Ausführungsreglement zum Gesetz vom 31. Oktober 2006 über die Hundepolizei (RLPolC) (RLPOLC)
Inhaltsübersicht (31)
Gesetzestext (31 Artikel)
1. Diese Verordnung beschreibt die Anwendungsmodalitäten des Gesetzes über die Hundepolizei (im Folgenden: das Gesetz).
2. Das Gesetz wird von der für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörde (im Folgenden: die Behörde) unter der Leitung des Kantonstierarztes umgesetzt. Im Falle einer Verhinderung wird er von seinem Stellvertreter ersetzt.
3. Die Behörde verfügt über einen Bereich Hundepolizei mit einem Verantwortlichen (im Folgenden: Verantwortlicher der Hundepolizei). Die Ermittlungsoperationen werden von den Mitarbeitern dieses Bereichs unter der Verantwortung des Kantonstierarztes durchgeführt. Bei Bedarf können weitere Mitarbeiter der Behörde dem Bereich ihre Unterstützung leisten.
4. Der Kantonstierarzt bestimmt die Mitarbeiter des Bereichs Hundepolizei, die gemäß Artikel 27 des Gesetzes vereidigt werden müssen. Der Leiter des für Veterinärangelegenheiten zuständigen Departements nimmt die Vereidigung der benannten Beamten vor.
1. Als potenziell gefährlich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes [A] gelten Hunde der folgenden Rassen
- American Staffordshire Terrier (Amstaff);
- American Pit Bull Terrier (Pit Bull Terrier);
- Rottweiler.
2. Hunde, bei denen einer der Elterntiere einer der oben genannten Rassen angehört, gelten ebenfalls als potenziell gefährliche Hunde.
3. Der Halter eines potenziell gefährlichen Hundes hat diesen unverzüglich der Dienststelle zu melden und die Informationen zur Identifizierung der Rasse des Hundes und seiner Elterntiere bereitzustellen.
1. Jeder Hund muss ein Halsband oder eine Marke tragen, auf der der Name und die Kontaktdaten des Halters angegeben sind. Kommunale Kennzeichnungsvorschriften bleiben vorbehalten.
2. Bezüglich der Kennzeichnung durch einen Mikrochip gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Tierseuchen [B].
1. Die Datenbank enthält die Identifikationsdaten, die von der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung verlangt werden [B].
2. Der Kantonstierarzt kann in der Datenbank eintragen lassen, dass der Hund einer Verhaltensbewertung unterzogen wurde.
1. Die Datenbank wird vom Staatsrat bezeichnet.
2. Die Datenbank erfüllt folgende Anforderungen
a. sie ist von nationaler Bedeutung;
b. sie kann die nach der Bundesgesetzgebung über die Tierseuchen [B] geforderten Identifikationsdaten sowie die zusätzlichen Daten erfassen, die der Kantonstierarzt gestützt auf die Bundesgesetzgebung und Artikel 4 Absatz 2 eintragen lassen kann;
c. sie hat die Fähigkeit, sämtliche Daten zur Hundepopulation des Kantons zu verwalten;
d. sie stellt den Berechtigten jederzeit einen Dienst zur direkten Einsichtnahme in alle ihre Daten zur Verfügung;
e. sie gewährleistet eine streng vertrauliche Behandlung aller ihr anvertrauten Daten;
f. sie erfüllt die Bedingungen für die grenzüberschreitende Datenübermittlung, die in der Gesetzgebung über den Datenschutz [C] festgelegt sind, wenn sie mit europäischen Datenbanken verbunden ist.
1. Die Berechtigten der Datenbank sind der Dienst, die Polizeibehörden, die Gemeinden und die Tierärzte.
2. Die Daten dürfen von den Berechtigten nur zu einem Zweck verwendet werden, der im Rahmen des Gesetzes [A], der Verordnung über die Hundesteuer [D], der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz [E] oder derjenigen über Seuchen [B] liegt.
1. Die den Berechtigten von der Datenbank zur Verfügung gestellten Daten werden vertraulich behandelt.
2. Die Daten müssen zerstört oder anonymisiert werden, sobald sie nicht mehr für die Erfüllung der Aufgabe benötigt werden, für die sie erhoben wurden.
1. Hunde, die aus einer verbotenen Zucht stammen sowie importierte Hunde im Sinne von Artikel 11 des Gesetzes [A], werden unverzüglich beschlagnahmt.
