Gesetz über das waadtländische Bürgerrecht (LDCV) - Zweck (LDCV)
Inhaltsübersicht (71)
Gesetzestext (71 Artikel)
1. Das Hauptziel dieses Gesetzes ist die Anwendung der Bestimmungen des Bundesrechts betreffend den Erwerb und den Verlust der Schweizer Staatsangehörigkeit sowie den Erwerb und Verlust des Kantonsbürgerrechts und des Gemeindebürgerrechts.
2. Dieses Gesetz bezweckt auch die Gewährleistung der Gleichbehandlung in dieser Angelegenheit im gesamten Kanton.
3. Darüber hinaus regelt es die kantonalen Zuständigkeiten in diesem Bereich.
1. Der Erwerb und der Verlust der Schweizer Staatsangehörigkeit setzen jeweils den Erwerb und den Verlust des kantonalen Bürgerrechts (in diesem Gesetz als "Bürgerrecht" bezeichnet) sowie den Erwerb und den Verlust des Gemeindebürgerrechts (in diesem Gesetz als "Gemeindebürgerrecht" bezeichnet) voraus.
1. Das Bürgerrecht wird erworben und geht verloren
1. von Gesetzes wegen, durch den blossen Effekt des Bundesrechts;
2. durch Entscheid der Bundesbehörde, in den Fällen, in denen sie allein zuständig ist;
3. durch Entscheid der Kantonsbehörde, nach eidgenössischer Ermächtigung, in folgenden Fällen
a. ordentliche Einbürgerung von Ausländern;
4. durch Entscheid der Kantonsbehörde, in folgenden Fällen
a. Verleihung des Bürgerrechts an Eidgenossen;
b. Wiedereinbürgerung von Eidgenossen;
c. Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrecht;
d. Entlassung aus dem Bürgerrecht;
e. Annullierung der ordentlichen Einbürgerung eines Ausländers;
f. Annullierung des Bürgerrechts von Eidgenossen.
1. Kein Bürgerrecht kann erworben werden, ohne das kantonale Bürgerrecht zu erwerben oder zu besitzen, und umgekehrt.
1. Der Staatsrat ist die zuständige kantonale Behörde, um bei den Bundesbehörden eine Stellungnahme zur Erteilung des Bürgerrechts abzugeben und die Einbürgerungsentscheidung zu treffen.
2. Die Gemeinde ist die zuständige kommunale Behörde für die Erteilung des Bürgerrechts.
3. Der kantonale Dienst, der für das Bürgerrecht zuständig ist (in diesem Gesetz als "der Dienst" bezeichnet), ist die zuständige Behörde für alle anderen Entscheidungen und Anweisungen, die sich aus diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen ergeben, vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die ausdrücklich anderen Behörden durch dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen zugewiesen werden könnten.
4. Der Dienst ist zuständig für die Erteilung von Nichteintretensentscheiden, die mit der Nichterfüllung formeller Bedingungen zusammenhängen, für die Erteilung von Ablehnungsentscheiden bei Nichterfüllung objektiver materieller Bedingungen und bei Nichteinhaltung von Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes.
1. Der Kanton, dem das Bürgerrecht untersteht (in diesem Gesetz als "der Kanton" bezeichnet), überwacht die Tätigkeit der Gemeindebehörden.
2. Er unterstützt die Gemeindebehörden mittels Weisungen und besonderer Anweisungen.
3. Er führt oder lässt regelmäßig durch den Präfekten die Inspektion der Tätigkeiten der Gemeindebehörden durchführen. Bei Unregelmäßigkeiten benachrichtigt der Präfekt die Aufsichtsbehörde.
4. Der Kanton kann die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Aufgaben an den Dienst delegieren.
1. Der kantonale Einbürgerungsentscheid sowie der Entscheid über die Erteilung des Bürgerrechts werden den betroffenen Departementen und Behörden mitgeteilt. Die Ausführungsverordnung [E] zu diesem Gesetz legt die Modalitäten fest.
1. In den Fällen nach Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 3 und Ziffer 4 Buchstaben a bis d ist der Antragsteller verpflichtet
a. alle notwendigen Unterlagen beizubringen, welche die zuständige Behörde von ihm verlangt;
b. genaue und vollständige Angaben zu den für die Einbürgerung massgebenden Elementen zu machen;
c. die zuständige Behörde unverzüglich über jede für die Einbürgerung massgebende Änderung zu informieren.
2. Kommt der Antragsteller einer dieser Pflichten nicht nach, so kann die Behörde gestützt auf die Akten entscheiden und gegebenenfalls einen negativen Entscheid fällen.
