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101.01 KV-VDCST-VD CH-VD

VERFASSUNG des Kantons Waadt (Cst-VD) - Der Kanton Waadt (KV-VD)

192 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (192)

Art. 1 KV-VD Art. 2 Cst-VD - Wappen Art. 3 Cst-VD - Amtssprache Art. 4 KV-VD - Hauptstadt Art. 5 Cst-VD - Zusammenarbeit und auswärtige Beziehungen Art. 6 Cst-VD Art. 7 Cst-VD Art. 8 Cst-VD Art. 9 Cst-VD Art. 10 KV-VD Art. 11 KV-VD Art. 12 KV-VD - Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 13 Cst-VD - Schutz von Kindern und Jugendlichen Art. 14 Cst-VD - Zusammenleben Art. 15 KV-VD - Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten Art. 16 Cst-VD - Freiheit des Gewissens und des Glaubens Art. 17 KV-VD - Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 18 KV-VD - Freiheit der Kunst Art. 19 Cst-VD - Freiheit der Wissenschaft Art. 20 KV-VD - Medienfreiheit Art. 21 Cst-VD - Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit Art. 22 Cst-VD - Vereinigungsfreiheit Art. 23 KV-VD - Gewerkschaftsfreiheit Art. 24 KV-VD - Niederlassungsfreiheit Art. 25 Cst-VD - Garantie des Eigentums Art. 26 KV-VD - Wirtschaftsfreiheit Art. 27 Cst-VD - Allgemeine Verfahrensgarantien Art. 28 KV-VD - Verfahrensgarantien Art. 29 KV-VD - Strafrechtliche Garantien Art. 30 BV-VD - Garantien bei Freiheitsentzug Art. 31 KV-VD - Petitionsrecht Art. 32 KV-VD - Politische Freiheit Art. 33 Cst-VD - Mindestlebensunterhalt und Notunterkunft Art. 34 Cst-VD Art. 35 Cst-VD - Mutterschaft Art. 36 KV-VD - Bildung und Unterricht Art. 37 Cst-VD Art. 38 KV-VD - Einschränkung der Grundrechte Art. 39 Cst-VD - Öffentlicher Dienst und Aufgabenübertragung Art. 40 Cst-VD - Sorgfaltsprinzip Art. 41 KV-VD - Information der Öffentlichkeit Art. 42 KV-VD - Justiz Art. 43 KV-VD - Administrative und private Mediation Art. 44 KV-VD - Sicherheit und Polizei Art. 45 Cst-VD - Öffentliches Bildungswesen Art. 46 KV-VD - Grundausbildung Art. 47 KV-VD - Sekundarbildung und Berufsausbildung Art. 48 KV-VD - Hochschulbildung und Forschung Art. 49 Cst-VD - Erwachsenenbildung Art. 50 Cst-VD - Anerkannte Privatschulen von öffentlichem Nutzen Art. 51 KV-VD - Ausbildungsbeihilfen und Stipendien Art. 52 Cst-VD - Vermögen und Umwelt Art. 52a KV-VD Art. 52b Cst-VD - Klimaschutz [ 14 ] Art. 53 KV-VD Art. 54 Cst-VD - Sport Art. 55 KV-VD Art. 56 Cst-VD - Natürliche Ressourcen und Energie Art. 56a Cst-VD - Kreislaufwirtschaft [ 15 ] Art. 57 Cst-VD - Verkehr und Kommunikation Art. 58 Cst-VD - Wirtschaftspolitik Art. 59 KV-VD - Landwirtschaft und Forstwirtschaft Art. 60 Cst-VD - Sozialer Schutz [ 18 ] Art. 61 Cst-VD - Integration von Menschen mit Behinderungen Art. 62 Cst-VD - Jugend Art. 63 KV-VD - Familien Art. 63a Cst-VD - Ganztagsschule [ 6 ] Art. 64 Cst-VD - Mutterschaftsversicherung und Elternurlaub Art. 65 Cst-VD - Öffentliche Gesundheit [ 5 ] Art. 65a KV-VD - Schutz vor Passivrauchen [ 4 ] Art. 66 Cst-VD - Schutz der Verbraucher Art. 67 KV-VD - Wohnen Art. 68 KV-VD - Integration der Ausländer Art. 69 Cst-VD - Einbürgerung Art. 70 Cst-VD Art. 71 Cst-VD Art. 72 Cst-VD Art. 73 Cst-VD Art. 74 Cst-VD - Wählerschaft [ 10, 17 ] Art. 75 Cst-VD - Inhalt der politischen Rechte [ 17 ] Art. 76 KV-VD - Ausübung der politischen Rechte Art. 77 Cst-VD Art. 78 KV-VD Art. 79 KV-VD Art. 80 KV-VD - Gültigkeit der Initiative [ 11 ] Art. 81 KV-VD - Verfahren Art. 82 KV-VD - Bearbeitungsfrist Art. 83 KV-VD - Obligatorisches Referendum Art. 84 KV-VD Art. 85 KV-VD Art. 86 Cst-VD - Politische Parteien und Vereinigungen Art. 87 Cst-VD - Öffentliche Information Art. 88 Cst-VD - Förderung der Ausübung politischer Rechte Art. 89 Cst-VD - Gewaltentrennung Art. 90 Cst-VD - Unvereinbarkeiten [ 13 ] Art. 91 Cst-VD Art. 92 KV-VD - Zusammensetzung, Amtsdauer Art. 93 KV-VD Art. 94 KV-VD - Präsidium Art. 95 KV-VD - Sitzungen Art. 96 KV-VD - Öffentlichkeit der Sitzungen Art. 97 KV-VD Art. 98 Cst-VD Art. 99 Cst-VD - Unabhängigkeit, Veröffentlichung der Interessen Art. 100 Cst-VD - Immunität Art. 101 Cst-VD - Rechte der Abgeordneten Art. 102 KV-VD - Entschädigung der Abgeordneten Art. 103 KV-VD - Gesetzgebung, internationale Verträge und Konkordate Art. 104 Cst-VD - Legislaturprogramm und Planung Art. 105 KV-VD - Finanzen Art. 106 Cst-VD - Wahlen [ 7, 13 ] Art. 107 Cst-VD - Hohe Aufsicht Art. 108 Cst-VD - Beteiligungen [ 1 ] Art. 109 Cst-VD - Andere Zuständigkeiten Art. 110 KV-VD - Form der Akte Art. 111 KV-VD - Volksinitiative, Vorschlag und Ausarbeitung der Erlasse Art. 112 Cst-VD Art. 113 Cst-VD - Zusammensetzung, Amtsdauer [ 11 ] Art. 114 KV-VD Art. 115 KV-VD Art. 116 KV-VD - Kollegialität und Autonomie Art. 117 Cst-VD - Departementssystem und Leitung der Verwaltung Art. 118 KV-VD Art. 119 Cst-VD - Legislaturprogramm Art. 120 KV-VD Art. 121 V-Cst Art. 122 KV-VD Art. 123 Cst-VD - Verwaltungskompetenzen Art. 124 KV-VD - Sicherheit und öffentliche Ordnung Art. 125 Cst-VD - Allgemeine Polizeiklausel und außerordentliche Situationen Art. 126 Cst-VD - Unabhängigkeit und Unparteilichkeit [13] Art. 127 KV-VD - Gerichtsorganisation, Verbot von Ausnahmegerichten [ 13 ] Art. 128 KV-VD - Schnelligkeit und Qualität der Justiz Art. 129 KV-VD Art. 129a Cst-VD - Oberaufsicht [ 13 ] Art. 130 Cst-VD Art. 131 KV-VD - Zusammensetzung, Wahl der Richter [ 1, 3, 13 ] Art. 132 Cst-VD - Organisation und Autonomie [ 13 ] Art. 133 Cst-VD - Zuständigkeiten Art. 134 KV-VD Art. 136 Cst-VD Art. 136a KV-VD - Zuständigkeiten [ 13 ] Art. 136b Cst-VD - Organisation und Autonomie [ 13 ] Art. 136c KV-VD - Wahl des Generalstaatsanwalts und der stellvertretenden Generalstaatsanwälte Art. 136d Const-VD - Rat der Justiz [ 13 ] Art. 137 Cst-VD - Definition und Garantien Art. 138 Cst-VD - Aufgaben Art. 139 KV-VD - Gemeindliche Autonomie Art. 140 KV-VD - Überwachung des Staates Art. 141 KV-VD - Behörden Art. 142 KV-VD - Politische Rechte [ 10 ] Art. 143 KV-VD - Unvereinbarkeiten Art. 144 KV-VD Art. 145 Cst-VD - Zusammensetzung des Gemeinderates Art. 146 Cst-VD - Zuständigkeiten Art. 147 Cst-VD - Referendum und Volksinitiative Art. 148 KV-VD - Zusammensetzung und Dauer der Legislaturperiode Art. 149 Cst-VD - Wahl und Abberufung Art. 150 Cst-VD - Organisation Art. 151 KV-VD Art. 152 KV-VD Art. 153 Cst-VD Art. 154 Cst-VD - Vom Staat vorgeschlagene Fusion Art. 155 KV-VD - Interkommunale Zusammenarbeit Art. 156 KV-VD Art. 157 KV-VD Art. 158 KV-VD - Definition, Anzahl und Aufgaben Art. 159 Cst-VD - Präfekt Art. 160 KV-VD - Gebietsänderungen Art. 161 KV-VD Art. 162 KV-VD Art. 163 Cst-VD - Finanzverwaltung Art. 164 KV-VD - Haushaltsverfahren Art. 165 Cst-VD - Finanzsanierung Art. 166 KV-VD Art. 167 Cst-VD - Besteuerung Art. 168 Cst-VD - Gemeindesteuern und interkommunaler Finanzausgleich Art. 169 KV-VD Art. 170 KV-VD - Kirchen des öffentlichen Rechts Art. 171 KV-VD Art. 172 KV-VD - Organisation und Autonomie Art. 173 Cst-VD - Totalrevision Art. 174 KV-VD Art. 175 KV-VD Art. 176 Cst-VD - Aufhebung und vorläufige Weitergeltung des bisherigen Rechts Art. 177 KV-VD Art. 178 Cst-VD Art. 179 KV-VD - Besondere Übergangsbestimmungen [ 2, 12 ] Art. 179a Cst-VD - Übergangsbestimmung der Teilrevision vom 25. September 2022 [ 13 ] Art. 179b Cst-VD - Übergangsbestimmung des Artikels 52b [ 14 ] Art. 179c KV-VD - Übergangsbestimmung von Artikel 162, Absatz 1bis [14] Art. 180 KV-VD

Gesetzestext (192 Artikel)

Titel I

1. Der Kanton Waadt ist eine demokratische Republik, die auf Freiheit, Verantwortung, Solidarität und Gerechtigkeit basiert.

