KONKORDAT über den Vollzug der administrativen Haft gegenüber Ausländerinnen und Ausländern (C-DAE) (C-DAE)
Inhaltsübersicht (49)
Gesetzestext (49 Artikel)
1. Die Ausführung der nach der eidgenössischen Ausländergesetzgebung angeordneten Administrativhaft richtet sich nach diesem Konkordat
a. wenn sie einem unterzeichneten Kanton obliegt,
b. wenn sie in einer Konkordatsanstalt stattfindet.
1. Die Vollstreckung der Verwaltungshaft für eine Dauer von weniger als 96 Stunden ist nicht zwingend durch das Konkordat geregelt. Die im nachstehenden Artikel 4 definierte Konferenz kann diese Dauer durch einen einstimmigen Beschluss ändern.
2. Die Vollstreckung anderer Zwangsmaßnahmen, die durch das Bundesrecht vorgesehen sind (Wohnsitzauflage, Betretungsverbot für ein bestimmtes Gebiet, Durchsuchung, Hausdurchsuchung), ist nicht durch das Konkordat geregelt.
3. Die konkordatsfähigen Organe können jedoch Empfehlungen bezüglich der kurzen Haft oder anderer Zwangsmaßnahmen erlassen, insbesondere wenn diese interkantonale Auswirkungen haben.
1. Die Unterzeichnerkantone bleiben insbesondere in folgenden Bereichen zuständig
a. Bezeichnung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden im Sinne von Artikel 13c LSEE [B],
b. Ausgestaltung der Rechtsmittelwege bezüglich des Haft-, Verbleib- oder Aufhebungsentscheids,
c. Betreuung, rechtlicher Beistand und Vertretung der betroffenen Personen,
d. Vorbereitung und Vollzug der Wegweisung.
2. Aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der kantonalen Behörde des Haftortes kann ein Unterzeichnerkanton ihr den materiellen Vollzug der Wegweisung delegieren.
1. Die Organe des Konkordats sind
a. die Konferenz der Westschweizer Direktoren der für die Fremdenpolizei zuständigen Departemente (nachfolgend: die Konferenz),
b. das Sekretariat der Konferenz,
c. die Konkordatskommission,
d. die Konsultativkommission.
1. Die Konferenz ist das oberste Organ des Konkordats.
2. Die Konferenz erstellt, in den Bereichen, die sie für notwendig erachtet, Ausführungsbestimmungen zum Konkordat. Diese Bestimmungen werden von den konkordatsgebundenen Kantonen gemäß den Vorgaben ihres innerstaatlichen Rechts verabschiedet.
3. Sie erlässt in den Bereichen, die sie für notwendig erachtet, Richtlinien für die konkordatsgebundenen Kantone.
4. Sie trifft die Entscheidungen, die ihr durch das Konkordat zugewiesen werden.
5. Sie überwacht die Anwendung und Auslegung des Konkordats.
6. Sie kann den konkordatsgebundenen Kantonen Empfehlungen und Vorschläge unterbreiten.
7. Sie ist zuständig, Abkommen mit nicht-konkordatsgebundenen Kantonen oder einer interkantonalen Organisation zum Zwecke der außerordentlichen Durchführung der Verwaltungshaft zu schließen.
8. Sie sorgt für die berufliche Aus- und Weiterbildung des Personals der konkordatsgebundenen Einrichtungen sowie des Personals der konkordatsgebundenen Kantone, das mit der Durchführung der Verwaltungshaft betraut ist.
1. Die Konferenz besteht aus einem Vertreter jedes konkordatsangehörigen Kantons, wobei es sich um einen Staatsrat handelt, der von der Kantonsregierung, der er angehört, ernannt wird.
2. Die Mitglieder der Konferenz können sich von ihren Mitarbeitern, die mit der Durchführung der Administrativhaft betraut sind, unterstützen lassen. Auch die Mitglieder der Leitung der konkordatären Einrichtungen können an den Sitzungen teilnehmen. Die Konferenz kann außerdem einen oder mehrere Vertreter der beratenden Kommission einladen.
