Art. 3 Gesetz über die Hilfe an Asylsuchende und bestimmte Ausländerkategorien (LARA) - Begriffsbestimmungen
Art. 3 LARA - Begriffsbestimmungen · Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bedeuten
- Asylsuchende: Personen, die in Artikel 2 Ziffern 1 bis 3 des vorliegenden Gesetzes bezeichnet sind;
- Unbegleiteter Minderjähriger: Asylsuchender, der das Mündigkeitsalter nicht erreicht hat und dessen gesetzlicher Vertreter sich nicht auf schweizerischem Hoheitsgebiet befindet;
- Unterstützung: ordentliche Hilfe, die gemäss Artikel 80 AsylG [A] und den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes geleistet wird;
- Unterstützungsnormen: Grundsätze, auf denen die Gewährung der Unterstützung an Personen beruht, die gemäss AsylG und dem vorliegenden Gesetz darauf Anspruch haben;
- Nothilfe: minimale Hilfe im Sinne der Artikel 12 der Bundesverfassung [C], 33 und 34 der Verfassung vom 14. April 2003 [D], deren Inhalt durch das Waadtländer Sozialhilfegesetz [E] definiert ist.