2. Das Volk ist souverän. Das allgemeine Wahlrecht ist die einzige, direkte oder indirekte, Quelle der Macht.

3. Der Kanton Waadt ist einer der Staaten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

4. Er hat alle Kompetenzen, mit Ausnahme derjenigen, die der Eidgenossenschaft durch die Bundesverfassung zugewiesen sind [B].

5. Er besteht aus Gemeinden und ist in Bezirke unterteilt.

Titel I

1. Das Wappen des Kantons besteht aus einem weissen und grünen Schild mit der Devise « Liberté et Patrie ».

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2. Das Wappen des Kantons Waadt ist: geteilt, oben in Silber mit den Worten « Liberté et Patrie », in drei Zeilen angeordnet, mit goldenen, schwarz bordierten Buchstaben, unten in Grün.

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Titel I

1. Die Amtssprache des Kantons ist Französisch.

Titel I

1. Lausanne ist die Hauptstadt des Kantons.

Titel I

1. Der Kanton arbeitet mit dem Bund, den anderen Kantonen, den benachbarten Regionen und anderen Staaten oder deren Bevölkerungen zusammen. Er ist offen für Europa und die Welt.

2. Der Staat beteiligt sich unter Wahrung der Interessen der lokalen und regionalen Gemeinschaften an der Schaffung von interkantonalen oder internationalen Institutionen; er fördert die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden.

Titel I

1. Der Staat hat zum Ziel

a. das Gemeinwohl und den kantonalen Zusammenhalt;

b. die harmonische Integration jeder Person in das Gemeinwesen;

c. die Bewahrung der physischen Lebensgrundlagen und die nachhaltige Erhaltung der natürlichen Ressourcen;

d. die Wahrung der Interessen zukünftiger Generationen.

e. den Schutz des Klimas und der Biodiversität sowie die Bekämpfung der Klimaerwärmung und der damit verbundenen Störungen.

2. In seinen Tätigkeiten

a. schützt er die Würde, die Rechte und die Freiheiten der Menschen;

b. gewährleistet er die öffentliche Ordnung;

c. setzt er Gerechtigkeit und Frieden durch und unterstützt Bemühungen zur Konfliktprävention;

d. anerkennt er die Familien als Grundelemente der Gesellschaft;

e. sorgt er für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den Behörden.

f. berücksichtigt er die Dringlichkeit im Umweltbereich.

Titel I

1. Das Recht ist die Grundlage und die Grenze staatlichen Handelns.

2. Dieses Handeln ist willkürfrei und dient einem öffentlichen Interesse; es ist dem angestrebten Ziel angemessen. Es erfolgt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben und in transparenter Weise.

3. Jegliches staatliche Handeln respektiert das übergeordnete Recht.

Titel I

1. Jede natürliche oder juristische Person ist für sich selbst verantwortlich und übernimmt ihre Verantwortung gegenüber Dritten.

2. Sie trägt zur ordnungsgemäßen Funktionsweise der Gemeinschaft, in der sie lebt, bei und übernimmt ihren Anteil an Verantwortung, um den zukünftigen Generationen zu garantieren, dass auch sie die Möglichkeit haben werden, selbst über ihr Schicksal zu entscheiden.

3. Sie übernimmt ihren Anteil an Verantwortung für eine angemessene Verwendung der öffentlichen Gelder und der durch diese finanzierten Dienstleistungen.

Titel II

1. Die Würde des Menschen wird geachtet und geschützt.

Titel II

1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2. Niemand darf diskriminiert werden, insbesondere aufgrund seiner Herkunft, seines Geschlechts, seines Alters, seiner Sprache, seiner sozialen Stellung, seines Zivilstandes, seiner Lebensweise, seiner genetischen Merkmale, seines äußeren Erscheinungsbildes, seiner Behinderung, seiner Überzeugungen oder seiner Meinungen.

3. Frau und Mann sind rechtlich gleichgestellt. Das Gesetz trägt zur rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung bei, insbesondere in den Bereichen Familie, Bildung und Arbeit.

4. Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Titel II

1. Jede Person hat das Recht, von den Behörden ohne Willkür und gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben behandelt zu werden.

Titel II

1. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2. Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

3. Folter sowie jede andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sind verboten.

Titel II

1. Jedes Kind und jeder Jugendliche hat Anspruch auf einen besonderen Schutz seiner körperlichen und psychischen Unversehrtheit und auf die Förderung seiner Entwicklung.

2. Er übt seine Rechte selbst aus, soweit er urteilsfähig ist, andernfalls durch einen Vertreter.

Titel II

1. Das Recht auf Eheschließung ist gewährleistet.

2. Die Freiheit, eine andere Form des Zusammenlebens zu wählen, wird anerkannt.

3. Das Recht, eine Familie zu gründen, ist gewährleistet.

Titel II

1. Jede Person hat Anspruch auf Achtung und Schutz ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung, ihrer Korrespondenz und der über Telekommunikation hergestellten Beziehungen.

2. Jede Person hat das Recht, vor dem Missbrauch ihrer Daten geschützt zu werden. Dieses Recht umfasst

a. die Einsichtnahme in diese Daten;

b. die Berichtigung unrichtiger Daten;

c. die Vernichtung ungeeigneter oder unnötiger Daten.

Titel II

1. Die Freiheit des Gewissens und des Glaubens ist gewährleistet.

2. Jede Person hat das Recht, ihre Religion frei zu wählen sowie ihre philosophischen Überzeugungen zu bilden und diese individuell oder in Gemeinschaft zu bekennen.

3. Jede Person hat das Recht, der Gemeinschaft ihrer Wahl beizutreten oder sie zu verlassen.

4. Jeglicher Zwang, Machtmissbrauch oder Manipulation im Bereich des Gewissens und Glaubens sind verboten.

Titel II

1. Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

2. Sie umfasst

a. das Recht, seine Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten, wie auch sich dessen zu enthalten;

b. das Recht, Informationen frei zu empfangen, sie aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten;

c. das Recht, amtliche Dokumente einzusehen, soweit kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

Titel II

1. Die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Lehre ist gewährleistet.

Titel II

1. Die Freiheit der Medien und das Redaktionsgeheimnis sind garantiert.

Titel II

**1. Jede Person hat das Recht, eine Versammlung oder eine Demonstration zu organisieren und daran teilzunehmen. Niemand kann dazu gezwungen werden.**

**2. Das Gesetz oder eine kommunale Verordnung kann öffentliche Veranstaltungen auf öffentlichem Grund einer Genehmigung unterwerfen.**

**3. Der Staat und die Gemeinden können sie verbieten oder Beschränkungen auferlegen, wenn die öffentliche Ordnung gefährdet ist.**

Titel II

1. Jede Person hat das Recht, einen Verein zu gründen, einem beizutreten und an dessen Aktivitäten teilzunehmen.

2. Niemand darf dazu gezwungen werden.

Titel II

1. Die Koalitionsfreiheit ist garantiert.

2. Niemand darf aufgrund seiner Gewerkschaftszugehörigkeit oder -tätigkeit benachteiligt werden.

3. Niemand darf gezwungen werden, einer Gewerkschaft beizutreten.

4. Der Streik und die kollektive Freistellung sind zulässig, wenn sie sich auf Arbeitsbeziehungen beziehen und im Einklang mit den Verpflichtungen zur Wahrung des Arbeitsfriedens oder zur Anrufung einer Schlichtung stehen.

5. Das Gesetz kann diese Rechte einschränken, um einen Mindestdienst sicherzustellen.

Titel II

1. Das Eigentum ist gewährleistet.

2. Bei Enteignung oder bei einer Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt, ist eine volle Entschädigung zu leisten.

Titel II

1. Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

2. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

Titel II

1. Jede Person hat das Recht, dass ihr Fall in einem gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahren fair behandelt und innerhalb einer angemessenen Frist entschieden wird.

2. Die Parteien haben in jedem Verfahren das Recht, gehört zu werden, Einsicht in die Akten ihres Falls zu nehmen und eine begründete Entscheidung mit Angabe der Rechtsmittel zu erhalten.

3. Jede Person ohne ausreichende Mittel hat das Recht auf Rechtsbeistand unter den durch das Gesetz festgelegten Bedingungen.

Titel II

1. Jede Person, deren Sache in einem Gerichtsverfahren verhandelt werden muss, hat das Recht, dass diese Sache vor ein durch Gesetz errichtetes, unabhängiges und unparteiisches Gericht gebracht wird.

Titel II

1. Jede Person gilt als unschuldig, solange sie nicht durch ein rechtskräftiges Urteil verurteilt wurde.

2. Jede beschuldigte Person hat das Recht, unverzüglich und detailliert in einer Sprache, die sie versteht, über die gegen sie erhobenen Anklagen und die ihr zustehenden Rechte informiert zu werden.

