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142.01 LCH CH-VD

Gesetz über die Einwohnerkontrolle (LCH) - Zweck und Bezeichnungen [3, 7] (LCH)

28 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

Kapitel I

1. Die Kontrolle der Einwohner der Gemeinden liefert den öffentlichen Verwaltungen, die dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die im Register gemäß diesem Gesetz verwalteten Auskünfte.

1bis. Die Versicherungsnummer im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) [A] wird gemäß Artikel 9 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (LVLHR) [B] mitgeteilt.

2. Die Gemeindeverordnungen können eine weitergehende Kontrolle vorsehen.

3. In diesem Gesetz wird die generische männliche Form zur Bezeichnung beider Geschlechter verwendet.

Kapitel I

1. Das Gesetz gilt für Schweizer und Ausländer.

2. Es ergänzt für letztere die spezielle Gesetzgebung, die sie betrifft [C].

Kapitel I

1. Das Einwohnerregister der Gemeinde enthält alle in der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Register sowie in diesem Gesetz vorgesehenen Angaben.

Kapitel II

1. Jede Person, die mehr als drei aufeinanderfolgende Monate oder mehr als drei Monate pro Jahr in einer Gemeinde des Kantons wohnt, ist verpflichtet, dort ihre Ankunft zu melden.

2. Sollte diese Bedingung in mehreren Gemeinden erfüllt sein, hat die Meldung in jeder dieser Gemeinden zu erfolgen.

3. Wenn ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten von vornherein vorhersehbar ist, muss die Meldung innerhalb von acht Tagen nach der Ankunft erfolgen.

Kapitel II

1. Die Erklärung enthält Angaben zu

a. der Versichertennummer im Sinne von Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) [A];

b. der Identität (amtlicher Name der Person und andere im Zivilstandsregister eingetragene Namen, sämtliche Vornamen in der genauen Reihenfolge, Geburtsdatum und Geburtsort, Abstammung, Heimatort(e), Geschlecht) der betroffenen Person;

c. der Adresse und Postadresse, einschliesslich Postleitzahl und Ort, dem Wohnungsidentifikator EWID sowie der Wohnungsnummer (Art. 10 LVLHR), falls vorhanden;

d. dem Zivilstand;

e. der Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft;

f. der Nationalität;

g. der Art der Bewilligung, wenn die Person ausländischer Nationalität ist;

h. der Identität des Ehegatten oder eingetragenen Partners und der minderjährigen Kinder, die mit ihm im gleichen Haushalt leben;

i. dem Datum der Ankunft in der Gemeinde;

j. dem vorherigen und den eventuellen weiteren Wohnorten;

k. der Niederlassung oder dem Aufenthalt in der Gemeinde;

l. der Niederlassungs- oder Aufenthaltsgemeinde;

m. dem Namen und der Adresse des Arbeitgebers, andernfalls dem Arbeitsort.

2. Die Angaben müssen zwingend gemacht werden, mit Ausnahme der fakultativen Angaben zur Religionszugehörigkeit und zum Arbeitgeber oder Arbeitsort. Sie können auf Antrag der betroffenen Person kostenlos und jederzeit berichtigt werden.

Kapitel II

1. Internationale Beamte, die sich zur Überprüfung der Bewohner melden, müssen registriert werden.

Kapitel II

1. Jeder Umzug, einschließlich innerhalb desselben Gebäudes, jede Änderung des Familienstands, der Adresse oder der Postanschrift einschließlich der Leitnummer muss innerhalb von acht Tagen gemeldet werden.

Kapitel II

1. Wer in der Gemeinde nicht mehr wohnhaft ist oder dessen Aufenthaltsdauer nicht mehr als drei Monate im Jahr beträgt, ist verpflichtet, unverzüglich seinen Wegzug, das Datum und sein Ziel zu melden.

