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141.11.1 RLDCV CH-VD

Ausführungsreglement zum Gesetz vom 19. décembre 2017 über das Waadtländer Bürgerrecht (RLDCV) - Gegenstand (RLDCV)

35 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (35)

Gesetzestext (35 Artikel)

Titel I

1. Diese Verordnung hat den Zweck, die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 über das Waadtländer Bürgerrecht [C] (in dieser Verordnung als "LDCV" bezeichnet) genauer zu beschreiben und die Modalitäten seiner Umsetzung festzulegen.

Titel I

1. Der Bereich Einbürgerungen des kantonalen Dienstes [D], dem das Bürgerrecht obliegt (im vorliegenden Reglement jeweils als "der Bereich" und "der Dienst" bezeichnet), ist die kantonale Behörde, die für die Bearbeitung der Verfahren gemäß dem LDCV [C] zuständig ist.

2. Das Departement, dem das Bürgerrecht obliegt (im vorliegenden Reglement als "das Departement" bezeichnet) [E], delegiert seine aus dem LDCV resultierenden Befugnisse an den Dienst, sowie an den Verantwortlichen des Bereichs.

3. Der Dienst kann Richtlinien erlassen, um das vorliegende Reglement anzuwenden oder zu präzisieren.

Titel I

1. Der Dienst [D] teilt für den Staatsrat im Rahmen der ordentlichen Einbürgerung die Entscheidung über die Erteilung des Bürgerrechts an die Bundesbehörde zur Erlangung der bundesrechtlichen Bewilligung mit.

2. Er teilt die Entscheidung über die Erteilung des Bürgerrechts und des Bürgerrechts an einen Eidgenossen dem Zivilstandsamt des Kantons Waadt mit.

3. Er teilt die Entscheidung über die Einbürgerung dem Zivilstandsamt des Kantons Waadt, dem Zivilschutz- und Militärdienst des Kantons Waadt, dem Bundesamt für Statistik sowie der betroffenen Gemeinde mit.

4. Diese Mitteilungen können per Post oder auf elektronischem Wege erfolgen.

Titel I

1. Der Dienst [D] und die für die Erhebung und Verarbeitung sensibler Daten und Persönlichkeitsprofile, einschließlich der Biografie, zuständigen Gemeindebehörden stellen sicher, dass das Vorgehen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.

2. Die Kategorien der verarbeiteten nicht-sensiblen Personendaten sind

a. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Zivilstand, Staatsangehörigkeiten;

b. auf- und absteigende Verwandtschaftsverhältnisse;

c. Wohnsitzgeschichte der letzten zehn Jahre und während des gesamten Einbürgerungsverfahrens;

d. Postanschriften und Kontaktdaten (E-Mail, Telefon);

e. das Datum der Ankunft im Kanton Waadt;

f. die Art der ausländerrechtlichen Bewilligung, die Symic-Nummer und der Migrationsverlauf;

g. die Aufenthaltsdauer in der Schweiz;

h. die Einhaltung der Werte der Verfassung;

i. die Sprachkenntnisse;

j. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder der Erwerb einer Ausbildung;

k. Beruf, Arbeitgeber, erworbene oder laufende Ausbildungen;

l. die Förderung und Unterstützung der Integration von Familienmitgliedern;

m. soziale und kulturelle Aktivitäten;

n. soziale Beziehungen;

o. die Biografie.

3. Die Zugriffsrechte sind den Behörden und Personen vorbehalten, die gemäss dem LDCV [C] zuständig sind.

4. Die Daten werden über ein Informationssystem des Dienstes verarbeitet. Nur autorisierte Personen des Dienstes haben Zugriff darauf.

5. Die Einsichtnahme in Informationen über Daten zur Straf- und Sozialhilfesituation des Antragstellers muss diesem von der Einsicht nehmenden Behörde zur Kenntnis gebracht werden.

6. Eine Kopie des Untersuchungsberichts darf von der Gemeinde nicht aufbewahrt werden, wenn sie diesen an den Dienst zurückgibt.

