im Staatsrat wird innerhalb von neunzig Tagen abgeholfen, sofern das Ende der Legislaturperiode nicht innerhalb von vier Monaten eintritt.
1. Die Mitglieder des Nationalrats, des Staatsrats und des Kantonsgerichts können nicht im Ständerat Einsitz nehmen.
1. Die allgemeinen Wahlen in den Gemeinden finden alle fünf Jahre im ersten Halbjahr statt.
1. Der Gemeinderat wird grundsätzlich nach dem Proporzsystem gewählt. Ein Gemeindereglement kann jedoch das Majorzsystem mit zwei Wahlgängen in Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern einführen.
2. Der Wechsel des Wahlsystems kann auch durch eine Volksinitiative vorgeschlagen werden.
3. Das Wahlsystem des Gemeinderates kann nach dem 30. Juni des Jahres, das dem allgemeinen Wahljahr vorausgeht, nicht mehr geändert werden.
4. Die Gemeinde bildet den Wahlkreis. Die Bestimmungen des Gesetzes über Gemeindezusammenschlüsse (LFusCom) [D] bleiben vorbehalten.
5. Die Exekutive und der Gemeindepräsident werden nach dem Majorzsystem mit zwei Wahlgängen gewählt.
6. Das Volk wählt zuerst die Mitglieder der Exekutive. Anschließend wählt es den Gemeindepräsidenten unter diesen.
7. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes bleiben vorbehalten.
1. Vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen dieses Kapitels sind die Bestimmungen, die die Wahl in den Großen Rat regeln, sinngemäß auf die Wahlen der Gemeinderäte nach dem proportionalen System anwendbar.
2. Vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen dieses Kapitels sind die Bestimmungen, die die Wahl des Staatsrats regeln, sinngemäß auf die Wahlen nach dem Mehrheitswahlrecht anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 95, der nur bei Wahlen in den Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern auf die Wahl der Gemeindeverwaltung anwendbar ist.
1. Der Gemeindewahlausschuss ist zuständig für die Entscheidungsfindung und die Bekanntgabe der gewählten Kandidaten.
1. Die Kandidatenlisten müssen spätestens am Montag der achten Woche vor der Wahl um genau 12 Uhr bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Im Falle einer Stichwahl müssen die Kandidatenlisten spätestens am Dienstag der dritten Woche vor der Stichwahl um genau 12 Uhr bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
2. Jede Liste muss die Unterschrift von zehn Mitgliedern des Wahlkörpers für Wahlen nach dem Verhältniswahlrecht und von drei für Wahlen nach dem Mehrheitswahlsystem tragen.
3. Jede Liste muss eine bevollmächtigte Person und eine stellvertretende Person angeben. Fehlt diese Angabe, so gilt die Person, deren Name an erster Stelle der Unterzeichner steht, als bevollmächtigte Person und die folgende als stellvertretende Person.
4. Parteien, die ordnungsgemäß im Register politischer Parteien eingetragen sind, sind von den in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verpflichtungen befreit, sofern eine bevollmächtigte Person und eine stellvertretende Person im Register benannt sind.
5. Die bevollmächtigte Person und die stellvertretende Person müssen die bürgerlichen Rechte ausüben können.
6. Jeder Liste muss eine von jeder kandidierenden Person unterzeichnete Annahmeerklärung beigefügt sein. Die Unterschrift einer kandidierenden Person kann durch die einer bevollmächtigten Person ersetzt werden, wenn ihr eine besondere Vollmacht beigefügt ist.
7. Eine kandidierende Person kann nur dann in eine Liste aufgenommen werden, wenn sie spätestens bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Listen ihren Wohnsitz in der Gemeinde, in der sie kandidiert, genommen hat.
1. Die Kandidatenlisten müssen spätestens am Dienstag der dritten Woche vor der Wahl bis genau 12 Uhr beim Stadtsekretariat eingereicht werden.
2. Die Behörde kann diese Frist verlängern, wenn die Wahl gleichzeitig mit einer bundesweiten oder kantonalen Abstimmung stattfindet.
1. Im Falle einer Vakanz eines Sitzes während der Legislaturperiode wird dieser gemäß dem Verfahren in Artikel 84 neu besetzt.
2. Es ist eine Ergänzungswahl durchzuführen, sobald mehr als ein Fünftel der Sitze im Gemeinderat vakant sind. Das Verfahren wird im Übrigen durch Artikel 85 geregelt.
3. Es ist keine Ergänzungswahl durchzuführen, wenn der Sitz weniger als sechs Monate vor den allgemeinen Wahlen vakant wird.
1. Die in Gemeinden mit nach dem Majorzsystem gewähltem Gemeinderat zu wählenden Ersatzmitglieder betragen mindestens
a. 12 in Gemeinderäten mit bis zu 45 Mitgliedern;
b. 18 bei einer Mitgliederzahl von mehr als 45.
2. Der Gemeinderat kann eine höhere Anzahl zu wählender Ersatzmitglieder festlegen; er entscheidet darüber spätestens am 30. Juni des Jahres, das der Gesamterneuerung der Gemeindebehörden vorausgeht.
3. Bei der Wahl des Gemeinderates verfügt jedes Mitglied des Wahlkörpers über so viele Stimmen, wie Sitze im Gemeinderat und Mandate für Ersatzmitglieder zu besetzen sind.
4. Das Mitglied des Wahlkörpers kann jeder Kandidatin bzw. jedem Kandidaten nur eine Stimme geben. Im Falle einer Kumulierung werden die zusätzlichen Stimmen gestrichen. Das Mitglied des Wahlkörpers stimmt nach seiner Wahl ab, indem es
a. Einen unveränderten Parteizettel verwendet;
b. Einen Parteizettel verwendet, den es von Hand geändert hat, indem es
1. Den Namen von Kandidatinnen bzw. Kandidaten streicht;
2. Den Namen von Kandidatinnen bzw. Kandidaten oder wählbaren Personen einträgt;
c. Einen leeren Stimmzettel für die handschriftliche Eintragung verwendet, auf dem es den Namen von Kandidatinnen bzw. Kandidaten oder wählbaren Personen einträgt.
5. Die Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die im ersten Wahlgang die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben, werden als Mitglieder des Gemeinderates oder als Ersatzmitglieder gewählt, je nach der Anzahl der erhaltenen Namensstimmen.
6. Im zweiten Wahlgang werden die Kandidatinnen bzw. Kandidaten als Mitglieder des Gemeinderates oder als Ersatzmitglieder gewählt, je nach der Anzahl der zu besetzenden Stellen und der erhaltenen Namensstimmen.
7. Wenn die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft ist, kann der Gemeinderat die Durchführung einer Ergänzungswahl zur Neubildung dieser Liste beantragen. Die Wahl der Ersatzmitglieder erfolgt in einem einzigen Wahlgang mit relativer Mehrheit. Sobald die Mitgliederzahl des Gemeinderates um ein Fünftel reduziert ist, wird eine Ergänzungswahl durchgeführt, um den Gemeinderat zu ergänzen und die Liste der Ersatzmitglieder neu zu bilden.
8. Eine Ergänzungswahl ist nicht durchzuführen, wenn das Mandat weniger als sechs Monate vor den allgemeinen Wahlen frei wird.
1. Die Frist für die Einreichung der Listen ist spätestens auf Montag der sechsten Woche vor dem ersten Wahlgang bis genau 12 Uhr festgesetzt.
