101.01
KV-VDCST-VD
CH-VD
Art. 67 VERFASSUNG des Kantons Waadt (Cst-VD) - Wohnen
Titel III, Kapitel VII
Art. 67 KV-VD - Wohnen · Wohnen
1. Der Staat und die Gemeinden sorgen, im Ergänzungsverhältnis zu Maßnahmen, die der individuellen Verantwortung und privaten Initiative obliegen, dafür, dass jede Person über eine angemessene Unterkunft zu tragbaren Bedingungen verfügen kann.
2. Sie fördern die Bereitstellung von Wohnungen zu moderaten Mieten und die Schaffung eines Systems personalisierter Wohnhilfen.
3. Sie fördern den Zugang zum Eigentum an einer eigenen Wohnung.