Gesetz über die Gerichtspolizei (LPJu) (LPJU)
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
1. Die Strafverfolgungsbehörden ermitteln von sich aus bei Straftaten, aufgrund von Anzeigen durch Privatpersonen oder Behörden sowie auf Anordnung der Staatsanwaltschaft.
2. Der Umfang ihrer Rechte und Pflichten wird durch die Schweizer Strafprozessordnung [A] und durch dieses Gesetz bestimmt.
1. Die Kriminalpolizei wird ausgeübt
a. durch die Sicherheitspolizei;
b. durch die Gendarmerie;
c. durch die Gemeinde- oder interkommunale Polizei in den von diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Die interkommunale Polizei hat die gleichen Befugnisse wie die Gemeindepolizei;
d. durch die ständigen Jagd- und Fischereiaufseher im Rahmen ihrer in der Jagd- und Fischereigesetzgebung festgelegten Zuständigkeiten;
e. durch die kantonale Handelspolizei und die kommunale oder interkommunale Handelspolizei im Rahmen der in den kantonalen und kommunalen Gesetzgebungen festgelegten Zuständigkeiten.
1. Der Staatsrat kann auf Vorschlag des kantonalen Sicherheitsrats und der operativen Leitung entscheiden, dass eine Gemeindepolizei oder eine Abteilung der Gemeindepolizei die Kompetenz der gerichtlichen Polizei für das gesamte oder einen Teil des Territoriums besitzt, für das sie eine Akkreditierung erhält.
2. Der Kommandant der Kantonspolizei kann, für die Zwecke einer laufenden Ermittlung, einer Gemeindepolizei die durch das Gesetz der gerichtlichen Polizei übertragenen Befugnisse verleihen.
1. Wenn eine der in Artikel 2 genannten Polizeien Ermittlungsmaßnahmen ergreift, müssen die anderen mit ihnen zusammenarbeiten. Sie übermitteln ihr insbesondere alle Informationen, die sie besitzen und die zur Aufklärung der Untersuchung beitragen können.
2. Im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit und unbeschadet von Artikel 73 der Schweizerischen Strafprozessordnung [B], übermittelt die für die Untersuchung verantwortliche Polizei den anderen alle Informationen, die für sie von Interesse sein könnten, insbesondere solche, die zur Verhütung oder Aufdeckung einer Straftat beitragen könnten.
3. Jede Eröffnung einer Untersuchung auf kantonalem Gebiet erfordert eine sofortige und vollständige Meldung der in diesem Zusammenhang durchgeführten Ermittlungen an die Kantonspolizei.
1. Die gesetzlichen Bestimmungen, die der Sicherheitspolizei, der Gendarmerie und der lokalen Polizei Verwaltungsaufgaben zuweisen, bleiben vorbehalten.
1. Der Kommandant der Kantonspolizei ist Leiter der Kriminalpolizei.
2. Die Sicherheitspolizei und die Gendarmerie unterstehen ihm direkt.
3. Dasselbe gilt für die Gemeindepolizei, wenn sie in einer Untersuchung eingreift, aufgrund der Befugnisse, die ihr gemäß Artikel 3, Absatz 1 oder 2 übertragen werden.
1. Die im Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmaßnahmen, mit Ausnahme der Festnahme, des Rechts der Verfolgung und der Vorladung, dürfen nur von den vom Staatsrat ernannten Polizeibeamten auf Vorschlag des Chefs der Kriminalpolizei angeordnet werden.
2. Die vorläufige Festnahme einer Person, die auf frischer Tat bei einer Übertretung ertappt oder unmittelbar nach einer solchen Tat abgefangen wurde, muss, wenn sie drei Stunden überschreitet, von einem vom Staatsrat speziell ernannten höheren Polizeibeamten genehmigt werden.
1. Die vom Staatsanwalt oder Gericht erteilten Aufträge an die Polizei werden an den Leiter der Kriminalpolizei gerichtet. Dieser entscheidet, wer die Ausführung übernimmt, und leitet den Auftrag schnellstmöglich an den von ihm bestimmten Beamten weiter.
2. Der benannte Beamte berichtet direkt an den Auftraggeber und sendet unverzüglich eine Kopie seines Berichts an den Leiter der Kriminalpolizei.
1. Im Notfall kann jeder Beamte der Kriminalpolizei direkt beigezogen werden. Der Leiter der Kriminalpolizei wird vom anfordernden Staatsanwalt darüber informiert.