2. Das Departement kann diese Frist verkürzen, wenn die Wahl nicht gleichzeitig mit einer eidgenössischen oder kantonalen Abstimmung stattfindet.
1. Jedes Initiativbegehren muss dem Departement vor der Sammlung der Unterschriften von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern, die den Ausschuss bilden, oder von einer im Register der politischen Parteien eingetragenen Partei angekündigt werden.
2. Es wird in Form eines Entwurfs einer Unterschriftenliste eingereicht, die folgende Angaben enthält
a. den Titel und den Text der Initiative;
b. die Gemeinde, in der der Unterzeichner im Stimmregister eingetragen ist;
c. das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt und das Ende der Frist für die Einreichung der Unterschriften;
d. eine Rückzugsklausel;
e. die Namen, Vornamen und Adressen der Ausschussmitglieder oder zumindest von sieben von ihnen;
f. den Hinweis, dass strafbar ist, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches [E]);
g. den Hinweis, dass eine Liste nur Unterschriften von Stimmberechtigten tragen darf, die in derselben Gemeinde wohnhaft sind.
3. Bei einer Volksabstimmung lautet die dem Stimmvolk gestellte Frage: "Nehmen Sie die Volksinitiative ['Titel der Initiative'] an?"
1. Das Departement lehnt das Sammeln von Unterschriften ab, nachdem es den für die Initiative verantwortlichen Ausschuss oder die Partei vorgängig angehört hat, wenn
a. der Titel der Initiative irreführend ist, Elemente kommerzieller Werbung enthält oder Verwirrung stiftet;
b. die Liste nicht den in diesem Gesetz festgelegten Formerfordernissen entspricht;
c. der Gegenstand der Initiative nicht in den Geltungsbereich von Artikel 78 der Verfassung des Kantons Waadt fällt.
2. Der für die Initiative verantwortliche Ausschuss oder die Partei kann der Unterschriftenliste eine Begründung beifügen. Diese muss jedoch klar von der Liste getrennt sein und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie nur ihre Verfasser bindet. Das Departement kann Äusserungen ändern oder ablehnen, die die Ehre verletzen oder offensichtlich unwahr sind.
3. Liegt keiner der in Absatz 1 genannten Ablehnungsgründe vor, legt das Departement die Liste unverzüglich dem Staatsrat zur Validierung und Genehmigung der Unterschriftensammlung vor.
1. Bevor er die Unterschriftensammlung genehmigt, entscheidet der Staatsrat innert kurzer Frist und begründet über die Gültigkeit der Initiative. Er stellt ihre Nichtigkeit fest, wenn
a. sie dem übergeordneten Recht widerspricht;
b. sie die Einheit des Rangs, der Form oder der Materie verletzt.
2. Schätzt die für die Dossierbearbeitung beim Staatsrat zuständige Dienststelle, dass Nichtigkeitsgründe vorliegen, so informiert sie das Komitee oder die Partei, welche die Initiative lanciert hat, und setzt ihr eine Frist zur Stellungnahme.
3. Die Einheit der Materie ist eingehalten, wenn zwischen den verschiedenen Teilen der Initiative ein innerer Zusammenhang besteht.
4. Die Einheit der Form ist eingehalten, wenn die Initiative ausschliesslich als Vorschlag in allgemeinen Begriffen oder ausschliesslich als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht wird.
5. Die Einheit des Rangs ist eingehalten, wenn die Initiative Vorschläge enthält, die nur einer einzigen Kategorie von Erlassen angehören, für die eine Initiative zulässig ist.
1. Die Entscheidung des Staatsrates wird im Amtsblatt veröffentlicht.
1. Das Verfahren der Genehmigung durch den Staatsrat ist kostenlos.
2. Der Staatsrat kann ein Honorar von höchstens 2.000 Franken von dem Komitee oder der Partei, die die Initiative eingereicht hat, erheben und eine Vorauszahlung verlangen, falls aufeinanderfolgende Einreichungen von Texten in offensichtlich missbräuchlicher Weise erfolgen.
1. Sobald der Entscheid über die Validierung rechtskräftig geworden ist, werden der Titel und der Text der Initiative im Amtsblatt veröffentlicht. Diese Veröffentlichung eröffnet die Frist für die Sammlung der Unterschriften.
2. Das Datum der Veröffentlichung wird vom Departement in Absprache mit dem Ausschuss oder der Partei, die die Initiative ergriffen hat, festgelegt.
1. Das Mitglied des Wahlkörpers muss seinen Namen und Vornamen handschriftlich und leserlich auf der Unterschriftenliste vermerken; hinzu kommt seine Unterschrift. Es muss alle weiteren Angaben machen, die zur Überprüfung seiner Identität erforderlich sind, wie z.B. Geburtsdatum und Adresse.
2. Das Mitglied des Wahlkörpers darf dieselbe Initiative nur einmal unterschreiben.
3. Das Mitglied des Wahlkörpers, das nicht schreiben kann, darf seinen Namen von einem anderen, von ihm ausgewählten Mitglied auf die Liste eintragen lassen. Letzteres trägt alle erforderlichen Angaben zur Person, in deren Namen es unterschreibt, ein. In der Rubrik „Unterschrift“ schreibt es sehr leserlich seinen eigenen Namen und den Vermerk „in Vertretung“ oder „i.V.“ und unterschreibt mit eigener Hand.
4. Das Komitee oder die Partei, die die Initiative ins Leben gerufen hat, ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit der im Rahmen der Unterschriftensammlung erhaltenen Daten zu gewährleisten. Diese Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Das Komitee oder die Partei, die die Initiative ins Leben gerufen hat, darf die Unterschriftenlisten ausschließlich zu dem Zweck verwenden, sie zur Einreichung bei der zuständigen Behörde aufzubewahren.
5. Niemand darf eine Datenbank mit den Informationen aus den Unterschriftenlisten erstellen, es sei denn, die betroffene Person hat dem frei, umfassend und ausdrücklich zugestimmt.
1. Der Initiativkomitee, die Partei, die die Initiative gestartet hat, oder die Unterzeichner übergeben die vollständigen Unterschriftenlisten zur Überprüfung spätestens vier Monate nach der im Artikel 116 vorgesehenen Veröffentlichung dem Gemeindeschreiber.
2. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, können die Listen noch am ersten darauffolgenden Werktag eingereicht werden.
1. Die Gemeinde bescheinigt, dass die Unterzeichner Mitglieder des Wahlkörpers sind, wenn ihr Name am Tag der Einreichung der Liste zur Bescheinigung im Register verzeichnet ist.
2. Wenn das Mitglied des Wahlkörpers die Initiative mehrfach unterzeichnet hat, wird nur eine Unterschrift anerkannt.
3. Die Bescheinigung wird verweigert, wenn der Unterzeichner kein Mitglied des Wahlkörpers ist oder die Anforderungen des Artikels 118 nicht erfüllt sind.
4. Der Grund für die Verweigerung wird auf der Unterschriftenliste angegeben.
5. Die Bescheinigung über die Mitgliedschaft der Unterzeichner im Wahlkörper kann für mehrere Listen gemeinsam erteilt werden.
1. Spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einreichungsfrist müssen die beglaubigten Unterschriftenlisten von der Gemeinde an das Komitee oder die Partei, die die Initiative initiiert hat, zurückgesandt werden.
2. Spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Einreichungsfrist übergibt das Komitee oder die Partei, die die Initiative initiiert hat, alle Unterschriftenlisten an das Departement.