Titel II, Kapitel I

1. Der Dienst [D] erstellt die offiziellen Formulare, insbesondere den Antrag auf Einbürgerung, den Untersuchungsbericht, die Gemeindeempfehlung und die Abschlussmitteilung auf Französisch.

2. Der Antragsteller legt auf Ersuchen des Sektors die Nachweise oder Belege für seine Französischkenntnisse vor.

3. Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass das von den Gemeinde­behörden in dem Verfahren, insbesondere bei Tests, Bewertungen, Anhörungen und der Erstellung von Verwaltungsdokumenten, geforderte Französischniveau nicht höher ist als die gesetzlich vorgeschriebenen Sprachanforderungen.

Titel II, Kapitel I

1. Grundsätzlich erfolgt der Test der Grundkenntnisse in schriftlicher Form.

2. Der Dienst [D] kann im Rahmen der Anwendung von Artikel 29 Absatz 3 LDCV [C] die mündliche Form vorschreiben. Die mündliche Form ist insbesondere erforderlich, wenn der Antragsteller die Fähigkeit hat, einen Test abzulegen, die schriftliche Form jedoch ungeeignet wäre, oder wenn er den schriftlichen Test dreimal abgelegt hat, ohne den in Artikel 8 dieser Verordnung vorgesehenen Prozentsatz richtiger Antworten erreicht zu haben.

3. Wenn der mündliche Test erforderlich ist, bewertet die Gemeinde oder die in Artikel 19 Absatz 1 definierte delegierte Behörde die Grundkenntnisse des Antragstellers während der Anhörung. Diese Bewertung erfolgt in Form eines Gesprächs, das die Modalitäten von Artikel 7 dieser Verordnung einhält.

4. Antragsteller, die ihre obligatorische Schulzeit in der Schweiz absolviert haben, sind, vorbehaltlich von Artikel 20 Absatz 2 LDCV, von der Prüfung der Grundkenntnisse befreit.

5. Sollte im Verlauf des Verfahrens ersichtlich werden, dass der Antragsteller einen der in Artikel 9 OLN [B] aufgeführten Ausnahmefälle aufweist, die ihn daran hindern, sich dem Test der Grundkenntnisse zu unterziehen, befreit ihn die Gemeinde mit vorheriger Zustimmung des Dienstes davon.

Titel II, Kapitel I

1. Die Aufsichtsbehörde stellt den Gemeinden die offizielle Liste der Fragen für den Test über Grundkenntnisse auf Schweizer und kantonaler Ebene zur Verfügung.

2. Jede waadtländische Gemeinde erstellt ihre offizielle Liste von Fragen und Antworten auf lokaler Ebene, wobei sie das in Artikel 17 LDCV [C] geforderte Sprachniveau beachtet. Die Gemeindebehörde legt diese offizielle Fragenliste der Aufsichtsbehörde zur Validierung vor.

3. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass das Gleichbehandlungsgebot zwischen den waadtländischen Gemeinden beim Auswahlprozess der Testfragen aus den offiziellen kantonalen und kommunalen Listen gewahrt wird.

4. Der Test über Grundkenntnisse erfolgt in Form eines Multiple-Choice-Fragebogens.

5. Der mündliche Test besteht in der mündlichen Wiedergabe des schriftlichen Tests an den Antragsteller, wobei die Antworten unmittelbar in einem Protokoll festgehalten werden, das sowohl vom Antragsteller als auch von der Gemeindebehörde, unabhängig vom Testergebnis, unterzeichnet wird.

6. Die Fragen des Tests über Grundkenntnisse sind in jedem Niveau gleichmäßig auf vier Kategorien verteilt, nämlich geographische, historische, politische und soziale Besonderheiten.

7. Die Modalitäten zur Durchführung des Tests über Grundkenntnisse werden von der Aufsichtsbehörde durch Richtlinien geregelt.

Titel II, Kapitel I

1. Ab 70% korrekter Antworten im Grundkenntnistest vermerkt die Gemeinde das erzielte Ergebnis im Untersuchungsbericht. Wenn das Ergebnis unter 70% liegt, lädt die Gemeinde den Antragsteller ein, den Grundkenntnistest erneut zu absolvieren.

2. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, mehrmals am Grundkenntnistest teilzunehmen, um zu versuchen, sein Ergebnis zu verbessern, jedoch maximal dreimal. Das beste Ergebnis wird im Untersuchungsbericht vermerkt.

3. Im Falle einer Befreiung vom Grundkenntnistest vermerkt die kantonale Behörde oder die Gemeinde diese Befreiung und deren Gründe im Untersuchungsbericht.

4. Der schriftliche Test oder das Protokoll des mündlichen Tests, das die gestellten Fragen/Antworten sowie die Antworten des Antragstellers enthält, muss dem Untersuchungsbericht als Anhang beigefügt werden.

5. Wenn der Antragsteller trotz dreier Vorladungen nicht zum Test erschienen ist, stellt die Gemeinde fest und vermerkt im Untersuchungsbericht, dass die Bedingung hinsichtlich der Grundkenntnisse nicht erfüllt ist und setzt das Verfahren gemäß Artikel 31 Absatz 2 LDCV [C] fort.

Titel II, Kapitel I

1. Die kommunalen und kantonalen Behörden stellen sicher, dass der Antragsteller über die zur Verfügung gestellten Vorbereitungsmittel für den Test über elementare Kenntnisse informiert ist.

2. Der Dienst [D] beziehungsweise die Gemeinden gewährleisten die Bereitstellung geeigneter Instrumente für den Erwerb von elementaren Kenntnissen auf schweizerischer, kantonaler und gegebenenfalls lokaler Ebene, indem sie dem Antragsteller kostenlos zugängliche Informationen, zumindest in Papierform, zur Verfügung stellen.

3. Diese Information enthält die offizielle kantonale beziehungsweise die offizielle kommunale Liste, aus der die Fragen des Tests über elementare Kenntnisse entnommen werden. Sie ermöglicht dem Antragsteller, der diese Werkzeuge nutzt, das notwendige Wissen zu erwerben, um sich auf den Test über elementare Kenntnisse vorzubereiten.

4. Der Dienst kann außerdem bestimmte Vereine beauftragen, Kurse im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf den Test über elementare Kenntnisse anzubieten.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt I

1. Innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Befassung informiert die Gemeinde den Antragsteller über die Eröffnung des Verfahrens auf kommunaler Ebene und informiert ihn über die vom Kanton und der Gemeinde bereitgestellten Bildungsinstrumente.

2. Innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Befassung muss die Gemeinde dem Antragsteller den Test über Grundkenntnisse abnehmen, wobei der Antragsteller mindestens drei Monate im Voraus zum ersten Mal geladen werden muss.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt I

1. Das Muster des Untersuchungsberichts ist für alle Gemeinden identisch. Es wird direkt vom Dienst [D] übermittelt, verfolgt und verwaltet.

2. Der Untersuchungsbericht enthält keine weiteren Daten zur Identität des Antragstellers als Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand und Staatsangehörigkeit. (Art. 17 OLN [B])

3. Er enthält nur Informationen, die als nützlich für die Analyse der Einhaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen erachtet werden, in Übereinstimmung mit dem Schutz der Daten.

4. Er wird nach und nach von den verschiedenen zuständigen Behörden während des Fortschreitens des Dossiers ergänzt.

5. Wenn der Einbürgerungsantrag mehrere Mitglieder derselben Familie umfasst, informiert der Bericht über jeden der Antragsteller.

6. Der Untersuchungsbericht ist mit dem Verfahren verbunden, das er begleitet. Im Falle eines neuen Antrags muss ein neuer Untersuchungsbericht erstellt werden.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt I

1. Der Untersuchungsbericht wird vom Dienst [D], der Gemeinde und dem Staatssekretariat für Migration ausgefüllt.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt I

1. Der Untersuchungsbericht muss in jedem Fall erstellt werden, und alle seine Felder müssen ausgefüllt sein.

2. Der Inhalt des Untersuchungsberichts wird vom Dienst [D] mittels Richtlinien festgelegt.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt II

1. Das offizielle Formular für die Einreichung des Einbürgerungsantrags wird vom Dienst [D] erstellt, der es den Gemeinden kostenlos zur Verfügung stellt.

