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142.21 LARA CH-VD

Gesetz über die Hilfe an Asylsuchende und bestimmte Ausländerkategorien (LARA) - Gegenstand (LARA)

82 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (82)

Art. 1 LARA - Gegenstand Art. 2 LARA Art. 3 LARA - Begriffsbestimmungen Art. 4 LARA Art. 5 LARA Art. 6 LARA Art. 7 LARA Art. 8 LARA - Beratende Kommission für Asylfragen Art. 9 LARA - Rechtsform Art. 10 LARA - Missionen [ 5 ] Art. 11 LARA - Im Allgemeinen Art. 12 LARA - Direktor Art. 13 LARA - Revisionsorgane Art. 14 LARA - Verpflichtung Art. 15 LARA - Anschluss an die Pensionskasse Art. 16 LARA - Anwendbares Regime auf das Personal Art. 17 LARA - Amtsgeheimnis Art. 18 LARA - Hausordnung Art. 18a LARA - Immobilienvermögen [ 5 ] Art. 19 LARA Art. 20 LARA - Formen Art. 21 LARA - Kriterien der Festsetzung Art. 22 LARA - Auskunftspflicht Art. 22a LARA - Untersuchung über die Lage des Begünstigten Art. 22b LARA - Zusammenarbeitspflicht [ 5 ] Art. 23 LARA Art. 24 LARA - Rückerstattung Art. 25 LARA Art. 27 LARA Art. 28 LARA - Prinzip [ 5, 6 ] Art. 29 LARA - Wohnungssuche Art. 30 LARA - Unterkunftsbeziehung Art. 31 LARA Art. 32 LARA - Kontrolle Art. 33 LARA - Überwachung Art. 34 LARA - Zugehörigkeit Art. 35 LARA - Änderungen und Schadensmeldungen [ 5 ] Art. 36 LARA - Prinzip Art. 37 LARA - Zugang zu Leistungserbringern Art. 38 LARA - Prinzip Art. 39 LARA - Beschäftigungs- und Ausbildungsprogramme Art. 40 LARA Art. 41 LARA - Rückerstattung Art. 42 LARA - Form der Leistungen Art. 43 LARA Art. 44 LARA - Formen Art. 45 LARA Art. 46 LARA Art. 47 LARA - Schutzmaßnahmen [ 4 ] Art. 48 LARA Art. 49 LARA Art. 49 LARA - Prinzip [ 5 ] Art. 50 LARA Art. 51 LARA - Identifizierung Art. 51a LARA Art. 52 LARA - Zuständigkeit Art. 53 LARA Art. 54 LARA - Zuständigkeit Art. 55 LARA Art. 56 LARA - Gegenstand der Subvention Art. 57 LARA - Formen Art. 58 LARA - Bewertung der Anzahl der Antragsteller Art. 59 LARA - Ausarbeitung der Vereinbarung Art. 60 LARA - Zahlungsmodalitäten Art. 61 LARA - Anpassung der Subvention im Laufe des Jahres Art. 62 LARA - Gewinn/Verlust Art. 63 LARA Art. 64 LARA - Haushalt und Rechnungen der Einrichtung Art. 65 LARA - Regelmäßiger Bericht Art. 66 LARA Art. 68a LARA - Verarbeitung und Erfassung von Daten Art. 68b LARA Art. 68c LARA - Information der betroffenen Personen [ 5 ] Art. 68d LARA - Vertraulichkeit [ 5 ] Art. 69 LARA - Verringerung der Unterstützung Art. 70 LARA - Zuständigkeit Art. 71 LARA Art. 72 LARA - Einspruch Art. 73 LARA - Berufung beim Departement Art. 74 LARA - Verfahren [1, 2] Art. 75 LARA - Errichtung der Einrichtung Art. 76 LARA Art. 77 LARA - Inkrafttreten

Gesetzestext (82 Artikel)

Titel I

1. Das vorliegende Gesetz regelt

- die kantonalen Zuständigkeiten im Bereich des Vollzugs des Bundesgesetzes über Asyl und Flüchtlinge (AsylG) [A];

- die Gewährung von Hilfe an die in Artikel 2 genannten Personen, um deren grundlegende Bedürfnisse für eine menschenwürdige Existenz zu befriedigen;

- die Schaffung und Finanzierung der für die Gewährung dieser Hilfe zuständigen Stelle;

- die Datenübermittlung zwischen den Behörden und Stellen, die das AsylG vollziehen.

Titel I

1. Gegenstand

1. Die vorliegende Gesetzgebung gilt für

1. Asylsuchende, die aufgrund der Bundesgesetzgebung ein Aufenthaltsrecht im Kanton Waadt besitzen;

2. Personen mit vorläufiger Aufnahme;

3. schutzbedürftige Personen mit vorübergehendem Schutz;

4. Personen, die sich illegal im Kanton Waadt aufhalten;

5. unbegleitete Minderjährige im Sinne von Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes.

6. Staatsangehörige von EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe gemäss Artikel 61a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2016 über Ausländer und Integration (AIG) haben.