1. Die Konferenz bestimmt ihren Präsidenten.
2. Sie bildet ein Sekretariat, dessen Kosten gemeinsam von den konkordatsgebundenen Kantonen getragen werden. Sie legt den Beitrag jedes Kantons fest.
3. Sie tritt mindestens einmal im Jahr und auf Antrag eines konkordatsgebundenen Kantons zusammen.
4. Sie bestimmt ihre Verfahrensweise.
1. Die Konferenz ernennt ihren Sekretär.
2. Der Sekretär bereitet die Sitzungen der Konferenz vor, unterbreitet ihr Vorschläge und führt die Protokolle.
3. Er überwacht die Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz und führt die Aufgaben aus, die ihr ihm überträgt.
1. Die Konkordatskommission besteht aus Personen, die mit der Anwendung des LMC [A] in den Konkordatskantonen sowie mit der Leitung der konkordatarischen Einrichtungen beauftragt sind. Die Mitglieder werden vom Vorsteher des Departements, dem sie unterstellt sind, und vom Stiftungsrat, wie in Artikel 32 unten definiert, bestimmt.
2. Den Vorsitz führt der Sekretär der Konferenz.
3. Die Konkordatskommission legt ihre Verfahrensweise fest.
1. Die Konkordatskommission hat folgende Aufgaben
a. sie prüft die ihr von der Konferenz, ihrem Sekretariat oder einem ihrer eigenen Mitglieder unterbreiteten Fragen;
b. sie unterbreitet der Konferenz, durch ihren Präsidenten, alle für die Anwendung des Konkordats nützlichen Vorschläge.
1. Die beratende Kommission besteht aus je einem Vertreter pro Kanton, der von diesem bestimmt wird. Dieser Vertreter wird – außerhalb der Verwaltung und Behörden – aus den Hilfswerken gewählt, die aktiv in der Aufnahme oder Unterstützung von Ausländern tätig sind.
2. Ein Vertreter der konkordatsgebundenen Kommission, der von dieser bestimmt wird, nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
3. Die beratende Kommission legt ihre Verfahrensweise fest.
1. Die Konsultativkommission hat folgende Aufgaben
a. die von der Konferenz oder ihrem Sekretär verlangten Studien durchzuführen;
b. der Konferenz, durch ihren Sekretär, oder der Konkordatskommission, durch deren Präsidenten oder dessen Vertreter, alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie für zweckmässig hält.
1. Die Verwaltungshaft erfolgt in einer geschlossenen Einrichtung.
2. Die Leitung der Einrichtung (nachstehend: die Leitung) kann eine Zellenhaft anordnen, wenn diese zur Sicherstellung des Schutzes des Häftlings oder eines Dritten erforderlich ist oder als Disziplinarmaßnahme.
1. Der Gefangene hat Anspruch auf Achtung und Schutz seiner Würde, seiner körperlichen und psychischen Integrität sowie seiner religiösen Überzeugungen.
2. Die Ausübung der Rechte des Gefangenen darf nur insoweit eingeschränkt werden, als es durch die Freiheitsentziehung, die Erfordernisse des gemeinschaftlichen Lebens in der Einrichtung oder den normalen Betrieb der Einrichtung erforderlich ist.
1. Bei seiner Ankunft in der Einrichtung wird der Gefangene in einer Sprache, die er versteht, über die aus der Hausordnung resultierenden Rechte und Pflichten sowie über die Haftbedingungen informiert. Eine Liste der Hilfswerke und rechtlichen Beratungsstellen wird ihm übergeben.
2. Die Leitung bietet dem Gefangenen an, eine Person seiner Wahl, die in der Schweiz wohnt, über seine Inhaftierung zu benachrichtigen.
1. Weibliche Gefangene müssen soweit wie möglich von männlichen Gefangenen getrennt werden, zumindest während der Nachtruhe.
2. Die Leitung kann Ausnahmen gestatten, um familiäre Bindungen zu berücksichtigen.
1. Der Häftling verfügt über seine persönlichen Angelegenheiten.
2. Die Direktion kann gefährliche Gegenstände, solche, die zur Flucht dienen können, und solche, die die innere Ordnung ernsthaft stören können, beschlagnahmen.
