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142.21 LARA CH-VD

Art. 3 Gesetz über die Hilfe an Asylsuchende und bestimmte Ausländerkategorien (LARA) - Begriffsbestimmungen

Titel I
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Art. 3 LARA - Begriffsbestimmungen · Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bedeuten

- Asylsuchende: Personen, die in Artikel 2 Ziffern 1 bis 3 des vorliegenden Gesetzes bezeichnet sind;

- Unbegleiteter Minderjähriger: Asylsuchender, der das Mündigkeitsalter nicht erreicht hat und dessen gesetzlicher Vertreter sich nicht auf schweizerischem Hoheitsgebiet befindet;

- Unterstützung: ordentliche Hilfe, die gemäss Artikel 80 AsylG [A] und den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes geleistet wird;

- Unterstützungsnormen: Grundsätze, auf denen die Gewährung der Unterstützung an Personen beruht, die gemäss AsylG und dem vorliegenden Gesetz darauf Anspruch haben;

- Nothilfe: minimale Hilfe im Sinne der Artikel 12 der Bundesverfassung [C], 33 und 34 der Verfassung vom 14. April 2003 [D], deren Inhalt durch das Waadtländer Sozialhilfegesetz [E] definiert ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PS.2008.0044 · vd (Art. 3 LARA)
Asylum Seeker's Appeal on Limited Emergency Aid and Housing Transfer Decision
Defines the scope of assistance for asylum seekers.