2. Sie gilt nicht für Personen, deren Flüchtlingsstatus anerkannt wurde.

Titel I

1. Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bedeuten

- Asylsuchende: Personen, die in Artikel 2 Ziffern 1 bis 3 des vorliegenden Gesetzes bezeichnet sind;

- Unbegleiteter Minderjähriger: Asylsuchender, der das Mündigkeitsalter nicht erreicht hat und dessen gesetzlicher Vertreter sich nicht auf schweizerischem Hoheitsgebiet befindet;

- Unterstützung: ordentliche Hilfe, die gemäss Artikel 80 AsylG [A] und den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes geleistet wird;

- Unterstützungsnormen: Grundsätze, auf denen die Gewährung der Unterstützung an Personen beruht, die gemäss AsylG und dem vorliegenden Gesetz darauf Anspruch haben;

- Nothilfe: minimale Hilfe im Sinne der Artikel 12 der Bundesverfassung [C], 33 und 34 der Verfassung vom 14. April 2003 [D], deren Inhalt durch das Waadtländer Sozialhilfegesetz [E] definiert ist.

Titel II, Kapitel I

1. Der Große Rat beschließt die kantonale Subvention, die der Kantonalen Einrichtung für die Aufnahme von Asylbewerbern (nachstehend: die Einrichtung) im Rahmen des Staatshaushalts gewährt wird.

Titel II, Kapitel I

1. Der Staatsrat

- legt die Betreuungsstandards fest;

- ernennt den Direktor und die Revisionsstelle der Einrichtung;

- schliesst eine Subventionsvereinbarung mit der Einrichtung gemäss Titel VII dieses Gesetzes ab;

- genehmigt das Budget und die Jahresrechnung der Einrichtung.

- Bei Bedarf und unter Information des Grossen Rates kann er der Einrichtung weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Migrationspolitik übertragen, die nicht im Gesetz vorgesehen sind.

Titel II, Kapitel I

1. Das für Asyl zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) ist die kantonale Behörde, die für das Verfahren zuständig ist. In dieser Funktion übt es insbesondere die folgenden Aufgaben aus

* Verfahrensleitung, insbesondere Anhörung der Gesuchstellenden und Stellungnahme zu persönlichen Notlagen;

* Vollzug der Wegweisungen abgewiesener Gesuchstellender;

* Hilfe und Beratung im Hinblick auf die Rückkehr;

* Erteilung und Erneuerung von Arbeitsbewilligungen und Ausweisen für Asylsuchende.

2. Das Departement nimmt die Aufgaben der Koordinationsstelle im Sinne von Artikel 4 der Asylverordnung 2 über die Finanzierung [F] wahr. In diesem Rahmen erstellt es die Abrechnung der vom Bund rückerstatteten Kosten, zieht die vom Bund ausgerichteten Pauschalen ein und verteilt sie und verhandelt die mit der Einrichtung geschlossene Subventionsvereinbarung.

3. Das Departement entscheidet über die Gewährung von Nothilfe an Personen, die sich illegal auf Waadtländer Gebiet aufhalten.

4. Das Departement ist für die Beziehungen zur Einrichtung zuständig und kontrolliert deren Tätigkeit.

Titel II, Kapitel I

1. In Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amt organisiert das für Gesundheit zuständige Amt die medizinische Versorgung der von diesem Gesetz betroffenen Personen.

2. Es stellt die Finanzierung der pflegerischen und medizinischen Versorgung sicher, soweit diese nicht durch die obligatorische Krankenversicherung abgedeckt ist.

3. Es schließt Vereinbarungen mit Versicherern zur Abdeckung der Krankheits- und Unfallrisiken von Asylbewerbern, die vollständig oder teilweise unterstützt werden, ab.

Titel II, Kapitel I

1. Die Asylberatende Kommission hat die Aufgabe, die zuständigen Behörden bei den Entscheidungen, die sie im Rahmen der Asylgesetzgebung und des vorliegenden Gesetzes zu treffen haben, zu beraten.

2. Die Zusammensetzung der Kommission, ihre Arbeitsweise und die Ernennung ihrer Mitglieder werden durch eine Verordnung festgelegt.

3. Nach zwei Jahren wird vom Staatsrat eine Wirksamkeitsbilanz erstellt. Gegebenenfalls schlägt dieser die erforderlichen Reformen vor.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt I

1. Die Einrichtung ist eine autonome Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt I

1. Die Einrichtung gewährt Unterstützung für Asylbewerber und unbegleitete Minderjährige.

2. Sie führt die Entscheidungen der Abteilung bezüglich der Nothilfe für Personen, die sich illegal im Kanton Waadt aufhalten, aus.

3. Sie führt andere Aufgaben aus, die mit der Migrationspolitik verbunden sind und die der Staatsrat ihr überträgt.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt II

1. Die Organe der Einrichtung sind

- der Direktor;

- das Revisionsorgan.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt II

1. Der Direktor ist das oberste Organ der Einrichtung.

2. Er wird vom Staatsrat ernannt, der seine Anstellungsbedingungen und sein Pflichtenheft festlegt.

3. Er vertritt die Einrichtung gegenüber Dritten.

4. Der Direktor übt die der Einrichtung durch dieses Gesetz zugewiesenen Entscheidungsbefugnisse aus. Er kann diese an die leitenden Angestellten der Einrichtung delegieren. Er informiert darüber das Departement.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt II

1. Das Revisionsorgan der Einrichtung wird vom Staatsrat ernannt.

2. Es muss besonders qualifiziert sein, gemäß der bundesstaatlichen Gesetzgebung.

3. Es wird von der Einrichtung vergütet.

4. Es ist mit der Prüfung der Jahresrechnungen der Einrichtung beauftragt.

5. Es legt seinen Bericht dem Staatsrat vor, gleichzeitig mit der Einsichtnahme in die Rechnungen der Einrichtung.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt III

