VEREINBARUNG über Polizeitransporte (C-TP) - [A] (C-TP)
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
1. Polizeitransporte im Sinne dieser Übereinkunft umfassen alle von der Polizei angeordneten Transporte, einschließlich der Transporte von mittellosen, gesunden oder kranken Personen, die aus einem Kanton in einen anderen (Heimkanton) oder ins Ausland zurückgewiesen oder repatriiert werden, oder aus dem Ausland in den schweizerischen Heimkanton.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung über den Transport schweizerischer Indigenter durch schweizerische Transportunternehmen [B].
1. Die Behörde, die einen Polizeistransport anordnet, sorgt dafür
a. **Dass die zu transportierende Person zuvor untersucht und, falls erforderlich, transportfähig gemacht wird, frei von Hautkrankheiten und Ungeziefer ist und angemessen gekleidet ist;**
b. **Dass ihre Identität, wenn möglich, festgestellt wird;**
c. **Dass ihre Ausweispapiere und persönlichen Gegenstände dem Transport beigelegt werden.**
**2. Jeder Polizeitransport, ob eskortiert oder nicht, wird von einem Transportbefehl begleitet, der nach einem einheitlichen Formular ausgestellt wird.**
1. Für die Verteilung der Reisekosten werden die von den Kantonen angeordneten Polizeitransporte in drei Kategorien unterteilt.
a. Die Transportkosten werden vom Empfängerkanton getragen
a. Wenn er die transportierte Person angefordert hat oder zu deren strafrechtlicher Verfolgung berufen ist;
b. Wenn Schweizer, arbeitsfähig oder nicht, die aus dem Ausland ausgewiesen oder zurückgewiesen wurden, an der Grenze ankommen, von wo sie in ihren Heimatkanton geleitet werden.
b. Die Transportkosten für Personen, arbeitsfähig oder nicht, die aus der Schweiz ins Ausland zurückgewiesen oder rückgeführt werden, werden vom Bund getragen.
c. Die Kosten der übrigen Transporte gehen zulasten des Absendekantons.
d. Diese letzte Kategorie umfasst insbesondere alle Rückführungen bedürftiger Schweizer, arbeitsfähig oder nicht, vom Aufenthalts- oder Niederlassungskanton in den Heimatkanton.
1. Der Versand der Polizeitransporte erfolgt durch die Eisenbahnverwaltungen ohne vorherige Zahlung von Gebühren, basierend auf einer Legitimation [C]; die Rechnung wird anschließend den kantonalen Polizeibehörden vorgelegt.
2. Die Polizeidienststellen sind allein zuständig für die Ausstellung der Transportbescheinigungen.
1. **Abrechnung der verwendeten Transportgutscheine**
Der Bericht über die verwendeten Transportgutscheine des gesamten Schweizer Eisenbahnnetzes wird monatlich von der Einnahmenkontrolle der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern an die Kantone übermittelt. Die Transporte der Kategorie I (ausgenommen jedoch die Rückkehr der Begleitperson, siehe Art. 6, 2. und 3. Absatz) werden dem Bestimmungs-Kanton in Rechnung gestellt, alle anderen Transporte dem Absender-Kanton. Die verwendeten Transportgutscheine dienen als Belege. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung in die Hauptkasse der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern einzuzahlen. Die Schweizerischen Bundesbahnen übernehmen die Abrechnung mit den anderen schweizerischen Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen.
2. **Kantonale Buchhaltungsstellen**
Die buchhalterischen Ämter der Kantone sind die kantonalen Polizeidirektionen.
3. **Transportkosten der Kategorie III**
Für die der Eidgenossenschaft obliegenden Transportkosten der Kategorie III übermitteln die Kantone alle drei Monate die Abrechnung zusammen mit den Belegen an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.
4. **Kostenerstattung bei Ausweisung**
Wenn eine nicht inhaftierte Person, die ins Ausland ausgewiesen wird, in der Lage ist, die gesamten oder einen Teil der Transportkosten zu bezahlen, zieht der Absender-Kanton den abgedeckten Betrag bei der Abrechnung mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ab.
1. Ist der Transport eskortiert, so fallen die Kosten der Eskorte in die Kategorie I (Art. 3 hievor) zu Lasten des Empfängerkantons, in die Kategorie II zu Lasten des Bundes und in die Kategorie III zu Lasten des Absendekantons. Ein Transport wird nur eskortiert, wenn dies wegen der Gefährlichkeit oder des Zustandes der zu transportierenden Person (Jugend, hohes Alter, Gebrechen, Krankheit) als notwendig erscheint. Für jeden Fall ist die Notwendigkeit der Eskorte bei der Einreichung der Spesenrechnung schriftlich zu begründen [D].