2. Nach einer Untersuchung in Bezug auf diese Hunde und ihre Eltern, gegebenenfalls nach einer Verhaltensbewertung derselben, wird, sofern möglich, für eine Neueinweisung bei einem neuen Halter gesorgt, der die erforderliche Genehmigung besitzt. In diesem Fall werden die Hunde sterilisiert.
3. Wenn die Hunde wegen ihrer Gefährlichkeit oder der Unmöglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist einen neuen Halter zu finden, nicht erneut eingewiesen werden können, werden sie eingeschläfert.
4. Die mit der Beschlagnahmung, der Neueinweisung, der Sterilisation und gegebenenfalls der Euthanasie der Hunde verbundenen Kosten werden dem ursprünglichen Halter auferlegt.
1. Die Erteilung einer Bewilligung zur Haltung eines potenziell gefährlichen Hundes im Sinne von Artikel 12 des Gesetzes [A] unterliegt den folgenden kumulativen Bedingungen
a. Der Halter ist volljährig und war auf Schweizer Territorium Gegenstand keiner Sanktion oder keiner administrativen oder strafrechtlichen Massnahme in Bezug auf Tiere;
b. Der Halter steht nicht unter Beistandschaft;
c. Der Halter ist namentlich Inhaber einer Haftpflichtversicherung;
d. Der Halter wurde nicht strafrechtlich wegen eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens verurteilt und legt zu diesem Zweck einen Auszug aus seinem Strafregister vor;
e. Der Halter lässt keine gefährliche Verwendung des Hundes vermuten;
f. Der Halter weist keine Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln oder anderen bewusstseinsverändernden Substanzen auf;
g. Der Hund stammt nicht aus einer als gefährlich eingestuften Zucht;
h. Die in der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung [E] festgelegten Haltungsbedingungen sind erfüllt;
i. Der Halter hat mit seinem Hund den Führigkeits-, Gehorsams- und Beherrschungstest (nachfolgend: FGB-Test) bestanden;
j. Der Halter weist eine ausreichende kynologische Erfahrung nach.
2. Die Dienststelle kann die aktuellen oder zukünftigen Haltungsbedingungen des Hundes überprüfen.
3. In ordnungsgemäss begründeten Fällen kann die Dienststelle diese Bedingungen erleichtern.
4. Der Halter muss jederzeit seine Haltungsbewilligung vorweisen können.
5. Die Bewilligung zur Haltung desselben potenziell gefährlichen Hundes kann nur an drei Personen, einschliesslich des Haupthalters, erteilt werden.
1. Potenziell gefährliche Hunde unterliegen dem TCOM, nachdem sie das Alter von zwölf Monaten erreicht haben.
2. Der TCOM wird in Anwesenheit des Halters von einem Fachmann durchgeführt, grundsätzlich von einem Tierarzt des Dienstes, der über die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Kynologie verfügt. Je nach den Umständen kann der Dienst entscheiden, den Hund ohne die Anwesenheit des Halters bewerten zu lassen.
3. Der Dienst kann diese Aufgabe sowie die Anmeldeverfahren an Gemeinden delegieren, die über die notwendigen Infrastrukturen und kompetentes Personal verfügen, wobei ihnen in diesem Fall drei Viertel der bei der Erteilung der Genehmigung erhobenen Gebühr zurückerstatten werden.
4. Zwischen der Meldung eines potenziell gefährlichen Hundes unter zwölf Monaten beim Dienst und dem Bestehen des TCOM wird dem Halter eine vorübergehende Halteerlaubnis erteilt, sofern die Bedingungen von Artikel 9, Absatz 1, Buchstaben a bis h alle erfüllt sind.
1. Der Inhaber weist nach, dass er über ausreichende kynologische Erfahrung im Sinne von Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe j verfügt, wenn er nach dem TCOM mit seinem Hund zweiundsiebzig Stunden Hundeschulungskurs innerhalb eines maximalen Zeitraums von zwei Jahren absolviert. Der Hundeschulungskurs muss innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach dem TCOM beginnen.
2. Wenn die Schlussfolgerungen des TCOM positiv ausfallen, befreit der Dienst den Inhaber von der Teilnahme am Hundeschulungskurs oder verkürzt die Dauer desselben.