2. Es wird dem Antragsteller von der Gemeinde in Papierform oder vom Dienst in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Gemeinde ist die zuständige Behörde, um die für die Einbürgerung notwendigen Informationen bereitzustellen und den Antragsteller zu beraten.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt II

1. Das amtliche Formular umfasst folgende Rubriken

a. Angaben zur zivilrechtlichen Identität des Gesuchstellers, d.h. Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand und Nationalität, sowie gegebenenfalls zur Identität seines Ehegatten und seiner Kinder;

b. Angaben zum Wohnort und zur (sozio-professionellen) Situation des Ehegatten und der Kinder, gegebenenfalls;

c. Lebenslauf des Gesuchstellers: Wohnorte, schulischer Werdegang, Ausbildung und Beruf;

d. Hinweis zur Konsultation und Nutzung der Informationen aus dem Strafregister Vostra und der Jugendstrafjustiz durch die zuständige kantonale Behörde;

e. Hinweis zur Konsultation und Nutzung der Informationen im Zusammenhang mit der Sozialhilfe durch die zuständige kantonale Behörde;

f. Hinweis zu den Pflichten, die sich aus der Mitwirkungspflicht ergeben, und zu den Folgen bei Nichteinhaltung.

2. Das Formular enthält zudem, als Beilagen, die vom Gesuchsteller verlangten Belege.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt II

1. Der Bereich konsultiert das elektronische Strafregister VOSTRA, um im Untersuchungsbericht die Erfüllung des Kriteriums der Sicherheit und öffentlichen Ordnung zu validieren oder zu invalidieren. Er konsultiert dieses Register auch bei Erhalt der bundesstaatlichen Genehmigung und bei Bedarf jederzeit im Laufe des Verfahrens.

2. Ebenso ist er die zuständige Behörde, um das Jugendstrafgericht des Kantons und bei Bedarf das anderer Kantone zu konsultieren sowie um den Bericht auf die gleiche Weise wie bei Volljährigen zu ergänzen.

3. Für Minderjährige wird systematisch eine Bescheinigung des Jugendstrafgerichts angefordert, um Informationen zu sammeln, die den Zeitraum von 12 bis 17 Jahren abdecken.

4. Der Bereich ist auch die zuständige Behörde, um bei der Kantonspolizei Informationen über mögliche polizeiliche Interventionen einzuholen.

5. Verweigert der Antragsteller dem Bereich die Erlaubnis, das elektronische Strafregister VOSTRA oder zuständige Jugendstrafgerichte zu konsultieren, wird das Einbürgerungsgesuch nicht weiter behandelt.

6. Bei einem laufenden Strafverfahren gegen den Antragsteller setzt der Bereich das Einbürgerungsverfahren aus, bis das Strafverfahren endgültig abgeschlossen ist.

7. Die somit gesammelten Daten sind für den internen Gebrauch des Dienstes reserviert.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt II

1. Der Sektor konsultiert die Datenbank der zuständigen Behörde für die Gewährung von Sozialhilfe, um zu überprüfen, dass der Antragsteller in den drei Jahren vor der Antragstellung sowie während der gesamten Verfahrensdauer keine Sozialhilfe erhalten hat.

2. Bei Wohnsitz in einem anderen Kanton in den drei Jahren vor der Antragstellung konsultiert der Sektor direkt die Sozialdienste des oder der betreffenden Kantone.

3. Verweigert der Antragsteller dem Sektor die Erlaubnis, die Datenbank oder die zuständige Behörde zu konsultieren, ist er verpflichtet, selbst die Bescheinigungen der zuständigen Sozialdienste für die drei Jahre vor Einreichung seines Antrags sowie jederzeit während des Verfahrens vorzulegen.

4. Der Antragsteller arbeitet bei der Amtsanwendung von Artikel 12 Absatz 2 LN [A] durch den Sektor mit, indem er ihm alle notwendigen Dokumente zur Analyse seiner persönlichen Umstände zur Verfügung stellt.