2. Die den Eskorten gemäss den Bestimmungen über die Polizeivertransporte auf den schweizerischen Eisenbahnen gewährten Taxermässigungen erstrecken sich auf das Begleitpersonal aller Polizeivertransporte im Sinne des ersten Absatzes dieser Übereinkunft, also auch auf Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen.
3. Der Absendekanton überweist für die Kategorie I dem Empfängerkanton und für die Kategorie II dem Bund die Spesenrechnung für die Eskorte, welche [E] enthält
1. Eine Reiseentschädigung (für den Hinweg) von 20 Rappen pro Kilometer für die ersten 30 Kilometer mit der Eisenbahn oder im Wagen, von 10 Rappen für die folgenden Kilometer und von 60 Rappen pro zu Fuss zurückgelegten Strassenkilometer, mindestens 4 Franken, höchstens 24 Franken.
2. Ist ein Eskortebeamter gezwungen, die transportierte Person an den Ausgangsort zurückzuführen oder dort eine andere Person zu eskortieren, so beträgt das Minimum der Reiseentschädigung 6 Franken, wenn der Rücktransport durch Amtshandlungen so verzögert wurde, dass der Beamte gezwungen war, eine Hauptmahlzeit auswärts einzunehmen. Zwingt ihn die Verzögerung, zwei Hauptmahlzeiten auswärts einzunehmen, so beträgt die Reiseentschädigung mindestens 9 Franken 75. Die Behörde des Ortes, wo die Wartezeit eingetreten ist, bescheinigt deren Dauer.
3. Gegebenenfalls eine Entschädigung von 12 Franken pro Nacht für die Unterkunft der Eskorte.
4. Die Reisekosten für Hin- und Rückfahrt zum halben Tarif der gewöhnlichen Billette zweiter oder erster Klasse.
4. Die Behörden sind gehalten, die Transporte zu einer solchen Zeit anzusetzen, dass die Eskorte nach Möglichkeit am gleichen Tage, an dem der Transport stattfindet, zur Ausgangsstation zurückkehren kann.
5. In jedem Fall ist eine Spezialrechnung einzureichen [F].
1. Polizeiliche Transporte sind direkt vom Abgangsort zum Bestimmungsort anzuordnen und durchzuführen. Eisenbahntransportbons sind deshalb am Abgangsort für die ganze Strecke auszustellen.
2. Als Bestimmungsort gilt
a. Bei Rückschaffungen schweizerischer Bürger in ihre Heimatgemeinde der Hauptort des Bezirkes, in dem diese Gemeinde liegt, oder ein im Transportauftrag als Übergabeort bezeichneter Bahnhof, im Einvernehmen mit dem Empfängerkanton;
b. Bei Rückschaffungen von Ausländern der bezeichnete Bahnhof;
c. Bei polizeilich gesuchten oder von der Polizei verlangten Personen der Sitz der anfordernden Behörde oder, wenn nötig, eine besonders vereinbarte Übergabestation.
1. Sollte die Übergabe des Transportierten an der Grenze oder am Zielort auf Schwierigkeiten stoßen, ist die absendende Behörde verpflichtet, ihn auf eigene Kosten zurückzunehmen.
1. Die Umladungen werden von den Polizeiorganen des Kantons durchgeführt, auf dessen Territorium sich die Umladestation befindet, ohne dass hierfür eine Entschädigung erhoben werden kann. Um diesen Dienst zu erleichtern, werden Züge, die unbegleitete Personen befördern, in der Regel auf vier pro Tag und Richtung begrenzt. Die Eisenbahnverwaltungen werden der kantonalen Polizeibehörde die Züge, die ihr Gebiet betreffen, bei der Einführung jeder neuen Fahrplanperiode angeben.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Verkehr auf Strecken, auf denen spezielle Wagen für Polizeitransporte verkehren.
1. Die zu transportierende Person wird vor der Abreise verpflegt und während langer Reisen an den Polizeiposten wichtiger Bahnhöfe. Wenn der Transport nicht an einem Tag durchgeführt werden kann, wird die transportierte Person unterwegs untergebracht (in der Regel in einem Hauptort eines Kantons oder Bezirks), mit einer warmen Mahlzeit am Abend und am folgenden Morgen. Gegebenenfalls müssen an den Versorgungs- und Unterkunftsstationen Hilfeleistungen und medizinische Versorgung zur Verfügung stehen.