3. Jede Person, die an einem Strafverfahren beteiligt ist, hat das Recht auf einen Verteidiger, wenn dies zum Schutz ihrer Interessen erforderlich ist.

Titel II

1. Niemand darf seiner Freiheit beraubt werden, es sei denn in den Fällen und gemäß den Formen, die gesetzlich vorgesehen sind.

2. Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat das Recht, unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe dieser Freiheitsentziehung und über ihre Rechte informiert zu werden. Sie muss in der Lage sein, ihre Rechte geltend zu machen. Insbesondere hat sie das Recht, ihre Angehörigen und die zu benachrichtigenden Dritten informieren zu lassen.

3. Jede inhaftierte Person muss innerhalb von vierundzwanzig Stunden einer Justizbehörde vorgeführt werden. Die inhaftierte Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist gerichtlich angehört zu werden oder freigelassen zu werden.

4. Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, ohne dass ein Gericht dies angeordnet hat, hat das Recht, jederzeit das Gericht anzurufen. Dieses entscheidet unverzüglich über die Rechtmäßigkeit dieser Freiheitsentziehung.

5. Jede Person, die aufgrund einer ungerechtfertigten Freiheitsentziehung einen Schaden erlitten hat, hat das Recht auf vollständigen Schadenersatz.

Titel II

1. Jede Person hat das Recht, ohne Nachteile zu erleiden, eine Petition an die Behörden zu richten und zu diesem Zweck Unterschriften zu sammeln.

2. Die Behörden prüfen die an sie gerichteten Petitionen. Die gesetzgebenden und vollziehenden Behörden sind verpflichtet, darauf zu antworten.

Titel II

1. Jede Person ist frei, ihre politischen Rechte auszuüben, ohne dadurch Nachteile zu erleiden.

Titel II

1. Jede bedürftige Person hat das Recht auf eine angemessene Notunterkunft und auf die notwendigen Mittel, um ein Leben in Übereinstimmung mit der menschlichen Würde zu führen.

Titel II

1. Jede Person hat das Recht auf wesentliche medizinische Versorgung und die notwendige Unterstützung im Falle von Leiden.

2. Jede Person hat das Recht, in Würde zu sterben.

Titel II

1. Jede Frau hat das Recht auf materielle Sicherheit vor und nach der Entbindung.

Titel II

1. Jedes Kind hat Anspruch auf eine ausreichende Grundbildung und, in öffentlichen Schulen, auf eine unentgeltliche Bildung.

2. Es hat das Recht auf eine Erziehung und eine Bildung, die die Entfaltung seiner Potentiale fördert und seine soziale Integration unterstützt.

3. Die Freiheit der Wahl der Bildung wird anerkannt.

Titel II

1. Jede Person, die weder über die persönlichen noch über die familiären Mittel für eine anerkannte berufliche Erstausbildung verfügt, hat Anspruch auf staatliche Unterstützung.

Titel II

1. Jede Einschränkung eines Grundrechts muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Schwerwiegende Einschränkungen müssen durch ein Gesetz vorgesehen sein. Fälle ernster, unmittelbarer und drohender Gefahr sind vorbehalten.

2. Jede Einschränkung muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz eines Grundrechts eines anderen gerechtfertigt sein.

3. Sie muss dem verfolgten Ziel angemessen sein.

4. Der Wesensgehalt der Grundrechte ist unantastbar.

Titel III, Kapitel I

1. Der Staat und die Gemeinden gewährleisten einen öffentlichen Dienst.

2. Unter Berücksichtigung der Eigeninitiative und der individuellen Verantwortung übernehmen sie die Aufgaben, die ihnen die Verfassung und das Gesetz übertragen.

3. Unter ihrer Verantwortung können sie bestimmte Aufgaben delegieren.

Titel III, Kapitel I

1. Der Staat und die Gemeinden handeln mit Sorgfalt und gemäß den Grundsätzen der Gleichheit, Zugänglichkeit, Qualität, Anpassungsfähigkeit und Kontinuität.

Titel III, Kapitel I

1. Der Staat und die Gemeinden informieren die Bevölkerung über ihre Aktivitäten nach dem Prinzip der Transparenz.

Titel III, Kapitel II

1. Der Staat gewährleistet jedem eine zügige, unabhängige und zugängliche Justiz.

Titel III, Kapitel II

1. Der Staat richtet einen unabhängigen Verwaltungsmediationsdienst ein. Die verantwortliche Mediatorin oder der verantwortliche Mediator wird vom Grossen Rat gewählt.

2. Der Staat kann die private Mediation fördern.

Titel III, Kapitel II

1. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten besitzt der Staat das Monopol auf die Ausübung der öffentlichen Gewalt.

2. Der Staat und die Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung sowie die Sicherheit von Personen und Eigentum.

Titel III, Kapitel III

1. Der Staat organisiert und finanziert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden einen öffentlichen Unterricht.

2. Dieser Unterricht ist politisch und konfessionell neutral.

Titel III, Kapitel III

1. Der Grundunterricht ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen kostenlos.

2. Er fördert die persönliche Entwicklung und die soziale Integration; er bereitet auf das Berufs- und Zivilleben vor.

3. Sein Ziel ist die Vermittlung und der Erwerb von Wissen; er umfasst unter anderem handwerkliche, körperliche und künstlerische Disziplinen.

4. Die Schule stellt in Zusammenarbeit mit den Eltern den Unterricht der Kinder sicher. Sie unterstützt die Eltern in ihrer erzieherischen Aufgabe.

Titel III, Kapitel III

1. Der Staat organisiert eine höhere Sekundarschulbildung und eine berufliche Erstausbildung.

Titel III, Kapitel III

1. Der Staat gewährleistet eine universitäre Ausbildung und tertiäre Bildung.

2. Er fördert die wissenschaftliche Forschung.

3. Er fördert die Zusammenarbeit der Wirtschaftskreise und Privatpersonen mit den Hochschulen und öffentlichen Forschungsinstituten, unter Wahrung deren ethischen und wissenschaftlichen Unabhängigkeit.

Titel III, Kapitel III

1. Der Staat fördert die berufliche Weiterbildung und die Fortbildung.

2. Er ergreift Maßnahmen, die es jedem Erwachsenen ermöglichen, Grundkenntnisse und eine berufliche Erstausbildung zu erwerben.

Titel III, Kapitel III

1. Der Staat kann private Einrichtungen unterstützen, die ergänzende Ausbildungsangebote zu denen des Staates anbieten und deren Nutzen anerkannt ist.

Titel III, Kapitel III

1. Der Staat gewährleistet, dass der öffentliche Unterricht, der in Artikel 50 definierte private Unterricht und die berufliche Bildung allen zugänglich sind.

2. Er richtet ein System von Stipendien und sonstigen Ausbildungsbeihilfen ein.

Titel III, Kapitel IV

1. Der Staat bewahrt, schützt, bereichert und fördert das Naturerbe und das Kulturerbe.

2. Der Staat und die Gemeinden schützen die natürliche Umwelt und überwachen deren Entwicklung.

3. Sie kämpfen gegen jede Art von Umweltverschmutzung, die dem Menschen oder seiner Umwelt schadet.

4. Sie schützen die Vielfalt der Fauna, Flora und natürlichen Lebensräume.

5. Das Gesetz definiert die Schutzgebiete und -regionen.

Titel III, Kapitel IV

1. Die Region Lavaux, von Lutrive bis Corsier, wird als Schutzgebiet erklärt.

2. Jede Beeinträchtigung des Schutzes kann von den Betroffenen sowie von Naturschutz- und Denkmalpflegeverbänden verwaltungs- oder gerichtsmäßig angefochten werden.

3. Das Anwendungsgesetz [C] respektiert strikt den geltenden Perimeter, insbesondere durch die Erhaltung der Rebfläche und den traditionellen Charakter der Dörfer und Weiler.

Titel III, Kapitel IV

1. Bei der Ausübung ihrer Aufgaben achten der Staat und die Gemeinden auf den Klimaschutz und bekämpfen die globale Erwärmung sowie die dadurch verursachten Störungen.

2. Um dieses Ziel zu erreichen, verringern der Staat und die Gemeinden die negativen Klimaauswirkungen jeder ihrer Politiken erheblich.

3. Auch die Pensionskassen des Staates und der Gemeinden, die dem öffentlichen Recht unterliegen, tragen zur Erreichung dieses Ziels bei.

Titel III, Kapitel IV

1. Der Staat und die Gemeinden fördern und unterstützen das kulturelle Leben sowie die künstlerische Schöpfung.

2. Sie führen eine Kulturpolitik durch, die den Zugang und die Teilnahme an der Kultur begünstigt.

Titel III, Kapitel IV

1. Der Staat und die Gemeinden fördern die Ausübung des Sports.

Titel III, Kapitel V

1. Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine rationelle Nutzung des Gebiets und einen sparsamen Umgang mit dem Boden.

Titel III, Kapitel V

1. Der Staat und die Gemeinden ermutigen die Bevölkerung zur rationellen und sparsamen Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie.

2. Sie sorgen dafür, dass die Versorgung mit Wasser und Energie ausreichend, diversifiziert, sicher, wirtschaftlich optimal und umweltfreundlich ist.

3. Sie fördern die Nutzung und Entwicklung erneuerbarer Energien.

4. Sie arbeiten an den Bemühungen mit, auf Kernenergie zu verzichten.

Titel III, Kapitel V

1. Der Staat und die Gemeinden schaffen günstige Bedingungen für die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft.

2. Sie schaffen die Rahmenbedingungen, die die Verwendung umweltfreundlicher Stoffe, Materialien und Produkte sowie den Abschluss von Kreisläufen in allen betroffenen Bereichen, insbesondere im Bauwesen, begünstigen.