3. Eine Teilnahmebescheinigung des Hundeschulungskurses muss dem Dienst zu Beginn und am Ende des Kurses vorgelegt werden. Nach Erhalt der ersten Bescheinigung und wenn die anderen Bedingungen des Artikels 9, Absatz 1 erfüllt sind, erteilt der Dienst eine vorläufige Halteerlaubnis für die Dauer des Hundeschulungskurses, höchstens jedoch für zwei Jahre.
1. Eine Bewilligung zur Haltung eines weiteren Hundes im Haushalt neben einem potenziell gefährlichen Hund ist auch erforderlich, um einen verstorbenen Hund oder einen an Dritte abgegebenen Hund zu ersetzen.
2. Diese Bewilligung oder die Haltungserlaubnis regelt die Möglichkeiten und Modalitäten des gemeinsamen Spaziergangs der Hunde in Abhängigkeit von den kynologischen Kompetenzen der Mitglieder der Gemeinschaft sowie dem Gewicht und der Widerristhöhe der Hunde.
3. Der Kantonstierarzt erstellt hierzu eine Richtlinie, die die allgemeinen Regeln in diesem Bereich festlegt. Diese Richtlinie wird im Amtsblatt und auf der Internetseite des Kantons, auf der Seite des Dienstes, veröffentlicht.
1. Die Halter, die keine oder voraussichtlich keine Genehmigung zur Haltung erhalten haben, deren Hund jedoch a priori nicht als gefährlich gilt, müssen ihn im Prinzip innerhalb von dreißig Tagen an eine Drittperson abgeben, die den Anforderungen von Artikel 9, Absatz 1 entspricht. Andernfalls wird der Hund beschlagnahmt und zur Vermittlung ins kantonale Tierheim gebracht.
1. Die Erlaubnis zur Haltung kann jederzeit entzogen werden, wenn die mit ihrer Erteilung verbundenen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Zudem kann ein Verstoß gegen das Gesetz [A], diese Verordnung oder die Tierschutzgesetzgebung [E] ebenfalls einen Grund für den Entzug darstellen.
2. Die Erlaubnis zur Haltung kann für eine bestimmte Dauer entzogen werden.
3. Im Falle des Entzugs der Erlaubnis zur Haltung wird über das Schicksal des Hundes gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 entschieden.
1. Das Genehmigungsverfahren für professionelle Hundespaziergänger wird durch die Bestimmungen über die berufsmäßige Betreuung von Tieren geregelt, die in der Bundesverordnung über den Tierschutz festgelegt sind.
1. Die Gemeinden übermitteln bis Ende Februar jedes Jahres die Daten zur Identität der auf ihrem Gebiet ansässigen Hunde sowie zur Identität ihrer Halter an den Dienst.
1. Der Dienst kann die Hundezuchtbetriebe kontrollieren, um zu überprüfen, ob die in den Artikeln 10 und 14 des Gesetzes [A] festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
2. Der Dienst achtet insbesondere auf Zuchtbetriebe, die nicht von einem kynologischen Verband kontrolliert werden oder deren Hunde von einer Linie abstammen, der gefährliche Hunde im Sinne von Artikel 3, Absatz 2 des Gesetzes angehören.
1. Die für die Verhaltensbewertung zuständige Person legt die Modalitäten entsprechend den besonderen Umständen des Falles fest.
2. Sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, findet die Verhaltensbewertung in Anwesenheit des Besitzers des Hundes statt.
1. Alle Fälle von Bissverletzungen durch Einsatzhunde der Polizeibehörden, der Grenzschutztruppen und der Armee müssen dem Dienst gemeldet werden.
2. Wenn der Biss im privaten Rahmen erfolgte, wird das Verfahren durch den Dienst gemäß den Artikeln 24 bis 28 des Gesetzes [A] durchgeführt. Wird eine Verhaltensbewertung angeordnet, so erfolgt diese durch einen Spezialisten, in der Regel einen Tierarzt des Dienstes mit den erforderlichen Kenntnissen im Bereich der Kynologie. Zwei Vertreter der betreffenden Behörde nehmen in der Eigenschaft von Beobachtern an der Verhaltensbewertung teil.
3. Nach Abschluss der Untersuchung durch den Dienst erstellt eine Expertengruppe, die aus allen in Absatz 2 genannten Personen und dem Leiter der Polizeihundestaffel besteht, eine Stellungnahme zuhanden des Kantonstierarztes. Die endgültige Entscheidung liegt in der Zuständigkeit des Kantonstierarztes.