1. Der Direktor stellt das Personal der Einrichtung durch Vertrag ein.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt III

1. Das Personal der Einrichtung ist bei der von der Einrichtung gewählten Pensionskasse angeschlossen, mit Zustimmung des Staatsrates.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt III

1. Ein Gesamtarbeitsvertrag regelt die Arbeitsverhältnisse innerhalb des Betriebs.

2. Für die in diesem Vertrag nicht geregelten Punkte findet das Obligationenrecht [G] als kantonales ergänzendes Recht Anwendung.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt III

1. Der Direktor und das Personal der Einrichtung unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

2. Der Direktor der Einrichtung ist befugt, die Amtsverschwiegenheit des Personals aufzuheben.

3. Das Departement ist befugt, die Amtsverschwiegenheit des Direktors der Einrichtung aufzuheben.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt IV

1. Die Einrichtung sorgt für ihre eigene Organisation.

2. Zu diesem Zweck erlässt sie eine oder mehrere interne Vorschriften [H], die vom Staatsrat genehmigt werden.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt V

1. Die Einrichtung verwaltet einen Immobilienbestand im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgt im Rahmen ihres Budgets für dessen laufende Instandhaltung.

2. Vor jeder Veräußerung, jedem Erwerb oder Bau von Immobilien, sowie vor jeder Verpfändung ihrer Vermögenswerte, benötigt die Einrichtung die Zustimmung des Leiters des Fachbereichs.

3. Gleiches gilt für Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, deren Kosten den vom Staatsrat festgelegten Schwellenwert pro Objekt voraussichtlich überschreiten könnten.

Titel III, Kapitel I

1. Die Einrichtung gewährt Unterstützung an Asylsuchende, die dem Kanton Waadt zugewiesen sind und die Bedingungen des Artikels 81 AsylG [A] erfüllen.

Titel III, Kapitel I

1. Die Unterstützung wird, soweit möglich, in Form von Sachleistungen gewährt. Sie kann folgende Formen annehmen

- Unterkunft;

- medizinisch-sanitäre Betreuung;

- soziale Begleitung;

- bei Bedarf weitere Sachleistungen.

2. Sie kann zudem in Form von finanziellen Leistungen erfolgen.

Titel III, Kapitel I

1. Die Unterstützungsnormen legen die Grundsätze für den Inhalt der Unterstützung fest.

2. Auf dieser Grundlage erlässt die Abteilung Richtlinien, die es ermöglichen, die gewährte Unterstützung in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Situation des Begünstigten festzulegen.

Titel III, Kapitel I

1. Die Person, die um Unterstützung bittet oder diese bereits erhält, ihr gesetzlicher Vertreter oder jedes Mitglied des unterstützten Haushalts gibt auf Anfrage umfassende Auskünfte über ihre persönliche und finanzielle Situation.

1bis. Jede in Absatz 1 genannte Person ermächtigt die von ihr dem Amt gemeldeten Personen und Stellen, diejenigen, die Informationen über ihre finanzielle Situation besitzen, sowie die Bank- oder Postinstitute, bei denen sie Vermögenswerte in irgendeiner Form besitzt, die Versicherungsunternehmen, mit denen sie Verträge abgeschlossen hat, und die Sozialversicherungsorganisationen, die ihr Leistungen gewähren, die für die Feststellung ihres Anspruchs auf Unterstützung erforderlichen Auskünfte und Dokumente zu liefern.

1ter. Bei Zweifeln an der finanziellen Situation der Person, die um Unterstützung bittet oder diese bereits erhält, kann das Amt von dieser verlangen, dass sie namentlich benannte Personen oder Stellen ermächtigt, alle Auskünfte zur Feststellung ihres Anspruchs auf Unterstützung zu erteilen.

1quater. Die Person, die um Unterstützung bittet oder diese bereits erhält, meldet unverzüglich jede Änderung ihrer Situation, die zur Änderung oder Beendigung ihres Anspruchs auf Unterstützung führen könnte.

2. Die kommunalen und kantonalen Verwaltungsbehörden, die Arbeitgeber und die Organisationen, die sich um die Leistungsempfänger kümmern, stellen dem Amt kostenlos die für die Feststellung der Unterstützung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung.

3. Zur Festlegung der finanziellen Leistung liefert die Steuerverwaltung dem Amt im Rahmen eines Auskunftsverfahrens die notwendigen Informationen über die Person, die um Unterstützung bittet. Sie liefert dem Amt auch die notwendigen Informationen über Personen, die im Rahmen von Rückerstattungsverfahren Unterstützungsleistungen erhalten haben. Zu diesem Zweck wird das Steuergeheimnis ausdrücklich aufgehoben.

4. Auf Anfrage des Amtes liefert die Steuerverwaltung die in ihrem Besitz befindlichen Gehaltsbescheinigungen der Unterstützungsbezieher. Zu diesem Zweck wird das Steuergeheimnis ausdrücklich aufgehoben.

Titel III, Kapitel I

1. Eine Untersuchung kann angeordnet werden, wenn die Einrichtung der Ansicht ist, dass sie nicht ausreichend über die finanzielle oder persönliche Situation eines Leistungsempfängers informiert ist.