3. Nach Abschluss des Verfahrens und nach Ausschöpfung des Rechtswegs übergibt das Komitee oder die Partei, die die Initiative initiiert hat, alle Unterschriftenlisten an das Departement zur Vernichtung. Das Komitee oder die Partei, die die Initiative initiiert hat, darf keine Kopie der Unterschriftenlisten aufbewahren.
1. Die Abteilung beauftragt die Gemeinde, die Mängel zu beheben, die das Zeugnis beeinträchtigen, wenn der Erfolg der Initiative davon abhängt.
1. Die Abteilung bestimmt, ob die Initiative innerhalb der Frist die erforderliche Anzahl an gültigen Unterschriften gesammelt hat.
2. Ungültig sind die Unterschriften von Personen, deren Eigenschaft als Mitglied des Wahlkörpers nicht bestätigt wurde oder deren Bestätigung ungültig ist oder irrtümlich erteilt wurde.
3. Die Abteilung veröffentlicht ihre Entscheidung im Amtsblatt unter Angabe der Anzahl der gültigen Unterschriften und informiert das Initiativkomitee darüber.
1. Wenn die Initiative Erfolg hat, wird sie so schnell wie möglich vom Staatsrat an den Großen Rat übermittelt.
2. Der Staatsrat hat eine Frist von 15 Monaten, um seine Stellungnahme an den Großen Rat zu übermitteln. Die Frist beträgt 27 Monate, wenn diese Stellungnahme von einem Gegenvorschlag begleitet wird.
3. Der Staatsrat kann beim Großen Rat eine Verlängerung dieser Fristen um 6 Monate bei Vorliegen gerechtfertigter Gründe beantragen.
4. Wird die Stellungnahme nicht innerhalb der Fristen übermittelt, wird das Objekt direkt an den Großen Rat weitergeleitet.
5. Wenn der Große Rat keine Empfehlung innerhalb der gemäß Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen Frist abgibt, ordnet der Staatsrat die Einberufung des Wahlkörpers an, ohne dass der Große Rat eine Empfehlung aussprechen oder einen Gegenvorschlag zur Initiative einbringen kann.
1. Jede Initiative kann bis zum dreißigsten Tag nach der Veröffentlichung des Dekrets des Großen Rates in der Amtsblatt, das die Einberufung der Wählerschaft ordnend anordnet, zurückgezogen werden.
2. Der Rückzug muss von der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Komitees oder von den zuständigen statutären Organen der für die Initiative verantwortlichen Partei beschlossen werden.
3. Er wird dem Departement mitgeteilt und im Amtsblatt veröffentlicht.
1. Der Rückzug einer Initiative ist grundsätzlich bedingungslos.
2. Nimmt der Grosse Rat einen Gegenvorschlag zu einer Initiative an, so legt er im Dekret zur Einberufung der Stimmberechtigten fest, ob bei bedingungslosem Rückzug der Initiative
a. der Gegenvorschlag dem Volk zur Abstimmung unterbreitet wird oder ob er dahin fällt, bei einem Gegenvorschlag auf Verfassungsstufe;
b. der Gegenvorschlag zum Gesetz wird und dem fakultativen Referendum untersteht, oder ob er dahin fällt, bei einem Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe.
3. Hat der Grosse Rat einen Gegenvorschlag zu einer Initiative angenommen, so kann das Initiativkomitee oder die Initiativpartei den Rückzug der Initiative von der definitiven Annahme des Gegenvorschlags und dem Ausschöpfen der Rechtsmittel dagegen abhängig machen.
4. Bei bedingtem Rückzug der Initiative kann das Initiativkomitee oder die Initiativpartei die Initiative trotz Scheitern des Gegenvorschlags zurückziehen. Dieser Rückzug ist bedingungslos und definitiv.
1. Der Grundsatz der Totalrevision der Verfassung wird spätestens achtzehn Monate nach der Übermittlung der Initiative an den Großen Rat einer Volksabstimmung unterbreitet.
2. Der Große Rat kann deren Ablehnung oder Annahme empfehlen.
3. Die revidierte Verfassung wird innerhalb von sechs Monaten nach dem endgültigen Beschluss des Großen Rates oder der Verfassungsgebenden Versammlung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt.
1. Die Volksinitiative muss in Form eines oder mehrerer Verfassungsartikel verfasst werden.
2. Der Große Rat kann ihre Ablehnung oder Annahme empfehlen.
3. Die Initiative wird dem Volk zur Abstimmung vorgelegt, gegebenenfalls mit einem Gegenentwurf oder einer Empfehlung.
1. Die Initiative muss den Inhalt derjenigen Verfassungsbestimmungen bezeichnen, deren Ausarbeitung oder Änderung sie verlangt.
2. Wird sie vom Grossen Rat genehmigt, so arbeitet dieser die verlangten Bestimmungen aus und unterbreitet sie dem Volk zur Abstimmung.
3. Wird sie vom Grossen Rat nicht genehmigt, so unterbreitet dieser die Initiative direkt dem Volk zur Abstimmung, gegebenenfalls mit einer Ablehnungsempfehlung.
4. Wird sie vom Volk angenommen, ist der Grosse Rat verpflichtet, der Initiative innerhalb von drei Jahren nach der Abstimmung nachzukommen, wobei die Absichten der Personen, die sie fördern, zu respektieren sind; diese Frist kann durch Beschluss des Grossen Rates um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
1. Die Initiative muss in Form eines Gesetzes- oder Dekretsentwurfs vorgelegt werden, der einem fakultativen Referendum unterzogen werden kann und vollständig verfasst ist.
2. Wird sie vom Großen Rat genehmigt, wird sie ohne automatische Volksabstimmung zu einem Gesetz oder Dekret; dieses Gesetz oder Dekret unterliegt dem Referendum.
3. Wird die Initiative vom Großen Rat nicht genehmigt, wird sie dem Volk zur Abstimmung vorgelegt, gegebenenfalls mit einer Empfehlung zur Ablehnung oder einem Gegenentwurf.
4. Die Initiative, gegebenenfalls begleitet von der Empfehlung oder dem Gegenentwurf des Großen Rates, wird in der vierten Woche vor der Abstimmung gedruckt und an die Mitglieder des Wahlkörpers verteilt.
1. Die Initiative muss den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen bezeichnen, deren Ausarbeitung oder Änderung sie verlangt.
2. Wird sie vom Großen Rat angenommen, so wird die Initiative nicht dem Volksentscheid unterbreitet; der Große Rat arbeitet das geforderte Gesetz oder Dekret aus, das dem Referendum unterliegt.
3. Wird sie vom Großen Rat nicht angenommen, so wird sie so, wie sie ist, dem Volksentscheid mit einer gegebenenfalls ablehnenden Empfehlung unterbreitet.
4. Wird sie vom Volk angenommen, so ist der Große Rat verpflichtet, ihr innerhalb von drei Jahren nach der Abstimmung nachzukommen, wobei die Absichten der Initiatoren zu respektieren sind; diese Frist kann durch einen Beschluss des Großen Rates um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
1. Die Initiative muss den internationalen Vertrag oder das Konkordat bezeichnen, über den Verhandlungen aufgenommen werden sollen, und das Ziel angeben, das mit diesen Verhandlungen angestrebt werden soll.
2. Wenn sie vom Großen Rat genehmigt wird, wird die Initiative nicht der Volksabstimmung unterzogen; der Große Rat beauftragt den Staatsrat, die von den Unterzeichnern gewünschten Verhandlungen aufzunehmen; das diesbezügliche Dekret unterliegt dem fakultativen Referendum.
