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142.21 LARA CH-VD

Art. 71 Gesetz über die Hilfe an Asylsuchende und bestimmte Ausländerkategorien (LARA) - Strafbestimmungen [5]

Titel X, Kapitel I
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Art. 71 LARA · Strafbestimmungen [5]

1. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt, ist mit einer Geldstrafe von höchstens zehntausend Franken belegt, es sei denn, es handelt sich um ein Verbrechen oder ein Vergehen, das mit einer schwereren Strafe geahndet wird.

2. Diese Verstöße werden gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und dem Strafgesetzbuch geahndet.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PS.2020.0048 · vd (art. 71 al. 1 LARA)
Appeal on Legal Aid Denial for Social Assistance Debt Remission
Cited in the reasoning section regarding the possibility of opposition to decisions by the EVAM director, which defines the expected jurisdictional path relevant to Order I.