3. Sie ergreifen Maßnahmen zur Vermeidung der Abfallproduktion sowie zur Teilung, Wiederverwendung, Reparatur, Renovierung und zum Recycling von Materialien und Gütern.

Titel III, Kapitel V

1. Der Staat führt eine koordinierte Politik im Bereich von Verkehr und Kommunikation durch.

2. Der Staat und die Gemeinden berücksichtigen die Bedürfnisse aller Nutzer und der abgelegenen Regionen.

3. Der Staat fördert den öffentlichen Verkehr.

4. Der Staat erleichtert den Zugang zu Telekommunikationsmitteln und -einrichtungen.

Titel III, Kapitel VI

1. Im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Freiheit schafft der Staat die Rahmenbedingungen, die Beschäftigung, Vielfalt der Tätigkeiten und das Gleichgewicht zwischen den Regionen fördern.

2. Er fördert die technologische Innovation sowie die Gründung und Umstrukturierung von Unternehmen.

Titel III, Kapitel VI

1. Der Staat ergreift Maßnahmen zugunsten einer leistungsfähigen und umweltfreundlichen Landwirtschaft und Forstwirtschaft; er berücksichtigt ihre vielfältigen Funktionen.

2. Er unterstützt insbesondere die Forschung, die Ausbildung und die Verbreitung sowie die Förderung der Produkte.

Titel III, Kapitel VII

1. Der Staat und die Gemeinden gewährleisten jeder im Kanton wohnhaften Person die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben

a. durch die Prävention beruflicher und sozialer Ausgrenzung;

b. durch Sozialhilfe, die grundsätzlich nicht rückzahlbar ist;

c. durch Wiedereingliederungsmassnahmen.

2. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Lohn, der ihr oder ihm einen angemessenen Lebensstandard sichert. Zu diesem Zweck führt der Staat einen Mindestlohn ein, der grundsätzlich für alle Wirtschaftszweige gilt.

Titel III, Kapitel VII

1. Der Staat und die Gemeinden berücksichtigen die spezifischen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und deren Familien.

2. Sie ergreifen Maßnahmen, um deren Autonomie, soziale, schulische und berufliche Integration, Teilnahme am Gemeinschaftsleben sowie ihr Wohlbefinden im familiären Umfeld zu gewährleisten.

Titel III, Kapitel VII

1. Der Staat und die Gemeinden berücksichtigen die Bedürfnisse und besonderen Interessen von Kindern und Jugendlichen, indem sie ihre kulturellen, sportlichen und freizeitlichen Aktivitäten fördern.

Titel III, Kapitel VII

1. Der Staat legt die Mindestleistungen im Bereich der Familienzulagen fest und stellt sicher, dass jede Familie davon profitieren kann.

2. In Zusammenarbeit mit privaten Partnern organisieren der Staat und die Gemeinden die Vorschul- und außerschulische Betreuung von Kindern.

3. Der Staat organisiert den Schutz von Kindern, Jugendlichen und abhängigen Personen.

Titel III, Kapitel VII

1. In Zusammenarbeit mit dem Staat und privaten Partnern organisieren die Gemeinden eine beaufsichtigte, freiwillige außerschulische Betreuung für Familien in Form von Ganztagsschulen in Schulgebäuden oder in deren Nähe für die gesamte Dauer der obligatorischen Schulzeit.

2. Die Betreuung kann an private Einrichtungen vergeben werden.

3. Die Bedingungen für die außerschulische Betreuung werden von den Gemeinden festgelegt.

4. Die Eltern beteiligen sich an der Finanzierung der außerschulischen Betreuung.

Titel III, Kapitel VII

1. In Abwesenheit einer föderalen Mutterschaftsversicherung richtet der Staat eine kantonale Mutterschaftsversicherung ein.

2. Er fördert den Elternurlaub.

Titel III, Kapitel VII

1. Der Staat koordiniert und organisiert das Gesundheitssystem.

2. Zur Sicherstellung der Volksgesundheit sorgen der Staat und die Gemeinden dafür, dass

a. jede Person ermutigt wird, auf ihre Gesundheit zu achten;

b. jede Person einen gerechten Zugang zu qualitativ hochwertigen Versorgungsleistungen sowie zu den für den Schutz ihrer Gesundheit erforderlichen Informationen hat;

c. der Verbleib von Patientinnen und Patienten zu Hause gefördert wird;

cbis. Personen, die aufgrund ihres Alters, einer Behinderung oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht zu Hause bleiben können, Zugang zu ihren Bedürfnissen entsprechenden Unterkunftsmöglichkeiten haben;

d. öffentliche und private Institutionen, die im Bereich der Prävention und Versorgung tätig sind, unterstützt werden.

3. Der Staat und die Gemeinden widmen allen vulnerablen, abhängigen, behinderten oder am Lebensende stehenden Personen besondere Aufmerksamkeit.

Titel III, Kapitel VII

1. Zum Schutz der gesamten Bevölkerung ist das Rauchen in öffentlich zugänglichen Innenräumen oder geschlossenen Räumen verboten.

2. Dies betrifft insbesondere

a. alle öffentlichen Gebäude oder Räumlichkeiten des Staates und der Gemeinden sowie aller anderen Institutionen öffentlichen Charakters;

b. alle öffentlich zugänglichen Gebäude oder Räumlichkeiten, insbesondere jene, die für medizinische, Spital-, paraspitalische, kulturelle, Erholungs-, sportliche sowie für Bildungs-, Freizeit-, Begegnungs- und Ausstellungsaktivitäten genutzt werden;

c. alle Betriebe im Sinne der Gesetzgebung über Gaststätten und Ausschankbetriebe [D], vorbehaltlich der Einrichtung geschlossener Raucherbereiche ohne Bedienung und mit einem angemessenen Belüftungssystem;

d. den öffentlichen Nahverkehr und andere gewerbliche Personenbeförderungen;

e. andere öffentlich zugängliche Orte, wie sie gesetzlich definiert sind.

3. Das Gesetz legt die Sanktionen bei Nichteinhaltung des Rauchverbots fest und regelt die Ausführung dieses Artikels.

Titel III, Kapitel VII

1. Der Staat ergreift Maßnahmen zur Information und zum Schutz der Verbraucher.

Titel III, Kapitel VII

1. Der Staat und die Gemeinden sorgen, im Ergänzungsverhältnis zu Maßnahmen, die der individuellen Verantwortung und privaten Initiative obliegen, dafür, dass jede Person über eine angemessene Unterkunft zu tragbaren Bedingungen verfügen kann.

2. Sie fördern die Bereitstellung von Wohnungen zu moderaten Mieten und die Schaffung eines Systems personalisierter Wohnhilfen.

3. Sie fördern den Zugang zum Eigentum an einer eigenen Wohnung.

Titel III, Kapitel VIII

1. Der Staat erleichtert die Aufnahme von Ausländern.

2. Der Staat und die Gemeinden fördern ihre Integration unter gegenseitiger Achtung der Identitäten und unter Wahrung der Werte, die den Rechtsstaat begründen.

Titel III, Kapitel VIII

1. Der Staat und die Gemeinden erleichtern die Einbürgerung von Ausländern.

2. Das Verfahren ist schnell und kostenlos.

3. Das Gesetz [E] regelt die erforderliche Aufenthaltsdauer und das Verfahren; es sieht eine Beschwerdeinstanz vor.

Titel III, Kapitel IX

1. Der Staat und die Gemeinden berücksichtigen die Rolle des Vereinslebens und erkennen dessen Bedeutung an.

2. Sie können den anerkannten Vereinen Unterstützung für ihre gemeinnützigen Aktivitäten gewähren.

3. Sie können ihnen im Rahmen von Partnerschaftsverträgen Aufgaben übertragen.

4. Sie erleichtern die Freiwilligenarbeit und die Ausbildung der Freiwilligen.

Titel III, Kapitel X

1. Der Staat und die Gemeinden arbeiten mit den anderen öffentlichen Stellen, den betroffenen Organisationen und Unternehmen in der humanitären Hilfe, der Entwicklungszusammenarbeit und der Förderung eines fairen Handels zusammen.

2. Sie setzen sich für die Achtung der Menschenrechte und für eine Friedenspolitik ein.

Titel III, Kapitel XI

1. Im Hinblick auf die Zukunftsvorbereitung stützt sich der Staat auf ein Prognoseorgan.

Titel III, Kapitel XII

1. Der Staat und die Gemeinden haften für die Schäden, die ihre Beamten oder Hilfspersonen rechtswidrig in Ausübung ihrer Funktionen verursachen.

2. Das Gesetz legt die Bedingungen fest, unter denen sie für die Schäden haften, die ihre Beamten auf rechtmäßige Weise verursachen.

Titel IV, Kapitel I

1. Zum kantonalen Stimm- und Wahlkörper gehören

a. Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz im Kanton, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit durch eine umfassende Beistandschaft oder einen Vorsorgeauftrag geschützt sind;

b. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die gestützt auf eidgenössische Gesetzgebung im Kanton an eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen teilnehmen, im Mass nach Artikel 75.

2. Das Gesetz [F] sieht ein einfaches Verfahren vor, das der von Absatz 1 Bst. a Satzende erfassten Person ermöglicht, durch den Nachweis ihrer Urteilsfähigkeit ihre Aufnahme oder Wiederaufnahme in den Stimm- und Wahlkörper zu erwirken.

Titel IV, Kapitel I

1. Die politischen Rechte beziehen sich auf die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen, die Wählbarkeit und das Unterschreiben von Initiativ- und Referendumsbegehren.

2. Die im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizer können ihre politischen Rechte nur bei der Wahl des Ständerats ausüben. Im Fall einer Wahl sind diese Personen verpflichtet, im Kanton Wohnsitz zu nehmen.

