Art. 28 Gesetz über die Hilfe an Asylsuchende und bestimmte Ausländerkategorien (LARA) - Prinzip [ 5, 6 ]
Art. 28 LARA - Prinzip [ 5, 6 ] · Prinzip [ 5, 6 ]
1. Asylsuchende werden grundsätzlich in Empfangsstrukturen oder in Wohnungen untergebracht.
2. Im Falle eines massiven und unerwarteten Zustroms von Asylsuchenden kann das für Asylfragen zuständige Departement zur Unterbringung der in Artikel 2 genannten Personen
a. temporäre Empfangsstrukturen installieren oder bauen lassen;
b. die Öffnung von Zivilschutzanlagen anordnen. Grundsätzlich sollen Asylsuchende nicht länger als sechs Monate in einer solchen Struktur verbleiben. Frauen, Minderjährige und gesundheitlich beeinträchtigte Personen werden dort grundsätzlich nicht untergebracht.
3. Im Fall nach Absatz 2 Buchstabe a wird die Baubewilligung vom für Raumplanung zuständigen Departement erteilt. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über Raumplanung und Bauten betreffend die Baubewilligung anwendbar.
4. Das für Raumplanung zuständige Departement kann, falls erforderlich, befristete Ausnahmen von den Bestimmungen des LATC, seinen Ausführungsbestimmungen und den Gemeindereglementen für eine Dauer von fünf Jahren, die einmal um drei Jahre verlängert werden kann, zulassen betreffend
a. die Umnutzung bestehender Gebäude;
b. die Baunormen;
c. die Zonenbestimmung, sofern es sich um eine Bauzone im Sinne von Artikel 15 RPG handelt.
4bis. Die absolute Frist von acht Jahren gemäss Absatz 4 gilt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Anträge auf befristete Ausnahmen, die beim für Raumplanung zuständigen Departement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht behandelt. Die unter dem alten Recht gewährten Ausnahmen können für eine Dauer von bis zu drei Jahren verlängert werden, wobei die kumulierte maximale Dauer acht Jahre beträgt.
5. Die gestützt auf die Absätze 3 und 4 erlassenen Entscheide gewährleisten die Sicherheit der Personen und die Hygiene.
6. Das für Raumplanung zuständige Departement erteilt die Bewilligung zum Bewohnen.
7. Die Einrichtung konsultiert vorgängig die betroffenen Parteien, insbesondere die Gemeinden, betreffend Projekte für temporäre Empfangsstrukturen.
7bis. Die Einrichtung koordiniert sich bei der Umsetzung der Eröffnung von temporären Empfangsstrukturen mit den betroffenen Gemeinden.
8. Gegen die Entscheide des für Raumplanung zuständigen Departements kann Beschwerde erhoben werden. Einem allfälligen Rechtsmittel wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
9. Die Absätze 3 bis 8 gelten auch, wenn sich infolge eines massiven und unerwarteten Zustroms von Asylsuchenden der Kanton oder die Gemeinden gezwungen sehen, temporäre schulische Infrastrukturen einzurichten oder zu bauen. In diesen Fällen ist die positive Stellungnahme des für Bildung zuständigen Departements erforderlich.