3. Im Fall von Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstaben e und f ist die interessierte Person verpflichtet, genaue und vollständige Angaben zu den massgebenden Elementen zu machen.
1. Im Falle eines Umzugs des Antragstellers in eine andere waadtländische Gemeinde vor der Abschlussmitteilung der Gemeindebehörde gemäß Artikel 32 behält die Wegzugsgemeinde ihre Zuständigkeit und bearbeitet das Verfahren.
2. Im Falle eines Umzugs des Antragstellers in einen anderen Kanton vor der Abschlussmitteilung der Gemeindebehörde verlieren die waadtländischen Kantons- und Gemeindebehörden ihre Zuständigkeit.
3. Im Falle eines Umzugs des Antragstellers innerhalb der Schweiz nach der Abschlussmitteilung der Gemeindebehörde bleiben die Kantons- und Gemeindebehörden zuständig.
4. Unter Umzug versteht man das im kommunalen Einwohnerkontrollregister eingetragene Abreisedatum.
1. Die kantonalen und kommunalen Behörden achten darauf, dass ihre Verfahren nicht in die Privatsphäre eingreifen. Sie sind insbesondere für die Verarbeitung der im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erhobenen Daten verantwortlich.
1. Zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz obliegenden Aufgaben können der Dienst und die zuständigen Gemeindebehörden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, erheben und bearbeiten, die zur Erfüllung ihrer Einbürgerungsaufgaben erforderlich sind.
2. Zu diesem Zweck betreibt der Dienst ein elektronisches Dossierverwaltungssystem.
3. Der Dienst und die zuständigen Gemeindebehörden können die folgenden besonders schützenswerten Daten erheben und bearbeiten, jedoch nur soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nützlich ist
1. Daten über Strafverfolgungen sowie strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen;
2. individuelle Massnahmen und Hilfen aufgrund der Sozialgesetzgebung;
3. Daten über politische oder religiöse Aktivitäten;
4. Daten über die ethnische Herkunft;
5. Daten über den psychischen, mentalen oder physischen Zustand des Gesuchstellers.
4. Die Ausführungsverordnung [E] zu diesem Gesetz legt die Ausführungsbestimmungen fest. Sie definiert insbesondere
1. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
2. die Zugriffsrechte;
3. die technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen, die darauf abzielen, die Bearbeitung der Daten durch unbefugte Dritte zu verhindern;
4. die Aufbewahrungsfristen der Daten;
5. die Archivierung und Löschung der Daten.
1. Um im Kanton Waadt einen Antrag auf ordentliche Einbürgerung einreichen zu können, muss der ausländische Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung
1. die in der eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehenen formellen Voraussetzungen erfüllen;
2. in der Waadtländer Gemeinde wohnhaft sein, deren Bürgerrecht er beantragt; und
3. zwei volle Jahre im Kanton Waadt, davon das dem Antrag unmittelbar vorangehende Jahr, verbracht haben.
2. Als «wohnen» im Sinne dieses Gesetzes gilt die Anmeldung im kommunalen Einwohnerkontrollregister als Hauptwohnsitz. Im Übrigen richten sich die Berechnung der Aufenthaltsdauer, der Begriff der ununterbrochenen Anwesenheit sowie derjenige des Aufenthaltsendes nach Bundesrecht.
1. Die Gemeinde kann durch Verordnung eine Aufenthaltsdauer von einem Jahr auf ihrem Gebiet vorschreiben, unabhängig davon, ob dies im Jahr vor dem Antrag erfolgt oder nicht.
1. Antragsteller, die eine eingetragene Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingegangen sind, unterliegen nicht den Aufenthaltsdauerbedingungen auf kantonaler und kommunaler Ebene, die in den Artikeln 12 und 13 festgelegt sind.
1. Der Antrag auf Einbürgerung eines minderjährigen Kindes, sei es individuell oder im Antrag eines Elternteils enthalten, muss vom gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
2. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr muss das minderjährige Kind den Antrag mitunterschreiben.
1. Die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer ordentlichen Einbürgerung sind im Bundesrecht festgelegt und werden durch die nachstehenden Bestimmungen ergänzt.
1. Der Antragsteller muss über mündliche und schriftliche Kenntnisse der französischen Sprache verfügen, wobei das erforderliche Niveau durch das Bundesrecht festgelegt wird.
2. Alle Tests, Bewertungen und das Verfahren werden ausschließlich auf Französisch durchgeführt.
3. Die Verordnung [E] zur Durchführung dieses Gesetzes legt die Einzelheiten des sprachlichen Rahmens fest.
1. Die Gemeinde bewertet die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der schweizerischen und waadtländischen Bevölkerung.