3. Wenn sie vom Großen Rat nicht genehmigt wird, wird sie so, wie sie ist, zur Volksabstimmung gebracht, gegebenenfalls mit einer Ablehnungsempfehlung oder einem Gegenprojekt.
4. Wenn sie vom Volk angenommen wird, ist der Große Rat verpflichtet, den Staatsrat zu beauftragen, die von den Unterzeichnern gewünschten Verhandlungen aufzunehmen. Diese Verhandlungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Abstimmung eröffnet werden.
5. Einmal im Jahr berichtet der Staatsrat dem Großen Rat über die Verhandlungen, die aufgrund einer Volksinitiative aufgenommen wurden.
1. Wenn der Grosse Rat einer ausgearbeiteten Verfassungs- oder Gesetzesinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellt, stimmt das Stimmvolk gleichzeitig über die Initiative und den Gegenvorschlag ab.
2. Im Falle eines Gegenvorschlags zur ausgearbeiteten Initiative erscheinen drei Fragen auf dem Stimmzettel
a. Nehmen Sie die Volksinitiative an?
b. Nehmen Sie den Gegenvorschlag an?
c. Falls sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenvorschlag vom Volk angenommen werden, soll die Initiative oder der Gegenvorschlag in Kraft treten?
3. Die Mehrheit wird für jede Frage separat ermittelt. Werden sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, so ist das Ergebnis der Antworten auf die dritte Frage entscheidend. Es tritt der Text in Kraft, der bei dieser Frage die Mehrheit der Stimmen erhält.
1. Der Staatsrat organisiert innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Verabschiedung durch den Großen Rat oder die verfassungsgebende Versammlung die Abstimmung über die Akte, die dem obligatorischen Referendum unterliegen.
1. Die Artikel 111 bis 122 dieses Gesetzes finden sinngemäß Anwendung, wobei die Unterschriftenlisten innerhalb von sechzig Tagen nach der Veröffentlichung des angefochtenen Aktes im Amtsblatt beim Gemeindeschreiber hinterlegt werden müssen.
2. Wenn die Referendumsfrist von 60 Tagen während der Weihnachts-, Neujahrs- oder Osterfeiertage abläuft, wird sie um 5 Tage verlängert.
3. Wenn die Referendumsfrist von 60 Tagen in den Zeitraum von 15. Juli bis 15. August fällt, wird sie um 10 Tage verlängert.
4. Das Referendumsbegehren kann nicht zurückgezogen werden.
5. Hat das Referendumsbegehren Erfolg, so unterrichtet das Departement den Großen Rat, und der Staatsrat unterbreitet den angefochtenen Akt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Referendumsfrist der Volksabstimmung.
1. In Gemeinden mit General- oder Gemeinderat kann ein Bruchteil des Stimmkörpers in den gesetzlich vorgesehenen Formen und Grenzen ein Volksbegehren einreichen betreffend
a. die Realisierung eines Projekts, das in die Zuständigkeit des General- oder Gemeinderats fällt;
b. die Annahme, Änderung oder Aufhebung einer Verordnung, die in die Zuständigkeit des General- oder Gemeinderats fällt;
c. die Erteilung oder den Entzug einer Kompetenzdelegation an den Gemeinderat (die Exekutive) in Verordnungsangelegenheiten (Art. 4 Ziff. 13 KV);
d. die Ersetzung eines Generalrats durch einen Gemeinderat oder umgekehrt;
e. die Änderung der Wahlart des Gemeinderats;
f. die Änderung der Mitgliederzahl des Gemeinderats;
g. die Änderung der Mitgliederzahl des Gemeinderats (der Exekutive);
h. das Begehren um Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem angrenzenden Bezirk.
2. Die Bedingungen und Modalitäten der Ausübung des Initiativrechts betreffend Gemeindefusionen und Gebietsänderungen von Gemeinden sind Gegenstand der Artikel 151 ff. dieses Gesetzes.
1. Können nicht Gegenstand eines Initiativbegehrens sein
a. die Kontrolle der Geschäftsführung;
b. der Budgetentwurf und die Jahresrechnung;
c. der Veranlagungsbeschlussentwurf;
d. die Anleihen und die Anlagen;
e. die Aufnahme neuer Bürger;
f. die Ernennungen und die Wahlen;
g. die Reglemente betreffend die Organisation und die Arbeitsweise des General- oder Gemeinderates oder dessen Beziehungen zur Gemeinderegierung.
1. Jede Initiative muss folgende Grundsätze beachten
a. das höhere Recht;
b. den Grundsatz der Einheit von Rang, Form und Materie.
2. Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Teilen einer Initiative besteht.
3. Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in Form eines Entwurfs in allgemeinen Begriffen oder ausschliesslich in Form eines vollständig ausgearbeiteten Projekts eingereicht wird.
4. Die Einheit des Ranges ist gewahrt, wenn die Initiative Vorschläge enthält, die nur einer einzigen Kategorie von Akten zuzuordnen sind, für welche die Initiative zugelassen ist.
1. Die Initiative, die auf die Änderung oder Aufhebung einer Verordnung abzielt, muss in Form eines vollständig ausgearbeiteten Entwurfs vorgelegt werden. Wenn sie sich auf die Annahme einer Verordnung bezieht, kann sie entweder in Form einer vollständig ausgearbeiteten Verordnung oder in allgemeinen Begriffen konzipiert vorgelegt werden.
2. In allen anderen Fällen muss sie in allgemeinen Begriffen konzipiert werden und die Ziele des Projekts darlegen.
1. Jedes Initiativbegehren muss vor der Sammlung der Unterschriften von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern des Initiativkomitees oder von einer im Register der politischen Parteien eingetragenen politischen Partei der Gemeindekanzlei angemeldet werden.
2. Es ist in Form eines Entwurfs einer Unterschriftenliste einzureichen, die folgende Angaben enthält
a. den Titel und den Text der Initiative;
b. die Daten des Beginns und des Endes der Frist für die Unterschriftensammlung; das Anfangsdatum ist das Datum der Veröffentlichung der gemäss Artikel 141 Absatz 2 erforderlichen Sammelbewilligung;
c. eine Rückzugsklausel;
d. die Namen, Vornamen und Adressen der Mitglieder des Komitees;
e. den Hinweis, dass strafbar ist, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches);
f. den Hinweis, dass die Listen nur die Unterschriften von in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten tragen dürfen;
3. Bei einer Volksabstimmung lautet die dem Stimmvolk gestellte Frage: "Nehmen Sie die Volksinitiative ["Titel der Initiative"] an?"
1. Nach Eingang des Antrags überprüft die Gemeinde unverzüglich den Titel und den Text der Initiative.
2. Wenn letztere irreführend sind, zur Verwirrung führen oder kommerzielle Werbeelemente enthalten, werden sie von der Gemeinde in Absprache mit dem Komitee oder der Partei, die die Initiative initiiert hat, korrigiert.
3. Das Komitee oder die Partei, die die Initiative initiiert hat, kann der Unterschriftenliste ein Argumentarium beifügen. Dieses muss jedoch klar von der Liste abgegrenzt sein und ausdrücklich angeben, dass es nur die Autoren verpflichtet. Die Gemeinde kann Äußerungen, die die Ehre verletzen oder offensichtlich unwahr sind, ändern oder ablehnen.
