Art. 22 Gesetz über die Hilfe an Asylsuchende und bestimmte Ausländerkategorien (LARA) - Auskunftspflicht
Art. 22 LARA - Auskunftspflicht · Auskunftspflicht
1. Die Person, die um Unterstützung bittet oder diese bereits erhält, ihr gesetzlicher Vertreter oder jedes Mitglied des unterstützten Haushalts gibt auf Anfrage umfassende Auskünfte über ihre persönliche und finanzielle Situation.
1bis. Jede in Absatz 1 genannte Person ermächtigt die von ihr dem Amt gemeldeten Personen und Stellen, diejenigen, die Informationen über ihre finanzielle Situation besitzen, sowie die Bank- oder Postinstitute, bei denen sie Vermögenswerte in irgendeiner Form besitzt, die Versicherungsunternehmen, mit denen sie Verträge abgeschlossen hat, und die Sozialversicherungsorganisationen, die ihr Leistungen gewähren, die für die Feststellung ihres Anspruchs auf Unterstützung erforderlichen Auskünfte und Dokumente zu liefern.
1ter. Bei Zweifeln an der finanziellen Situation der Person, die um Unterstützung bittet oder diese bereits erhält, kann das Amt von dieser verlangen, dass sie namentlich benannte Personen oder Stellen ermächtigt, alle Auskünfte zur Feststellung ihres Anspruchs auf Unterstützung zu erteilen.
1quater. Die Person, die um Unterstützung bittet oder diese bereits erhält, meldet unverzüglich jede Änderung ihrer Situation, die zur Änderung oder Beendigung ihres Anspruchs auf Unterstützung führen könnte.
2. Die kommunalen und kantonalen Verwaltungsbehörden, die Arbeitgeber und die Organisationen, die sich um die Leistungsempfänger kümmern, stellen dem Amt kostenlos die für die Feststellung der Unterstützung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung.
3. Zur Festlegung der finanziellen Leistung liefert die Steuerverwaltung dem Amt im Rahmen eines Auskunftsverfahrens die notwendigen Informationen über die Person, die um Unterstützung bittet. Sie liefert dem Amt auch die notwendigen Informationen über Personen, die im Rahmen von Rückerstattungsverfahren Unterstützungsleistungen erhalten haben. Zu diesem Zweck wird das Steuergeheimnis ausdrücklich aufgehoben.
4. Auf Anfrage des Amtes liefert die Steuerverwaltung die in ihrem Besitz befindlichen Gehaltsbescheinigungen der Unterstützungsbezieher. Zu diesem Zweck wird das Steuergeheimnis ausdrücklich aufgehoben.