Art. 6 Gesetz über die Hilfe an Asylsuchende und bestimmte Ausländerkategorien (LARA) - Departement zuständig für Asylfragen
Art. 6 LARA · Departement zuständig für Asylfragen
1. Das für Asyl zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) ist die kantonale Behörde, die für das Verfahren zuständig ist. In dieser Funktion übt es insbesondere die folgenden Aufgaben aus
* Verfahrensleitung, insbesondere Anhörung der Gesuchstellenden und Stellungnahme zu persönlichen Notlagen;
* Vollzug der Wegweisungen abgewiesener Gesuchstellender;
* Hilfe und Beratung im Hinblick auf die Rückkehr;
* Erteilung und Erneuerung von Arbeitsbewilligungen und Ausweisen für Asylsuchende.
2. Das Departement nimmt die Aufgaben der Koordinationsstelle im Sinne von Artikel 4 der Asylverordnung 2 über die Finanzierung [F] wahr. In diesem Rahmen erstellt es die Abrechnung der vom Bund rückerstatteten Kosten, zieht die vom Bund ausgerichteten Pauschalen ein und verteilt sie und verhandelt die mit der Einrichtung geschlossene Subventionsvereinbarung.
3. Das Departement entscheidet über die Gewährung von Nothilfe an Personen, die sich illegal auf Waadtländer Gebiet aufhalten.
4. Das Departement ist für die Beziehungen zur Einrichtung zuständig und kontrolliert deren Tätigkeit.