2. Die Bewertung der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der schweizerischen und waadtländischen Bevölkerung sowie der Kontakt mit der schweizerischen und waadtländischen Bevölkerung erfolgt im Rahmen der Anwendung von Artikel 31.
3. Die Gemeinde prüft ebenfalls die grundlegenden Kenntnisse des Antragstellers über die geografischen, historischen, politischen und sozialen Besonderheiten der Schweiz und des Kantons Waadt.
4. Die Fragen müssen ausgewogen die Schweiz, den Kanton Waadt und das lokale Leben betreffen.
5. Der Test erfolgt grundsätzlich schriftlich. Die Gemeinde kann durch Verordnung beschließen, diesen Test mündlich durchzuführen. Unabhängig davon, ob der Test schriftlich oder mündlich durchgeführt wird, umfasst er die gleiche Anzahl von Fragen, die aus der offiziellen kantonalen Liste stammen müssen.
6. Die Ausführungsverordnung [E] zu diesem Gesetz legt die Modalitäten des Tests und die Ausnahmen von der schriftlichen Form fest.
1. Die notwendige Ausbildung zum Erwerb der erforderlichen Grundkenntnisse wird vom Kanton und der Gemeinde allen Antragstellern zur Verfügung gestellt.
2. Die Gemeinde kann diese Grundausbildung mit zusätzlichen Modulen ergänzen.
3. Die Ausführungsverordnung [E] zu diesem Gesetz legt die Modalitäten dieser Ausbildung fest.
1. Die folgenden ausländischen Personen werden als mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz vertraut und als den Sprachanforderungen genügend angesehen
1. der Gesuchsteller, der in der Schweiz geboren ist, dort wohnt und sich bis zum Zeitpunkt der Einreichung seines Einbürgerungsgesuchs ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat;
2. der Gesuchsteller im Alter von 14 bis 24 Jahren, der fünf Jahre obligatorische Schulzeit absolviert oder eine Ausbildung der Sekundarstufe II in der Schweiz in einer Landessprache abgeschlossen hat und seither in der Schweiz wohnt.
2. Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde beschliessen, das Gesuch ohne Berücksichtigung dieser Vermutungen zu prüfen.
1. Die Gesamtdauer des Einbürgerungsverfahrens vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Gemeinde darf 18 Monate nicht überschreiten.
1. Die Einbürgerungsgesuche werden auf Gemeinde- und Kantonsebene anhand eines Untersuchungsberichts, der die gesetzlich geforderten Informationen enthält (im vorliegenden Gesetz "Untersuchungsbericht" genannt), bearbeitet.
2. Pro Familie kann ein einziger Untersuchungsbericht erstellt werden, jedoch muss dieser, gemäß der Bundesgesetzgebung, Informationen über jeden Antragsteller liefern.
3. Der ausgefüllte Untersuchungsbericht dient den zuständigen Behörden als Entscheidungsgrundlage.
4. Die Modalitäten zum Untersuchungsbericht sind in der Vollzugsverordnung [E] dieses Gesetzes festgelegt.
1. Der Antrag auf Einbürgerung gilt als ordnungsgemäß eingereicht, sobald das offizielle Formular, ergänzt um alle erforderlichen Anhänge, beim Dienst eingegangen ist.
2. Die Ausführungsbestimmungen [E] dieses Gesetzes legen die Normen fest, die das offizielle Formular regeln.
3. Der Dienst überprüft die Erfüllung der formellen Voraussetzungen und erstellt den Untersuchungsbericht, der spezifisch für den Antrag ist.
4. Bei Nichterfüllung der formellen Voraussetzungen gewährt der Dienst dem Antragsteller eine Frist von 30 Tagen, um seine Argumente und Beweismittel vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist trifft der Dienst eine formale Entscheidung zur Nichtweiterverfolgung des Antrags oder, wo zutreffend, setzt die Bearbeitung des Antrags fort, wenn die formellen Voraussetzungen als erfüllt gelten.
1. Der Antragsteller, der beabsichtigt, nach einer kantonalen, kommunalen Ablehnungsentscheidung oder im Falle der Ablehnung der Bundesbewilligung einen neuen Antrag zu stellen, muss dies beim Dienst tun. Wenn dieser Antrag innerhalb einer Frist von weniger als einem Jahr erfolgt, muss der Antragsteller sein Vorgehen begründen, indem er die Erfüllung der zuvor nicht erfüllten Bedingungen nachweist.
1. Der Dienst konsultiert das elektronische Strafregister VOSTRA. Wenn eine der Bedingungen für die Gefährdung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung im Sinne des Bundesrechts erfüllt ist, erlässt der Dienst einen Entscheid zur Ablehnung der Einbürgerung.