Kapitel II

1. Die Erklärung des Ehegatten oder eingetragenen Partners und des Inhabers der elterlichen Gewalt gilt für den anderen Ehegatten oder Partner und für die minderjährigen Kinder, solange diese Personen einen gemeinsamen Haushalt führen.

2. Personen, die die Volljährigkeit erreichen, unterliegen denselben Formalitäten wie ein Neuzuziehender, selbst wenn sie im Haushalt ihrer Eltern bleiben.

Kapitel II

1. Bei der Anmeldung in einer Gemeinde ist der Schweizer Bürger grundsätzlich verpflichtet, entweder einen Heimatschein, eine Personenstandsurkunde oder ein Familienzertifikat vorzulegen, das weniger als 6 Monate alt ist.

2. Der Ausländer muss grundsätzlich ein nach Bundesrecht anerkanntes Identitätsdokument vorlegen. Ist er bereits im Besitz einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, so wird er diese vorzeigen.

3. Die Vorlage des Familienzertifikats oder eines Partnerschaftszertifikats ist grundsätzlich erforderlich, wenn der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die minderjährigen Kinder in der Anmeldung aufgenommen sind.

4. Personen (schweizerisch oder ausländisch), deren Daten bereits im kantonalen Personenregister (RCPers) erfasst sind, sind von der Vorlage der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Identitätsdokumente befreit. Es kann jedoch nur die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises verlangt werden. Vorbehalten bleibt jedoch der Fall, dass die Person oder die zuständige Behörde feststellt, dass bei der Erfassung der Daten im RCPers ein Fehler unterlaufen ist und diese korrigiert werden müssen.

Kapitel II

1. Die zuständige Behörde erfasst im Einwohnerregister im Sinne des HRegG [B] folgende Daten

a. die gemäss diesem Gesetz übermittelten Daten;

b. die vom Bundesamt für Statistik (nachfolgend: BFS) der Gemeinde zugewiesene Nummer und den offiziellen Namen der Gemeinde;

c. die Gebäudeidentifikator (EGID) gemäss dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister des BFS;

d. die Wohnungsidentifikator (EWID) gemäss dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister des BFS, den Haushalt, dem die Person angehört, und die Haushaltskategorie;

e. das Stimm- und Wahlrecht der Person auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene;

f. das Todesdatum der Person.

2. Die Behörde vermerkt insbesondere, ob die Person in der Gemeinde niedergelassen ist oder sich dort nur aufhält.

3. Eine Person gilt als an dem Ort niedergelassen, an dem die Einwohnerkontrolle sie als Hauptwohnsitz angemeldet hat; fehlt eine solche Anmeldung, so ist der Ort massgebend, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen (Hauptwohnsitz) befindet. Es kann nur einen Niederlassungsort geben.

4. Die Behörde stellt sicher, dass Personen, die in Kollektivhaushalten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der eidgenössischen Verordnung zur Harmonisierung der Register leben, im Einwohnerregister eingetragen sind.

5. Die Behörde übermittelt die erfassten Daten gemäss den Vorschriften des Waadtländer Gesetzes vom 2. Februar 2010 zur Anwendung des HRegG.

Kapitel II

1. Die Gemeinde kann die vorgelegten Originaldokumente behalten.

2. Wenn die Gemeinde sie behalten hat, gibt sie die Originaldokumente an ihre Inhaber zurück, wenn diese ihren Wegzug ankündigen.

Kapitel II

1. Die Erklärungen bezüglich der Minderjährigen, die außerhalb des Haushalts ihrer Eltern leben, sowie der Entmündigten obliegen dem gesetzlichen Vertreter.

Kapitel II

1. Die Insassen bleiben im Einwohnerregister des Ortes eingetragen, an dem sie vor ihrer Inhaftierung ihren Wohnsitz hatten, es sei denn, sie sind entmündigt. In diesem Fall sorgen ihre Vormünder für ihre Eintragung am Vormundschaftsgericht.