Titel IV, Kapitel I

1. Das Gesetz [F] regelt die Ausübung der politischen Rechte.

2. Es sieht vor, dass die leeren Stimmen, die bei Wahlen und Abstimmungen gesondert gezählt werden, in die Berechnung der absoluten Mehrheit für Wahlen im Mehrheitswahlsystem einbezogen werden.

Titel IV, Kapitel II

1. Der kantonale Wahlkörper wählt

a. die Mitglieder des Grossen Rates;

b. die Mitglieder des Staatsrates;

c. die waadtländischen Mitglieder des Ständerates.

2. Die waadtländischen Mitglieder des Ständerates werden gleichzeitig und für die gleiche Amtsdauer wie die Nationalräte gewählt. Das Wahlverfahren ist dasselbe wie bei der Wahl des Staatsrates.

Titel IV, Kapitel III, Abschnitt I

1. Die Volksinitiative kann zum Gegenstand haben

a. die Total- oder Teilrevision der Verfassung;

b. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes;

c. die Aufnahme von Verhandlungen zur Vorbereitung des Abschlusses oder der Revision sowie die Kündigung eines Staatsvertrages oder eines Konkordats, wenn dieser der fakultativen oder der obligatorischen Referendumsabstimmung untersteht;

d. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Dekretes des Grossen Rates, das dem fakultativen Referendum untersteht.

Titel IV, Kapitel III

1. Die Volksinitiative kann in Form eines allgemein gehaltenen Vorschlags oder, außer wenn sie auf eine Totalrevision der Verfassung abzielt, in Form eines fertig ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden.

2. Sie kommt zustande, wenn sie innerhalb einer Frist von vier Monaten 12.000 Unterschriften oder 18.000, wenn sie auf eine Totalrevision der Verfassung abzielt, gesammelt hat.

Titel IV, Kapitel III

1. Bevor er die Sammlung von Unterschriften genehmigt, validiert der Staatsrat die Initiativen. Er stellt die Nichtigkeit derjenigen fest, die

a. gegen übergeordnetes Recht verstossen;

b. die Einheit von Rang, Form oder Materie verletzen.

2. Gegen die Entscheidung des Staatsrates kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Titel IV, Kapitel III

1. Das Gesetz [F] regelt die Art und Weise der Behandlung der Initiative durch den Großen Rat und das Verfahren der Volksabstimmung, wenn ein Gegenvorschlag zur Initiative steht.

2. Die Artikel 173 und 174 über die Revision der Verfassung bleiben vorbehalten.

Titel IV, Kapitel III

1. Die Volksinitiative wird spätestens innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einreichung dem Volksentscheid unterbreitet.

2. Der Große Rat kann diese Frist um ein Jahr verlängern, wenn er eine in allgemeinen Ausdrücken formulierte Initiative genehmigt hat oder beschlossen hat, eine Gegeninitiative zu einer Initiative einzubringen.

Titel IV, Kapitel III, Abschnitt II

1. Der Beschlussfassung der Stimmberechtigten unterliegen

a. die Total- oder Teilrevisionen der Verfassung;

b. die völkerrechtlichen Verträge und Konkordate, welche die Verfassung ändern oder ergänzen;

c. die Änderungen des Kantonsgebiets;

d. jeder Vorentscheid, jedes Gesetz oder jede allgemeine Bestimmung über die Nutzung, den Transport und die Lagerung von Kernenergie oder Kernmaterial.

2. Ferner unterliegen der Beschlussfassung der Stimmberechtigten die gemäss Artikel 165 Absatz 2 vorgesehenen Massnahmen zur Sanierung der Finanzen.

Titel IV, Kapitel III

1. Dem fakultativen Referendum unterliegen

a. die Gesetze und die Dekrete;

b. die völkerrechtlichen Verträge und die Konkordate, die vom Gesetz abweichen oder es ergänzen.

2. Dem Referendum unterliegen jedoch nicht

a. Gegenstände, von denen der Grosse Rat Kenntnis nimmt;

b. das Budget, die Nachtragskredite, die Anleihen, die gebundenen Ausgaben und die Rechnungen;

c. die Wahlen;

d. die Begnadigung;

e. die Einbürgerungen;

f. die Initiativ- und Referendumsrechte, die der Grosse Rat gestützt auf Bundesrecht ausübt.

3. Das Referendumsbegehren kommt zustande, wenn es innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung des Erlasses 12'000 Unterschriften gesammelt hat. Das Gesetz [F] verlängert diese Frist, um die Schwierigkeit der Unterschriftensammlung in bestimmten Jahreszeiten zu berücksichtigen.

Titel IV, Kapitel IV

1. Der Staat und die Gemeinden bereiten die Kinder und Jugendlichen auf die Staatsbürgerschaft vor, indem sie ihre staatsbürgerliche Bildung gewährleisten und verschiedene Formen von partizipativen Erfahrungen fördern.

2. Der Staat richtet eine Jugendkommission ein.

Titel IV, Kapitel IV

1. Politische Parteien und Verbände tragen zur Meinungs- und Willensbildung der Öffentlichkeit bei.

2. Sie werden vom Staat und den Gemeinden zu sie betreffenden Angelegenheiten konsultiert.

3. Die Parteien sorgen für die Umsetzung des Prinzips der ausgewogenen Repräsentation von Frauen und Männern.

Titel IV, Kapitel IV

1. Die kantonalen und kommunalen Behörden veröffentlichen ihre Projekte so, dass eine öffentliche Diskussion ermöglicht wird.

2. Sie informieren die Bevölkerung über die zur Abstimmung stehenden Gegenstände.

Titel IV, Kapitel IV

1. Der Staat und die Gemeinden fördern und erleichtern die Ausübung der politischen Rechte.

Titel V, Kapitel I

1. Die Behörden sind nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung organisiert.

2. Sie umfassen

a. die Legislative;

b. die Exekutive;

c. die Judikative.

Titel V, Kapitel I

1. Die Funktionen der Mitglieder des Großen Rates, des Staatsrates, einer gerichtlichen Behörde, der Staatsanwaltschaft und des Rechnungshofs sowie diejenige der Mediatorin oder des Mediators sind unvereinbar. Das Gesetz kann Ausnahmen für nichtständige Mitglieder einer gerichtlichen Behörde vorsehen.

2. Die Mitglieder des Staatsrates dürfen keine andere offizielle oder private lukrative Tätigkeit ausüben und nicht in den Bundeskammern sitzen. Die im Rahmen einer Delegation ausgeübten Funktionen bleiben vorbehalten.

3. Die Angestellten der kantonalen Verwaltung dürfen nicht Mitglieder einer gerichtlichen Behörde sein, vorbehaltlich von Ausnahmen, die das Gesetz vorsieht.

4. Die Führungskräfte der kantonalen Verwaltung dürfen nicht Mitglieder des Großen Rates sein.

5. Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

Titel V, Kapitel II, Abschnitt I

1. Der Große Rat ist die oberste Behörde des Kantons, vorbehaltlich der Rechte des Volkes.

Titel V, Kapitel II, Abschnitt II

1. Der Große Rat besteht aus hundertfünfzig Abgeordneten, die für eine Dauer von fünf Jahren gewählt werden.

Titel V, Kapitel II

1. Die Mitglieder des Großen Rates werden vom Wahlvolk nach dem Verhältniswahlsystem gewählt.

2. Die Bezirke bilden die Wahlkreise. Bezirke mit hoher Bevölkerungszahl sowie solche, die abgelegene Regionen mit geringer Bevölkerungszahl umfassen, können in mehrere Unterwahlkreise unterteilt werden; diese werden für die Sitzverteilung zusammengefasst.

3. Die Sitze werden den Wahlkreisen proportional zu ihrer Wohnbevölkerung zugeteilt. Jeder Unterwahlkreis verfügt über mindestens zwei Sitze.

4. Listen oder verbundene Listengruppen, die weniger als 5% der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen in ihrem Wahlkreis erreicht haben, werden bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt.

Titel V, Kapitel II, Abschnitt III

1. Der Große Rat wählt seine Präsidentin oder seinen Präsidenten für ein Jahr. Diese Person ist nicht unmittelbar wiederwählbar.

Titel V, Kapitel II

1. Der Große Rat tritt regelmäßig zu ordentlichen Sitzungen zusammen.

2. Er tritt zu einer außerordentlichen Sitzung auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder oder des Staatsrats zusammen.

3. Er kann nur beraten, wenn die absolute Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Titel V, Kapitel II

1. Die Sitzungen des Großen Rates sind öffentlich.

2. Der Große Rat kann in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.

Titel V, Kapitel II

1. Die Mitglieder des Großen Rates können politische Gruppen bilden.

Titel V, Kapitel II

1. Der Große Rat verfügt über eigene Dienste. Er kann die Dienste der kantonalen Verwaltung in Anspruch nehmen.

Titel V, Kapitel II

1. Die Mitglieder des Großen Rates üben ihr Mandat frei aus.

2. Sie machen ihre Verbindungen zu Interessengruppen öffentlich bekannt.

Titel V, Kapitel II

1. Die Mitglieder des Großen Rates äußern sich frei innerhalb desselben oder vor dessen Organen. Sie können für ihre Äußerungen nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Formen verfolgt werden.

Titel V, Kapitel II

1. Jedes Mitglied des Parlaments, jede Fraktion und jede Kommission verfügt über das Recht zur Initiative, zum Antrag, zum Postulat, zur Interpellation, zur Anfrage und zur Resolution.

2. Die Verwaltung stellt den Mitgliedern des Parlaments alle für die Ausübung ihres Mandats nützlichen Informationen zur Verfügung.

