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133.75 LPOLC CH-VD

Hundegesetz (LPolC) - Aber (LPOLC)

39 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (39)

Gesetzestext (39 Artikel)

Titel I

1. Dieses Gesetz hat das Ziel, Personen und Tiere durch präventive und repressive Maßnahmen vor Hundeangriffen zu schützen.

Titel I

1. Dieses Gesetz gilt für

a. die Identifizierung, die Haltung, die Zucht, den Handel und den Gebrauch von Hunden;

b. die Ausbildung der Hundehalter in der Hundeerziehung und die Erziehung der Hunde;

c. die Ausbildung der Hundeerzieher und anderer Ausbilder;

d. die Unterstützung von Präventionsprogrammen;

e. die Prävention von Beissunfällen;

f. Massnahmen gegen gefährliche oder potenziell gefährliche Hunde und deren Halter.

Titel I

1. Als potenziell gefährlich gelten Hunde, die sogenannten Kampfhunderassen angehören oder von Natur aus eine hohe Aggressionsbereitschaft aufweisen, deren Liste vom Staatsrat durch regulatorische Maßnahmen erstellt wird, sowie Kreuzungen, die von diesen Rassen abstammen.

2. Als gefährlich gelten Hunde aller Rassen, die nachweislich Vorfälle aufweisen, also solche, die bereits Menschen oder Tiere angegriffen haben oder laut den Ergebnissen der in den Artikeln 25 ff. vorgesehenen Untersuchung eine hohe Aggressionsbereitschaft zeigen.

3. Als groß gelten Hunde, deren Gewicht über fünfundzwanzig Kilogramm liegt oder deren Widerristhöhe über fünfundfünfzig Zentimeter beträgt.

Titel I

1. Jede Person, die für die Betreuung eines Hundes verantwortlich ist, wird als Halter angesehen.

Titel I

1. Es wird verstanden als

a. Züchter: jeder Eigentümer oder Halter, dessen Hunde einen Wurf hervorbringen;

b. Zucht: jede Produktion eines Wurfes von Welpen oder jede Haltung, auch nur vorübergehend, von Welpen unter 8 Wochen.

Titel I

1. Jeder Verkauf von Hunden wird als Handel betrachtet.

2. Die Vermittlung von Hunden durch als gemeinnützig anerkannte Tierschutzorganisationen wird nicht als Handel betrachtet.

Titel I

1. Jeder Hund, der der Kontrolle seines Halters entkommt, wird als streunend betrachtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Tierwelt [B].

Titel II

1. Der Staatsrat regelt [C] die Identifizierung von Hunden und deren Registrierung.

2. Er regelt insbesondere

a. die Bedingungen, unter denen er eine Datenbank anerkennt, insbesondere hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Qualität;

b. den Zugang zu den Daten;

c. die Nutzung der Daten.

3. Es ist verboten, die Identifizierungsmittel eines Hundes zu ändern, zu fälschen oder zu verfälschen.

Titel II

1. Jeder Hundehalter meldet innerhalb von zwei Wochen der Datenbank und der Gemeindeverwaltung

a. jede Anschaffung eines Hundes unter Angabe seiner Herkunft, d.h. Name und Adresse der Person, die ihm das Tier überlassen hat;

b. jede Abgabe eines Hundes unter Angabe seines Bestimmungsortes, d.h. Name und Adresse des neuen Halters;

c. jeden Adresswechsel;

d. den Tod seines Tieres.

Titel II

1. Tierzüchter sind verpflichtet, jeden Wurf beim Veterinäramt (nachstehend: der Dienst) zu melden, mit Ausnahme derjenigen, deren Produktion regelmäßig von einer durch die in Artikel 32 definierten Kommission anerkannten kynologischen Organisation kontrolliert wird.

2. Diese Meldung muss spätestens 3 Monate nach der Geburt und in jedem Fall vor deren Abgabe erfolgen und die Identifikation der Mutter und der Welpen angeben.

Titel II

1. Die Zucht und der Import von potenziell gefährlichen Hunden zu kommerziellen Zwecken ist verboten. Dasselbe gilt für deren Kreuzungen.

Titel II

1. Die Haltung eines potenziell gefährlichen Hundes ist bewilligungspflichtig durch das für Veterinärangelegenheiten zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) [D].