Kapitel II

1. Wer Dritte gegen Entgelt beherbergt, ist verpflichtet, deren Ankünfte und Abreisen unverzüglich mittels der ihm zur Verfügung gestellten Formulare anzumelden.

2. Die Eigentümer von Immobilien oder deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, jede Ein- und Auszug der Mieter, einschließlich im selben Gebäude, unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 15 Tagen, beim kommunalen Einwohnerkontrollamt anzumelden.

3. Anerkannte Gesundheitseinrichtungen, Einrichtungen zur Vollstreckung von Strafen und Maßnahmen sowie Personen, die Dritte unentgeltlich beherbergen, sind nicht zu diesen Meldungen verpflichtet, solange der Aufenthalt ihrer Gäste drei Monate nicht überschreitet.

4. In Hotels, Pensionen und anderen ähnlichen Einrichtungen erfolgt die Kontrolle gemäß dem Gesetz über die Polizeiaufsicht von öffentlichen Betrieben [D].

Kapitel III

1. Jede Gemeinde ist verpflichtet, ein Einwohnerkontrollbüro zu führen, dessen Personal sie beschäftigt und dessen Betriebskosten sie trägt.

Kapitel III

1. Das Einwohnerkontrollamt hat insbesondere folgende Aufgaben

1. die Verwaltung von An- und Abmeldungen, Mitteilungen des Zivilstandsamtes, Anzeigen von Statusänderungen und Meldungen von Logisgebern;

2. ...

3. die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Meldepflichten;

4. die Aktualisierung des Einwohnerregisters;

5. die Mitwirkung, gemäss den Weisungen des Finanzdepartements, bei der Erstellung von Volkszählungen und Statistiken.

Kapitel III

1. Das Bevölkerungsamt (nachfolgend: das Amt) überwacht die Tätigkeit der Gemeindebüros.

2. Es handelt durch Richtlinien und besondere Anweisungen.

3. Es liefert, zum Selbstkostenpreis, die Formulare, deren Verwendung es vorschreibt.

4. Es führt, oder lässt durch den Präfekten, regelmäßig Inspektionen der Gemeindebüros durchführen.

5. Es übernimmt den Transfer der aus den Bundesregistern (Zivilstand, Fremdenpolizei) stammenden Änderungen zu den Gemeindebüros.

Kapitel III

1. Der Dienst erstellt insbesondere Richtlinien über die Aufgaben der Gemeindebüros, die Ausstellung von Bescheinigungen, die Weitergabe von Informationen und die Führung der Register.

Kapitel III

1. Die Kantonspolizei und die örtlichen Polizeibehörden arbeiten bei den Ermittlungen und Nachforschungen des Dienstes und der Gemeindebüros zusammen.

2. Die öffentlichen Verwaltungen des Kantons, die Arbeitgeber sowie jede Privatperson sind verpflichtet, dem Dienst und den Gemeindebüros die Auskünfte zu erteilen, die sie über die Identität und den Niederlassungs- oder Aufenthaltsort der Einwohner besitzen.

3. Die folgenden Personen teilen den Diensten der Einwohnerkontrolle, die dies verlangen, kostenlos die Informationen zu meldepflichtigen Personen mit, wenn diese ihren Pflichten im Sinne der Artikel 3 bis 7 nicht nachkommen

a. Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer;

b. Grundeigentümer oder ihre Beauftragten für Mieter, die in ihren Liegenschaften wohnen, einziehen oder ausziehen;

c. Beherberger für Personen, die in ihrem Haushalt wohnen.

Kapitel IV

1. Das Einwohnerkontrollbüro teilt von Amts wegen der als Herkunfts- oder Zielort angegebenen Gemeinde die in Artikel 4 genannten Daten mit.

2. Das kantonale Personenregister wird anhand der von der Ankunftsgemeinde bereitgestellten Daten aktualisiert.

3. Der Datenaustausch zwischen den Einwohnerkontrollbüros sowie mit anderen Behörden erfolgt gemäß den in der LVLHR [B] vorgeschriebenen Regeln.

