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142.21 LARA CH-VD

Art. 25 Gesetz über die Hilfe an Asylsuchende und bestimmte Ausländerkategorien (LARA) - Verjährung [ 5 ]

Titel III, Kapitel I
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Art. 25 LARA · Verjährung [ 5 ]

1. Die Rückgabepflicht verjährt in zehn Jahren ab dem Tag, an dem die letzte Leistung erbracht wurde.

2. Wenn ein Leistungsbezieher die zuständige Behörde über seine finanzielle Lage getäuscht hat, verjährt das Rückforderungsrecht in einem Jahr ab dem Tag, an dem die zuständige Behörde davon Kenntnis erlangt hat, in jedem Fall jedoch in zehn Jahren ab der Gewährung der unrechtmäßigen Leistung.

3. Hat der Leistungsbezieher die zuständige Behörde kontinuierlich oder wiederholt über seine finanzielle Lage getäuscht, verjährt das Rückforderungsrecht in zehn Jahren ab dem Tag, an dem die letzte unrechtmäßige Leistung erbracht wurde.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PE.2016.0397 · vd (Art. 25 al. 2 LARA)
Asylum Seeker Reimbursement Obligation Statute of Limitations Appeal
This cantonal provision was used to determine the prescription period for unduly received benefits during the time frame covered by this law, based on the substitution of grounds allowed by the court.