4. Die Gemeinde ist ebenfalls zuständig, um über die Gültigkeit der Initiative zu entscheiden. Artikel 113 gilt sinngemäß.
1. Wenn das Initiativbegehren die Anforderungen der Artikel 139 und 140 erfüllt, nimmt die Gemeinde die Eingabe formell zur Kenntnis, genehmigt die Sammlung der Unterschriften, besiegelt die Liste und teilt dem Komitee die erforderliche Mindestanzahl an Unterschriften mit.
2. Der Titel und der Text der Initiative werden an der Amtstafel ausgehängt.
1. Der Initiativantrag muss von 15% des Wahlberechtigten der Gemeinde unterzeichnet werden, von 10% in Gemeinden, deren Wahlbevölkerung mehr als 50.000 Mitglieder umfasst.
1. Das Mitglied des Wahlkörpers muss eigenhändig und leserlich seinen Namen und Vornamen auf die Liste setzen und seine Unterschrift hinzufügen. Weitere Informationen zu seiner Person können auf der Liste vermerkt werden, um seine Identifikation zu erleichtern.
2. Es darf die gleiche Initiative nur einmal unterschreiben.
3. Das Mitglied des Wahlkörpers, das nicht schreiben kann, kann seinen Namen von einem anderen Mitglied seiner Wahl auf die Liste eintragen lassen. Letzteres wird alle erforderlichen Angaben über die Person, in deren Namen es unterschreibt, vermerken. In der Rubrik "Unterschrift" schreibt es sehr leserlich seinen eigenen Namen und den Vermerk "in Vertretung" oder "i.V." und unterschreibt eigenhändig.
1. Die Unterschriftenlisten müssen vom Komitee oder der Partei, die die Initiative ins Leben gerufen hat, spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung der Genehmigung zur Sammlung am öffentlichen Anschlagbrett beim Stadtsekretariat zur Beglaubigung eingereicht werden (Artikel 141, Absatz 2).
2. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so können die Listen am darauffolgenden ersten Werktag eingereicht werden.
3. Das Komitee oder die Partei, die die Initiative ins Leben gerufen hat, ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherstellung der Vertraulichkeit der im Rahmen der Unterschriftensammlung erhaltenen Daten erforderlich sind. Diese Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Das Komitee oder die Partei, die die Initiative ins Leben gerufen hat, darf die Unterschriftenlisten nicht für andere Zwecke als deren Aufbewahrung zur Einreichung bei der zuständigen Behörde verwenden.
4. Niemand darf eine Datenbank mit Hilfe der in den Unterschriftenlisten enthaltenen Informationen erstellen, es sei denn, die betroffene Person hat frei, informiert und ausdrücklich zugestimmt.
1. Die Gemeinde bescheinigt, dass die Unterzeichner Mitglieder des Wahlkörpers sind, wenn ihr Name im Register am Tag der Einreichung der Liste zur Bescheinigung enthalten ist.
2. Wenn das Mitglied des Wahlkörpers die Initiative mehrfach unterzeichnet hat, wird nur eine Unterschrift anerkannt.
3. Die Bescheinigung wird verweigert, wenn der Unterzeichner kein Mitglied des Wahlkörpers ist oder die Anforderungen des Artikels 143, Absatz 1 nicht erfüllt sind.
4. Der Grund für die Verweigerung wird auf der Unterschriftenliste angegeben.
5. Die Bescheinigung bezüglich der Mitgliedschaft im Wahlkörper der Unterzeichner kann kollektiv für mehrere Listen erteilt werden.
1. Die Gemeinde bestimmt innerhalb von fünfzehn Tagen, ob die Initiative innerhalb der Frist die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften gesammelt hat.
2. Sie veröffentlicht ihre Entscheidung an der öffentlichen Anschlagtafel, wobei sie die Anzahl der gültigen Unterschriften angibt und den Initiativkomitee darüber informiert.
3. Nach Abschluss des Verfahrens und nach Ausschöpfung der Rechtsmittel übergibt das Komitee oder die Partei, die die Initiative ergriffen hat, sämtliche Unterschriftenlisten zur Vernichtung an die Gemeinde. Das Komitee oder die Partei, die die Initiative ergriffen hat, darf keine Kopien der Unterschriftenlisten aufbewahren.
1. Wenn die Initiative zustande gekommen ist, wird sie so schnell wie möglich von der Gemeinde mit ihrer Stellungnahme an den General- oder Gemeinderat weitergeleitet, gegebenenfalls begleitet von einem Gegenvorschlag und unter Angabe der Bearbeitungsfristen.
1. Genehmigt der General- oder Gemeinderat die Initiative, so wird sie zum Reglement und ist nicht automatisch der Volksabstimmung zu unterbreiten; in den Gemeinden mit Gemeinderat unterliegt dieses neue Reglement jedoch dem Referendum.
2. Genehmigt er sie nicht, so unterbreitet der General- oder Gemeinderat die Initiative der Volksabstimmung, gegebenenfalls mit einer Empfehlung zur Ablehnung oder indem er ihr einen Gegenentwurf gegenüberstellt.
3. Der Entscheid des General- oder Gemeinderats erfolgt spätestens
a. innerhalb von neun Monaten nach Zustandekommen der Initiative, wenn kein Gegenentwurf vorliegt;
b. innerhalb von fünfzehn Monaten nach Zustandekommen der Initiative, wenn ein Gegenentwurf vorliegt.
4. Die vorgenannten Entscheide sind dem Initiativkomitee mitzuteilen und am öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.
5. Die Volksabstimmung erfolgt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem definitiven Entscheid des General- oder Gemeinderats.
6. Artikel 132 ist auf die kommunale Abstimmung sinngemäss anwendbar, wenn der Initiative ein Gegenentwurf gegenübergestellt wird.
1. Wenn der Generalrat oder Gemeinderat die Initiative genehmigt, wird diese nicht der Volksabstimmung unterstellt; der Generalrat oder Gemeinderat ist verpflichtet, innerhalb von fünfzehn Monaten nach der Genehmigung die notwendigen Entscheidungen zur Umsetzung zu treffen; diese Frist kann durch einen Beschluss des Generalrats oder Gemeinderats um höchstens sechs Monate verlängert werden. In Gemeinden mit Gemeinderat ist der Genehmigungsbeschluss referendumsfähig.
2. Genehmigt er die Initiative nicht, unterbreitet der Generalrat oder Gemeinderat die Initiative dem Volk zur Abstimmung, gegebenenfalls mit einer Empfehlung zur Ablehnung.
3. Die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung des Generalrats oder Gemeinderats erfolgt spätestens neun Monate nach dem Zustandekommen der Initiative.
4. Die vorgenannten Beschlüsse werden dem Initiativkomitee mitgeteilt und am öffentlichen Anschlagbrett ausgehängt.
5. Die Volksabstimmung erfolgt spätestens sechs Monate nach dem Beschluss des Generalrats oder Gemeinderats.
6. Wird die Initiative vom Volk angenommen, ist der Generalrat oder Gemeinderat verpflichtet, unter Berücksichtigung der Absichten der Unterzeichner, innerhalb von fünfzehn Monaten nach der Abstimmung die notwendigen Entscheidungen zur Umsetzung zu treffen; diese Frist kann durch einen Beschluss des Generalrats oder Gemeinderats um höchstens sechs Monate verlängert werden.
