über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen (A-CoTr) - Gegenstand (A-COTR)
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Einrichtungen in Frankreich, Deutschland, Luxemburg und der Schweiz zu erleichtern und zu fördern, und zwar in ihren Zuständigkeitsbereichen und unter Beachtung des nationalen Rechts und der internationalen Verpflichtungen der Parteien.
1. Das vorliegende Abkommen ist auf die folgenden Gebietskörperschaften und lokalen öffentlichen Einrichtungen anwendbar
1. in der Bundesrepublik Deutschland
a. im Land Baden-Württemberg, auf die Gemeinden und die Landkreise,
b. im Land Rheinland-Pfalz, auf die Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Landkreise und den Bezirksverband Pfalz,
c. im Saarland, auf die Gemeinden, die Landkreise und den Stadtverband Saarbrücken,
d. sowie auf ihre Zusammenschlüsse und ihre rechtlich selbstständigen öffentlichen Einrichtungen.
2. in der Französischen Republik, auf die Region Elsass und die Region Lothringen, auf die Gemeinden, auf die Départements und auf deren Zusammenschlüsse innerhalb des Gebiets dieser Regionen, sowie auf ihre öffentlichen Einrichtungen, soweit Gebietskörperschaften an dieser grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmen.
3. im Großherzogtum Luxemburg, auf die Gemeinden, auf die Gemeindesyndikate und auf die öffentlichen Einrichtungen unter Aufsicht der Gemeinden, sowie auf die Naturparks als öffentliche Gebietskörperschaften.
4. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
a. im Kanton Solothurn, auf die Gemeinden und die Bezirke,
b. im Kanton Basel-Stadt, auf die Gemeinden,
c. im Kanton Basel-Landschaft, auf die Gemeinden,
d. im Kanton Aargau, auf die Gemeinden,
e. im Kanton Jura, auf die Gemeinden und die Bezirke,
f. sowie auf ihre Zusammenschlüsse und ihre rechtlich selbstständigen öffentlichen Einrichtungen.
2. Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Länder und die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Kantone können auch, im Einklang mit diesem Abkommen, untereinander sowie mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gebietskörperschaften und lokalen öffentlichen Einrichtungen Vereinbarungen ohne völkerrechtlichen Charakter betreffend Projekte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit abschließen, soweit diese Projekte in ihren Zuständigkeitsbereich nach innerstaatlichem Recht fallen und nicht gegen die Außenpolitik und insbesondere gegen internationale Verpflichtungen verstoßen.
3. Die Vertreter des Staates in den französischen Départements und Regionen sind befugt, mit den zuständigen Behörden der betreffenden Länder und Kantone, unbeschadet der freien Ausübung ihrer Kompetenzen durch die Gebietskörperschaften, die Mittel zu prüfen, um Initiativen zwischen den französischen Gebietskörperschaften einerseits und den Ländern und Kantonen andererseits zu erleichtern, wenn die innerstaatlichen Rechtsunterschiede zwischen den betreffenden Staaten deren Wirksamkeit beeinträchtigen.
4. Die Parteien können schriftlich vereinbaren, den Anwendungsbereich dieses Abkommens auf andere Gebietskörperschaften, Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften oder öffentliche Einrichtungen, die Gebietskörperschaften unterstehen, sowie auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts auszudehnen, wenn ihre Beteiligung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist und soweit die Beteiligung der Gebietskörperschaften an den verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit aufrechterhalten bleibt.
5. Als Gebietskörperschaften oder lokale öffentliche Einrichtungen im Sinne dieses Abkommens gelten die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Organisationen.
6. In diesem Abkommen bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften und lokalen öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen souveränen Staaten, die nicht diesem Abkommen unterliegt.
