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101.01 KV-VDCST-VD CH-VD

Art. 103 VERFASSUNG des Kantons Waadt (Cst-VD) - Gesetzgebung, internationale Verträge und Konkordate

Titel V, Kapitel II, Abschnitt IV
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Art. 103 KV-VD - Gesetzgebung, internationale Verträge und Konkordate · Gesetzgebung, internationale Verträge und Konkordate

1. Der Große Rat verabschiedet die Gesetze und Dekrete.

2. Er genehmigt internationale Verträge und Konkordate, mit Ausnahme derjenigen, die in die alleinige Zuständigkeit des Staatsrats fallen.

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