2. Für Antragsteller im Alter von 12 bis unter 18 Jahren befragt der Dienst systematisch die Jugendstrafrechtsprechung der betreffenden Orte.
3. Die Ausführungsverordnung [E] zu diesem Gesetz legt die Modalitäten der Konsultation und der Nutzung der aus dem elektronischen Strafregister VOSTRA und von der Jugendstrafrechtsprechung erhaltenen Daten fest.
1. Der Dienst prüft die Erfüllung dieses Integrationskriteriums, wie es im Bundesrecht definiert ist. Er berücksichtigt erforderlichenfalls die persönlichen Umstände gemäß Bundesrecht.
2. Die Ausführungsbestimmungen [E] dieses Gesetzes legen die Modalitäten, die Form und die Verwendung der Daten in Bezug auf dieses Kriterium fest.
1. Der Dienst prüft die in der Angelegenheit vorgelegten Beweise. Die Durchführungsverordnung [E] zu diesem Gesetz legt fest, welche Unterlagen erforderlich sind.
2. Der Dienst berücksichtigt gegebenenfalls die persönlichen Umstände gemäß dem Bundesrecht.
1. Der Dienst sammelt die für die Feststellung der bürgerlichen Identität des Bewerbers erforderlichen Unterlagen und Informationen.
2. Das Verfahren zur Feststellung der Identität des Bewerbers ist vom kommunalen Abschnitt unabhängig; gegebenenfalls wird der Dienst die Änderungen an die betreffende Gemeinde übermitteln.
1. Der Dienst füllt die Rubriken des Untersuchungsberichts in Bezug auf die formellen Bedingungen aus. Er vervollständigt ebenfalls die Informationen zu den materiellen Kriterien seiner Zuständigkeit.
2. Wenn der Dienst auf der Grundlage des Untersuchungsberichts eine positive Vorabempfehlung treffen kann, bestimmt er die zuständige Gemeinde, die die weiteren Schritte dieses Berichts bearbeiten soll.
3. Der Dienst fügt dem Bericht alle persönlichen Umstände des Antragstellers bei, von denen er Kenntnis erlangt hat und die die Gemeindebehörde in Betracht ziehen muss, insbesondere während des Tests über die grundlegenden Kenntnisse.
4. Im Falle der Nichterfüllung der materiellen Bedingungen gewährt der Dienst dem Antragsteller eine Frist von 30 Tagen, um seine Argumente und Beweismittel vorzulegen. Nach Ablauf der Frist erlässt der Dienst eine begründete Entscheidung über die Ablehnung des Antrags oder, falls zutreffend, gibt er eine positive Vorabempfehlung an die Gemeinde, die er als zuständig bestimmt hat.
1. Die Gemeinde ist die zuständige kommunale Behörde für die gesamte kommunale Phase; sie wird nach Erhalt des vom Dienst übermittelten Untersuchungsberichts eingeschaltet.
2. Die Gemeinde kann die gesamte oder Teile der ihr zustehenden Untersuchungskompetenz an eines ihrer Mitglieder, an einen Ausschuss des Gemeinderats oder des Generalrats oder an eine interkommunale Einheit im Sinne des Gemeindegesetzes delegieren. Die Durchführungsverordnung [E] dieses Gesetzes legt die Modalitäten einer eventuellen Delegation von Befugnissen fest.
3. Im Falle einer Nichterfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer in der Gemeinde oder des tatsächlichen Wohnsitzes gewährt die Gemeinde dem Antragsteller eine Frist von 30 Tagen, um seine Argumente und Beweismittel vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist erlässt die Gemeinde eine begründete Entscheidung über die Ablehnung des Antrags oder setzt, falls die formellen Bedingungen erfüllt sind, die Bearbeitung fort.
4. Die Gemeinde informiert den Antragsteller über die Folgen eines möglichen Umzugs vor dem Abschlussbescheid, wie sie sich aus Artikel 9 ergeben.
1. Die Gemeinde prüft die folgenden materiellen Voraussetzungen
1. Einhaltung der Werte der Bundes- und Kantonsverfassung;
2. Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder;
3. Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Schweizer und Waadtländer Bevölkerung;
4. Kontakte zu Schweizer Bürgern;
5. Elementare Kenntnisse der geografischen, historischen, politischen und sozialen Besonderheiten der Schweiz und des Kantons Waadt gemäss Artikel 18;
6. Einhaltung der öffentlichen Ordnung.
2. Die Prüfung muss sich auf alle materiellen Voraussetzungen von Absatz 1 erstrecken, auch wenn eine oder mehrere davon nicht erfüllt sind.