2. Die Untersuchung wird von einem spezialisierten und vom Präfekten vereidigten Mitarbeiter durchgeführt.

3. Der Untersuchungsführer entscheidet über die Ermittlungsmethoden, die im Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen müssen. Er hat Zugang zu allen Unterlagen. Er kann sämtliche nützlichen Dokumente anfordern, insbesondere vom Leistungsempfänger, von Arbeitgebern oder anderen Dritten, die Informationen besitzen könnten.

4. Die Ergebnisse der Untersuchung werden in einem Bericht festgehalten. Bevor die Einrichtung eine Entscheidung trifft, teilt sie dem Leistungsempfänger die Schlussfolgerungen der Untersuchung mit und setzt ihm eine Frist, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Untersuchungsbericht wird dem Dossier des Leistungsempfängers beigefügt.

5. Im Übrigen finden die Bestimmungen über Untersuchungen aus dem Gesetz über die soziale Aktion sinngemäß Anwendung, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf abteilungsübergreifende Aufgaben und Untersuchungen beziehen, die vom für soziale Angelegenheiten zuständigen Departement angeordnet werden.

Titel III, Kapitel I

1. Der Leistungsempfänger muss mit der Einrichtung zusammenarbeiten.

2. Asylbewerber müssen alles daransetzen, ihre Situation zu verbessern und nicht mehr auf die von der Einrichtung in bar oder in Form von Sachleistungen gewährte Hilfe angewiesen zu sein, andernfalls droht ihnen nach einer Verwarnung eine Sanktion im Sinne von Artikel 69 dieses Gesetzes.

3. Die Einrichtung wird gemäß den Artikeln 38 und 39 dieses Gesetzes darauf achten, den Asylbewerbern und Leistungsempfängern zu helfen, eine Ausbildung zu absolvieren und eine bezahlte Arbeit zu finden.

Titel III, Kapitel I

1. Die Unterstützung für Asylbewerber wird nachrangig gewährt.

2. Sobald der Leistungsempfänger ein Einkommen erzielt oder Sozialversicherungsleistungen oder Leistungen Dritter bezieht, obliegt es ihm, finanziell zur Deckung der Leistungen beizutragen, die der Staat oder die Einrichtung ihm gewährt.

Titel III, Kapitel I

1. Die unrechtmäßig gewährte Unterstützung an Asylbewerber muss zurückerstattet werden.

2. Die Rückerstattung kann nicht verlangt werden, wenn der Asylbewerber gutgläubig war und sie ihn in eine finanziell schwierige Lage bringen würde.

3. Stellt die Einrichtung fest, dass Leistungen unrechtmäßig gewährt wurden, so legt sie den zurückzufordernden Betrag fest und fordert diesen durch einen Bescheid von der betreffenden Person ein.

4. Der rechtskräftige Entscheid der Einrichtung wird im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [I] einem vollstreckbaren Urteil gleichgestellt.

Titel III, Kapitel I

1. Die Rückgabepflicht verjährt in zehn Jahren ab dem Tag, an dem die letzte Leistung erbracht wurde.

2. Wenn ein Leistungsbezieher die zuständige Behörde über seine finanzielle Lage getäuscht hat, verjährt das Rückforderungsrecht in einem Jahr ab dem Tag, an dem die zuständige Behörde davon Kenntnis erlangt hat, in jedem Fall jedoch in zehn Jahren ab der Gewährung der unrechtmäßigen Leistung.

3. Hat der Leistungsbezieher die zuständige Behörde kontinuierlich oder wiederholt über seine finanzielle Lage getäuscht, verjährt das Rückforderungsrecht in zehn Jahren ab dem Tag, an dem die letzte unrechtmäßige Leistung erbracht wurde.

Titel III, Kapitel I

1. Der Asylbewerber, der einen Antrag auf Sozialversicherungs- oder private Versicherungsleistungen oder auf Unterhaltsvorschüsse gestellt hat oder stellt, informiert unverzüglich die Einrichtung darüber. Wenn die Versicherungsleistungen rückwirkend gewährt werden, ist der Empfänger verpflichtet, die während des betreffenden Zeitraums im Rahmen der Unterstützung erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen.

2. Die Einrichtung tritt in die Rechte des Asylbewerbers bis zur Höhe der Kosten der von ihr erbrachten Leistungen ein.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt I

1. Asylsuchende werden grundsätzlich in Empfangsstrukturen oder in Wohnungen untergebracht.

2. Im Falle eines massiven und unerwarteten Zustroms von Asylsuchenden kann das für Asylfragen zuständige Departement zur Unterbringung der in Artikel 2 genannten Personen

a. temporäre Empfangsstrukturen installieren oder bauen lassen;

b. die Öffnung von Zivilschutzanlagen anordnen. Grundsätzlich sollen Asylsuchende nicht länger als sechs Monate in einer solchen Struktur verbleiben. Frauen, Minderjährige und gesundheitlich beeinträchtigte Personen werden dort grundsätzlich nicht untergebracht.

3. Im Fall nach Absatz 2 Buchstabe a wird die Baubewilligung vom für Raumplanung zuständigen Departement erteilt. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über Raumplanung und Bauten betreffend die Baubewilligung anwendbar.

4. Das für Raumplanung zuständige Departement kann, falls erforderlich, befristete Ausnahmen von den Bestimmungen des LATC, seinen Ausführungsbestimmungen und den Gemeindereglementen für eine Dauer von fünf Jahren, die einmal um drei Jahre verlängert werden kann, zulassen betreffend

a. die Umnutzung bestehender Gebäude;

b. die Baunormen;

c. die Zonenbestimmung, sofern es sich um eine Bauzone im Sinne von Artikel 15 RPG handelt.