4. Wenn die Bissverletzung im beruflichen Rahmen erfolgt, liegt die Weiterbearbeitung ausschließlich in der Zuständigkeit des Kommandanten der betreffenden Behörde. Die Anforderungen der Strafverfolgungsbehörde bleiben vorbehalten.
1. Die Ausbildung und das Training der Jagdhunde werden durch das Bundesgesetz über den Tierschutz [E] und das kantonale Gesetz über die Fauna [G] geregelt.
1. Die verschiedenen Arten von Berechtigungen sind die folgenden
a. Profil „Mordant“: Schutzdiensthelfer und/oder Helfer für Interventions- oder Schutzdiensthunde;
b. Profil 1: Hundetrainer, der Kurse zur Hundeerziehung für alle Hunde anbietet, mit Ausnahme von Hunden, die als potenziell gefährlich eingestuft werden, und mit Ausnahme von Hunden, die Gegenstand einer Nah- oder Interventionsmaßnahme sind;
c. Profil 1+: Hundetrainer, der Kurse zur Hundeerziehung für alle Hunde anbietet, mit Ausnahme von Hunden, die eine Verhaltenstherapie benötigen;
d. Profil 2: Hundetrainer, der Kurse zur Hundeerziehung für alle Hunde anbietet und Hunde betreut, die eine Verhaltenstherapie benötigen.
2. Das Profil 2 schließt die Profile 1 und 1+ ein. Das Profil 1+ schließt das Profil 1 ein.
3. Das Recht, die Ausbildung mit Fähigkeitsausweis im Sinne von Artikel 68 der eidgenössischen Verordnung [F] zu erteilen, richtet sich nach der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung [E].
1. Für das Profil "Mordant" ist die Erteilung der Bewilligung an den zertifizierten Abschluss einer vom Bundesamt für Veterinärwesen anerkannten Ausbildung gebunden.
2. Für die Profile 1, 1+ und 2 ist die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Hundetrainingskursen an den zertifizierten Abschluss einer vom Dienst anerkannten Ausbildung gebunden.
3. Die Liste der vom Dienst anerkannten Ausbildungen sowie die Art der Bewilligung, zu der sie berechtigen, wird im Amtsblatt und auf der Website des Kantons auf der Seite des Dienstes veröffentlicht. Ausnahmsweise kann die für die betreffende Bewilligungsart und das Profil vorgesehene Tätigkeit eingeschränkt werden.
4. In besonderen Fällen und nur für die Profile 1, 1+ und 2 kann der Dienst eine andere als die vorgeschriebene Ausbildung anerkennen, sofern die betreffende Person nachweisen kann, dass sie über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Der Dienst kann gegebenenfalls verlangen, dass die betreffende Person eine ergänzende Ausbildung absolviert.
5. Der Dienst kann im Rahmen seines Auftrags zur Anerkennung von Ausbildungen Experten hinzuziehen.
1. Die Erteilung der Bewilligung unterliegt zudem den folgenden kumulativen Bedingungen
a. die betreffende Person ist volljährig und wurde in der Schweiz keinerlei verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen im Zusammenhang mit Tieren unterzogen;
b. die betreffende Person steht nicht unter umfassender Beistandschaft;
c. die betreffende Person verfügt über eine Haftpflichtversicherung, welche die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken deckt;
d. die betreffende Person wurde nicht wegen eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens strafrechtlich verurteilt und legt zu diesem Zweck einen Auszug aus ihrem Strafregister vor;
e. die betreffende Person lässt keine gefährliche Verwendung der Hunde vermuten;
f. die betreffende Person weist keine Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln oder anderen bewusstseinsverändernden Substanzen auf.
1. Für die Kurse zur Prävention von Beißunfällen werden alle Bewilligungsbedingungen durch den Kantonstierarzt in Absprache mit den wichtigsten im Kanton tätigen Organisationen festgelegt.
2. Die diesbezüglich erlassene Richtlinie wird im Amtsblatt und auf der Internetseite des Kantons auf der Seite des Dienstes veröffentlicht.
3. Für die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Kursen zur Prävention von Beißunfällen wird keine Gebühr erhoben.
1. Die Genehmigung wird für eine Dauer von fünf Jahren erteilt und muss nach Ablauf dieser Frist erneuert werden.
2. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Darüber hinaus kann jeder Verstoß gegen das Gesetz [A] oder gegen die Tierschutzgesetzgebung [E] ebenfalls einen Grund für den Widerruf darstellen.