3. Im Übrigen legt die Ausführungsverordnung [E] zu diesem Gesetz die Modalitäten der Prüfung dieser Voraussetzungen fest.
1. Die Gemeinde füllt die Rubriken des Untersuchungsberichts aus, die die materiellen Bedingungen betreffen und in ihre Zuständigkeit fallen. Sie aktualisiert gegebenenfalls die bereits erhobenen Daten.
2. Die Gemeinde sorgt für die zügige Durchführung der Prüfung der Bedingungen. Sofern kein wesentliches Hindernis dem Antragsteller zuzuschreiben ist, gibt sie ihre Schlussstellungnahme innerhalb einer Frist von maximal 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der gemeindlichen Befassung ab.
3. Die Schlussstellungnahme, die auf einem offiziellen Formular erstellt wird, wird dem Antragsteller zugesandt, um ihn darüber zu informieren, dass die Prüfung der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen abgeschlossen ist.
1. Die Gemeinde berücksichtigt die persönlichen Umstände des Antragstellers bei ihrer Entscheidungsfindung. Sie überprüft die Erfüllung aller im Bericht aufgeführten Bedingungen, mit Ausnahme der Frage der öffentlichen Sicherheit.
2. Nach Abschluss ihrer Untersuchung übermittelt die Gemeinde den Untersuchungsbericht zusammen mit ihrer Stellungnahme an das Departement. Dieses hat dreißig Tage Zeit, um sich zu äußern.
3. Nach Ablauf dieser Frist, wenn eine der Bedingungen für die Einbürgerung nicht erfüllt ist, gewährt die Gemeinde dem Antragsteller eine Frist von 30 Tagen, um seine Argumente und Beweismittel vorzulegen.
4. Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Abschlussbericht erlässt die Gemeinde eine positive Stellungnahme oder einen Ablehnungsbescheid, den sie dem Antragsteller und dem Departement zustellt. Diese Entscheidung berücksichtigt die Bestimmungen des Antragstellers und des Departements.
5. Der Untersuchungsbericht wird in jedem Fall an den Dienst zurückgegeben.
6. Die Ausführungsverordnung [E] zu diesem Gesetz legt die Modalitäten der Kommunikation zwischen der Gemeinde und dem Kanton fest.
1. Das Departement nimmt Kenntnis vom Untersuchungsbericht. Im Falle einer Lücke darin kann es diesen an die Gemeinde zurücksenden und die Punkte hervorheben, die eine ergänzende Untersuchung erfordern. Das Departement legt die Bedingungen fest, unter denen und die Frist, innerhalb derer der Antragsteller befragt werden muss.
2. Auf der Grundlage dieser neuen Informationen erstellt die Gemeinde eine neue Stellungnahme. Artikel 33 Absätze 2 bis 5 finden Anwendung.
1. **Falls die kommunale Phase mit einem positiven Gutachten der Gemeinde, das vom Departement bestätigt wurde, abgeschlossen ist, gibt der Staatsrat ein positives Gutachten ab und übermittelt den Bericht an die zuständige Bundesbehörde zur Erlangung der bundesrechtlichen Einbürgerungsbewilligung.**
2. **Kann hingegen das Departement das Gutachten der Gemeinde nicht bestätigen, insbesondere aufgrund der Nichterfüllung einer der formellen oder materiellen Voraussetzungen, gewährt es dem Antragsteller eine Frist von 30 Tagen zur Vorlage seiner Argumente und Beweismittel. Nach Ablauf der Frist erlässt der Staatsrat einen begründeten Entscheid über die Ablehnung des Antrags oder, falls er dazu in der Lage ist, gibt er ein positives Gutachten ab und übermittelt den Bericht an die zuständige Bundesbehörde zur Erlangung der bundesrechtlichen Einbürgerungsbewilligung.**
1. Die Ablehnung der bundesstaatlichen Genehmigung beendet das Einbürgerungsverfahren.
2. Der Eingang der bundesstaatlichen Genehmigung beim Dienst eröffnet die Endphase.
1. Nach Erhalt der bundesrechtlichen Einbürgerungsbewilligung überprüft der Dienst erneut das computergestützte Strafregister VOSTRA des Antragstellers.
2. Der Dienst prüft gegebenenfalls das Erfüllen der Kriterien für die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder den Erwerb einer Ausbildung.
3. Erfüllt der Antragsteller die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht mehr, gewährt der Dienst ihm eine Frist von 30 Tagen, um seine Argumente und Beweismittel vorzulegen. Nach Ablauf der Frist erlässt der Staatsrat einen begründeten Bescheid über die Ablehnung des Antrags oder einen Einbürgerungsbeschluss, der von der Ablegung eines Eides abhängig ist.