4bis. Die absolute Frist von acht Jahren gemäss Absatz 4 gilt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Anträge auf befristete Ausnahmen, die beim für Raumplanung zuständigen Departement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht behandelt. Die unter dem alten Recht gewährten Ausnahmen können für eine Dauer von bis zu drei Jahren verlängert werden, wobei die kumulierte maximale Dauer acht Jahre beträgt.

5. Die gestützt auf die Absätze 3 und 4 erlassenen Entscheide gewährleisten die Sicherheit der Personen und die Hygiene.

6. Das für Raumplanung zuständige Departement erteilt die Bewilligung zum Bewohnen.

7. Die Einrichtung konsultiert vorgängig die betroffenen Parteien, insbesondere die Gemeinden, betreffend Projekte für temporäre Empfangsstrukturen.

7bis. Die Einrichtung koordiniert sich bei der Umsetzung der Eröffnung von temporären Empfangsstrukturen mit den betroffenen Gemeinden.

8. Gegen die Entscheide des für Raumplanung zuständigen Departements kann Beschwerde erhoben werden. Einem allfälligen Rechtsmittel wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

9. Die Absätze 3 bis 8 gelten auch, wenn sich infolge eines massiven und unerwarteten Zustroms von Asylsuchenden der Kanton oder die Gemeinden gezwungen sehen, temporäre schulische Infrastrukturen einzurichten oder zu bauen. In diesen Fällen ist die positive Stellungnahme des für Bildung zuständigen Departements erforderlich.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt I

1. Gemeinden mit mehr als 2'000 Einwohnern müssen mit der Einrichtung bei der Suche nach Unterkunftsmöglichkeiten auf ihrem Gebiet zusammenarbeiten.

2. In Ausnahmefällen kann die Einrichtung mit Zustimmung des Departements die Zusammenarbeit mit Gemeinden unter 2'000 Einwohnern ersuchen.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt I

1. Die Unterbringung von Asylbewerbern unterliegt einer Entscheidung der Einrichtung.

2. Die Entscheidung legt den Ort, den Beginn und das Ende der Unterbringung sowie deren Modalitäten fest.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt I

1. Wenn die Unterstützung endet, kann die Einrichtung die Dauer der Unterbringung durch Beschluss und gegen Entschädigung um bis zu drei Monate verlängern.

2. Die Einrichtung kann Personen ausweisen, die trotz des Endes der Unterbringungsverhältnisses in ihren Räumlichkeiten verbleiben. Sie kann bei Bedarf die öffentliche Gewalt hinzuziehen.

3. Während der gesamten Dauer der Nutzung der Räumlichkeiten bleibt die Beziehung zwischen der EVAM und dem Bewohner durch das vorliegende Gesetz geregelt.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt I

1. Während der gesamten Dauer der Unterbringung stellt die Einrichtung sicher, dass die Nutzung der von ihr bereitgestellten Räumlichkeiten im Einklang mit der Gesetzgebung über Raumplanung und Bau [J] sowie mit der Unterbringungsentscheidung steht. Zu diesem Zweck ist sie befugt, Kontrollen durchzuführen.

2. Unangekündigte Besichtigungen der Räumlichkeiten sind möglich.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt I

1. Die Einrichtung sorgt für die Überwachung der von ihr betriebenen Empfangszentren. Sie kann diese Aufgabe an einen Dritten übertragen.

2. Im Falle einer Störung oder eines Verdachts auf eine strafrechtliche Verfehlung innerhalb eines Empfangszentrums oder von ihr zur Verfügung gestellter Räumlichkeiten kann die Einrichtung die öffentliche Gewalt hinzuziehen, um die Tatsachen festzustellen und die Ordnung wiederherzustellen.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt II, Unterabschnitt I

1. Das für Gesundheit zuständige Departement schließt Vereinbarungen mit einem oder mehreren Versicherern über die Kranken- und Unfallversicherung von teil- oder vollunterstützten Asylbewerbern ab.

2. Bei Fehlen einer Vereinbarung sorgt es dafür, dass die Asylbewerber bei einem oder mehreren Versicherern, die im Kanton zur Ausübung im Sinne von Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [K] zugelassen sind, versichert werden.

3. Es kann die Versicherung und die Verwaltung der daraus resultierenden Akten an einen Dritten übertragen.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt II, Unterabschnitt I

1. Die Einrichtung vertritt Asylsuchende im System der obligatorischen Krankenversicherungszugehörigkeit. In dieser Eigenschaft muss sie dafür Sorge tragen, dass diese versichert sind, und dem Versicherer oder dem gemäß dem vorangehenden Artikel benannten Dritten alle Veränderungen in den Situationen, die Auswirkungen auf die Versicherungsbedingungen haben, sowie Unfälle innerhalb der von ihr betreuten Bevölkerung melden.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt II, Unterabschnitt II

1. Das für Gesundheit zuständige Departement organisiert die medizinische Versorgung der Asylbewerber.

2. Es kann diese Aufgabe an Dritte delegieren.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt II, Unterabschnitt II

1. Das für Gesundheit zuständige Departement organisiert den Zugang der Asylsuchenden zu Leistungsanbietern.

2. Es kann insbesondere Netzwerke von Pflegeeinrichtungen und Hausärzten einrichten, an die sich Asylsuchende im Falle von Krankheit oder Unfall wenden müssen.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt III