3. Wenn die betroffene Person die technischen oder didaktischen Anforderungen für die Gewährleistung eines qualitativ hochwertigen Kurses nicht oder nicht mehr erfüllt, kann ihr die Genehmigung ebenfalls entzogen oder mit Auflagen versehen werden.
4. Der Dienst kann im Rahmen seiner Überwachungsaufgaben für Hundetrainer Anhörungen, Inspektionen oder Kontrollen, auch unangekündigt, durchführen. Dafür kann der Dienst auf Experten zurückgreifen.
1. Bei der Erneuerung der Genehmigung nach Ablauf der fünfjährigen Dauer kann der Dienst eine Inspektion durchführen, um zu überprüfen, ob der Hundetrainer weiterhin die technischen und didaktischen Anforderungen erfüllt. Zu diesem Zweck kann der Dienst Experten hinzuziehen.
1. Die Dienststelle erhebt die folgenden Gebühren
a. Bewilligung für das Halten eines potenziell gefährlichen Hundes (Art. 12 Abs. 1 LPolC [A]): Fr. 800.-
b. Zusätzliche Bewilligung für das Halten eines potenziell gefährlichen Hundes (Art. 12 Abs. 1 LPolC und Art. 9 Abs. 5 RLPolC): Fr. 100.-
c. Bewilligung für das Halten eines zusätzlichen Hundes neben einem gefährlichen oder potenziell gefährlichen Hund (Art. 12 Abs. 3 LPolC): Fr. 100.-
d. Bewilligung für Hundeerzieher, Schutzdienstleiter und/oder Hilfspersonen, die ausschliesslich im Rahmen von kynologischen Vereinen tätig sind (Art. 30 LPolC): Fr. 200.-
e. Bewilligung für Hundeerzieher, Schutzdienstleiter und/oder Hilfspersonen, die selbstständig tätig sind (Art. 30 LPolC): Fr. 400.-
f. Erneuerung der unter Buchstabe d genannten Bewilligung: Fr. 150.-
g. Erneuerung der unter Buchstabe e genannten Bewilligung: Fr. 300.-
h. Anerkennung einer Ausbildung im Bereich der Kynologie (Art. 31 LPolC und Art. 22 Abs. 2 RLPolC): Fr. 200.-
i. Anerkennung einer Ausbildung im Bereich der Kynologie in besonderen Fällen (Art. 31 LPolC und Art. 22 Abs. 4 RLPolC), zusätzlich zur Gebühr gemäss Buchstabe d oder e: Fr. 500.-
2. Die übrigen Gebühren der Dienststelle werden gemäss dem Reglement über die Festlegung der Gebühren in Verwaltungsangelegenheiten [H] erhoben.
1. Die Besitzer eines potenziell gefährlichen Hundes, deren Verfahren zur Erlangung der Haltegenehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung läuft, kommen in den Genuss der Bestimmungen dieser Verordnung, die ihnen vorteilhaft sind.
2. Diese Besitzer können insbesondere beantragen, eine neue TCOM-Prüfung abzulegen, damit der Dienst entscheidet, ob eine Verkürzung der Dauer der Hundetrainingskurse oder eine Befreiung von diesen Kursen gemäß Artikel 11, Absatz 2 möglich ist. In diesem Fall trifft der Dienst eine neue Entscheidung. Es werden keine Gebühren erhoben, wenn diese Entscheidung zugunsten des Antragstellers ausfällt.
1. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Genehmigungen für Hundetrainer Profil 1 werden automatisch in Profil 1+ umgewandelt. Die betroffenen Hundetrainer können beim Dienst kostenlos eine Anerkennung beantragen.
2. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Genehmigungen Profil 3 werden automatisch in Profil "Mordant" umgewandelt. Die betroffenen Hundetrainer können beim Dienst kostenlos eine Anerkennung beantragen.
3. Die Erneuerung der Genehmigungen zur Durchführung von Hundeschulungen, die auf Basis der vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgewiesenen Qualifikationen erteilt wurden, wird auf derselben Grundlage geprüft.
1. Die Verordnung vom 14. November 2007 zur Durchführung des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 über die Hundepolizei wird aufgehoben.
1. Das Departement für Raumplanung und Umwelt ist mit der Ausführung dieser Verordnung betraut, die am 1. Mai 2014 in Kraft tritt.