1. Nach Durchführung der Kontrollen gemäss Artikel 37 lädt der Dienst den Antragsteller zur Vereidigung vor.
2. Der Antragsteller wird aufgefordert, vor dem Staatsrat oder einer Delegation desselben den folgenden Eid zu leisten
„Sie versprechen, der Bundesverfassung und der Verfassung des Kantons Waadt treu zu sein.
Sie versprechen, die Rechte, Freiheiten und Unabhängigkeit Ihrer neuen Heimat bei jeder Gelegenheit und mit all Ihrer Kraft zu wahren und zu verteidigen, deren Ehre und Nutzen zu fördern und voranzubringen, sowie alles zu vermeiden, was ihr Verlust oder Schaden zufügen könnte.“
3. Hat der Antragsteller den Eid nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Vorladung geleistet, gilt sein Antrag als zurückgezogen.
1. Sobald alle Bedingungen erfüllt sind, benachrichtigt der Dienst den Antragsteller über den Einbürgerungsbeschluss des Staatsrates.
2. Letzterer bewirkt den Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit, des kantonalen Bürgerrechts und des Gemeindebürgerrechts.
1. Der Antragsteller, der zum Zeitpunkt der Einbürgerungsentscheidung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder der sich auf gerechtfertigte Gründe berufen kann, ist von der Ablegung des Eides befreit.
1. Ein volljähriger Konföderierter mit Wohnsitz im Kanton kann auf Antrag das kantonale Bürgerrecht und das Bürgerrecht der Wohnsitzgemeinde oder einer Gemeinde, zu der er enge Beziehungen unterhält, unter folgenden Bedingungen erwerben
1. seit mindestens zwei Jahren und während des Verfahrens im Kanton wohnhaft sein;
2. nicht wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens verurteilt worden sein, keinem Verlustschein unterliegen und seinen steuerlichen Pflichten nachkommen;
3. in die Waadtländer Gemeinschaft integriert sein.
1. Das minderjährige Kind des Antragstellers ist in den Antrag einbezogen. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr muss es seine Zustimmung schriftlich erteilen.
2. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn der Antragsteller nicht die elterliche Sorge ausübt.
1. Der Antrag auf Erteilung des Bürgerrechts gilt als ordnungsgemäß eingereicht, wenn das offizielle Formular, ergänzt durch alle erforderlichen Anhänge, an die ausgewählte Gemeinde übergeben wird.
2. Die Ausführungsverordnung [E] zu diesem Gesetz präzisiert die Richtlinien, die das offizielle Formular regeln.
3. Die Gemeinde überprüft die Erfüllung der Bedingungen, insbesondere diejenigen der Integration in die Gesellschaft des Kantons Waadt. Sie erlässt entweder einen Entscheid über die Erteilung des Bürgerrechts, der vom Erwerb des Bürgerrechts abhängig ist, oder gegebenenfalls einen Entscheid über die Ablehnung des Antrags, nachdem dem Antragsteller eine Frist von 30 Tagen eingeräumt wurde, um seine Argumente und Beweismittel vorzulegen, und informiert darüber das Departement.
4. Der Entscheid über die Ablehnung des Antrags muss in jedem Fall dem Bundesbürgen mitgeteilt werden.
5. Auf Grundlage des Entscheids über die Erteilung der Gemeinde erlässt der Dienst einen Entscheid über die Erteilung oder Ablehnung des Bürgerrechts.
1. Die Erteilung des Bürgerrechts und des Bürgerrechts der Eidgenossen tritt in Kraft, sobald die beiden Behörden, die kommunale und die kantonale, entschieden haben.
2. Der Verlust des Bürgerrechts führt zum Verlust der Bürgerschaft.
1. Aus Gründen falscher Angaben oder der Verschleierung wesentlicher Tatsachen kann der Staatsrat das einem Eidgenossen gewährte Bürgerrecht annullieren, sofern der Eidgenosse nach der Annullierung immer noch über ein Schweizer Bürgerrecht verfügt.
2. Sofern nicht anders entschieden, erstreckt sich die Annullierung auf die Familienmitglieder, die das Bürgerrecht aufgrund der annullierten Entscheidung erlangt hatten.
3. Bevor der Staatsrat entscheidet, gewährt der Dienst dem Eidgenossen eine Frist von 30 Tagen, um seine Argumente und Beweismittel vorzubringen. Die Heimatgemeinde wird konsultiert.
1. Ein Waadtländer, der außerhalb des Kantons wohnt, kann die Entlassung aus seinem Bürgerrecht beantragen, wenn er nachweist, dass er das Bürgerrecht eines anderen Kantons erwirbt oder erwerben wird.