1. Vorbehaltlich der Artikel 2 Buchstabe c) und 3 oben, arbeitet die Gemeindepolizei im Rahmen der nachfolgenden Artikel mit der Justizpolizei zusammen.
1. Wenn die Ausübung seiner Funktionen, auch administrativer Art, dazu führt, dass er Tatsachen entdeckt, die für die Strafverfolgungsbehörden von Interesse sind, ist die Kommunalpolizei verpflichtet, diese mitzuteilen.
1. Die Gemeindepolizei nimmt die Beschwerden entgegen und führt die damit verbundenen Einsätze und Feststellungen im Rahmen des im Artikel 18 unten vorgesehenen Umfangs durch; sie leitet diese unverzüglich an die Kriminalpolizei weiter, vorbehaltlich derjenigen, die keine sofortigen Untersuchungsmaßnahmen erfordern.
1. Die Gemeindepolizei ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich die von Amts wegen verfolgten Straftaten zu melden, die ihr zur Kenntnis gelangen.
1. In Verdachtsfällen erstattet die Gemeindepolizei unverzüglich Bericht an die Kriminalpolizei.
2. Sie trifft bei Bedarf die ersten Maßnahmen gemäß Artikel 18.
1. Die Gemeindepolizei hat das Recht, jede Person, die auf frischer Tat ertappt wird, festzunehmen.
2. Sie übergibt die festgenommene Person unverzüglich der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei.
1. In den in den Artikeln 14, 15 und 16 vorgesehenen Fällen hält sich die Gemeindepolizei an die Anweisungen, die ihr von der Staatsanwaltschaft oder von der Kriminalpolizei gegeben werden.
2. Sollte ein Ereignis sofortige Ermittlungsmaßnahmen erfordern, ergreift die Gemeindepolizei dringende Sicherungsmaßnahmen. Sie trifft insbesondere die erforderlichen Vorkehrungen, um den Tatort im ursprünglichen Zustand zu bewahren und, falls erforderlich, die mutmaßlichen Täter der Straftat, die Geschädigten und die Zeugen für die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei verfügbar zu halten.
3. Die eingreifende Gemeindepolizei benachrichtigt unverzüglich die Kriminalpolizei, die in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen entscheidet. Sie erstattet Bericht über ihre Feststellungen und die von ihr ergriffenen Maßnahmen.
4. Die Zusammenarbeit zwischen der Gemeindepolizei und der Kriminalpolizei soll möglichst verhindern, dass eine involvierte Person mit mehreren Vertretern verschiedener Organe für ein und dasselbe Ereignis konfrontiert wird.
1. Die Gemeindepolizei ist verpflichtet, den Beamten der Strafverfolgung Hilfe zu leisten, wenn sie darum ersucht wird.
1. Die Staatsanwaltschaft, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden für Übertretungen und die Gerichte können die Gemeindepolizei beiziehen
- wenn sie für bestimmte dringende Massnahmen die öffentliche Gewalt benötigen, insbesondere für die Zustellung von Verfügungen;
- zur Vollstreckung von Vorführungsbefehlen;
- zur Erstellung von Polizeirapporten – die Gemeindepolizei übermittelt ein Doppel dieser Rapporte der Kantonspolizei.
1. Die Feldhüter und Forstaufseher sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Offizialdelikte, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, zu melden.
2. Die polizeilichen Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes [C] und des Forstgesetzes [D] bleiben vorbehalten.
1. Das Departement für Justiz und Polizei [E] kann die örtliche Polizei dazu auffordern, Schulungskurse zu besuchen. Es organisiert und leitet diese Kurse.
1. Die Beamten und Hilfskräfte der Justizpolizei unterliegen den Disziplinarmaßnahmen, die durch die Gesetze und Vorschriften des Körpers, dem sie angehören, vorgesehen sind.
2. Die Strafen werden von ihren jeweiligen Vorgesetzten verhängt, gegebenenfalls nach vorheriger Anhörung des Leiters des Dienstes, der für die Kantonspolizei zuständig ist.
1. Alle gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen, die mit diesem Gesetz unvereinbar sind, werden aufgehoben.
1. Der Staatsrat ist mit der Veröffentlichung und Ausführung dieses Gesetzes beauftragt, das am 1. Januar 1942 in Kraft tritt.