1. Gebietskörperschaften oder lokale öffentliche Einrichtungen können untereinander Kooperationsvereinbarungen in den gemeinsamen Zuständigkeitsbereichen schließen, die ihnen gemäß dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht zustehen. Die Kooperationsvereinbarungen sind schriftlich abzuschließen. Ein Exemplar wird in der Sprache jeder der beteiligten Parteien abgefasst, wobei jedes Exemplar gleichermaßen als verbindlich gilt. Kooperationsvereinbarungen, die mit einer luxemburgischen oder schweizerischen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Einrichtung abgeschlossen werden, können in französischer oder deutscher Sprache abgefasst werden.
2. Zweck der Kooperationsvereinbarungen ist es, den Partnern zu ermöglichen, ihre Entscheidungen zu koordinieren und gemeinsam Einrichtungen oder öffentliche Dienste von lokalem gemeinsamen Interesse zu errichten und zu verwalten. Diese Kooperationsvereinbarungen können zu diesem Zweck die Gründung von Kooperationsorganen vorsehen, die im innerstaatlichen Recht jeder Partei mit oder ohne Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind.
3. In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland können die Länder in Einzelfällen nachbarschaftlichen Kooperationsinstitutionen Hoheitsbefugnisse übertragen, gemäß dem Geist von Artikel 24 Absatz 1a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, soweit die innerstaatlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
1. Jede Gebietskörperschaft oder lokale öffentliche Einrichtung, die ein Kooperationsabkommen abschließt, muss vor ihrer Verpflichtung die Verfahren und Kontrollen beachten, die sich aus dem anwendbaren innerstaatlichen Recht ergeben. Ebenso unterliegen die Maßnahmen, die jede Gebietskörperschaft oder lokale öffentliche Einrichtung zur Umsetzung des Kooperationsabkommens ergreift, den Verfahren und Kontrollen, die durch das für sie geltende innerstaatliche Recht vorgesehen sind.
2. Das Kooperationsabkommen gibt die Dauer an, für die es abgeschlossen wird. Es enthält eine Bestimmung über die Bedingungen, die für die Beendigung der Zusammenarbeit erfüllt sein müssen.
3. Gegenstände der Kooperationsvereinbarungen können weder die Befugnisse sein, die eine lokale Behörde in ihrer Funktion als Staatsvertreter ausübt, noch die Polizeibefugnisse, noch die Regelungskompetenzen.
4. Das Kooperationsabkommen darf weder den Status noch die Kompetenzen der daran beteiligten Gebietskörperschaften oder lokalen öffentlichen Einrichtungen verändern.
5. Das Kooperationsabkommen enthält eine Bestimmung, die die Modalitäten zur Feststellung der Verantwortung jeder der Gebietskörperschaften oder lokalen öffentlichen Einrichtungen gegenüber Dritten festlegt.
6. Die Kooperationsvereinbarungen legen das auf die darin enthaltenen Verpflichtungen anwendbare Recht fest. Das anwendbare Recht ist dasjenige einer der Parteien. Im Falle eines Streits über die Einhaltung dieser Verpflichtungen ist das Gericht der Partei, deren Recht gewählt wurde, zuständig.
1. Das Kooperationsabkommen kann insbesondere vorsehen, dass eine Gebietskörperschaft oder eine örtliche öffentliche Einrichtung Aufgaben wahrnimmt, die einer anderen Gebietskörperschaft oder einer anderen örtlichen öffentlichen Einrichtung obliegen, im Namen und nach den Weisungen der Letztgenannten und unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts derjenigen, die die Leitungsmacht innehat.
2. Die Konzessionen oder Delegationen öffentlicher Dienstleistungen, die eine Gebietskörperschaft oder eine örtliche öffentliche Einrichtung, die einer Partei angehört, zugunsten einer Gebietskörperschaft oder einer örtlichen öffentlichen Einrichtung einer anderen Partei oder einer grenzüberschreitenden Kooperationsorganisation gemäß den Artikeln 10 und 11 dieses Abkommens vornehmen könnte, unterliegen den Bestimmungen und Verfahren, die durch die innerstaatliche Gesetzgebung jeder Partei festgelegt sind.
1. Wenn Kooperationsvereinbarungen den Abschluss öffentlicher Aufträge vorsehen, unterliegt dieser dem Recht der Partei, das auf die Gebietskörperschaft oder das in den Artikeln 10 und 11 genannte Kooperationsorgan anwendbar ist, das die Verantwortung dafür übernimmt.