Titel V, Kapitel II

1. Abgeordnete haben Anspruch auf eine Vergütung.

Titel V, Kapitel II, Abschnitt IV

1. Der Große Rat verabschiedet die Gesetze und Dekrete.

2. Er genehmigt internationale Verträge und Konkordate, mit Ausnahme derjenigen, die in die alleinige Zuständigkeit des Staatsrats fallen.

Titel V, Kapitel II

1. Der Große Rat nimmt das Legislaturprogramm des Staatsrats innerhalb von zwei Monaten nach seiner Vorstellung zur Kenntnis.

2. Er verabschiedet den Richtplan und die kantonalen Sachpläne.

Titel V, Kapitel II

1. Der Grosse Rat nimmt jedes Jahr die mittelfristige Finanzplanung und gleichzeitig den Bericht über die Verschuldung zur Kenntnis. Gleichzeitig genehmigt er auf Antrag des Staatsrates

a. die Betriebs- und Investitionsbudgets;

b. den Satz der kantonalen Steuer;

c. den Höchstbetrag der Neuverschuldung.

2. Er genehmigt überdies auf Antrag des Staatsrates

a. die Zusatzkredite;

b. die Investitionskredite und deren Abschreibung;

c. den Erwerb und die Veräusserung von Gütern, soweit das Gesetz diese Zuständigkeit nicht dem Staatsrat delegiert.

3. Der Grosse Rat genehmigt jedes Jahr die Staatsrechnung.

Titel V, Kapitel II

1. Der Grosse Rat wählt

a. seine eigenen Organe;

b. die Richterinnen und Richter des Kantonsgerichts;

c. die Mitglieder des Rechnungshofs;

d. die administrative Ombudsfrau oder den administrativen Ombudsmann;

e. den Generalstaatsanwalt und die stellvertretenden Generalstaatsanwälte;

f. die Mitglieder des Rates der Gerichtsbarkeit.

2. Er bezeichnet die Mitglieder der richterlichen Präsentationskommission gemäss Artikel 131 und 166.

Titel V, Kapitel II

1. Der Große Rat übt die Oberaufsicht über die Tätigkeit des Staatsrates, über die des Justizrates und über letzteren hinweg über die Verwaltung des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft aus. Die Unabhängigkeit der Rechtsprechung bleibt vorbehalten.

2. Er äußert sich jährlich zur Staatsverwaltung.

3. Er kann jederzeit beschließen, ein bestimmtes Thema in der Tätigkeit des Staatsrates zu untersuchen.

Titel V, Kapitel II

1. Der Große Rat entscheidet über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen.

2. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor.

Titel V, Kapitel II

1. Der Große Rat gewährt Begnadigung und Amnestie.

2. Er übt die Initiativ- und Referendumsrechte aus, die das Bundesrecht den Kantonen einräumt.

3. Er nimmt an interparlamentarischen Organismen seiner Wahl teil.

Titel V, Kapitel II

1. Der Grosse Rat übt seine Zuständigkeiten in Form folgender Erlasse aus

a. Gesetze für allgemeine und abstrakte Bestimmungen von unbestimmter Dauer;

b. Dekrete für andere Akte; interne Verfahrensentscheide bleiben vorbehalten.

2. Er kann seine Meinung auch in Form einer Resolution zum Ausdruck bringen.

Titel V, Kapitel II

1. Das Initiativrecht steht den Mitgliedern, den Fraktionen und den Kommissionen des Grossen Rates sowie dem Staatsrat zu. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Volksinitiative.

2. Die für den Grossen Rat zur Annahme bestimmten Akte können entweder vom Staatsrat oder vom Grossen Rat selbst ausgearbeitet werden.

3. Die Mitglieder des Grossen Rates und die des Staatsrats können Vorschläge zu einem zur Beratung stehenden Gegenstand machen.

Titel V, Kapitel III, Abschnitt I

1. Der Staatsrat ist die oberste Exekutivbehörde des Kantons.

Titel V, Kapitel III, Abschnitt II

1. Der Staatsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die für eine Dauer von fünf Jahren gewählt werden.

2. Jeder vakante Sitz wird innerhalb von 90 Tagen neu besetzt, es sei denn, die allgemeine Wahl findet innerhalb von sechs Monaten statt.

Titel V, Kapitel III

1. Die Mitglieder des Staatsrates werden gleichzeitig mit den Mitgliedern des Großen Rates vom Wahlkörper gewählt.

2. Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlsystem in zwei Wahlgängen.

Titel V, Kapitel III

1. Der Staatsrat ernennt für die Dauer der Legislaturperiode seine Präsidentin oder seinen Präsidenten, die oder der die Kohärenz der Regierungstätigkeit sicherstellt.

Titel V, Kapitel III, Abschnitt III

1. Der Staatsrat ist eine kollegiale Behörde.

2. Er organisiert sich frei im Rahmen des Gesetzes [I].

Titel V, Kapitel III

1. Jedes Mitglied des Staatsrats leitet ein Departement.

2. Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats verfügt über die allgemeine Verwaltung, koordiniert die Tätigkeit der Departemente und sorgt für deren ordnungsgemäßen Ablauf.

Titel V, Kapitel III

1. Der Staatsrat und die Waadtländer Abgeordneten in den eidgenössischen Räten - oder eine Delegation derselben - bilden gemäß den durch das Gesetz festgelegten Modalitäten [I] eine ständige Kommission zum Austausch von Informationen über Bundesangelegenheiten, die als «Konferenz der Bundesangelegenheiten» bezeichnet wird.

Titel V, Kapitel III, Abschnitt IV

1. Innerhalb von vier Monaten nach seinem Amtsantritt legt der Staatsrat dem Grossen Rat ein Legislaturprogramm vor, das seine Ziele und die Mittel zu deren Erreichung sowie seinen Zeitplan festlegt.

2. Alle Mitglieder des Staatsrats sind an den Inhalt dieses Programms gebunden.

3. Der Staatsrat kann dieses Programm im Verlauf der Legislaturperiode ändern; er legt die Änderungen dem Grossen Rat vor, der davon Kenntnis nimmt.

4. Zu Beginn jedes Jahres berichtet der Staatsrat dem Grossen Rat über den Stand der Umsetzung des Legislaturprogramms.

Titel V, Kapitel III, Abschnitt IV

1. Der Staatsrat legt dem Grossen Rat die zur Beratung vorgelegten Entwürfe vor. Er berichtet über die Volksinitiativen und die Initiativen der Mitglieder des Grossen Rates.

2. Er erlässt Rechtsvorschriften, soweit ihm dies durch die Verfassung oder das Gesetz gestattet ist. Er erlässt die notwendigen Bestimmungen für die Anwendung der Gesetze und Dekrete.

Titel V, Kapitel III, Abschnitt IV

1. Der Staatsrat vertritt den Kanton.

2. Er kann eigenständig Konkordate und internationale Verträge abschließen, wenn ein vom Großen Rat genehmigtes Gesetz, Konkordat oder internationaler Vertrag dies vorsieht.

3. Er kann Verwaltungsverträge mit dem Bund oder mit den anderen Kantonen abschließen.

Titel V, Kapitel III, Abschnitt IV

1. Der Staatsrat erstellt den Haushaltsentwurf und legt die Rechnungsabschlüsse vor.

2. Er entscheidet über die Ausgaben sowie über den Erwerb und die Veräußerungen des öffentlichen Eigentums im Rahmen der gesetzlich festgelegten Grenzen.

Titel V, Kapitel III, Abschnitt IV

1. Der Staatsrat leitet die kantonale Verwaltung.

Titel V, Kapitel III, Abschnitt IV

1. Der Staatsrat ist für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verantwortlich.

Titel V, Kapitel III, Abschnitt IV

1. Der Staatsrat kann ohne gesetzliche Grundlage alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um schwerwiegenden Bedrohungen oder anderen Ausnahmesituationen zu begegnen.

2. Das Gesetz legt das Verfahren der Ratifizierung durch den Großen Rat fest.

Titel V, Kapitel IV, Abschnitt I

1. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Staatsanwaltschaft ist gewährleistet.

2. Die Richter und Staatsanwälte üben die gerichtlichen Funktionen unabhängig und unparteiisch aus.

3. Sie dürfen neben ihrer richterlichen Tätigkeit keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen oder den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Die Regelungen bezüglich der Zusammensetzung paritätischer Gerichte bleiben vorbehalten.

Titel V, Kapitel IV

1. Das Gesetz bestimmt die Anzahl, die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichte und der Staatsanwaltschaft.

2. Es dürfen keine Ausnahmegerichte unter irgendeiner Bezeichnung eingerichtet werden.

Titel V, Kapitel IV

1. Der Große Rat gewährt den Justizbehörden und der Staatsanwaltschaft ausreichende Mittel, um die Schnelligkeit und die Qualität der Justiz zu gewährleisten.

Titel V, Kapitel IV

1. Jede gerichtliche Entscheidung in Zivil- oder Strafsachen kann vor eine zweite Instanz auf kantonaler Ebene gebracht werden.

2. Das Gesetz sorgt dafür, dass es nicht mehr als zwei kantonale Instanzen gibt, die über den Kern der Streitigkeiten entscheiden.

Titel V, Kapitel IV

1. Vorbehaltlich der richterlichen Unabhängigkeit stehen das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft unter der Oberaufsicht des Grossen Rates.

2. Die Oberaufsicht wird durch den Justizrat ausgeübt.

Titel V, Kapitel IV, Abschnitt II

1. Das Kantonsgericht ist die oberste Justizbehörde des Kantons.

Titel V, Kapitel IV

1. Die Richter und Ersatzrichter des Kantonsgerichts werden vom Grossen Rat gewählt, nach Vorbericht des Justizrates und einer Präsentationskommission.

