über die Finanzierung der Polizeireform (DFinPol) - Bundesfinanzpolitik (DFinPol)
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Diese Verordnung bezweckt die Festlegung der Modalitäten für die Umsetzung der im Rahmen der zwischen dem Staatsrat, dem Verband der Waadtländer Gemeinden und der Vereinigung der Waadtländer Gemeinden geschlossenen Vereinbarung zur Reform der Polizeiorganisation vorgesehenen Steuerverlagerung.
1. Der Staat überträgt den Gemeinden 2 Punkte der kantonalen Steuern, um ihnen zu ermöglichen, die Gemeindepolizeien oder die von der Kantonspolizei erbrachten Leistungen zu finanzieren.
2. Die Gemeindesteuersätze werden für das Jahr 2012 gemäß den Bestimmungen dieses Dekrets festgelegt, abweichend vom Gesetz vom 5. Dezember 1956 über die Gemeindesteuern [A]. Abweichend von den Artikeln 107 und folgenden des Gesetzes vom 16. Mai 1989 über die Ausübung der politischen Rechte [B] können die Gemeindesteuersätze für das Jahr 2012 nicht Gegenstand eines fakultativen Referendums sein.
3. Gemeinden, die ihren Gemeindesteuersatz im Vergleich zur Berechnung gemäß diesem Dekret erhöhen oder senken möchten, können dies gemäß den üblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1956 über die Gemeindesteuern tun. Diese Gemeindesteuerverordnungen unterliegen den üblichen Regelungen für Entscheidungen der Gemeinde- und Generalräte in Bezug auf das Gemeindereferendum.
1. Dieses Dekret tritt am selben Tag wie das Gesetz über die Polizeiorganisation des Kantons Waadt in Kraft.
2. Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Dekrets beauftragt. Er wird den Text gemäß Artikel 84, Absatz 1, Buchstabe a) der kantonalen Verfassung veröffentlichen und ihn gemäß Absatz 1 oben mittels Beschluss in Kraft setzen.