2. Wenn Gebietskörperschaften oder lokale öffentliche Einrichtungen der anderen Parteien direkt oder indirekt zur Finanzierung dieses öffentlichen Auftrags beitragen, erwähnt die Vereinbarung die Verpflichtungen, die jeder Gebietskörperschaft oder lokalen öffentlichen Einrichtung in Bezug auf ein derartiges Vorhaben, unter Berücksichtigung seiner Art und Kosten, in Bezug auf das Verfahren zur Werbung, Wettbewerbsförderung und Auswahl der Unternehmen auferlegt werden.
3. Die Gebietskörperschaften oder lokalen öffentlichen Einrichtungen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um jedem von ihnen zu ermöglichen, seine Verpflichtungen in seinem innerstaatlichen Recht zu erfüllen, ohne das für diese öffentlichen Aufträge geltende Recht zu verletzen.
1. Die Kooperationsvereinbarungen binden nur die unterzeichnenden Gebietskörperschaften oder lokalen öffentlichen Einrichtungen. Die Parteien sind in keiner Weise an die Folgen der vertraglichen Verpflichtungen gebunden, die in den von den Gebietskörperschaften oder lokalen öffentlichen Einrichtungen abgeschlossenen Kooperationsvereinbarungen enthalten sind, oder an die Umsetzung dieser Kooperationsvereinbarungen.
2. Wird eine Kooperationsvereinbarung in einem der betreffenden Parteien gemäß ihrem innerstaatlichen Recht für nichtig erklärt, so sind die anderen betroffenen Parteien unverzüglich darüber zu informieren.
1. Grenzüberschreitende Kooperationsvereinbarungen können die Schaffung von Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit (Artikel 9), die Schaffung von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit oder deren Beteiligung (Artikel 10) oder die Schaffung eines lokalen Verbands für grenzüberschreitende Zusammenarbeit (Artikel 11) vorsehen, um eine effiziente Durchführung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sicherzustellen.
2. Wenn eine Gebietskörperschaft oder eine lokale öffentliche Einrichtung beabsichtigt, eine grenzüberschreitende Kooperationsstelle zu schaffen oder an einer solchen Stelle außerhalb des Staates, dem sie angehört, teilzunehmen, ist hierfür eine vorherige Genehmigung erforderlich, die den Bedingungen des nationalen Rechts der Partei, der sie angehört, entspricht.
3. Die Kontrollbehörde informiert die zuständigen Behörden in den Parteien über die Maßnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigt, und über die Ergebnisse ihrer Kontrolle, soweit diese Informationen die Zusammenarbeit der beteiligten Gebietskörperschaften oder lokalen öffentlichen Einrichtungen beeinflussen können.
4. Die Satzungen der grenzüberschreitenden Kooperationsstelle und ihre Beschlüsse werden in der Sprache jeder Partei abgefasst. Die Satzungen oder Beschlüsse einer grenzüberschreitenden Kooperationsstelle, die eine luxemburgische oder schweizerische Gebietskörperschaft oder öffentliche Einrichtung betreffen, können in französischer oder deutscher Sprache verfasst werden.
1. Gebietskörperschaften oder lokale öffentliche Einrichtungen können gemäß Artikel 3 gemeinsame Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit und ohne Haushaltsautonomie schaffen, wie zum Beispiel Konferenzen, interkommunale Arbeitsgruppen, Studien- und Denkfabriken, Koordinationsausschüsse, um Fragen von gemeinsamem Interesse zu prüfen, Kooperationsvorschläge zu formulieren, Informationen auszutauschen oder die betroffenen Einrichtungen zur Annahme der notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der definierten Ziele zu ermutigen.
2. Eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit kann keine Entscheidungen treffen, die ihre Mitglieder oder Dritte binden.