5. Der Sektor behält sich das Recht vor, diese Informationen selbst einzuholen, Überprüfungen durchzuführen oder zusätzliche Informationen bei den betreffenden Verwaltungen, sei es im eigenen Kanton oder in anderen Kantonen, anzufordern.

6. Die im Rahmen der Anwendung dieses Artikels erhobenen Daten werden für den internen Gebrauch des Dienstes aufbewahrt. Lediglich die Informationen bezüglich der Erfüllung der Bedingung zur Teilnahme am Wirtschaftsleben werden im Ermittlungsbericht vermerkt.

7. Der Antragsteller, der sich in der Ausbildung befindet, liefert dem Sektor entweder spontan oder auf Anfrage die Dokumente, die diesen Umstand belegen. Lediglich die Informationen bezüglich der Erfüllung der Bedingung zum Erwerb einer Ausbildung werden im Ermittlungsbericht vermerkt.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt II

1. Der Antragsteller muss ein Zeugnis über seine Französischkenntnisse vorlegen, das den Anforderungen des Bundesrechts entspricht, außer in den in den Artikeln 6 und 9 OLN [B] vorgesehenen Fällen.

2. Die Form und die Gültigkeitsdauer der Zeugnisse sind durch das Bundesrecht geregelt.

3. Der Dienst fordert die Unterlagen an, die die Anwendung der Artikel 6 und 9 OLN rechtfertigen.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt III

1. Wenn die Gemeinde beschließt, bestimmte Aufgaben an eine der in Artikel 30 Absatz 2 LDCV [C] bezeichneten Einheiten (in dieser Verordnung als "delegierte Behörde" bezeichnet) zu delegieren, muss sie dies durch einen Gemeinderatsbeschluss tun, der für die Legislaturperiode oder bis zu einem neuen Gemeinderatsbeschluss gültig ist.

2. Diese Delegation betrifft die Bearbeitung der gesamten oder eines Teils der materiellen Bedingungen, die in Artikel 31 Absatz 1 LDCV aufgeführt sind.

3. Im Falle einer Delegation an eines ihrer Mitglieder entscheidet die Gemeinde über die Zuständigkeiten des Mitglieds und den Rahmen der Bearbeitung.

4. Im Falle einer Delegation an eine Kommission, die aus dem Gemeinderat oder dem Gemeindevorstand hervorgeht, ernennt die Gemeinde die Kommission, entscheidet über deren Zuständigkeiten und Funktionsweise.

5. Die Delegation an ein interkommunales Polizeikorps kann sich nur auf die Erstellung des Untersuchungsberichts beziehen.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt III

1. Die Gemeinde kann die Erfassung von Informationen und die Erstellung des Untersuchungsberichts ganz oder teilweise delegieren. Diese Delegation kann ausschließlich an eine oder mehrere der folgenden Entitäten erfolgen (in dieser Verordnung als „Untersuchungsbehörden“ bezeichnet)

a. Gemeindepolizei;

b. vereidigte Sicherheitsassistenten (ASP);

c. vereidigte Gemeindeangestellte oder Gemeindeverwaltung;

d. interkommunales Polizeikorps.

2. Die Delegationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels werden zu Beginn der Legislaturperiode beschlossen und sind grundsätzlich vor der nächsten Legislaturperiode nicht änderbar.

3. Die Gemeinde oder die Untersuchungsbehörde lädt jeden Antragsteller zu einem Gespräch ein, um die für den Untersuchungsbericht relevanten Informationen zu sammeln. Minderjährige werden von einem gesetzlichen Vertreter begleitet.

4. Spätestens zum Zeitpunkt der Einladung wird der Antragsteller über den Zweck und den Ablauf des Gesprächs sowie über die vorzulegenden Belege informiert.

