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Personenbezogene Daten (DPREV)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Diese Verordnung zielt darauf ab, eine öffentliche Politik zur Prävention von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus einzuführen.

1. Unter Radikalisierung versteht man den Prozess, durch den eine Person immer extremere Positionen in politischer, sozialer oder religiöser Hinsicht einnimmt, was dazu führen kann, dass sie extreme Gewalt anwendet, um ihre Ziele zu erreichen.

1. Der Staatsrat stellt der Öffentlichkeit eine kostenlose Telefonleitung zur Verfügung, die speziell der Prävention von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus sowie einem Kommunikationssystem (insbesondere Online-Formular) gewidmet ist.

2. Nach vorheriger Information des betroffenen Mitarbeiters und des Anrufers ist der Dienst, der die Telefonleitung betreibt, berechtigt, die Gespräche zu Zwecken der Transkription, Schulung und Qualitätssicherung aufzuzeichnen oder vom für die Informatik zuständigen Dienst aufzeichnen zu lassen.

1. Der Staatsrat ernennt eine multidisziplinäre Einsatzgruppe, die mit der Übernahme und der Beobachtung von Fällen betraut ist, die im Zusammenhang mit der Prävention von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus stehen.

2. Die Einsatzgruppe kann über die Telefon-Hotline oder durch jede öffentliche Einheit eingeschaltet werden.

3. Die Einsatzgruppe kann sich die Unterstützung von Experten hinzuziehen.

4. Vertreter der dem vorliegenden Dekret unterworfenen Einheiten können an ihren Arbeiten teilnehmen.

5. Die Einsatzgruppe erstattet dem Staatsrat Bericht.

1. Die Einsatzgruppe ist befugt, personenbezogene Daten, einschließlich sensibler Daten und Persönlichkeitsprofile, zu verarbeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, die ihr durch diesen Erlass zugewiesen werden. Insbesondere kann sie alle Daten verarbeiten, die Aufschluss darüber geben, ob eine Person sich radikalisiert hat und somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt.

2. Von Amts wegen oder auf Antrag übermitteln die Mitarbeiter der dem vorliegenden Erlass unterstellten Einrichtungen der Einsatzgruppe die personenbezogenen Daten, einschließlich sensibler Daten und Persönlichkeitsprofile, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt haben, sofern diese im Zusammenhang mit der Prävention von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus stehen.

3. Die Einsatzgruppe kann personenbezogene Daten, einschließlich sensibler Daten und Persönlichkeitsprofile, an die dem vorliegenden Erlass unterstellten Einrichtungen übermitteln, die mit der Beobachtung oder Behandlung eines Falles im Bereich der Prävention von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus beauftragt sind.

1. Die Einsatzgruppe trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Sicherheit der von ihr verarbeiteten Dateien und personenbezogenen Daten sicherzustellen. Sie regelt die Frage der Verantwortung für den Datenschutz, der zu erfassenden Daten, deren Aufbewahrungsdauer, ihres Zugangs sowie der Organisation und des Betriebs des Informationssystems.

1. Dieser Erlass tritt mit dessen Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

2. Seine Gültigkeit ist bis zum 30. Juni 2024 begrenzt.

3. Die durch diesen Erlass eingeführte öffentliche Präventionspolitik unterliegt einem Evaluierungsverfahren.

1. Der Staatsrat ist für die Ausführung dieses Erlasses verantwortlich. Er wird den Text gemäß Artikel 84, Absatz 1, Buchstabe a) der Kantonsverfassung veröffentlichen und ihn durch Verfügung gemäß Artikel 8, Absatz 1 in Kraft setzen.

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