1. Jede Initiative kann bis zum dreißigsten Tag, der auf die Bekanntmachung der Entscheidung des General- oder Gemeinderates zur Einberufung des Wahlkörpers am öffentlichen Anschlag folgt, zurückgezogen werden.
2. Der Rückzug muss von der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Komitees oder von den zuständigen statutarischen Organen der Partei, die die Initiative eingereicht hat, beschlossen werden.
3. Der Rückzug ist der Gemeinde mitzuteilen und am öffentlichen Anschlag bekannt zu machen.
4. Artikel 125 findet entsprechende Anwendung in Bezug auf die Rückzugsmodalitäten der Initiative.
1. Der Initiativantrag bezieht sich auf das Prinzip einer Fusion von Gemeinden oder einer Änderung des Gebiets; er nennt die betroffenen Gemeinden oder das betreffende Gebiet.
1. Wenn die Initiative zustande gekommen ist, wird sie zwingend innerhalb von sechs Monaten dem Volksentscheid unterbreitet.
2. Der Generalrats- oder Gemeinderat kann dem einen Gegenvorschlag entgegensetzen und eine Abstimmungsempfehlung abgeben.
1. Im Falle der Annahme der Initiative durch das Volk ist die Gemeinde verpflichtet, Verhandlungen mit den Behörden der betroffenen anderen Gemeinde(n) aufzunehmen und alles Vernünftige zu unternehmen, um zu einer Fusionsvereinbarung oder zur vorgeschlagenen Gebietsänderung zu gelangen; sie berichtet dem Gemeinde- oder Gemeinderat innerhalb eines Jahres über das Ergebnis der Verhandlungen.
1. Die Vorschriften über die allgemeine Initiative in kommunalen Angelegenheiten gelten im Übrigen.
1. In den Gemeindeverbänden kann ein Teil der Wählerschaft, in den durch Gesetz vorgesehenen Formen und Grenzen, ein Volksbegehren einreichen, das sich bezieht auf
a. die Realisierung eines Projekts, das in die Zuständigkeit des Gemeinderats fällt;
b. die Änderung oder Aufhebung der Satzung des Verbandes;
c. die Annahme, Änderung oder Aufhebung einer Verordnung, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fällt;
d. die Gewährung oder den Entzug einer Zuständigkeitsdelegation an den Vorstand in Regulierungsangelegenheiten;
e. die Änderung der Mitgliederzahl des Gemeinderats;
f. die Änderung der Mitgliederzahl des Vorstands.
1. Gegenstand eines Initiativantrags können nicht sein
a. die Kontrolle der Geschäftsführung;
b. der Haushaltsvorentwurf und die Jahresrechnungen;
c. die Anleihen und die Geldanlagen;
d. die Ernennungen und die Wahlen;
e. die Reglemente, welche die Organisation und die Funktionsweise des interkommunalen Rates oder seine Beziehungen zum Direktionskomitee betreffen.
1. Der Initiativantrag muss von 15 % des Wahlberechtigtenkörpers der Mitgliedsgemeinden der Vereinigung unterzeichnet werden, 10 %, wenn die Mitgliedsgemeinden über einen Wahlberechtigtenkörper von mehr als 50.000 Mitgliedern verfügen.
1. Die Gültigkeit der Initiative wird gemäß den Kriterien des Artikels 137 bestimmt.
2. Die Form der Initiative muss die Bedingungen des Artikels 138 erfüllen.
3. Die Bekanntgabe des Initiativegesuchs erfolgt nach den Bestimmungen des Artikels 139.
4. Die Vorprüfung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 140.
5. Die Einreichung der Unterschriftenlisten muss innerhalb der Frist des Artikels 144 erfolgen.
6. Die Beglaubigung der Unterschriftenlisten und deren Übermittlung erfolgen nach den Bestimmungen der Artikel 145 bis 147.
7. Der Rückzug der Initiative erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 150.
1. In den Gemeindeverbänden und Ballungsgebieten wird das Initiativrecht unter den Bedingungen der Artikel 155 bis 158 dieses Gesetzes ausgeübt, die sinngemäß anwendbar sind.
1. Dem Referendum unterliegen die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse.
**2. Folgende Angelegenheiten können nicht Gegenstand eines Referendumsbegehrens sein:**
a. Ernennungen und Wahlen;
b. Beschlüsse betreffend die Organisation und das Funktionieren des Rates oder seine Beziehungen zur Gemeindeexekutive;
c. der Haushalt in seiner Gesamtheit;
d. die Geschäftsführung und die Rechnungen;
e. Darlehen;
f. die damit verbundenen Ausgaben;
g. Beschlüsse, welche den bestehenden Zustand aufrechterhalten.
**3. Beabsichtigt der Gemeinderat, einen Beschluss spontan der Volksabstimmung zu unterbreiten, so muss er dies in der Sitzung beschliessen. Der dem Volk unterbreitete Beschluss sowie der Beschluss, ein spontanes Referendum durchzuführen, müssen zur Information am öffentlichen Anschlag bekannt gemacht werden. Die Gemeindeexekutive lädt die Ratsmitglieder, welche den Gegenstand abgelehnt haben, ein, sich als Referendumskomitee zu konstituieren.**
**4. Wenn der Rat mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmenden anerkennt, dass der von ihm gefasste Beschluss von ausserordentlicher Dringlichkeit ist und seine Ausführung mit der Einhaltung des Referendumsverfahrens unvereinbar wäre oder die Verwirklichung seines Gegenstandes dadurch gefährdet würde, kann kein Referendum verlangt werden.**
1. Der Antrag auf Referendum in Bezug auf das Budget gibt die Rubriken der administrativen Klassifikation an, die Gegenstand dieses Antrags sind; das Wahlvolk stimmt über jede von ihnen separat ab.
1. Die Gemeinde hängt die referendumspflichtigen Gegenstände innert drei Tagen, nachdem
a. sie vom Gemeinderat beschlossen wurden, sofern es sich um Beschlüsse handelt, die keiner kantonalen Genehmigung bedürfen;
b. ihre Genehmigung im Amtsblatt veröffentlicht wurde, sofern es sich um Beschlüsse handelt, die der kantonalen Genehmigung unterliegen;
c. ihre Genehmigung mitgeteilt wurde, sofern es sich um Nutzungspläne und die dazugehörigen Reglemente handelt, am öffentlichen Anschlagbrett aus.
2. In den Fällen gemäss Absatz 1, Buchstaben b und c, wenn die Gemeinde zu Informationszwecken unmittelbar nach dem Beschluss des Gemeinderats einen Aushang am öffentlichen Anschlagbrett vornimmt, hält sie fest, dass der Beschluss noch der kantonalen Genehmigung bedarf, dass das Referendum erst danach möglich ist und dass zu diesem Zeitpunkt ein neuer Aushang erfolgen wird.
1. Das Begehren auf Durchführung eines Referendums muss der Gemeinde schriftlich mit einem Entwurf der Unterschriftenliste von fünf Mitgliedern des Wahlkörpers, die das Komitee bilden, innerhalb von zehn Tagen nach der Ankündigung gemäß Artikel 162, Absatz 1, Buchstaben a und c, oder der Veröffentlichung gemäß Artikel 162, Absatz 1, Buchstabe b, mitgeteilt werden.
2. Jede Liste muss an der Spitze den Gegenstand der Entscheidung wiedergeben, wie er in der öffentlichen Bekanntmachung am Anschlagbrett angeführt ist.