1. Die Einrichtung gewährleistet die soziale Begleitung von Asylsuchenden.

2. In dieser Eigenschaft erbringt sie insbesondere die folgenden Leistungen

- Information über die Rechte und Pflichten der Asylsuchenden ab ihrer Ankunft im Kanton;

- Unterstützung bei der Integration;

- Hilfe und Beratung bei der Lösung besonderer Probleme;

- Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt III

1. Die Einrichtung kann Beschäftigungs- und Ausbildungsprogramme für Asylsuchende organisieren.

2. Diese nehmen entsprechend ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten sowie der Verfügbarkeit der angebotenen Beschäftigungs- und Ausbildungsprogramme daran teil.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt IV

1. Die Einrichtung kann Asylbewerbern andere Sachleistungen gewähren, in Übereinstimmung mit den vom Staatsrat festgelegten Unterstützungsrichtlinien.

2. Diese Leistungen umfassen insbesondere die Bereitstellung von Kleidung oder Möbeln für die betreffenden Personen.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt IV

1. Wenn die Unterstützung endet, kann die Einrichtung die Rückerstattung bestimmter Sachleistungen verlangen, die sie erbracht hat.

Titel III, Kapitel III

1. Finanzielle Leistungen werden grundsätzlich in Form von Pauschalbeträgen gewährt.

2. Zusätzliche Leistungen können vorgesehen werden, um besondere Aufwendungen abzudecken, die insbesondere mit dem Gesundheitszustand oder der familiären Situation des Antragstellers zusammenhängen.

Titel III, Kapitel III

1. Wer sein Vermögen aufgibt und sich dadurch in Not befindet, kann jegliche finanzielle Leistungen verweigert bekommen oder nur reduzierte Leistungen erhalten.

Titel IV

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Titels haben unbegleitete Minderjährige Anspruch auf die gleichen Unterstützungsleistungen wie Asylbewerber.

Titel IV

1. Die Einrichtung verwaltet, in Übereinstimmung mit den Anforderungen der internationalen Konvention über die Rechte des Kindes [L], geeignete Strukturen für die Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen, die vom Amt für Berufsbeistandschaften und Vormundschaften platziert werden, unabhängig von ihrem Status.

Titel IV

1. Bei der Erfüllung seiner Aufgabe der Unterstützung unbegleiteter Minderjähriger arbeitet die Einrichtung mit dem Amt für Berufsbeistandschaften und Vormundschaften sowie dem zuständigen Departement für Jugendschutz zusammen.

Titel IV

1. Das Departement meldet der zuständigen Kindesschutzbehörde unverzüglich die Ankunft eines unbegleiteten Minderjährigen im Kanton. Es informiert darüber das Amt für berufliche Beistandschaften und Vormundschaften.

Titel IV

1. Im Übrigen findet das Gesetz über den Schutz von Minderjährigen [N] auf unbegleitete Minderjährige Anwendung.

Titel V

1. Personen, die sich illegal im Kanton Waadt aufhalten, Asylsuchende gemäß den Artikeln 111b und 111c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG), sowie Staatsangehörige der EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 61a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2016 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, haben Anspruch auf Nothilfe, wenn sie sich in einer Notlage befinden und nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Titel V

1. Das Departement entscheidet über die Gewährung der Nothilfe.

2. Die Einrichtung führt die vom Departement in diesem Bereich getroffenen Entscheidungen aus.

Titel V

1. Die in Artikel 49 genannten Personen müssen sich beim Departement melden.

2. Dieses kann alle nützlichen Maßnahmen zur Identifizierung dieser Personen ergreifen, insbesondere deren Fingerabdrücke nehmen.

Titel VI

1. Der Kanton führt die von der Eidgenossenschaft beschlossenen Rückkehrhilfemaßnahmen aus.

2. Er kann zudem kantonale Programme aufstellen oder im Namen des Kantons an interkantonalen Programmen in diesem Bereich teilnehmen.

3. Bei der Ausführung dieser Aufgaben kann er mit internationalen, staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten.

Titel VI

1. Die Rückkehrhilfeprogramme im Sinne des vorhergehenden Artikels können alle Personen betreffen, die von diesem Gesetz erfasst werden.

Titel VII, Kapitel I

1. Die Abteilung prüft und übermittelt die Anträge auf Subventionierung und die Abrechnungen an die Bundesbehörden.

2. Sie vereinnahmt die gesamten dem Kanton gemäß dem AsylG [A] ausbezahlten Subventionen und verteilt sie auf die verschiedenen Stellen, welche die Aufgaben erfüllen, für die die Subventionen gewährt werden.

Titel VII, Kapitel II, Abschnitt I

1. Die Einrichtung erhält einen jährlichen Beitrag, der sich zusammensetzt aus

- dem Anteil an den Bundessubventionen, der auf die ihr übertragenen Aufgaben entfällt;

- einem kantonalen Beitrag zur Finanzierung der Aufgaben, die nicht vom Bund finanziert werden.

Titel VII, Kapitel II, Abschnitt I

1. Die Subvention deckt ab

- die finanziellen Leistungen, die die Einrichtung den ihr anvertrauten Personen erbringt;

- die Kosten für Unterbringung und Betreuung in direktem Zusammenhang mit der Erbringung der von der Einrichtung erbrachten Leistungen;

- die Betriebskosten der Einrichtung.

