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101.01 KV-VDCST-VD CH-VD

Art. 60 VERFASSUNG des Kantons Waadt (Cst-VD) - Sozialer Schutz [ 18 ]

Titel III, Kapitel VII
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Art. 60 Cst-VD - Sozialer Schutz [ 18 ] · Sozialer Schutz [ 18 ]

1. Der Staat und die Gemeinden gewährleisten jeder im Kanton wohnhaften Person die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben

a. durch die Prävention beruflicher und sozialer Ausgrenzung;

b. durch Sozialhilfe, die grundsätzlich nicht rückzahlbar ist;

c. durch Wiedereingliederungsmassnahmen.

2. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Lohn, der ihr oder ihm einen angemessenen Lebensstandard sichert. Zu diesem Zweck führt der Staat einen Mindestlohn ein, der grundsätzlich für alle Wirtschaftszweige gilt.

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