3. Wenn das Begehren auf Durchführung eines Referendums die oben genannten Anforderungen erfüllt, nimmt die Gemeinde formell Kenntnis von seiner Einreichung, genehmigt die Sammlung der Unterschriften, versieht die Liste mit einem Siegel und informiert das Komitee über die erforderliche Mindestanzahl von Unterschriften; der Titel und der Text des Begehrens auf Durchführung eines Referendums werden am Anschlagbrett bekannt gemacht.
1. Die Unterschriftenlisten müssen innerhalb von dreißig Tagen nach der im Artikel 163, Absatz 3 vorgesehenen Veröffentlichung beim Gemeindebüro eingereicht werden, unterschrieben von 15% der Wählerschaft der Gemeinde, 10% in Gemeinden mit einer Wählerschaft von mehr als 50.000 Mitgliedern. Die im Artikel 134 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Fristverlängerungen gelten sinngemäß.
2. Die Gemeindeverwaltung zählt alle Unterschriften und prüft, ob das Referendumsbegehren innerhalb der Frist die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften erreicht hat.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über das kantonale Referendum und die kommunale Initiative sinngemäß.
1. Wenn der Antrag auf Referendum Erfolg hatte, informiert die Gemeinde das Departement über den Präfekten sowie die Wählerschaft durch Aushang am öffentlichen Anschlagbrett.
2. Der Präfekt ordnet die Abstimmung innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Listen an.
3. Diese Frist kann vom Departement verlängert werden.
1. In den Gemeindeverbänden unterliegen die vom interkommunalen Rat gefassten Beschlüsse dem Referendum.
2. Die Artikel 160 Absatz 2 und 161 gelten sinngemäß.
3. Für Entscheidungen, die sich auf die Hauptaufgaben beziehen, muss das Verlangen nach einem Referendum mit den Unterschriften von mindestens 15 % der Wahlberechtigten aller verbundenen Gemeinden eingereicht werden.
4. Für Bestimmungen, die sich auf optionale Aufgaben beziehen, muss das Verlangen nach einem Referendum mit den Unterschriften von mindestens 15 % der Wahlberechtigten aller Gemeinden eingereicht werden, die an diesen Aufgaben teilnehmen.
5. Übersteigt die Zahl der in diesen Gemeinden eingetragenen Wahlberechtigten 50.000, so ist das Begehren zulässig, sofern es von 10 % dieser Mitglieder unterschrieben ist.
6. Eine gleiche Liste darf nur Unterschriften von Wahlberechtigten enthalten, die ihren Wohnsitz in derselben Gemeinde haben.
1. Der Leitungsausschuss veröffentlicht die dem Referendum unterbreiteten Gegenstände im Amtsblatt innerhalb von vierzehn Tagen nach deren Annahme. Jede Gemeinde bringt diese Gegenstände innerhalb derselben Frist am öffentlichen Anschlagbrett an.
2. Die zuständige kantonale Behörde veröffentlicht die der kantonalen Genehmigung unterstehenden und danach dem Referendum unterbreiteten Gegenstände innerhalb von vierzehn Tagen nach der Genehmigung.
3. Jede Gemeinde bringt diese Gegenstände ebenfalls binnen vierzehn Tagen nach deren Annahme bzw. der kantonalen Genehmigung am öffentlichen Anschlagbrett der Gemeinde an.
4. Handelt es sich um Nutzungspläne und deren Vorschriften, teilt der Leitungsausschuss den betroffenen Gemeinden die Genehmigung durch die kantonalen Behörden mit und gibt ihnen das Datum der öffentlichen Bekanntmachung am Anschlagbrett bekannt, das am selben Tag in allen Gemeinden innerhalb von vierzehn Tagen nach der Mitteilung der Genehmigung durch die kantonalen Behörden erfolgen muss.
1. Der Antrag auf Referendum muss schriftlich bei der Gemeinde der Sitzgemeinde des Vereins eingereicht werden, begleitet von einem Exemplar der Unterschriftenlisten, unterzeichnet von mindestens sieben Mitgliedern des Wahlkörpers, die das Komitee bilden, innerhalb von zehn Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt oder der Anschlagtafel im Fall von Artikel 167, Absatz 4.
2. Die Gemeinde der Sitzgemeinde des Vereins informiert den Vorstand darüber.
3. Wenn die Liste die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, siegelt die Gemeinde der Sitzgemeinde des Vereins die Listen und genehmigt die Sammlung von Unterschriften.
4. Die Unterschriftenlisten müssen innerhalb von dreißig Tagen nach der Genehmigung der Sammlung bei den Gemeinden der beteiligten Gemeinden eingereicht werden. Die in Artikel 134, Absatz 2 und 3 vorgesehenen Fristverlängerungen gelten analog.
5. Die Frist läuft auch dann, wenn die Bekanntmachung in den Gemeinden unterblieben ist.
1. Die Artikel 119 und 120, Absatz 1, dieses Gesetzes sind anwendbar.
1. Wenn das Referendumsbegehren erfolgreich war, informiert die Gemeinde des Sitzorts der Vereinigung den Staatsrat, die Leitungskommission und die betroffenen Gemeinden.
2. Die Gemeinde des Sitzorts der Vereinigung ordnet die Abstimmung innerhalb der drei Monate nach der Einreichung der Listen an; das Departement kann diese Frist verlängern.
3. Die Protokolle werden von den kommunalen Wahlbüros an die Gemeinde des Sitzorts der Vereinigung übermittelt.
4. Das Ergebnis der Abstimmung wird durch die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen in allen assoziierten Gemeinden bestimmt.
5. Die Gemeinde des Sitzorts der Vereinigung fasst die Ergebnisse zusammen und veröffentlicht sie im Amtsblatt.
1. In den Gemeindeverbänden und Ballungsräumen unterliegen die vom Verbandsrat beziehungsweise vom Agglomerationsrat gefassten Beschlüsse dem Referendum.
2. Die oben genannten Artikel 166 bis 170 finden sinngemäß Anwendung.
1. Jeder Rechtsstreit bezüglich der Anwendung dieses Gesetzes kann Gegenstand eines Rechtsmittels sein.
2. Der Große Rat entscheidet über die Rechtsmittel in Bezug auf seine Wahl, die Wahl des Staatsrates sowie die Wahl der Waadtländer Mitglieder des Ständerats.
3. Der Präfekt entscheidet über die Rechtsmittel in Bezug auf die kommunalen und interkommunalen Abstimmungen.
4. Der Staatsrat entscheidet über die übrigen Rechtsmittel.
1. Jede Person, die durch eine Entscheidung in Bezug auf das Stimmrecht betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ist berechtigt, Berufung einzulegen.
2. Jedes Mitglied des Wahlkörpers kann einen Rechtsbehelf gegen eine Abstimmung oder eine Wahl einlegen.
1. Der Rekurs ist innert drei Tagen einzureichen
- ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdegrund entdeckt wurde oder bei Anwendung der den Umständen gebotenen Sorgfalt hätte entdeckt werden können;
- ab der Veröffentlichung des Ergebnisses der betreffenden Abstimmung oder der Mitteilung des angefochtenen Aktes in den übrigen Fällen.
2. Artikel 7 Absatz 1 bleibt vorbehalten.
1. Die Beschwerde ist per Einschreiben zu richten an
a. den Präfekten, wenn die Beschwerde eine Gemeinde- oder interkommunale Wahl betrifft;
b. den Dienst für Rechtsangelegenheiten, wenn die Beschwerde in die Zuständigkeit des Staatsrates fällt;
c. das Generalsekretariat des Grossen Rates, wenn die Beschwerde in die Zuständigkeit des Grossen Rates fällt.