3. Die Kooperationsvereinbarung, die die Schaffung von Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit vorsieht, enthält Bestimmungen über
a. die Bereiche, die Gegenstand der Aktivitäten der Einrichtung sein sollen,
b. die Einrichtung und die Arbeitsweise der Einrichtung,
c. die Dauer, für die sie errichtet wird.
4. Die Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit unterliegt dem durch die Kooperationsvereinbarung festgelegten Recht.
1. Gebietskörperschaften oder lokale öffentliche Einrichtungen können an Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit teilnehmen oder solche Einrichtungen errichten, sofern diese einer Kategorie von Einrichtungen angehören, die im innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in der sie ihren Sitz haben, dazu befugt sind, ausländische Gebietskörperschaften einzubeziehen.
1. Ein lokaler grenzüberschreitender Kooperationsverband kann von Gebietskörperschaften und öffentlichen lokalen Einrichtungen gegründet werden, um Aufgaben und Dienstleistungen zu erfüllen, die für jeden von ihnen von Interesse sind. Dieser lokale grenzüberschreitende Kooperationsverband unterliegt dem innerstaatlichen Recht, das auf die öffentlich-rechtlichen Körperschaften zur interkommunalen Zusammenarbeit der Partei anwendbar ist, in deren Hoheitsbereich er seinen Sitz hat.
2. Der lokale grenzüberschreitende Kooperationsverband ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Rechtspersönlichkeit wird ihm ab dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses zur Gründung anerkannt. Er verfügt über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie über die Haushaltsautonomie.
1. Die betreffenden Gebietskörperschaften oder lokalen öffentlichen Einrichtungen vereinbaren die Satzung der lokalen grenzüberschreitenden Kooperationsgruppe.
2. Die Satzung einer lokalen grenzüberschreitenden Kooperationsgruppe enthält insbesondere Bestimmungen über
1. die Gebietskörperschaften oder lokalen öffentlichen Einrichtungen, aus denen sie besteht,
2. ihren Zweck, ihre Aufgaben und ihre Beziehungen zu den Gebietskörperschaften oder lokalen öffentlichen Einrichtungen, aus denen sie besteht, insbesondere hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die in ihrem Namen durchgeführten Maßnahmen,
3. ihren Namen, den Ort ihres Sitzes, das betroffene geografische Gebiet,
4. die Zuständigkeiten ihrer Organe, ihre Funktionsweise, die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den Organen,
5. das Verfahren zur Einberufung der Mitglieder,
6. die Quoren,
7. die Modalitäten und die erforderlichen Mehrheiten für Beschlüsse,
8. die Modalitäten ihrer Funktionsweise, insbesondere hinsichtlich der Personalverwaltung,
9. die Kriterien, nach denen die Mitglieder zu den finanziellen Bedürfnissen beitragen müssen, sowie die Haushalts- und Rechnungsführungsvorschriften,
10. die Bedingungen für die Änderung der Satzung, insbesondere den Beitritt und Austritt von Mitgliedern,
11. ihre Dauer und die Bedingungen ihrer Auflösung unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen,
12. die Bedingungen ihrer Liquidation nach der Auflösung.
3. Die Satzung der lokalen grenzüberschreitenden Kooperationsgruppe sieht die Bedingungen vor, unter denen Satzungsänderungen angenommen werden. Diese werden mit einer Mehrheit angenommen, die nicht weniger als zwei Drittel der satzungsmäßigen Anzahl der Vertreter der Gebietskörperschaften und lokalen öffentlichen Einrichtungen in der Versammlung der Gruppe beträgt. Die Satzung kann zusätzliche Bestimmungen vorsehen. Im Falle einer lokalen grenzüberschreitenden Kooperationsgruppe, der Gebietskörperschaften oder lokale öffentliche Einrichtungen aus drei oder vier Parteien angehören, darf diese Mehrheit nicht weniger als drei Viertel betragen.