2. Der Staatsrat [C] legt die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung fest, welche insbesondere folgende Punkte umfassen müssen

- die Fähigkeiten und die Kenntnisse des Halters im Umgang mit Hunden;

- die Herkunft des Hundes und seine Haltungsbedingungen;

- die Pflicht, ab dem Erwerb des Hundes regelmässig Hundekurse zu besuchen.

3. Der Halter eines gefährlichen oder potenziell gefährlichen Hundes darf im selben Haushalt nur mit Bewilligung des Departements einen weiteren Hund halten, unabhängig von dessen Rasse, Grösse oder Gewicht.

4. Das Departement kann die Bewilligung auch mit besonderen Auflagen verbinden.

Titel II

1. Als Spaziergänger wird betrachtet, wer weder Eigentümer noch regelmäßiger Halter eines oder mehrerer Hunde ist, die ihm zum Ausführen anvertraut werden.

2. Nicht als Spaziergänger gilt, wer im gemeinsamen Haushalt mit dem regelmäßigen Halter des oder der ihm anvertrauten Hunde lebt.

3. Der Spaziergänger darf höchstens zwei Hunde gleichzeitig unter seiner Obhut haben, von denen höchstens ein Hund potenziell gefährlich sein darf, wofür er die entsprechende Haltergenehmigung benötigt. Für professionelle Hundespaziergänger gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Betreuung von Tieren.

4. Im öffentlichen Raum, einschließlich im Wald, muss der Spaziergänger stets Maßnahmen ergreifen, um den oder die Hunde, die sich in seiner Obhut befinden, zu kontrollieren. Bei potenziell gefährlichen oder großen Hunden hat der Spaziergänger die Pflicht, diesen bei Erfordernis aus sicherheitstechnischer Sicht einen Maulkorb anzulegen.

5. Sofern keine außergewöhnliche Ausnahmegenehmigung durch den Kantonstierarzt vorliegt, darf der Spaziergänger keinen Hund unter seiner Obhut haben, für den eine Annäherungsmaßnahme, eine Interventionsmaßnahme oder eine vorläufige Maßnahme getroffen wurde.

Titel II

1. Der Dienst teilt den Gemeinden jährlich die Liste der in der Datenbank registrierten Hunde mit, die sich in ihrem Gebiet befinden.

Titel II

1. Die Hundezucht muss darauf abzielen, Hunde mit ausgeglichenem Charakter zu züchten, die gegenüber Menschen und Tieren wenig aggressiv sind.

2. Der Züchter muss sicherstellen, dass seine Welpen unter Bedingungen aufwachsen, die es ihnen ermöglichen, ein Maß an Sozialisierung zu erreichen, das an die Lebensbedingungen angepasst ist, für die sie bestimmt sind.

Titel II

1. Jeder Hundehalter muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen.

Titel II

1. Der Halter muss eine ausreichende Sozialisierung seines Hundes gegenüber Menschen und anderen Tieren aufrechterhalten.

2. Jeder Hundehalter muss in der Lage sein, seinen Hund jederzeit akustisch oder durch Gesten zu kontrollieren, insbesondere in der Anwesenheit von Menschen oder Tieren. Ist dies nicht der Fall, muss der Hund an der Leine geführt werden und gegebenenfalls einen Maulkorb tragen. In Fällen, in denen eine solche Maßnahme als ausreichend erscheint, kann anstelle eines Maulkorbs das Tragen eines Zahnschutzes toleriert werden.

3. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Fauna [B] bleiben vorbehalten.

Titel II

1. Die Gemeinden können öffentliche Plätze bestimmen, auf denen Hunde verboten sind, sowie solche, an denen Leinenpflicht besteht. Sie ergreifen die in Artikel 26 vorgesehenen Einzelmaßnahmen.

2. In öffentlich zugänglichen Gebäuden, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Schulhöfen und auf Kinderspielplätzen müssen Hunde, unabhängig von ihrer Rasse, an einer kurzen Leine geführt werden, es sei denn, der Zugang zu diesen Orten ist ihnen gemäß Absatz 1 untersagt.

3. Bei öffentlichen Veranstaltungen müssen Hunde, unabhängig von ihrer Rasse, ebenfalls an einer kurzen Leine geführt werden. Zudem ist das Tragen eines Maulkorbs oder eines Beißschutzes für potenziell gefährliche Hunde sowie für Hunde, die einer Nähe- oder Eingriffsmaßnahme unterliegen, verpflichtend.

4. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Hunde, die aktiv an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen, insbesondere für diejenigen, die in einer Show oder einem Umzug auftreten, es sei denn, sie unterliegen einer Nähe- oder Eingriffsmaßnahme.

5. Potenziell gefährliche Hunde sind bei kynologischen Veranstaltungen nicht verpflichtet, einen Maulkorb zu tragen. Hunde, die einer Nähe- oder Eingriffsmaßnahme unterliegen, sind zu dieser Art von Veranstaltung nicht zugelassen.

Titel II

1. Verboten ist

a. aggressive Verhaltensweisen von Hunden zu provozieren. Davon ausgenommen sind die Aktivitäten anerkannter kynologischer Vereine. Der Staatsrat legt die Anerkennungsbedingungen fest;

b. Hunde darauf zu trainieren, sich mit dem Maul an einem Baum oder einem anderen Gegenstand festzuhalten;

c. Passanten mit Hunden offensichtlich zu belästigen;

d. als gefährlich eingestufte Hunde zu verkaufen oder zu platzieren.

Titel II

1. Die Artikel 7, 11, 12, 17 und 18, Buchstabe a) gelten nicht für Hunde, die bei Trainings und Einsätzen von Polizei, Grenzschutz, Armee sowie von Sicherheitsbeauftragten verwendet werden, die erfolgreich eine Prüfung bei der Polizei gemäß dem interkantonalen Konkordat über Sicherheitsunternehmen vom 18. Oktober 1996 abgelegt haben [E].

2. Absatz 1 gilt sinngemäß für Hunde, die in Rettungseinsätzen und für den Herdenschutz eingesetzt werden.

3. Die Ausbildungsbedingungen für Einsatzhunde der Polizeiorgane sind in Richtlinien des Kommandanten der Kantonspolizei festgelegt, die in Zusammenarbeit mit dem Kantonstierarzt erstellt werden.

Titel II

1. Jeder Tierhalter oder jede Tierhalterin, die einen Hund verloren haben, muss dies unverzüglich der Polizei oder dem kantonalen Tierheim melden.

Titel II

1. Jeder herrenlose Hund muss der Polizei gemeldet werden. Er wird eingefangen, um in ein Tierheim gebracht zu werden. Wenn das Einfangen eine ernste Gefahr darstellt oder sich als unmöglich erweist, kann er von einem Vertreter der Behörde vor Ort erschossen werden.

Titel II

1. Die Identifikationskosten eines Hundes durch das kantonale Tierheim sowie die Einsatzkosten der Polizei oder der Mitarbeiter des kantonalen Tierheims für das Einfangen eines Hundes gehen zu Lasten des Hundehalters.

2. Der rechtskräftige und vollstreckbare Entscheid bezüglich dieser Kosten gilt als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).

Titel II

1. Jeder Halter, dessen Hund eine Person oder ein Tier durch einen Biss verletzt hat, muss dieser Person oder diesem Tier Hilfe leisten und den Vorfall bei der nächstgelegenen Dienststelle oder Polizeiposten melden.

2. Die Meldungen, die Polizeihunde, Grenzwachhunde und Militärhunde betreffen, unterliegen einem besonderen Verfahren, das vom Staatsrat festgelegt wird. Dieses Verfahren unterscheidet zwischen Situationen, in denen der Biss im Rahmen des Einsatzes des Hundes oder im Privatbereich erfolgt ist.

Titel II

1. Tierärzte, Ärzte, Gemeinden, Polizeiorgane und Hundeerzieher sind verpflichtet, dem Dienst die Fälle zu melden, in denen ein Hund

a. Menschen oder Tiere verletzt oder angegriffen hat;

b. erhöhte aggressive Tendenzen oder Anzeichen von Verhaltensstörungen aufweist, die aus sicherheitstechnischer Sicht problematisch sind.

Titel II

1. Sobald er von einem Fall von Aggression, Biss oder Verdacht auf Aggressivität erfährt, prüft der Dienst den Fall und entscheidet über die Notwendigkeit einer Untersuchung. Dazu zieht er die kommunalen Behörden hinzu.