1. Der Rekurs wird schriftlich erhoben und enthält eine kurze Darstellung der Tatsachen, die Beweggründe sowie die Anträge.
2. Im Bereich der Wahl oder Abstimmung muss die rekursführende Person glaubhaft machen, dass die Art und das Ausmaß der von ihr geltend gemachten Unregelmäßigkeiten das Ergebnis entscheidend beeinflussen konnten.
1. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2. Das Büro des Großen Rates kann Vorab- und Vorsorgemaßnahmen anordnen, die geeignet sind, eine festgestellte Unregelmäßigkeit bei Abstimmungen zu beheben, bei denen der Große Rat die Beschwerdeinstanz ist. Das Departement verfügt über dieselbe Befugnis bei Abstimmungen, für die der Staatsrat die Beschwerdeinstanz ist.
1. Die Person oder Stelle, bei der der Rechtsbehelf eingelegt wird, führt die Untersuchung durch. Sie hört die beschwerdeführende Person an und kann, falls sie es für erforderlich hält, weitere Anhörungen durchführen.
2. Nach Abschluss der Untersuchung wird die Akte der zuständigen Behörde zur Entscheidung übermittelt.
1. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos.
2. Gebühren und Kosten können jedoch der Partei auferlegt werden, die mutwillig oder leichtfertig handelt.
3. Erscheint die Beschwerde von vornherein mutwillig, kann die für die Instruktion zuständige Person oder Einheit von der beschwerdeführenden Person die Leistung eines Kostenvorschusses verlangen. Wird dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist erbracht, erklärt die für die Instruktion zuständige Person oder Einheit die Beschwerde für unzulässig.
4. Es werden im Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
1. Die Entscheidungen werden unverzüglich erlassen.
2. Wird der Rechtsbehelf vor der Abstimmung eingelegt, so muss die Entscheidung, wenn möglich, so rechtzeitig ergehen, dass sie ihre Wirkung bei der Abstimmung entfalten kann.
3. Die zuständige Behörde weist den Rechtsbehelf ohne eingehende Prüfung der Angelegenheit zurück, wenn sie feststellt, dass die geltend gemachten Unregelmäßigkeiten weder von einer Art noch von einer Bedeutung sind, die das Hauptresultat der Abstimmung oder der Wahl maßgeblich beeinflussen könnten.
4. Neben der Mitteilung an die Parteien werden die Entscheidungen im Amtsblatt veröffentlicht. Sie enthalten die Angabe der Rechtsmittel.
1. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes analog auf das Beschwerdeverfahren anwendbar.
1. Die endgültigen Entscheidungen und einstweiligen Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 172 bis 181 dieses Gesetzes erlassen werden, können bei dem Verfassungsgericht angefochten werden.
2. Wenn die angefochtene Entscheidung oder Handlung vom Staatsrat ausgeht, wird die Beschwerde direkt beim Verfassungsgericht erhoben.
1. Können bei dem Verfassungsgericht Beschwerde einlegen die Personen, die im Sinne des Artikels 173 dieses Gesetzes klagebefugt sind.
1. Der Rechtsbehelf ist binnen zehn Tagen ab der offiziellen Veröffentlichung der Entscheidung einzulegen.
1. Der Rechtsbehelf muss den Formvorschriften entsprechen, die in Artikel 176 dieses Gesetzes vorgesehen sind.
1. Die Untersuchung wird gemäß dem Gesetz über die Verfassungsgerichtsbarkeit durchgeführt. Artikel 179 ist anwendbar.
1. Das Gericht entscheidet über die Rechtsmittel im Sinne dieses Gesetzes in seiner ordentlichen Besetzung.
2. Es erlässt sein Urteil innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Rechtsmittels.
3. Das Urteil wird den Parteien zugestellt und in einer amtlichen Veröffentlichung bekannt gemacht.
1. Entscheidungen über die Gültigkeit einer kantonalen oder kommunalen Initiative können bei dem Verfassungsgericht angefochten werden.
1. Jedes Mitglied des kantonalen Wahlkörpers ist berechtigt, gegen die Entscheidung des Staatsrats Beschwerde einzulegen.
2. Jedes Mitglied des kommunalen Wahlkörpers ist berechtigt, gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung Beschwerde einzulegen.
3. Zudem ist das Initiativkomitee, sofern es als juristische Person konstituiert ist, sowie die ursprünglich die Initiative ergreifende Partei berechtigt, Beschwerde einzulegen.
1. Die Beschwerde ist innerhalb von zwanzig Tagen nach Veröffentlichung der Entscheidung einzulegen.
1. Der Rechtsbehelf wird schriftlich eingelegt und enthält Begründungen sowie Anträge.
1. Die Untersuchung wird gemäß dem Gesetz über die Verfassungsgerichtsbarkeit durchgeführt.
1. Das Verfassungsgericht entscheidet über die Klage in seiner ordentlichen Besetzung.
2. Es trifft seine Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Klage.
3. Sein Urteil wird den Parteien zugestellt und einer offiziellen Veröffentlichung unterzogen.
1. Sind mit einer Busse belegbar
a. die Verweigerung der Ausübung der Aufgaben eines Mitglieds des Gemeindewahlbüros;
b. die Präsidenten des Gemeindewahlbüros, die ihre Pflicht zur fristgerechten Übermittlung der Ergebnisse an die zuständige Behörde nicht erfüllen;
c. die Verursachung von Störungen der öffentlichen Ordnung in den Wahlräumen oder in deren Nähe;
d. die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis zu anderen Zwecken als der Überprüfung der Richtigkeit der eingetragenen Daten;
e. die Weigerung oder Unterlassung, die Konten der der Transparenzpflicht unterliegenden Personen dem Departement zu übermitteln;
f. die Weigerung oder Unterlassung, dem Departement die Identität des Spenders und den Betrag der zugunsten der der Transparenzpflicht unterliegenden Personen geleisteten Spenden zu übermitteln;
g. die Nichtvornahme aller durch die Umstände gebotenen Massnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der im Rahmen der Sammlung von Unterschriften für eine Abstimmung erhobenen Daten;
h. die Weigerung oder Unterlassung, die Unterschriftenlisten zur Vernichtung durch das Departement zu übermitteln.
2. Die Verfolgung erfolgt gemäss dem Gesetz über die Übertretungen.
1. Jeder kann die ihm bekannten Verstöße anzeigen.
2. Das Gemeindewahlbüro, die Gemeinde und der Präfekt sind verpflichtet, diese anzuzeigen.
1. Artikel 90 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Bis dahin bleibt Artikel 72 des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte vom 16. Mai 1989 anwendbar.
1. Das Gesetz vom 16. Mai 1989 über die Ausübung der politischen Rechte wird aufgehoben [F].
2. Das Gesetz vom 2. Juli 2003 über die Wahl der Waadtländer Mitglieder des Ständerats wird aufgehoben [G].
3. Das Gesetz vom 18. Mai 1959 über die Unvereinbarkeiten aufgrund der Gewährung politischer Rechte an Frauen wird aufgehoben [H].
4. Artikel 79 des Gesetzes vom 11. Februar 1970 über die Organisation des Staatsrat wird aufgehoben [I].
1. Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes betraut. Er wird den Text gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a) der kantonalen Verfassung veröffentlichen und das Datum des Inkrafttretens durch einen Beschluss festlegen.