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142.21 LARA CH-VD

Art. 1 Gesetz über die Hilfe an Asylsuchende und bestimmte Ausländerkategorien (LARA) - Gegenstand

Titel I
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Art. 1 LARA - Gegenstand · Gegenstand

1. Das vorliegende Gesetz regelt

- die kantonalen Zuständigkeiten im Bereich des Vollzugs des Bundesgesetzes über Asyl und Flüchtlinge (AsylG) [A];

- die Gewährung von Hilfe an die in Artikel 2 genannten Personen, um deren grundlegende Bedürfnisse für eine menschenwürdige Existenz zu befriedigen;

- die Schaffung und Finanzierung der für die Gewährung dieser Hilfe zuständigen Stelle;

- die Datenübermittlung zwischen den Behörden und Stellen, die das AsylG vollziehen.

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