Titel VII, Kapitel II, Abschnitt I

1. Der Zuschuss wird auf der Grundlage einer jährlich zwischen dem Staatsrat und der Einrichtung geschlossenen Vereinbarung gewährt.

2. Wenn die Parteien sich nicht einigen können, wird der Zuschuss durch Beschluss des Staatsrates festgesetzt.

Titel VII, Kapitel II, Abschnitt II

1. Auf Grundlage der von der Eidgenossenschaft bereitgestellten Angaben teilt das Departement jährlich der Einrichtung eine Schätzung der Anzahl Personen mit, die es im kommenden Jahr unterstützen oder helfen muss.

Titel VII, Kapitel II, Abschnitt II

1. Auf der Grundlage der vom Departement bereitgestellten Prognosen legt die Einrichtung dem Staatsrat eine Schätzung ihrer Gesamtkosten im Sinne des Artikels 56 vor.

2. Die im Artikel 56, 1. Gedankenstrich dieses Gesetzes genannten Kosten werden vom Departement auf der Grundlage der voraussichtlichen Anzahl von Asylbewerbern und der Unterstützungsnormen berechnet.

3. Der Anteil des Zuschusses, der die im Artikel 56, 2. und 3. Gedankenstrich dieses Gesetzes genannten Kosten abdeckt, wird in Absprache mit der Einrichtung festgelegt, insbesondere unter Berücksichtigung der letzten Abschlüsse dieser.

4. Die Einrichtung ist verpflichtet, alle für die Prüfung ihres Vorschlags durch das Departement nützlichen Informationen und Dokumente bereitzustellen.

Titel VII, Kapitel II, Abschnitt III

1. Zu Beginn jedes Quartals legt die Einrichtung dem Dezernat einen Bericht über ihr Personal, ihren Immobilienbestand und die Personen vor, denen die Einrichtung Unterstützung oder Nothilfe geleistet hat.

2. Auf dieser Grundlage zahlt das Dezernat der Einrichtung regelmäßig den Betrag, der es ihr ermöglicht, die in Artikel 56 genannten Kosten zu decken.

Titel VII, Kapitel II, Abschnitt III

1. Wenn die Anzahl der tatsächlich dem Betrieb anvertrauten Personen von derjenigen abweicht, die vom Département für die Berechnung der Subvention festgelegt wurde, kann diese im Laufe des Jahres angepasst werden.

2. Die Anpassung erfolgt sofort für die in Artikel 56, erster Gedankenstrich genannten Kosten.

3. Für die in Artikel 56, zweiter Gedankenstrich genannten Kosten legt die Vereinbarung die Modalitäten der Anpassung fest, insbesondere die Veränderungsrate, ab der eine Anpassung erforderlich ist, und die Frist, innerhalb derer sie erfolgen muss.

4. Die Subvention für die in Artikel 56, dritter Gedankenstrich genannten Kosten wird im Laufe des Jahres nicht angepasst.

Titel VII, Kapitel II, Abschnitt III

1. Ein etwaiger Gewinn oder Verlust, der in den Konten der Einrichtung verzeichnet wird, wird einem Ausgleichsfonds zugeführt.

2. Der Große Rat legt durch Dekret die anfängliche Ausstattung dieses Fonds fest.

3. Ist der im Fonds befindliche Betrag höher als 5 % der Subvention für das laufende Jahr, wird der Überschuss an den Staat abgeführt.

4. Das Defizit des Fonds wird zusätzlich zur jährlichen Subvention vom Staat getragen.

Titel VII, Kapitel II, Abschnitt III

1. Die Ausgaben und Einnahmen, die für die Hospitalisierung von Personen, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes Nothilfe erhalten, anfallen, werden zwischen dem Staat und den Gemeinden nach den in dem Gesetz über die Organisation und Finanzierung der Sozialpolitik festgelegten Grundsätzen aufgeteilt.

Titel VIII

1. Der Staatsrat genehmigt den Haushalt und die Rechnungen der Einrichtung.

2. Im Rahmen der Genehmigung der Rechnungen wird dem Staatsrat der Bericht des Revisionsorgans der Einrichtung vorgelegt.

Titel VIII

1. Die Einrichtung berichtet dem Departement periodisch, mindestens jedoch zweimal jährlich, über ihre Tätigkeit und über die Verwendung der Subvention.

2. Sie legt dabei insbesondere Folgendes vor

- eine Übersicht über die Anpassung ihrer Strukturen an die Schwankungen der Anzahl der ihr anvertrauten Personen;

- eine Übersicht über die Verwendung des Budgets der Einrichtung und der gewährten Subvention zu einem bestimmten Zeitpunkt.

3. Die Subventionsvereinbarung regelt die Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung. Sie wird vom Departement regelmässig evaluiert.

Titel VIII

1. Artikel 30 des Subventionsgesetzes [P] findet keine Anwendung auf die an die Einrichtung gewährte Subvention.

Titel IX

1. Zur Erfüllung der Aufgaben, die ihm gemäss diesem Gesetz obliegen, darf die Einrichtung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten oder bearbeiten lassen.

2. Zur Erfüllung der Aufgaben, die ihm gemäss diesem Gesetz obliegen, hat die Einrichtung Zugang zu den notwendigen Daten, die von den eidgenössischen und kantonalen Behörden über Personen bearbeitet werden, denen sie Nothilfe oder Unterstützung leistet, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile.