Kapitel IV

1. Das Einwohnerkontrollbüro ist befugt, Privatpersonen über den Zivilstand, das Geburtsdatum, die Adresse und die vollständige Postadresse, die Ankunfts- und Abreisedaten, den vorherigen Aufenthaltsort sowie das Reiseziel einer namentlich genannten Person Auskunft zu erteilen.

2. Die systematische Übermittlung von Daten zu kommerziellen oder werblichen Zwecken ist verboten.

3. Die für die Bevölkerung zuständige Abteilung [E] und, vorbehaltlich regulativer Bestimmungen, die Gemeinde können jedoch die Übermittlung von Informationen an private Organisationen genehmigen, um die Durchführung von Arbeiten im allgemeinen Interesse zu ermöglichen.

4. Die Auskünfte werden nach den Registern ohne Gewähr erteilt, und ihre eventuelle Unrichtigkeit zieht keine Haftung seitens des Staates oder der Gemeinden nach sich.

Kapitel IV

1. Die Einwohnerkontrolle übermittelt den Kirchgemeinden der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Waadt, denjenigen der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Waadt sowie der Israelitischen Gemeinde Lausanne und des Kantons Waadt die Ankunft oder den Wegzug jeder Person, die erklärt hat, der reformierten, römisch-katholischen oder israelitischen Konfession anzugehören und die Weitergabe dieser Daten erlaubt.

2. Diese Mitteilung ist auf die folgenden Informationen beschränkt

a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand und Adresse der Erwachsenen, Abstammung;

b. Nationalität und Herkunft;

c. die Zugehörigkeit zur antragstellenden Religionsgemeinschaft, die öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannt ist;

d. Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum der Kinder.

3. Diese Daten sind ausschliesslich für die Archive der Kirchen bestimmt und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

4. Dieser Artikel gilt auch für jede andere als gemeinnützig anerkannte Religionsgemeinschaft, die dies beantragt.

Kapitel V

1. Die von den Einwohnerkontrollbüros vorgenommenen Verwaltungsakte geben Anlass zur Erhebung von Gebühren, gemäß einem vom Staatsrat festgelegten Tarif [F].

2. …

3. Das Finanzdepartement legt die Entschädigungen fest, die den Gemeinden vom Staat gezahlt werden, wenn die Durchführung einer Volkszählung oder Statistik (Art. 17, Zif. 5) von ihnen einen erheblichen Mehraufwand erfordert.

4. Die kommunalen Regelungen und Tarife im Bereich der Einwohnerkontrolle müssen vom Leiter des Departements genehmigt werden, dem der Dienst zugeordnet ist [E].

Kapitel V

1. Wer es unterlässt, die ihm auferlegten Erklärungen abzugeben, eine ungenaue oder unvollständige Erklärung abgibt oder in sonstiger Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, ist mit einer Geldstrafe von zwanzig bis zweitausend Franken zu belegen.

2. Innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit verhängt die Gemeindebehörde die Geldstrafe gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

3. Wenn sie der Meinung ist, dass die Übertretung eine Geldstrafe nach sich ziehen muss, die ihre Zuständigkeit übersteigt, übermittelt sie den Fall dem Präfekten, der gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entscheidet.

Kapitel VI

1. Wer die Verpflichtungen erfüllt hat, die ihm durch das Gesetz vom 22. November 1939 über die Meldepflicht auferlegt wurden, gilt als den Verpflichtungen dieses Gesetzes nachgekommen, bis ein Ereignis eintritt, das ihn gemäß letzterem zu einer erneuten Meldung verpflichtet.

Kapitel VI

1. Das Gesetz vom 22. November 1939 über die Kontrolle der Einwohner wird aufgehoben.

Kapitel VI

1. Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes betraut. Er veröffentlicht den Text gemäß Artikel 27, Ziffer 2, der kantonalen Verfassung und setzt das Inkrafttretungsdatum durch Beschluss fest.

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