5. Sobald die Informationserfassung abgeschlossen ist, trägt die Gemeinde oder die Untersuchungsbehörde die Informationen in den Untersuchungsbericht ein, fügt die Belege als Anlage bei, unterzeichnet und datiert das Dokument und übermittelt es anschließend zur Prüfung gemäß Artikel 21 dieser Verordnung.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt III

1. Innerhalb eines Monats nach Empfang des Untersuchungsberichts prüft die Gemeinde oder die delegierte Behörde die Voraussetzungen des Artikels 31 LDCV, indem sie eine der folgenden Optionen wählt

a. sie stützt sich ausschließlich auf den Untersuchungsbericht, der von der Untersuchungsbehörde gemäß Artikel 20 vollständig erstellt wurde, wobei sie diesen jedoch bei Zweifeln durch eine fakultative Anhörung ergänzen kann, oder

b. sie stützt sich auf den Untersuchungsbericht, der von der Untersuchungsbehörde gemäß Artikel 20 teilweise erstellt wurde, wobei sie diesen dann durch eine obligatorische Anhörung ergänzen muss.

2. Im Falle einer Anhörung muss zwingend ein Protokoll erstellt und dem Untersuchungsbericht beigefügt werden.

3. Die Gemeinde oder die delegierte Behörde erteilt den Abschlussbescheid unmittelbar nach der Anhörung oder, im Falle von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels, unmittelbar nach ihrer Entscheidung, auf die Anhörung zu verzichten.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt III

1. Der Dienst [D] erstellt und liefert der Gemeinde das Formular für die Schließungsmitteilung.

2. Die Schließungsmitteilung enthält keine Informationen über den Inhalt der zukünftigen kommunalen Entscheidung.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt III

1. Wenn eine Behörde delegiert worden ist, gibt sie ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung über den Abschluss an die Gemeinde ab.

2. Die Gemeinde ist an die Stellungnahme der delegierten Behörde nicht gebunden.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt III

1. Die Gemeinde muss den vollständigen und aktuellen Untersuchungsbericht sowie ihre begründete Vorankündigung dem Dienst [D] vorlegen.

2. Sollte der Dienst innerhalb von dreißig Tagen nicht antworten, geht die Gemeinde davon aus, dass ihr Entscheidungsvorschlag validiert und der Untersuchungsbericht als vollständig erachtet wird.

3. Wenn der Dienst Lücken im Untersuchungsbericht feststellt, gibt er diesen an die Gemeinde mit der Anweisung zurück, ihn zu vervollständigen.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt III

1. Nach Erhalt der Stellungnahme des Dienstes [D], wie im Artikel 24 vorgesehen, erlässt die Gemeinde eine begründete Entscheidung über die Ablehnung des Bürgerrechts oder eine positive Empfehlung zur Erteilung, die sie dem Untersuchungsbericht beifügt, bevor dieser an den Dienst übermittelt wird.

2. Im Falle einer Ablehnungsentscheidung wartet die Gemeinde auf die Rechtskraft ihrer Entscheidung, um den Untersuchungsbericht an den Dienst zurückzugeben.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt IV

1. Der Dienst [D] informiert den Antragsteller über die positive Voranzeige des Staatsrates und teilt ihm die nächsten Schritte mit.

2. Der Dienst erinnert den Antragsteller daran, dass es seine Verantwortung ist, jede Änderung in seiner Situation bis zu seinem Eid zu melden.

3. Der Dienst erinnert den Antragsteller, dass die Bedingungen für die Einbürgerung bis zum Inkrafttreten des kantonalen Einbürgerungsbeschlusses erfüllt sein müssen und behält sich das Recht vor, etwaige Überprüfungen im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsantrag durchzuführen.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt V

1. Der Dienst [D] behält sich das Recht vor, die Erfüllung der anderen formellen und materiellen Voraussetzungen für die Einbürgerung zu überprüfen, bevor er den Antragsteller zur Ablegung des Eides lädt.

2. Der Dienst erinnert den Antragsteller daran, dass die Einladung zur Ablegung des Eides eine Ausschlussfrist für die Ablegung des Eides in Gang setzt.

3. Um eine Befreiung zu erlangen, muss der Antragsteller einen begründeten Antrag beim Dienst einreichen. Ist der Antragsteller minderjährig, muss dieser Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter bestätigt werden.