1. Die betroffenen Kantone reichen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement alle drei Monate die Abrechnungen der Kosten für Lebensunterhalt, Unterkunft und medizinische Betreuung der Transporte ein. Dieses prüft die Abrechnungen, verteilt die Gesamtkosten proportional zur Bevölkerungszahl auf die an dieser Vereinbarung teilnehmenden Kantone und erstellt die Gesamtabrechnung.
2. Für die Dienste des Polizeipersonals, das für die Betreuung und Unterbringung der transportierten Personen sorgt, kann keine Vergütung in Rechnung gestellt werden.
1. Für die Beförderungen, die nur auf dem Gebiet eines einzigen Kantons durchgeführt werden, darf dieser die Unterhaltskosten unterwegs, Unterkunft und ärztliche Versorgung nicht auf das interkantonale Unterhaltungskonto anrechnen.
2. Für die Beförderungen, die im Auftrag des Bundes durchgeführt werden, bezahlt der beauftragte Kanton die Unterhaltskosten, Unterkunft und ärztliche Versorgung im Namen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements in bar.
1. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird die Verpflegungs- und Wohnstationen bezeichnen, nachdem es die kantonalen Polizeidirektionen konsultiert hat. Die Organisation dieser Stationen fällt in die Zuständigkeit der Kantone.
2. Jede während der Fahrt servierte Mahlzeit sowie jede einer transportierten Person bereitgestellte Unterkunft wird durch das Anbringen des lokalen Stempels der Station im Transportauftrag vermerkt; für die Mahlzeit wird ein runder Stempel und für die Unterkunft (mit Verpflegung) ein quadratischer Stempel verwendet.
1. Für die von den Bundesbehörden angeordneten Transporte (Auslieferungen, Wegweisungen aus der Eidgenossenschaft, Durchfuhren) stellen die Kantone in jedem einzelnen Fall dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Rechnung. Diese Rechnung umfasst
1. Die Reisekosten (vgl. Art. 4 Abs. 3);
2. Die Begleitkosten gemäss dem in Artikel 6 Absatz 3 festgesetzten Tarif;
3. Die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und medizinische Versorgung unterwegs (vgl. Art. 12 Abs. 2).
1. Die Transporte müssen, wenn möglich, so organisiert werden, dass sie an einem einzigen Tag durchgeführt werden. Sie dürfen nicht nach 20 Uhr am Bestimmungsort oder an der Unterbringungsstation eintreffen. Polizeitransporte werden nicht an Sonntagen durchgeführt, ebenso wenig an Neujahr, Karfreitag, Christi Himmelfahrt und Weihnachten.
1. Frauen dürfen nicht gemeinsam mit Männern in einer Zelle transportiert werden. Sofern ihnen keine spezielle Zelle zugewiesen wird, sollen sie in der III. Klasse [G] befördert und gegebenenfalls von Zivilpolizisten begleitet werden. Der gemeinsame Transport von Eheleuten und Eltern mit ihren Kindern bleibt vorbehalten.
1. Die Polizeiorgane sorgen dafür, dass die Transportzellen (gegebenenfalls die speziellen Transportfahrzeuge) und die Räumlichkeiten, die zur Unterbringung der transportierten Personen bestimmt sind, in gutem Zustand, sauber und, falls es kalt ist, beheizt sind.
1. Die ausgeführten Transportaufträge werden am Bestimmungsort des Transports für die Dauer eines Jahres aufbewahrt und stehen den Kontrollbehörden der Rechnungsprüfung des Bundes und der Kantone zur Verfügung. Bei Ankunft des Transports am Bestimmungsort wird eine vom Formular abzutrennende Empfangsbestätigung unverzüglich an die Versandbehörde zurückgesendet; bei begleiteten Transporten wird die Empfangsbestätigung der Begleitperson übergeben.
1. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement übt die allgemeine Kontrolle über die Polizeitransporte aus. Es entscheidet über Streitigkeiten und Reklamationen, die sich aus der Anwendung dieser Vereinbarung ergeben könnten.
1. Diese Vereinbarung wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Bundes- und Kantonsbehörden geschlossen.
1. Der Bundesrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens [H] dieses Übereinkommens fest.
1. Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien am Ende eines jeden Jahres gekündigt werden, und die Kündigung entfaltet ihre Wirkung ein Jahr nach diesem Zeitpunkt.