Ausführungsreglement zum Gesetz vom 23. janvier 2007 über die Integration von Ausländern und die Rassismusprävention (RLIEPR) - Geschlechtergerechte Sprache (RLIEPR)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
1. Jede Benennung von Personen, Status oder Funktionen in dieser Verordnung bezieht sich sowohl auf Männer als auch auf Frauen.
1. Die kantonale beratende Kammer der Migrantinnen und Migranten (nachfolgend: die Kammer), vom Staatsrat ernannt, setzt sich zusammen aus
a. einem Präsidenten;
b. einem Vizepräsidenten, der von den Mitgliedern der Kammer aus den Reihen der Vertreterinnen und Vertreter der ausländischen Bevölkerung gewählt wird;
c. zehn bis fünfzehn Vertreterinnen und Vertretern der ausländischen Gemeinschaften oder Kollektive. Deren Mitgliederzahl und spezifische Bedürfnisse werden berücksichtigt;
d. zwei bis fünf Vertreterinnen und Vertretern lokaler beratender Kommissionen;
e. drei Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden, wovon mindestens eine Person aus einer Gemeinde stammt, die einen Integrationsbeauftragten ernannt hat;
f. einer Person, die über besondere Kompetenzen im Bereich der Prävention von Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit verfügt;
g. dem Koordinator für die Integration der Ausländerinnen und Ausländer und die Prävention von Rassismus (nachfolgend: der Koordinator).
2. Ihre Mitglieder werden vom Staatsrat ad personam für die Dauer der Legislaturperiode ernannt.
3. Im Falle einer Vakanz wird der Sitz gemäss den Bestimmungen dieses Artikels neu besetzt.
1. Innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Amtsantritt verabschiedet die Kammer ihr Arbeitsprogramm für die Dauer der Legislaturperiode, in dem ihre Ziele, Maßnahmen und der Zeitplan festgelegt sind. Sie konsultiert den Staatsrat, bevor sie ihr Programm verabschiedet.
2. Alle Mitglieder der Kammer sind an den Inhalt dieses Programms gebunden.
3. Die Kammer berichtet dem Staatsrat über den Stand der Umsetzung ihres Programms im Rahmen des jährlichen Berichts über ihre Tätigkeiten.
1. Die Kammer kann Arbeitsgruppen benennen, die aus mehreren ihrer Mitglieder oder aus Dritten bestehen. Diese Arbeitsgruppen untersuchen spezifische Probleme der Integration oder Prävention von Rassismus. Sie legen das Ergebnis ihrer Untersuchung in Form von Berichten der Kammer vor.
2. Die Kammer, ihr Präsidium oder ihre Arbeitsgruppen haben die Möglichkeit, eine externe Zusammenarbeit in Anspruch zu nehmen und Personen ihrer Wahl anzuhören.
1. Die Kammer besteht aus einem Vorstand von drei Mitgliedern: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Koordinator.
2. Nach seiner Ernennung erstellt der Vorstand den Entwurf des Arbeitsprogramms der Kammer für die Legislaturperiode. Er ist außerdem befugt, laufende Angelegenheiten und dringende Maßnahmen zu regeln, die vor der nächsten Sitzung der beratenden Kammer getroffen werden müssen. Letztere Maßnahmen werden der Kammer bei ihrer nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
1. Das Sekretariat der Kammer wird vom Büro des Koordinators geführt.
1. Die Kammer tritt mindestens dreimal im Jahr zu einer Plenarsitzung zusammen. Sie wird vom Präsidenten einberufen. Im Falle der Abwesenheit des Präsidenten wird er vom Vizepräsidenten vertreten, andernfalls vom Koordinator.
2. Die Kammer ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder, in seiner Abwesenheit, der Sitzungsleiter den Ausschlag.
1. Die Kammer kann die Bevölkerung über ihre Aktivitäten informieren. Sie informiert den Staatsrat im Voraus darüber.
2. Alle von der Kammer gemachten Vorschläge werden zur Information an das für die Integration von Ausländern und die Prävention von Rassismus zuständige Departement (nachstehend: das Departement) [D] übermittelt.
3. Die Kammer wird grundsätzlich zu bedeutenden legislativen oder regulatorischen Änderungsprojekten konsultiert, die die Integration von Ausländern oder die Prävention von Rassismus im Kanton betreffen und einer Regierungsentscheidung unterliegen. Ihre Stellungnahmen werden dem Vorschlag des Staatsrats beigefügt. Diese dürfen erst nach der Veröffentlichung der Entscheidung des Staatsrats mitgeteilt werden.
1. Die Kammer kann von sich aus tätig werden oder auf Ersuchen des Staatsrats, des Departements oder der Dienststellen in allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit der Integration von Ausländern und der Rassismusprävention tätig werden.
2. Die Kammer behandelt keine Einzelfälle.
1. Die Mitglieder der Kammer, einschließlich des Präsidenten, werden gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Kommissionen [E] entschädigt.
2. Dritte, die kein Ministerium oder keinen Dienst des Staates vertreten und an den internen Arbeitsgruppen (Art. 4) teilnehmen, können entschädigt werden.
1. Der Koordinator ist für die Kontakte mit dem Bundesamt für Migration (BFM) bezüglich der Integrationsfragen im Sinne von Artikel 57 des Ausländergesetzes (AuG) [A] zuständig.
2. In dieser Funktion koordiniert er die Verwendung der nach dem Bundesgesetz über Ausländer und Asyl [F] gewährten Bundesintegrationsbeiträge sowie der vom Großen Rat für diese Aufgabe bewilligten Kredite.
3. Im Rahmen seiner Tätigkeit konsultiert er die betroffenen Dienste und Abteilungen. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 7. März 2006 über die Hilfe an Asylsuchende und andere Kategorien von Ausländern (LARA) [G] bleiben vorbehalten.
1. Der Koordinator kann die erforderlichen Kontakte mit den Dienststellen der Bundes-, Kantons- und Gemeindeverwaltungen sowie mit allen anderen interessierten Behörden oder Personen aufnehmen.
2. Der Koordinator informiert die Kammer regelmäßig über seine Tätigkeit.
1. Verbände, Gruppierungen oder Institutionen können eine finanzielle Unterstützung für Aktivitäten zur Förderung der Integration von Ausländern und zur Prävention von Rassismus gemäss Artikel 15 LIEPR [C] unter folgenden Bedingungen erhalten
1. die Leistungsvereinbarung
- die vorgenannten Organisationen können für die Aufgaben, die sie in diesem Bereich erfüllen, finanziert werden
- die zu erreichenden Ziele, die Methoden, die geplanten Massnahmen und deren Bewertung werden in einer Vereinbarung mit dem Departement festgelegt
2. das Integrations- und Rassismuspräventionsprojekt
- die Projektbeschreibung präzisiert den Zweck, das Konzept, die verwendeten Mittel und Methoden, die betroffenen Personen und die für das Projekt verantwortliche Organisation
- die Projektverfasser müssen die Komplementaritäten und möglichen Zusammenarbeiten mit anderen Institutionen suchen.
2. Anträge auf finanzielle Unterstützung für Leistungsvereinbarungen oder Integrationsprojekte sind an den Koordinator zu richten.
3. Der Departementsvorsteher entscheidet nach Vorbescheid des Koordinators über die Anträge auf finanzielle Unterstützung.
1. Die Abteilung, die für Integrationsfragen von Ausländern und die Bekämpfung von Rassismus zuständig ist, ist für die Umsetzung dieser Verordnung verantwortlich, die am 1. Januar 2008 in Kraft tritt.