3. Die kantonale Behörde kann diese Gegenstände konfiszieren, soweit es die Gesetzgebung erlaubt.
4. Das Geld des Häftlings wird bei der Anstalt in Verwahrung genommen.
5. Das Vermögen des Häftlings, vermehrt um währenddessen durch die Anstalt oder Dritte geleistete Zahlungen und vermindert um die Zahlungen, die zu Lasten des Häftlings gehen (zum Beispiel Einkäufe, Mieten oder Reparaturen, verschiedene Rechnungen), wird ihm bei seinem Verlassen der Anstalt gegen Quittung zurückerstattet.
1. Sobald wie möglich, spätestens jedoch am vierten Tag nach seiner Aufnahme in die Einrichtung, unterzieht sich der Gefangene einer medizinischen Untersuchung.
2. Die Einrichtung organisiert einen medizinischen Dienst, der sowohl die ambulante Versorgung als auch die Notfallversorgung sicherstellt.
1. Die Anstaltsleitung bietet dem Gefangenen, soweit möglich, bezahlte Tätigkeiten und verschiedene Aktivitäten an.
1. In der Regel kann der Häftling tagsüber freien Zugang zu einem Freiluftbereich erhalten.
2. Er hat ab Beginn der Haft Anspruch auf mindestens eine Stunde Spaziergang pro Tag.
1. Der Gefangene kann frei korrespondieren.
2. Mit Ausnahme der Korrespondenz des Bevollmächtigten kann der eingehende Briefverkehr kontrolliert werden, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorhandensein gefährlicher oder unerlaubter Gegenstände vorliegen. Der Gefangene wird über die Kontrolle informiert.
1. Der Gefangene darf Besucher frei und ohne Überwachung empfangen.
2. Die Organisation der Anstalt kann Einschränkungen in der Häufigkeit und Dauer der Besuche rechtfertigen. Der Gefangene hat das Recht auf mindestens zwei Stunden Besuch pro Woche.
3. Die Besucher können durchsucht werden. Die Leitung kann die Überwachung der Besuche anordnen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für Missbrauch, Fluchtgefahr oder Gefährdung der Sicherheit der Anstalt vorliegen. Der Besuch des Bevollmächtigten darf nicht überwacht werden.
1. Der Häftling darf auf eigene Kosten frei telefonisch oder per Telefax kommunizieren.
2. Die Leitung kann die Überwachung der Kommunikation anordnen, wenn ernsthafte Anzeichen für Missbrauch, Fluchtgefahr oder Gefährdung der Sicherheit der Einrichtung vorliegen. Die Kommunikation mit dem Bevollmächtigten darf nicht überwacht werden.
1. Die Anstalt stellt dem Gefangenen Fernseh- und Rundfunkgeräte zur Verfügung. Sie kann ihn um eine Kostenbeteiligung bitten.
2. Die Anstalt verfügt über eine Bibliothek.
3. Der Gefangene kann auf eigene Kosten Abonnements für Zeitungen und Zeitschriften seiner Wahl abschließen.
1. Während seines Aufenthalts in der Einrichtung erhält der Gefangene einen täglichen Betrag, der von der Konferenz festgelegt wird, zur Deckung seiner kleinen Ausgaben gutgeschrieben.
2. Der Gefangene, der einer bezahlten Beschäftigung nachgeht, erhält einen von der Konferenz festgelegten täglichen Betrag gutgeschrieben.
1. Der Gefangene kann durchsucht werden. Seine persönlichen Gegenstände und sein Zimmer können inspiziert werden.
2. Leibesvisitationen müssen von einer Person desselben Geschlechts durchgeführt werden.
1. Die Anstaltsleitung kann eine Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Gefangenen aussprechen, der schuldhaft gegen die Regeln des Vollzugsregimes oder die Hausordnung der Einrichtung verstößt.