1. Die Organe des grenzüberschreitenden lokalen Kooperationsverbandes sind die Versammlung, der Präsident und ein oder mehrere Vizepräsidenten. Die Vizepräsidenten werden aus den Mitgliedern der Gebietskörperschaften und lokalen öffentlichen Einrichtungen gewählt, die zu jeder der Parteien gehören, mit Ausnahme der Partei, deren Staatsangehöriger der Präsident ist. Jede Gebietskörperschaft und lokale öffentliche Einrichtung verfügt über mindestens einen Sitz in der Versammlung, wobei keine von ihnen allein über mehr als die Hälfte der Sitze verfügen kann. Die Satzung des grenzüberschreitenden lokalen Kooperationsverbandes kann im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht jeder Partei zusätzliche Organe vorsehen.
2. Die Ernennung und das Mandat der Vertreter der Gebietskörperschaften und lokalen öffentlichen Einrichtungen in der Versammlung des grenzüberschreitenden lokalen Kooperationsverbandes unterliegen dem innerstaatlichen Recht der Partei, zu der die vertretene Gebietskörperschaft oder lokale öffentliche Einrichtung gehört.
3. Die Versammlung entscheidet über die Angelegenheiten, die Gegenstand des grenzüberschreitenden lokalen Kooperationsverbandes sind.
4. Der Präsident sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Versammlung und vertritt den grenzüberschreitenden lokalen Kooperationsverband in rechtlichen Angelegenheiten. Er kann, unter eigener Verantwortung und Aufsicht, einen Teil seiner Funktionen an einen oder mehrere Vizepräsidenten delegieren.
1. Der lokale grenzüberschreitende Kooperationsverband wird durch die Beiträge seiner Mitglieder finanziert, die für diese verpflichtende Ausgaben darstellen. Er kann auch durch Einnahmen finanziert werden, die aus den von ihm erbrachten Leistungen erzielt werden.
2. Er erstellt einen jährlichen Haushaltsplan, der von der Versammlung verabschiedet wird, und legt eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung vor, die von unabhängigen Experten der beteiligten Gebietskörperschaften oder lokalen öffentlichen Einrichtungen zertifiziert werden.
3. Soweit der lokale grenzüberschreitende Kooperationsverband befugt ist, Kredite aufzunehmen, muss jede Kreditaufnahme sowie deren Rückzahlungsmodalitäten von allen Mitgliedern genehmigt werden. Im Falle von Schwierigkeiten oder der Auflösung des lokalen grenzüberschreitenden Kooperationsverbands sind, sofern in der Satzung keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die beteiligten Gebietskörperschaften oder lokalen öffentlichen Einrichtungen im Verhältnis zu ihrem früheren Anteil verpflichtet. Die Gebietskörperschaften oder lokalen öffentlichen Einrichtungen, die Mitglieder des lokalen grenzüberschreitenden Kooperationsverbands sind, haften für seine Schulden, bis diese beglichen sind.
1. Die Vereinigung wird von Rechts wegen entweder mit Ablauf der Dauer, für die sie gegründet wurde, oder bei Beendigung des Zwecks, für den sie bestimmt war, aufgelöst. Sie kann auch durch einstimmigen Beschluss ihrer Mitglieder aufgelöst werden, vorausgesetzt, dass die Bedingungen ihrer Liquidation die Gewährleistung der Rechte Dritter vorsehen.
1. Dieses Abkommen gilt ebenfalls für Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder lokalen öffentlichen Einrichtungen, die vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen wurden. Diese werden soweit wie möglich innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens an dessen Bestimmungen angepasst.
2. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der bestehenden intergouvernementalen Gremien zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit werden nicht beeinträchtigt.
1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei den anderen Parteien mitgeteilt hat, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Bedingungen erfüllt sind.
1. Der vorliegende Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2. Jede Partei kann den vorliegenden Vertrag kündigen, indem sie mindestens ein Jahr vor dem Ende eines Kalenderjahres den anderen Parteien eine schriftliche Kündigungsanzeige zukommen lässt.
3. Wird der vorliegende Vertrag gekündigt, so werden dadurch die vor seinem Ablauf in Kraft getretenen Kooperationsmaßnahmen und die Bestimmungen, die auf die Formen der Zusammenarbeit anwendbar sind, nicht berührt.