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142.21 LARA CH-VD

Art. 31 Gesetz über die Hilfe an Asylsuchende und bestimmte Ausländerkategorien (LARA) - Verlängerung der Unterbringung und Ausweisung [5]

Titel III, Kapitel II, Abschnitt I
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Art. 31 LARA · Verlängerung der Unterbringung und Ausweisung [5]

1. Wenn die Unterstützung endet, kann die Einrichtung die Dauer der Unterbringung durch Beschluss und gegen Entschädigung um bis zu drei Monate verlängern.

2. Die Einrichtung kann Personen ausweisen, die trotz des Endes der Unterbringungsverhältnisses in ihren Räumlichkeiten verbleiben. Sie kann bei Bedarf die öffentliche Gewalt hinzuziehen.

3. Während der gesamten Dauer der Nutzung der Räumlichkeiten bleibt die Beziehung zwischen der EVAM und dem Bewohner durch das vorliegende Gesetz geregelt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

PS.2007.0213 · vd (art. 31 al. 1 LARA)
Asylum Seeker Housing Allowance Calculation Upheld
Cited to support the interpretation that housing provision is inseparable from the assistance relationship (not used in the final orders).
PS.2007.0212 · vd (Art. 31 al. 1 LARA)
Asylum Seeker Residency Permit Holder Challenges Increase in Accommodation Allowance Rate
Cited in the reasoning to determine the potential applicability of the LARA during the accommodation period following the end of assistance.