Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.21 LARA CH-VD

Art. 43 Gesetz über die Hilfe an Asylsuchende und bestimmte Ausländerkategorien (LARA) - Enteignung

Titel III, Kapitel III
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 43 LARA · Enteignung

1. Wer sein Vermögen aufgibt und sich dadurch in Not befindet, kann jegliche finanzielle Leistungen verweigert bekommen oder nur reduzierte Leistungen erhalten.

← Art. 42 LARA - Form der Leistungen Gesetz über die Hilfe an Asylsuchende und bestimmte Ausländerkategorien (LARA) - Gegenstand Art. 44 LARA - Formen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PS.2013.0091 · vd (Art. 43 LARA)
Asylum Seeker Denied Emergency Aid Despite Rapid Fund Depletion
This article regarding the forfeiture of wealth was discussed in the reasoning (Point 2) concerning the applicant's rapid expenditure of funds.