2. Die Disziplinarstrafen sind der schriftliche Verweis, der Entzug erworbener Vorteile und die Einzelhaft. Die Einzelhaft darf nicht länger als fünf Tage dauern.
1. Der Gefangene hat jederzeit das Recht, ein Gespräch mit der Anstaltsleitung zu führen.
2. Der Gefangene hat jederzeit das Recht, eine Beschwerde über seine Haftbedingungen oder gegen ihn verhängte restriktive Maßnahmen einzureichen. Die Beschwerde kann an jede kantonale oder konkordatsrechtliche Behörde gerichtet werden.
1. Eine Übereinkommensregelung legt die Bedingungen und allgemeinen Modalitäten des Haftregimes fest. Sie bestimmt die Rechtswege und zuständigen Behörden für Rechtsmittel.
1. Die Konkordatskantone verfügen über die folgenden Einrichtungen zur Durchführung des Administrativgewahrsams von Ausländern
a. die Einrichtung oder Einrichtungen, die von der Konkordatsstiftung geführt werden,
b. die Einrichtung oder Einrichtungen, die von einem der Konkordatskantone geführt und von der Konferenz anerkannt sind.
2. Die Anerkennung (im Sinne von Buchstabe b hiervor) wird von der Konferenz unter Berücksichtigung der Einhaltung der materiellen Bedingungen und der qualitativen Anforderungen, die für den Administrativgewahrsam gelten, durch die kantonale Einrichtung beschlossen. Sie kann mit Bedingungen verbunden oder zeitlich befristet sein.
1. Die Konferenz legt den Pensionspreis jedes Konkordatsbetriebs fest.
2. Der Pensionspreis zielt auf die Kostendeckung ab. Er kann je nachdem differenziert werden, ob der anordnende Kanton ein Konkordatskanton ist oder nicht.
1. Eine öffentlich-rechtliche Stiftung (nachstehend: die Stiftung) wird von der Konferenz geschaffen, welche deren Sitz und Gründungsurkunde gemäss den folgenden wesentlichen Elementen festlegt
a. Der Zweck besteht insbesondere darin,
- den Bedarf an Infrastrukturen für den Vollzug der Administrativhaft zu untersuchen und zu definieren,
- eine oder mehrere Anstalten für den Vollzug der Administrativhaft zu realisieren, zu betreiben und zu verwalten;
b. Das Dotationskapital wird von den Konkordatskantonen zu je Fr. 100 000.- (einhunderttausend Franken) gezeichnet, wobei die nachträgliche Zeichnung oder im Falle eines teilweisen Beitritts vorbehalten bleibt.
1. Die Stiftung unterbreitet der Konferenz ihr Budget und ihre Jahresrechnung zur Genehmigung. Sie richtet ihr einen jährlichen Tätigkeitsbericht.
2. Ein allfälliges Defizit der Stiftung wird wie folgt gedeckt
a. vom Kanton oder den Kantonen, in denen die Einrichtungen ihren Sitz haben, und zwar bis zu einem von der Konferenz festgelegten Betrag, der die wirtschaftlichen Vorteile und andere Auswirkungen für den Sitzkanton berücksichtigt;
b. der Restbetrag von den Konkordatskantonen im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung. Die Konferenz fasst diesbezüglich mindestens einmal jährlich einen Beschluss und kann dabei die Belegung einer anerkannten kantonalen Einrichtung zugunsten eines anderen Konkordatskantons berücksichtigen.
1. Die Konferenz gründet die Stiftung und erlässt deren Satzung durch eine Verordnung im Sinne von Artikel 5 oben.
1. Die konkordatsgebundenen Kantone verpflichten sich, die unter ihrer Autorität stehenden Verwaltungshäftlinge in den konkordatsgebundenen Anstalten unterzubringen. Die Anstalt ist verpflichtet, diese Häftlinge aufzunehmen.
2. Die Unterbringung oder Verlegung eines Häftlings in eine nicht konkordatsgebundene Anstalt bleibt in besonderen Umständen vorbehalten, insbesondere aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen.