Titel II

1. Jeder Hund, der der Aggressivität verdächtigt wird, wird einer Verhaltensbeurteilung unterzogen. Gegebenenfalls wird er auf präfektoralen Vorauszahlungsbescheid hin unverzüglich beschlagnahmt und in ein Tierheim gebracht.

2. Die Dienststelle ist zuständig, eine Verhaltensbeurteilung anzuordnen und den Gemeinden die zu ergreifenden lokalen Massnahmen gegenüber dem Hund oder dem Halter vorzuschlagen, insbesondere die Anordnung von

a. Hundekursen;

b. der Führung des Hundes an der Leine;

c. dem Tragen des Maulkorbs;

d. dem Tragen der Maulschlaufe;

e. der Benennung der zum Halten des Hundes berechtigten Personen;

f. der Euthanasie im Falle eines Rückfalls oder schwerwiegender Probleme.

3. Die Kosten der Einbringung in ein Tierheim, der Verhaltensbeurteilung und der allfälligen Euthanasie gehen zulasten des Halters.

4. Die definitive und vollstreckbare Entscheidung bezüglich dieser Kosten gilt als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [CH].

Titel II

1. Jeder Eigentümer oder Halter eines Hundes ist verpflichtet, dem Dienst sowie den von diesem benannten Sachverständigen die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei einer Untersuchung oder einer Verhaltensbewertung kann der Dienst, im Rahmen der für die Ausführung seiner Aufgaben erforderlichen Maßnahmen, durch seine ordnungsgemäß vereidigten Mitarbeiter Zugang zu Räumlichkeiten, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren erhalten, selbst ohne die Genehmigung des Berechtigten.

3. Er kann über den Landrat die Hilfe der öffentlichen Gewalt in Anspruch nehmen.

Titel II

1. Zusätzlich zu den in Artikel 26 vorgesehenen präventiven Massnahmen ergreift der Dienst gestufte Interventionsmassnahmen, die sich nach dem Ausmass des aggressiven Verhaltens des Hundes oder der mangelnden Fähigkeit des Halters, mit diesem umzugehen, richten, wie zum Beispiel

a. eine Verhaltenstherapie für den Hund anzuordnen;

b. die Haltung eines bestimmten Hundes zu untersagen;

c. ein temporäres oder definitives Hundehaltungsverbot auszusprechen;

d. eine Sterilisation oder Kastration anzuordnen;

e. die Euthanasie eines Hundes oder eines Wurfs anzuordnen, vorbehaltlich Artikel 120 des Landwirtschafts- und Bodenrechtsgesetzes [G];

f. die Konfiszierung des Hundes zwecks Neuplatzierung anzuordnen.

2. Er ergreift angemessene Massnahmen gegenüber Zuchtbetrieben und Geschäften, deren Produkte als aggressiv gelten. Diese Massnahmen können bis zum Verbot der Ausübung der Zucht oder des Handels gehen.

3. Der Dienst kann bestimmte Aufgaben, die seiner Zuständigkeit unterliegen, an Gemeinden delegieren, die über die notwendige Infrastruktur und das kompetente Personal verfügen.

4. Die präventiven Massnahmen oder Interventionsmassnahmen betreffend Diensthunde von Polizeiorganen, Grenzwächtern und der Armee werden durch ein spezielles Verfahren geregelt, das vom Staatsrat [C] festgelegt wird.

Titel II

1. Jede Person, gegen die ein Hundehaltungsverbot erlassen wurde und die einen neuen Hund erwerben möchte, muss die Genehmigung des Dienstes einholen.

2. Diese Genehmigung wird unter den folgenden Bedingungen erteilt

a. dem Bestehen der in Artikel 31 vorgesehenen Prüfung;

b. einer positiven Beurteilung, die vom Dienst innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb eines neuen Hundes erstellt wird.

3. Wurde das Verbot definitiv ausgesprochen, kann die Person nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren die Überprüfung ihrer Situation beantragen. In diesem Fall sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

Titel II

1. Jede Person, die Kurse zur Hundeerziehung, zum Beißtraining oder zur Prävention von Unfällen durch Hundebisse anbietet oder andere Dienstleistungen in Bezug auf die Erziehung oder das Verhalten von Hunden erbringt, muss im Besitz einer vom Dienst erteilten Genehmigung sein.

2. Der Staatsrat [C] definiert die verschiedenen Arten von Genehmigungen, die je nach Profil der Halter oder der betreuten Hunde erteilt werden.