2. Der Dienst ist die zuständige Behörde für die Gewährung der Entlassung aus dem Bürgerrecht sowie für die Ausstellung der Entlassungsurkunde.
1. Der Eidgenosse, der das Gemeindebürgerrecht durch Heirat oder ohne seinen Willen verloren hat, kann jederzeit durch Antragstellung beim Dienst in seine früheren Gemeinde- und Bürgerrechte wiedereingesetzt werden.
1. Die Wiedereinbürgerung erstreckt sich auf das minderjährige Kind des Antragstellers, wenn es seiner elterlichen Sorge untersteht und zuvor das Bürgerrecht des Kantons Waadt besessen hatte.
2. Das Kind, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss schriftlich zustimmen.
1. Die erleichterte Einbürgerung und die Wiedereinbürgerung von Ausländern fallen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Bundes, vorbehaltlich der kantonalen Bildungsmaßnahmen, die durch Bundesrecht vorgesehen sind, und der kantonalen Stellungnahme gemäß Artikel 52.
1. Der Dienst ist die zuständige Behörde im Sinne des Bundesrechts für die Durchführung der in Bundesrecht vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere der Untersuchungen.
2. Die Ausführungsverordnung [E] zu diesem Gesetz kann eine Delegation der Zuständigkeit vorsehen und die Modalitäten festlegen.
3. Im Übrigen wird das Verfahren durch das Bundesrecht geregelt.
1. Wenn ein Ausländer irrtümlich als Schweizer angesehen und von der Bundesbehörde dem Kanton Waadt zugeteilt wird, bestimmt der Dienst die von der betroffenen Person erworbene Gemeindebürgerrechte.
2. Die Ausführungsverordnung [E] zu diesem Gesetz legt die Modalitäten dieser Bestimmung fest.
1. Der Dienst ist die zuständige Behörde für die Abgabe der im Bundesrecht vorgesehenen Vorankündigung für erleichterte Einbürgerungsverfahren und die Wiederaufnahme von Ausländern.
2. Der Dienst kann darauf verzichten, eine Vorankündigung abzugeben.
1. Der Staatsrat ist die zuständige Behörde, um auf Vorschlag des Dienstes und gemäß den Bedingungen des Bundesrechts die ordentliche Einbürgerung aufzuheben.
2. Gemäß Bundesrecht führt die Aufhebung auch zum Verlust der Schweizer Staatsangehörigkeit für die Kinder, die diese auf Grund der aufgehobenen Entscheidung erworben haben.
3. Der Entzug der Ausweispapiere wird im Aufhebungsbescheid angeordnet.
4. Bevor der Staatsrat angerufen wird, gewährt der Dienst der betroffenen Person eine Frist von 30 Tagen, um ihre Argumente und Beweismittel vorzulegen.
1. Die Aufhebung der erleichterten Einbürgerung oder der Wiedereinbürgerung von Ausländern fällt ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Bundes, vorbehaltlich der von kantonalem Recht vorgesehenen Instruktionsmaßnahmen des Bundesrechts.
2. Artikel 50 gilt sinngemäß.
1. Die Befreiung vom Bürgerrecht, die mit der Schweizer Staatsangehörigkeit verbunden ist, wird durch Bundesrecht geregelt.
2. Der Dienst ist die zuständige Behörde, um die Befreiung vom Bürgerrecht und von der Schweizer Staatsangehörigkeit auszusprechen sowie die Befreiungsurkunde zu erstellen.
3. Im Falle mehrfacher Bürgerrechte informiert der Dienst von Amts wegen die anderen Herkunftskantone.
1. Der Dienst ist die zuständige Behörde für die Erteilung des kantonalen Einverständnisses zum Verlust der Schweizer Staatsbürgerschaft.
2. Hinsichtlich der kantonalen Bildungsvorschriften gilt Artikel 50 sinngemäß.
1. Der Erwerb und der Verlust der Schweizer Staatsangehörigkeit für das minderjährige Kind unbekannter Abstammung werden durch Bundesrecht geregelt.
2. Das Kind erwirbt das Bürgerrecht der Gemeinde, in der es gefunden wurde.
1. Der Dienst entscheidet über zweifelhafte Fälle der Schweizer Staatsangehörigkeit, des Bürgerrechts und der Bürgerschaft. Die Herkunftsgemeinde wird konsultiert.
1. Ein Bürger einer Waadtländer Gemeinde kann das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde des Kantons beantragen.