3. Wenn die Anstaltsleitung im Verlauf der Haft der Meinung ist, dass ein Häftling in eine andere Anstalt verlegt werden muss, stellt sie einen Antrag an die Vollzugsbehörde des Kantons, der die Haft angeordnet hat.
1. Die zuständige Behörde jedes Kantons (Vollzugsbehörde) nimmt die Platzierung oder Verlegung nach freiem Ermessen vor, insbesondere unter Berücksichtigung der zu erledigenden administrativen Formalitäten, der voraussichtlichen Modalitäten der Rückführung und von Sicherheits- oder Ordnungsaspekten in der Einrichtung.
2. Diese Vollzugsbehörde bleibt allein zuständig, insbesondere für
a. die Anordnung der Haftentlassung, sei es zur Freilassung oder im Hinblick auf die Rückführung oder zur Übergabe an eine andere Behörde,
b. die Anordnung von Einschränkungen des allgemeinen Haftregimes, das durch die Anstaltsordnung festgelegt ist,
c. die Vornahme jeglicher Verfügungen bezüglich der Guthaben, die der Inhaftierte bei Haftantritt auf ein Konto eingezahlt hat,
d. die Vornahme jeglicher Verfügungen zur Vorbereitung, Durchführung, Erleichterung und Sicherstellung der Massnahmen, die auf die Ausreise des Inhaftierten aus der Schweiz abzielen.
3. Die Anstaltsleitung ist zuständig für alle Entscheidungen bezüglich des Haftregimes, der Ordnung und der Sicherheit der Einrichtung.
1. Die Regelung der übereinkommensgebundenen Einrichtungen wird von der Stiftung oder von dem Kanton, dem die Einrichtung untersteht, angenommen. Sie bedarf der Genehmigung durch die Konferenz, auf Vorschlag der übereinkommensgebundenen Kommission. Sie darf nichts enthalten, was dem Konkordat oder seinen Ausführungsvorschriften widerspricht.
1. Die Überwachung der Haftbedingungen in den konventionellen Einrichtungen wird von einem Besucherausschuss (im Folgenden: der Ausschuss) und von jedem Mitglied dieses Ausschusses gemäß den vom Ausschuss festgelegten Modalitäten durchgeführt.
2. Dieser Ausschuss besteht aus drei bis neun Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Kompetenzen im Bereich der Haftbedingungen, ihrer Unabhängigkeit und ihrer politischen Neutralität ausgewählt werden.
3. Die Mitglieder des Ausschusses werden für vier Jahre von der Konferenz ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar.
4. Der Ausschuss legt sein Vorgehen fest. Er kann Experten hinzuziehen, deren Aufgabe vorübergehend oder speziell ist und deren Mandat der Konferenz mitgeteilt wird.
5. Die Konferenz entscheidet über die weiteren Bedingungen des dem Ausschuss übertragenen Mandats.
6. Die Ausgaben des Ausschusses werden im Budget des Sekretariats der Konferenz berücksichtigt.
1. Der Ausschuss übt seine Aufsicht aus durch
* Besuche der Haftanstalten,
* Besuche der Inhaftierten, mit denen er sich ohne Zeugen unterhalten kann,
* Gespräche mit der Leitung und dem Personal der Haftanstalten,
* die Einsichtnahme auf Verlangen in alle nützlichen Dokumente, die von der Stiftung, den Konkordatskantonen oder den Konkordatsorganen gehalten werden,
* die Anhörung jeder Person, deren Anhörung er für zweckmässig hält.
2. Der Ausschuss richtet an die Konferenz einen schriftlichen Bericht über seine Besuche. Er kann auch mündlich Bericht erstatten. Der Ausschuss berichtet über seine Feststellungen und kann Vorschläge oder Empfehlungen formulieren. Er berichtet auch über besondere Anfragen der Konferenz oder eines Konkordatskantons.
3. Die Berichte des Ausschusses sind vertraulich. Die Modalitäten einer allfälligen Veröffentlichung werden gemeinsam vom Ausschuss und der Konferenz festgelegt. Die Konferenz entscheidet über die Weitergabe der Besuchsberichte an die Justizbehörden.
