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142.21 LARA CH-VD

Art. 34 Gesetz über die Hilfe an Asylsuchende und bestimmte Ausländerkategorien (LARA) - Zugehörigkeit

Titel III, Kapitel II, Abschnitt II, Unterabschnitt I
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Art. 34 LARA - Zugehörigkeit · Zugehörigkeit

1. Das für Gesundheit zuständige Departement schließt Vereinbarungen mit einem oder mehreren Versicherern über die Kranken- und Unfallversicherung von teil- oder vollunterstützten Asylbewerbern ab.

2. Bei Fehlen einer Vereinbarung sorgt es dafür, dass die Asylbewerber bei einem oder mehreren Versicherern, die im Kanton zur Ausübung im Sinne von Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [K] zugelassen sind, versichert werden.

3. Es kann die Versicherung und die Verwaltung der daraus resultierenden Akten an einen Dritten übertragen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AM.39.14.11.2015 · vd (Art. 34 LARA)
Asylum Seeker's Appeal Against Refusal of Individual Health Insurance Card
Mentioned in the reasoning supporting the basis for the cantonal system regarding affiliation of asylum seekers.