Titel III

1. Der Antragsteller legt einen Auszug aus seinem öffentlichen Strafregister vor, um zu belegen, dass er nicht wegen eines schweren und vorsätzlichen Vergehens verurteilt wurde.

Titel III

1. Der Dienst [D] stellt der Gemeinde das offizielle Formular für das Gesuch um Erwerb des Bürgerrechts zur Verfügung, das aus folgenden Rubriken besteht

a. Angaben zur zivilrechtlichen Identität des Gesuchstellers, d.h. Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand und Heimatort, sowie zur Identität seiner Kinder;

b. Angaben zum Beruf und Arbeitgeber;

c. Angaben zu allfälligen Betreibungen und Verlustscheinen;

d. Angaben zur Steuersituation;

e. Begründung für den Erwerb des Bürgerrechts;

f. Referenzpersonen;

g. Erklärung betreffend hängige Strafverfahren;

h. Erklärung betreffend die Pflicht zur Wahrheitsfindung, die zu unterzeichnen ist.

2. Das offizielle Formular enthält zudem, als Beilagen, die vom Gesuchsteller verlangten Nachweise.

Titel IV

1. Um die Durchführung von Überprüfungen in der Nähe zu ermöglichen, kann der Dienst [D] Ermittlungsmaßnahmen an die Gemeindepolizei, die vereidigten Sicherheitsassistenten (ASP), die interkommunalen Polizeikräfte oder ein vereidigtes Mitglied der Gemeinde delegieren.

Titel IV

1. Der Dienst [D] gewährt, nach Wahl des Betroffenen, entweder das Bürgerrecht der Gemeinde, das er zuvor versehentlich erworben hatte, oder das Bürgerrecht seiner aktuellen Wohngemeinde. Unterbleibt eine Wahl seitens des Betroffenen, wird das zuvor versehentlich erworbene Bürgerrecht gewährt.

Titel V

1. Der Dienst [D] erhebt folgende Gebühren

a. für ein Gesuch um Einzelbürgerrecht Fr. 450.-

b. für ein Gesuch um Familienbürgerrecht Fr. 550.-

c. für ein Gesuch um Kantonsbürgerrecht als Einzelperson Fr. 200.- bis 400.-

d. für ein Gesuch um Kantonsbürgerrecht als Familie Fr. 300.- bis 500.-

e. für einen Nichteintretensentscheid neu Fr. 200.-

f. Bescheinigung Fr. 25.- bis 50.-

g. für eine Feststellung des Rechts Fr. 105.- bis 635.-

2. Der Dienst erhebt ebenfalls die Gebühren, die sich aus der Bundesgesetzgebung ergeben.

3. Die Gemeinde erhebt folgende Gebühren

für ein Gesuch um Einzelbürgerrecht Fr. 100.- bis 400.- für ein Gesuch um Familienbürgerrecht Fr. 200.- bis 500.- für ein Gesuch um Kantonsbürgerrecht Fr. 100.- bis 200.-

Titel VI

1. Die Gemeinde kann beschließen, eine ad-hoc-Kommission, die aus dem Gemeinderat oder dem Stadtrat stammt, zu beauftragen, die Antragsteller, die einen Antrag vor dem 1. Januar 2018 eingereicht haben, anzuhören. Die Gemeinde informiert den Dienst [D] darüber.

2. Diese Kommission wird bei Abschluss der Bearbeitung der vor dem 1. Januar 2018 eingereichten Anträge, spätestens jedoch am 31. Dezember 2020, aufgelöst.

3. Diese Kommission erstattet der Gemeinde eine schriftliche und begründete Stellungnahme.

Titel VI

1. Artikel 3 Buchstabe B Ziffern 25 bis 33 der Verordnung vom 8. Januar 2001 über die Festsetzung der Gebühren im Verwaltungsbereich (RE-Adm) wird aufgehoben.

2. Artikel 1 Absatz 1 Ziffer II der Verordnung vom 12. März 1993 über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren der Gemeinden (AE-AC) wird aufgehoben.

Titel VI

1. Das Departement für Wirtschaft, Innovation und Sport ist für die Ausführung dieser Verordnung verantwortlich, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt.

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