4. Der Ausschuss und jedes seiner Mitglieder sowie die von Fall zu Fall bezeichneten Sachverständigen haben freien Zugang zu allen Räumlichkeiten und zu allen inhaftierten Personen.
1. Im Rahmen eines besonderen Mandats kann ein Konkordatskanton dem Ausschuss die Überwachung der Haftbedingungen übertragen, die nicht unter das Konkordat fallen.
2. In diesem Fall dürfen die Modalitäten der Überwachung nicht weniger umfangreich sein als die im Konkordat vorgesehenen.
1. Die konkordatsfähigen Kantone können die Behörden und Beamten benennen, die befugt sind, die Einrichtungen zu besuchen.
2. Die zuständigen Justizbehörden der konkordatsfähigen Kantone, die für die Anordnung der Haft, die Überprüfung der Haftgründe, deren Verlängerung oder Aufhebung zuständig sind, dürfen die Einrichtungen betreten, um ihre gesetzliche Kompetenz auszuüben.
3. Die Stiftung ist zuständig für die Genehmigung des Besuchs von Haftanstalten durch andere Personen, insbesondere durch Mitglieder der beratenden Kommission.
1. Vorbehaltlich ihrer Übernahme durch den Häftling oder einen Dritten werden die notwendigen medizinischen Kosten von der vollziehenden Behörde des Kantons getragen, die die Haft angeordnet hat.
2. Die Konferenz kann über die Modalitäten entscheiden.
3. Die Folgen eines während der Haft eingetretenen Unfalls werden von der Einrichtung übernommen.
1. Die Konferenz und der Sekretär pflegen die Beziehungen des Konkordats mit den Bundesbehörden, unbeschadet der üblichen Beziehungen der konkordatsschließenden Kantone mit dem Bund.
2. Die Stiftung korrespondiert direkt mit den Bundesbehörden bezüglich der Anwendung des Artikels 14e, Absatz 1 LSEE [B] und erhält gegebenenfalls die Bundesleistungen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Eigentümers der Einrichtung.
3. Die kantonale Vollzugsbehörde korrespondiert direkt mit den Bundesbehörden bezüglich der Anwendung des Artikels 14e, Absatz 2 LSEE. Sie zieht die eventuelle Bundesbeteiligung ein.
1. Die Leitung ist befugt, die öffentliche Gewalt des Kantons anzufordern, in dem sich die Einrichtung befindet.
1. Jeder Streit zwischen konkordierenden Kantonen oder untergeordneten Organen des Konkordats wird von der Konferenz letztinstanzlich entschieden.
1. In seinen Artikeln 1 bis 12, 30 bis 34 und 43 bis 49 tritt das Konkordat am 1. Februar 1997 in Kraft, sofern es von den zuständigen Behörden von mindestens zwei Kantonen genehmigt wurde. Diese Genehmigung muss von den Kantonen gemäß den Bestimmungen ihrer Gesetzgebung veröffentlicht werden.
2. Das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen des Konkordats wird von der Konferenz beschlossen, die das Datum den Konkordatskantonen mitteilt, insbesondere zum Zweck der Veröffentlichung.
1. Das Konkordat steht jedem Schweizer Kanton zur späteren Beitritt offen, der es gemäß den Formen seiner Gesetzgebung genehmigt. Das Beitrittsgesuch wird an die Konferenz gerichtet, die die Modalitäten dieses Beitritts festlegt, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Lasten und der Beteiligung am Kapital der Stiftung.
1. Die Vollstreckung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oder des späteren Beitritts laufenden Verwaltungshaft richtet sich nach diesem Konkordat, es sei denn, das alte Recht ist für den Inhaftierten günstiger.
2. Die Konferenz regelt die anderen Fragen im Zusammenhang mit der Übergangszeit.
1. Jeder der vertragschließenden Kantone kann das Konkordat zum Ende eines Kalenderjahres kündigen, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Jahren einzuhalten ist.
2. Die Kündigungserklärung muss von der kantonalen Regierung an den Vorsitzenden der Konferenz gerichtet werden.