Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.22 DTJURA CH-VD

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Bern, Waadt, Neuenburg und Jura, und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung der "Conférence TransJurassienne" (DTJura) (DTJURA)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1.

1. Es wird eine Transjurassische Konferenz eingesetzt, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern und zur Regelung von Nachbarschaftsproblemen in den folgenden Grenzregionen beizutragen

- die Kantone Bern, Waadt, Neuenburg und Jura;

- die Region Franche-Comté.

2. Dieses Abkommen berührt in keiner Weise die Tätigkeit bestehender oder aufgrund internationaler Abkommen zu schaffender Organisationen.

1. Die Konferenz setzt sich aus zwei Delegationen zusammen, die umfassen

- für die Schweiz: die Vertreter der Kantone Bern, Waadt, Neuenburg und Jura;

- für Frankreich: den Vertreter des Staates in der Region Franche-Comté, den Präsidenten des Regionalrats der Franche-Comté, die Vertreter des Staates in den Departementen Doubs, Jura, Haute-Saône und Territoire de Belfort, die Präsidenten der Generalräte des Doubs, des Jura, der Haute-Saône und des Territoire de Belfort, einen Vertreter der Gemeinden pro Departement.

2. Jede Delegation kann Sachverständige hinzuziehen.

1. Die Konferenz informiert regelmäßig die zuständigen öffentlichen Behörden über ihre Tätigkeiten. Sie kann Empfehlungen an die Regierungen aussprechen und gegebenenfalls Entwürfe für Vereinbarungen vorbereiten.

1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei den Abschluss der in Bezug auf sie erforderlichen internen Formalitäten für das Inkrafttreten dieses Abkommens.

2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei der anderen Vertragspartei den Abschluss der in Bezug auf sie erforderlichen internen Formalitäten für das Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert hat.

1. Der vorliegende Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch den Vertrag durch Übersendung einer schriftlichen Kündigung mit einer Frist von mindestens sechs Monaten an die andere Vertragspartei kündigen, wobei die Kündigung mit Ablauf eines Kalenderjahres wirksam wird.

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