2. Diese Kommission wird vom Grossen Rat bestimmt. Sie setzt sich aus Abgeordneten zusammen.

3. Die Auswahl der Kandidaten für das Kantonsgericht basiert im Wesentlichen auf ihrer juristischen Ausbildung und ihrer Erfahrung. Der Grosse Rat sorgt zudem für eine gerechte Vertretung der verschiedenen politischen Strömungen.

4. Das Gesetz regelt die Ernennung der beisitzenden Richter des Verwaltungs- und Sozialversicherungsgerichts des Kantonsgerichts.

5. Die Richter und Ersatzrichter des Kantonsgerichts werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt, die am 1. Januar des dritten Jahres nach der Erneuerung des Grossen Rates beginnt.

Titel V, Kapitel IV

1. Das kantonale Gericht ist in Bezug auf Organisation, Verwaltung und Finanzen autonom im Rahmen des vom Grossen Rat verabschiedeten Budgets.

2. Jedes Jahr legt es sein Budget und seine Rechnungen dem Grossen Rat über den Staatsrat vor.

Titel V, Kapitel IV

1. Als richterliche Behörde beurteilt das Kantonsgericht

a. in erster Instanz die Fälle, die das Gesetz in seine Zuständigkeit legt;

b. in zweiter Instanz die übrigen Fälle, mit Ausnahme derjenigen, die das Gesetz ausdrücklich einer anderen Behörde überträgt.

2. Als Verwaltungsbehörde

a. leitet und überwacht das Kantonsgericht die richterliche Ordnung;

b. ernennt das Kantonsgericht die anderen Magistratspersonen und das Personal der richterlichen Ordnung.

Titel V, Kapitel IV

1. Die Richter des Kantonsgerichts können in den Urteilen und Beschlüssen Mindermeinungen äußern.

Titel V, Kapitel IV, Abschnitt III

1. Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts.

2. Es

a. prüft auf Gesuch hin, das innert zwanzig Tagen nach deren Veröffentlichung einzureichen ist, die Konformität kantonaler Normen mit höherrangigem Recht; das Gesetz regelt die Beschwerdelegitimation;

b. entscheidet auf Beschwerde und als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten;

c. entscheidet über Kompetenzkonflikte zwischen Behörden.

3. Seine Entscheide werden veröffentlicht.

Titel V, Kapitel IV, Abschnitt IV

1. Die Staatsanwaltschaft ist die Behörde, die für die Durchführung der strafrechtlichen Untersuchung und die Unterstützung der Anklage zuständig ist.

2. Sie genießt völlige Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

Titel V, Kapitel IV, Abschnitt IV

1. Die Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf Organisation, Verwaltung und Finanzen im Rahmen des vom Großen Rat verabschiedeten Haushaltsplans autonom.

2. Jedes Jahr unterbreitet sie ihren Haushaltsplan und ihre Rechnungen dem Großen Rat durch Vermittlung des Staatsrats.

Titel V, Kapitel IV, Abschnitt IV

1. Artikel 131 findet auf die Wahl des Generalstaatsanwalts und der stellvertretenden Generalstaatsanwälte entsprechende Anwendung.

Titel V, Kapitel IV, Abschnitt V

1. Der Richterrat überwacht das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft sowie deren Richter, unter Wahrung ihrer richterlichen Unabhängigkeit und ihrer Autonomie.

2. Er erstattet dem Grossen Rat Bericht über seine Tätigkeit.

3. Im Übrigen regelt das Gesetz seine Zusammensetzung, seine Organisation und seine Zuständigkeiten.

4. Das Gesetz kann dem Richterrat Aufgaben an eine interkantonale Instanz übertragen.

Titel VI, Kapitel I, Abschnitt I

1. Gemeinden sind öffentliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2. Ihr Bestehen und ihr Gebiet sind im Rahmen der verfassungsmäßigen Bestimmungen garantiert.

Titel VI, Kapitel I

1. Zusätzlich zu den eigenen Aufgaben, die sie freiwillig übernehmen, erfüllen die Gemeinden die Aufgaben, die ihnen durch die Verfassung oder das Gesetz [J] zugewiesen werden. Sie sorgen für das Wohlergehen ihrer Einwohner und die Erhaltung eines nachhaltigen Lebensumfelds.

2. Der Staat überträgt den Gemeinden die Aufgaben, die sie besser ausführen können als er selbst.

Titel VI, Kapitel I

1. Die Gemeinden verfügen über Autonomie, insbesondere in folgenden Bereichen

a. die Verwaltung des öffentlichen Eigentums und des Gemeindevermögens;

b. die Verwaltung der Gemeinde;

c. die Festsetzung, Erhebung und Zuweisung der Gemeindeabgaben und -steuern;

d. die lokale Raumplanung;

e. die öffentliche Ordnung;

f. die interkommunalen Beziehungen.

Titel VI, Kapitel I

1. Die Gemeinden unterliegen der Aufsicht des Staates, der darauf achtet, dass ihre Tätigkeiten dem Gesetz entsprechen.

Titel VI, Kapitel I, Abschnitt II, Unterabschnitt I

1. Jede Gemeinde ist mit einer beschließenden Behörde ausgestattet, dem Gemeinderat oder dem Generalrat, und mit einer ausführenden Behörde, der Gemeindeverwaltung.

2. Das Gesetz [J] bestimmt, unter welchen Bedingungen sie sich mit einem Gemeinderat oder einem Generalrat ausstatten kann.

Titel VI, Kapitel I, Abschnitt II, Unterabschnitt I

1. Zum kommunalen Stimmkörper gehören, sofern sie das achtzehnte Altersjahr vollendet haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft oder mit einem Vorsorgeauftrag geschützt sind

a. Schweizerinnen und Schweizer, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben;

b. Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Gemeinde, die seit mindestens zehn Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sind und seit mindestens drei Jahren im Kanton ihren Wohnsitz haben.

2. Gegenstand der politischen Rechte ist die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen, die Wählbarkeit sowie die Unterzeichnung von Initiativbegehren und, in Gemeinden mit Gemeindeversammlung, von Referendumsbegehren.

3. Das Gesetz [F] regelt die Einzelheiten der Ausübung dieser Rechte. Artikel 74 Absatz 2 und Artikel 76 Absatz 2 finden Anwendung.

Titel VI, Kapitel I, Abschnitt II

1. Niemand kann gleichzeitig Mitglied der beschlussfassenden und der ausführenden Behörde einer Gemeinde sein.

2. Die höheren Angestellten der Gemeindeverwaltung dürfen nicht dem Gemeinderat angehören.

3. Eine Gemeindeverordnung kann die Kumulation eines kommunalen Exekutivmandats mit kantonalen oder bundesstaatlichen Mandaten beschränken.

Titel VI, Kapitel I, Abschnitt II, Unterabschnitt II

1. Die Mitglieder des Gemeinderates werden vom Wahlkörper für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

2. Sie werden grundsätzlich nach dem Verhältniswahlrecht gewählt; das in Artikel 93, Absatz 4 vorgesehene Quorum findet Anwendung.

3. In Gemeinden mit weniger als 3'000 Einwohnern kann die Gemeindeverordnung die Mehrheitswahl vorsehen.

Titel VI, Kapitel I, Abschnitt II

1. Alle Mitglieder des Wahlkörpers können Teil des Generalrates sein, mit Ausnahme der Mitglieder der Gemeinde.

Titel VI, Kapitel I, Abschnitt II

1. Der Gemeinderat oder der Generalrat

a. erlässt Reglemente;

b. genehmigt den Steuerbeschluss und das Budget und bewilligt ausserordentliche Ausgaben und Darlehen;

c. nimmt Stellung zu interkommunalen Zusammenarbeiten;

d. entscheidet über Projekte zum Erwerb und zur Veräusserung von Liegenschaften;

e. kontrolliert die Geschäftsführung;

f. genehmigt die Rechnung.

2. Das Gesetz [J] kann ihm weitere Kompetenzen übertragen.

3. Der Gemeinderat oder der Generalrat kann die Stadtregierung mittels Motion verpflichten, ihm eine Studie oder ein Projekt vorzulegen. Er kann eine Frist festlegen.

Titel VI, Kapitel I, Abschnitt II

1. Der Wahlkörper besitzt ein Initiativrecht und, in Gemeinden mit Gemeinderat, ein Referendumsrecht.

2. Das Gesetz definiert die Ausübung dieser Rechte und die vom Referendums- oder Initiativrecht ausgeschlossenen Gegenstände.

Titel VI, Kapitel I, Abschnitt II, Unterabschnitt III

1. Die Gemeinde besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter die Syndikusse oder der Syndikus, die den Vorsitz führt. Sie werden für eine Dauer von fünf Jahren gewählt.

Titel VI, Kapitel I

1. Die Mitglieder der Gemeinde werden direkt durch das Wahlvolk nach dem Mehrheitswahlsystem in zwei Wahlgängen gewählt.

2. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin, der oder die aus den Mitgliedern der Gemeinde ausgewählt wird, wird durch das Wahlvolk nach demselben System gewählt, spätestens einen Monat nach der Wahl der Gemeinde. Seine oder ihre Wahl kann stillschweigend erfolgen.

3. Das Gesetz sieht die Fälle und das Verfahren zur Abberufung der Mitglieder der Gemeinde vor.

Titel VI, Kapitel I

1. Die Gemeinde ist eine kollegiale Behörde. Sie organisiert sich frei.

2. Sie hat alle kommunalen Zuständigkeiten, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Verfassung oder das Gesetz der beschlussfassenden Behörde zugewiesen sind.

3. Der/die Bürgermeister/in leitet die Gemeinde, koordiniert die Tätigkeit der Gemeinderäte und verfügt über die Gemeindeverwaltung. Das Gesetz bestimmt seine/ihre weiteren Funktionen.

Titel VI, Kapitel I, Abschnitt III

1. Der Staat fördert und unterstützt die Fusion von Gemeinden.

2. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz [K] Anreizmaßnahmen vor, insbesondere finanzielle.