3. Die Einrichtung darf die folgenden besonders schützenswerten Daten bearbeiten und erheben, jedoch nur, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben, die ihr gemäss diesem Gesetz obliegen, zweckdienlich ist

a. Daten im Zusammenhang mit dem Asylverfahren;

b. Daten, die sich auf die Intimsphäre der Person beziehen, d.h. Daten, die eine Person aufgrund ihrer hohen emotionalen Konnotation nur ihren Angehörigen preisgibt;

c. Daten im Zusammenhang mit Strafverfolgungen;

d. Daten im Zusammenhang mit der Verfolgung, Begehung und Ahndung von Straftaten sowie strafrechtlichen oder administrativen Sanktionen;

e. Daten im Zusammenhang mit individuellen Massnahmen und Hilfen, die sich aus den Sozialgesetzgebungen ergeben;

f. Daten im Zusammenhang mit der ethnischen Herkunft;

g. Daten bezüglich politischer oder religiöser Aktivitäten;

h. Daten im Zusammenhang mit dem psychischen, mentalen oder physischen Zustand des Begünstigten;

i. Daten im Zusammenhang mit Vormundschafts-, Beistandschafts- oder Platzierungsmassnahmen.

4. Die Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz regelt die Umsetzungsbestimmungen. Sie legt insbesondere fest

a. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten;

b. die Zugriffsrechte;

c. die technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen, die darauf abzielen, die Bearbeitung der Daten durch unbefugte Dritte zu verhindern;

d. die Aufbewahrungsfristen der Daten;

e. die Archivierung und Löschung der Daten;

f. die Modalitäten des Zugangs des EVAM zu den in Absatz 2 vorgesehenen Daten.

Titel IX

1. Die Einrichtung übermittelt den eidgenössischen und kantonalen Migrations- und Asylbehörden die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten, einschließlich sensibler Daten und Persönlichkeitsprofile.

2. Sie übermittelt den anderen kantonalen und kommunalen Behörden, die sich mit den Begünstigten befassen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten, einschließlich sensibler Daten und Persönlichkeitsprofile.

3. Der Zugang zu den durch die Einrichtung verwalteten automatisierten Daten kann den vorgenannten Behörden im Wege eines Antragsverfahrens gewährt werden.

4. Die sensiblen Daten, die durch die Einrichtung übermittelt werden können, sind im Artikel 68a Absatz 3 dieses Gesetzes aufgelistet.

5. Die Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz definiert die im Absatz 2 genannten kantonalen und kommunalen Behörden und regelt die Modalitäten des Antragsverfahrens.

Titel IX

1. Die Einrichtung ist nicht verpflichtet, die betroffenen Personen über die Übermittlung und Verarbeitung der in den Artikeln 68a und 68b dieses Gesetzes genannten Daten zu informieren.

Titel IX

1. Die Daten werden vertraulich behandelt.

2. Im Übrigen ist das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten auf die Datenverarbeitung durch die Einrichtung anwendbar.

Titel X, Kapitel I

1. Die Unterstützung für Asylsuchende und unbegleitete Minderjährige kann in den von der AsylG [A] vorgesehenen Fällen geändert, eingeschränkt oder auf Nothilfe reduziert werden.

2. Die Nothilfe kann nicht gekürzt werden.

Titel X, Kapitel I

1. Die Einrichtung ist befugt, die im vorangegangenen Artikel vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.

Titel X, Kapitel I

1. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt, ist mit einer Geldstrafe von höchstens zehntausend Franken belegt, es sei denn, es handelt sich um ein Verbrechen oder ein Vergehen, das mit einer schwereren Strafe geahndet wird.

2. Diese Verstöße werden gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und dem Strafgesetzbuch geahndet.

Titel X, Kapitel II

1. Die Entscheidungen, die vom Direktor oder von einer Führungskraft der Einrichtung gemäß diesem Gesetz getroffen werden, können beim Direktor der Einrichtung angefochten werden.

2. Der Einspruch muss innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich eingelegt werden.

3. Der Direktor entscheidet kurzfristig über den Einspruch.

Titel X, Kapitel II

1. Die Entscheidungen über Einsprachen, die vom Direktor der Einrichtung getroffen werden, können beim Ministerium angefochten werden.

2. …

Titel X, Kapitel II

1. Im Übrigen ist das Verwaltungsverfahrensgesetz [Q] auf die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen sowie auf Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen anwendbar.

Titel XI

1. Die Einrichtung übernimmt die Aktiva und Passiva der Waadtländer Stiftung für die Aufnahme von Asylbewerbern (FAREAS) zum 1. Januar 2008.

2. Für die Jahre 2006 und 2007 werden die Befugnisse, die der Einrichtung durch dieses Gesetz zugewiesen werden, von der FAREAS ausgeübt.

3. Während dieses Zeitraums sind Artikel 17 und die Titel VII bis X dieses Gesetzes auf die FAREAS anwendbar.

4. Der Staatsrat ernennt den Direktor der FAREAS, das oberste Organ dieser Einrichtung.

Titel XI

1. Dieses Gesetz wird innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten bewertet.

Titel XI

1. Der Staatsrat ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Er wird den Text gemäß Artikel 84, Absatz 1, Buchstabe a) der Kantonsverfassung veröffentlichen und durch Verordnung das Datum des Inkrafttretens festlegen.

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