2. Dieser Erwerb führt automatisch zum Verlust des bisherigen Bürgerrechts oder der bisherigen Bürgerrechte, es sei denn, es wird gleichzeitig eine Erklärung zur Beibehaltung abgegeben. Es kann nur ein bisheriges Bürgerrecht beibehalten werden.
3. Das minderjährige Kind des Antragstellers ist in den Antrag eingeschlossen. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr muss es schriftlich zustimmen.
4. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn der Antragsteller nicht die elterliche Sorge ausübt.
1. Der Waadtländer Bürger mehrerer waadtländischer Gemeinden wird auf seinen Antrag hin von der Bürgerschaft einer dieser Gemeinden durch die zuständige Gemeindeebehörde entlassen, wenn er außerhalb dieser Gemeinde wohnt und eine Bürgerschaft im Kanton beibehält.
2. Das minderjährige Kind des Antragstellers ist in die Entlassung eingeschlossen. Das Kind, das älter als 16 Jahre ist, muss schriftlich zustimmen.
3. Das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn der Antragsteller die elterliche Sorge nicht ausübt.
1. Die Gemeinde teilt dem Dienst die Entscheidung über die Gewährung oder den Verlust des Bürgerrechts mit.
1. Der Kanton und die Gemeinden können jederzeit ein Ehrenbürgerrecht bzw. eine Ehrenbürgerwürde verleihen, die jedoch keine der Wirkungen des ordentlichen Bürgerrechts und der ordentlichen Bürgerwürde haben werden.
1. Der Große Rat kann durch Dekret das Ehrenbürgerrecht einer Person verleihen, die der Schweiz oder dem Kanton bedeutende Dienste geleistet hat oder sich durch herausragende Verdienste ausgezeichnet hat.
2. Das Ehrenbürgerrecht ist persönlich und nicht übertragbar.
1. Der Gemeinderat oder Generalrat kann einer Person, die bedeutende Verdienste für die Schweiz, den Kanton oder die Gemeinde geleistet hat oder sich durch außergewöhnliche Verdienste ausgezeichnet hat, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
2. Handelt es sich um eine ausländische Person, muss die Gemeinde zuvor die Zustimmung des Staatsrats einholen.
3. Das Ehrenbürgerrecht ist persönlich und nicht übertragbar.
1. Das Ehrenbürgerrecht verleiht keine Ehrenbürgermeisterwürde. Die Ehrenbürgermeisterwürde verleiht kein Ehrenbürgerrecht.
1. Der Staat und die Gemeinden können eine Kanzleigebühr erheben.
2. Die Gebühr bleibt auch im Falle eines Rückzugs, einer Ablehnung oder des Erlöschens des Antrags geschuldet.
3. Die Ausführungsverordnung [E] dieses Gesetzes bestimmt die Höhen und Erhebungsmodalitäten. Sie kann auch andere Gebühren für weitere Leistungen der Behörden im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts oder des Bürgerrechtsstatus vorsehen.
1. Entscheidungen, die gemäß diesem Gesetz von den kantonalen und kommunalen Behörden getroffen werden, können beim Kantonsgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht stellt eine Ausnahme zu Artikel 92 Absatz 2 des waadtländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes dar, soweit es sich um Entscheidungen des Staatsrats handelt.
1. Der Erwerb und der Verlust des Bürgerrechts und des Gemeindebürgerrechts werden durch das im Zeitpunkt des Eintritts der maßgeblichen Tatsache geltende Recht geregelt.
1. Die vor dem 1. Januar 2018 eingereichten Einbürgerungsanträge werden gemäß den Bestimmungen des alten Rechts bearbeitet, bis die endgültige Entscheidung über die Zulassung oder Ablehnung des Antrags ergangen ist.
2. Als rechtsgültig im Sinne von Absatz 1 gilt ein Antrag, der mittels des offiziellen Formulars vollständig gestellt und mit allen erforderlichen Beilagen spätestens am letzten Werktag vor dem 1. Januar 2018 eingereicht wurde. Die zuständige Gemeindebehörde bescheinigt das Datum dieser Einreichung und die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen.
3. Die Ausführungsverordnung [E] zu diesem Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte in den Artikeln 30 Absatz 2 und 31 Absatz 3 dieses Gesetzes vorgesehene Modalitäten oder Delegationen auch zugunsten des neuen Rechts auf Anträge anwendbar sind, die vor dem 1. Januar 2018 eingereicht wurden.
1. Das Gesetz vom 28. September 2004 über das Bürgerrecht des Kantons Waadt wird aufgehoben.
1. Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Er wird den Text gemäß Artikel 84, Absatz 1, Buchstabe a der kantonalen Verfassung veröffentlichen und das Datum des Inkrafttretens durch Beschluss festlegen.