3. Der Staatsrat legt die Bedingungen für die Erteilung und den Entzug der Genehmigungen fest.

4. Verhaltensmedizinische Tierärzte sind ebenso wie Tierärzte, die im Rahmen von Veterinärkonsultationen Ratschläge zur Hundeerziehung erteilen, von der Genehmigungspflicht ausgenommen.

Titel II

1. Die Ausbildung, die Hundetrainern angeboten wird, muss vom Bundesamt für Veterinärwesen anerkannt werden.

2. Der Kantonstierarzt kann andere Ausbildungen anerkennen, sofern nachgewiesen wird, dass diese vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln wie die vom Bundesamt für Veterinärwesen anerkannten Ausbildungen.

3. Die Kosten trägt die Person, die diese Ausbildungen absolviert.

Titel II

1. Der Staat und die Gemeinden können Programme zur Prävention zugunsten von Kindern finanziell unterstützen.

Titel II

1. Der Kantonstierarzt kann eine Subvention in Form einer finanziellen Unterstützung an private oder öffentliche Organisationen gewähren, die ein Programm zur Verhütung von Beißunfällen zugunsten von Kindern (nachfolgend: PAM) durchführen und über die dafür erforderlichen Genehmigungen verfügen.

2. Der Gesamtbetrag der für die PAM bewilligten Subventionen ist durch das in dieser Angelegenheit im ordentlichen Budget des für tierärztliche Angelegenheiten zuständigen Departements ausgewiesene Budget begrenzt [D].

3. Die Subvention wird für die Dauer eines Jahres auf der Grundlage eines Beschlusses gewährt, der die Bedingungen und Auflagen festlegt, an die sie gebunden ist. Sie basiert auf dem Aktionsplan der vom subventionierten Organismus durchgeführten PAM-Aktivitäten und auf dem Budget dieses Plans. Die Subvention muss für den subventionierten Organismus einen Bedarf abdecken und ihm ermöglichen, entweder eine größere Anzahl von Kindern als ohne Subvention zu erreichen oder alle oder einen Teil der nicht durch eine Weiterbelastung gedeckten Kosten auszugleichen.

4. Die Subvention besteht in der Regel aus einem Pauschalbetrag pro vom PAM-Programm erfasstem Kind oder Klasse.

5. Der Kantonstierarzt ist die für die Überwachung und Kontrolle der von ihm gewährten Subventionen zuständige Behörde. Er stellt sicher, dass die gewährte Subvention gemäß der vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird und dass die Bedingungen und Auflagen, an die sie gebunden ist, vom Empfänger eingehalten werden. Dazu kann der Kantonstierarzt alle nützlichen Unterlagen anfordern.

6. Der subventionierte Organismus ist gemäß Artikel 19 des Subventionsgesetzes [H] auskunftspflichtig.

7. Der Kantonstierarzt streicht oder reduziert die Subvention oder fordert deren vollständige oder teilweise Rückerstattung unter den Bedingungen der Artikel 29 bis 31 des Subventionsgesetzes.

Titel II

1. Unbeschadet der Anwendung anderer Maßnahmen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind, ist jede Zuwiderhandlung gegen eine seiner Bestimmungen mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Franken strafbar.

Titel II

1. Die Abteilung erhebt von den Haltern potenziell gefährlicher Hunde eine Gebühr für die Haltebewilligung im Sinne von Artikel 12 dieses Gesetzes.

Titel III

1. Halter und Eigentümer von potenziell gefährlichen oder gefährlichen Hunden haben eine Frist von 6 Monaten, um ihre Hunde bei der Abteilung zu melden, ab dem Datum der Veröffentlichung der vom Staatsrat gemäß Artikel 3, Absatz 1 dieses Gesetzes erstellten Liste.

Titel IV

1. …

2. Abweichend von dem Verwaltungsverfahrensgesetz [I] beträgt die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen, die gemäß diesem Gesetz getroffen wurden, zwanzig Tage, sofern es sich um die Beschlagnahme, die Euthanasie oder um vorläufige Maßnahmen wie die Beschlagnahme handelt.

Titel IV

1. Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Er wird dessen Text gemäß Artikel 84, Absatz 1, Buchstabe a) der Kantonsverfassung veröffentlichen und das Inkrafttretungsdatum durch Verordnung festlegen.

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