142.21
LARA
CH-VD
Art. 1 Gesetz über die Hilfe an Asylsuchende und bestimmte Ausländerkategorien (LARA) - Gegenstand
Titel I
Art. 1 LARA - Gegenstand · Gegenstand
1. Das vorliegende Gesetz regelt
- die kantonalen Zuständigkeiten im Bereich des Vollzugs des Bundesgesetzes über Asyl und Flüchtlinge (AsylG) [A];
- die Gewährung von Hilfe an die in Artikel 2 genannten Personen, um deren grundlegende Bedürfnisse für eine menschenwürdige Existenz zu befriedigen;
- die Schaffung und Finanzierung der für die Gewährung dieser Hilfe zuständigen Stelle;
- die Datenübermittlung zwischen den Behörden und Stellen, die das AsylG vollziehen.