3. Der Staat erleichtert den Fusionsprozess; er erhebt in diesem Zusammenhang weder Steuern noch Gebühren.

4. Keine Fusion kann ohne die Zustimmung der Wählerschaft jeder der betroffenen Gemeinden stattfinden. Die Abstimmungen erfolgen gleichzeitig.

5. Abweichend von den Artikeln 144 und 148 der Verfassung kann die Amtszeit der Mitglieder des Gemeinderats und der Gemeindevertretungen der betroffenen Gemeinden ohne Wahl bis zum Inkrafttreten einer Gemeindefusion verlängert werden, sofern diese innerhalb der sechs Monate nach Ablauf dieser Mandate stattfindet.

Titel VI, Kapitel I

1. Gemäß den gesetzlich festgelegten Bedingungen kann die beschlussfassende Behörde, die Gemeinde oder ein Teil des Wahlkörpers durch eine Initiative einen Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Gemeinden oder eine Änderung des Gemeindegebiets vorschlagen.

Titel VI, Kapitel I

1. Ein Gemeindeverband oder eine Agglomeration kann eine Fusion der Mitgliedsgemeinden vorschlagen.

Titel VI, Kapitel I

1. Wenn es der Bedarf erfordert und unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen [L], kann der Staat das Prinzip einer Fusion von zwei oder mehreren Gemeinden oder einer Änderung ihres Territoriums der Wählerschaft jeder der betroffenen Gemeinden unterbreiten.

Titel VI, Kapitel II

1. Der Staat fördert die Zusammenarbeit zwischen Gemeinden, insbesondere die Verbände.

2. Die Gemeinden können eine oder mehrere ihrer Aufgaben an Verbände, Ballungsräume oder andere Formen der interkommunalen Organisationen delegieren; sie achten darauf, die geeignetste Form zu wählen.

3. Das Gesetz [J] kann eine Zusammenarbeit vorschreiben, wenn diese zur Erfüllung bestimmter Aufgaben oder zu einer gerechten Verteilung der Lasten zwischen den Gemeinden erforderlich ist.

4. Das Gesetz definiert die Organisation, die Finanzierung und die demokratische Kontrolle der verschiedenen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit.

Titel VI, Kapitel II

1. Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die aus in der Regel angrenzenden Gemeinden besteht. Er besitzt Rechtspersönlichkeit.

2. Der Verband verfügt über ein beschließendes Organ und ein ausführendes Organ. Das beschließende Organ wird von den Legislative der Mitgliedsgemeinden gewählt, das ausführende Organ vom beschließenden Organ.

3. Der Verband übernimmt allein die Aufgaben, die ihm die Mitgliedsgemeinden übertragen. Diese Aufgaben werden durch kommunale Beiträge finanziert.

4. Eine Gemeinde kann nur einem Verband angehören, wobei ihre Teilnahme an anderen Formen der Zusammenarbeit möglich bleibt.

Titel VI, Kapitel II

1. Die Agglomeration ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die aus zusammenhängenden städtischen Gemeinden besteht und ein Stadtzentrum umfasst. Sie besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.

2. Das Gesetz definiert die Organisation, die Finanzierung und die demokratische Kontrolle der Agglomeration in Anlehnung an die für Verbände geltenden Bestimmungen.

Titel VI, Kapitel III

1. Das Gebiet des Kantons ist in Bezirke unterteilt. Das Gesetz legt deren Anzahl fest und bestimmt die Zuweisung jeder Gemeinde zu einem von ihnen.

2. Die Bezirke sind die administrativen und gerichtlichen Einheiten, in denen grundsätzlich dezentrale Aufgaben des Staates wahrgenommen werden, deren lokale Dienstleistungen sie gewährleisten.

3. Sie bilden die Wahlkreise.

Titel VI, Kapitel III

1. Ein Präfekt wird vom Staatsrat an die Spitze jedes Bezirks ernannt.

2. Das Gesetz [M] legt seine Aufgaben fest.

Titel VI, Kapitel III

1. Durch Beschluss ihrer Wählerschaft kann jede Gemeinde die Angliederung an einen anderen Bezirk beantragen, wenn sie an diesen grenzt.

2. Das Gesetz sieht das Angliederungsverfahren vor.

Titel VII, Kapitel I

1. Jede Ausgabe muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.

Titel VII, Kapitel I

1. Um ihre Ziele zu erreichen, können der Staat und die Gemeinden an juristischen Personen teilnehmen oder solche gründen. Das Gesetz legt die Modalitäten der Kontrolle dieser juristischen Personen fest.

1bis. Der Staat und die Gemeinden sorgen dafür, dass diese juristischen Personen ihre Tätigkeiten so ausüben, dass sie zumindest zur Einhaltung der Verpflichtungen der Schweiz im Kampf gegen die Erderwärmung und die dadurch verursachten Störungen beitragen.

2. Die vom Staat geschaffenen Versicherungseinrichtungen werden autonom verwaltet; ihr Kapital bleibt im Eigentum der Versicherten.

Titel VII, Kapitel I

1. Die Verwaltung der Staatsfinanzen muss sparsam und effizient sein; sie zielt darauf ab, die Auswirkungen der Konjunkturzyklen abzumildern.

2. Bevor ein Gesetzes- oder Dekretentwurf vorgelegt wird, der neue Belastungen mit sich bringt, stellt der Staatsrat sicher, dass deren Finanzierung gesichert ist und schlägt gegebenenfalls die notwendigen steuerlichen oder ausgleichenden Maßnahmen vor.

Titel VII, Kapitel I

1. Grundsätzlich muss der Betriebshaushalt des Staates ausgeglichen sein.

2. Die Genehmigung eines defizitären Betriebshaushalts erfordert die absolute Mehrheit der Mitglieder des Großen Rats.

3. Im Betriebshaushalt müssen die Einnahmen in jedem Fall die Ausgaben vor Abschreibungen decken.

Titel VII, Kapitel I

1. Wenn in den letzten Abschlüssen die Einnahmen die Ausgaben vor Abschreibungen nicht decken, ergreifen die kantonalen Behörden unverzüglich Sanierungsmaßnahmen in Höhe des Überschreitungsbetrags.

2. Maßnahmen, die Änderungen auf Gesetzesebene erfordern, werden der Abstimmung des Wahlvolks unterbreitet. Bei jeder dieser Maßnahmen wird die vorgeschlagene gesetzliche Änderung einer Erhöhung des Koeffizienten der direkten Kantonssteuer mit gleichwertiger Wirkung gegenübergestellt.

Titel VII, Kapitel II

1. Der Kanton Waadt verfügt über mehrere Behörden, die in völliger Unabhängigkeit die Verwendung sämtlicher öffentlicher Gelder überwachen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Grundsätze der Gesetzmässigkeit, Ordnungsmässigkeit, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz.

2. Diese Behörden sind insbesondere

a. der Rechnungshof, zuständig für die Leistungsprüfung;

b. ein Organ, zuständig für die Konformitätsprüfung.

3. Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Grossen Rat gewählt.

4. …

Titel VII, Kapitel III

1. Der Staat und die Gemeinden beziehen die gesetzlich vorgesehenen Abgaben, nämlich

a. Steuern zur Erfüllung ihrer Aufgaben;

b. Gebühren und Taxen für Leistungen;

c. Lenkungsabgaben, deren Ertrag vollumfänglich zurückerstattet wird.

2. Das Steuersystem beachtet die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichbehandlung. Die Steuer beachtet zudem den Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

3. Steuerbetrug wird verfolgt.

4. Das Gesetz gleicht die Auswirkungen der kalten Progression in jeder Steuerperiode aus.

Titel VII, Kapitel III

1. Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf keine übermäßigen Unterschiede zwischen den Gemeinden aufweisen.

2. Der Finanzausgleich mildert die steuerlichen Belastungsungleichheiten ab, die sich aus unterschiedlichen Beitragsfähigkeiten der Gemeinden ergeben.

Titel VIII

1. Der Staat berücksichtigt die spirituelle Dimension der menschlichen Person.

2. Er nimmt den Beitrag der Kirchen und religiösen Gemeinschaften zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zur Weitergabe grundlegender Werte in Betracht.

Titel VIII

1. Die Evangelisch-reformierte Kirche und die Römisch-katholische Kirche, wie sie im Kanton etabliert sind, werden als öffentlich-rechtliche Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt.

2. Der Staat gewährleistet ihnen die notwendigen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgabe im Dienst aller im Kanton.

3. Das Gesetz legt die Leistungen des Staates und der Gemeinden fest.

Titel VIII

1. Die israelitische Gemeinschaft, wie sie im Kanton etabliert ist, wird als Institution von öffentlichem Interesse anerkannt. Auf deren Antrag kann der Staat anderen religiösen Gemeinschaften denselben Status zuerkennen; dabei berücksichtigt er die Dauer ihrer Etablierung und ihre Rolle im Kanton.

Titel VIII

1. Jede anerkannte Kirche oder Gemeinschaft unterliegt einem eigenen Gesetz.

2. Die anerkannten Kirchen und Gemeinschaften genießen geistliche Unabhängigkeit und organisieren sich frei, unter Berücksichtigung der rechtlichen Ordnung und des konfessionellen Friedens.

3. Die Anerkennung ist insbesondere an die Einhaltung der demokratischen Grundsätze und an finanzielle Transparenz gebunden.

Titel IX

1. Eine Totalrevision kann vom Großen Rat oder durch eine Volksinitiative verlangt werden.

2. Das Begehren wird dem Wahlkörper unterbreitet, der entscheidet, ob eine Totalrevision stattfinden soll und ob diese gegebenenfalls dem Großen Rat oder einer verfassungsgebenden Versammlung übertragen wird.

3. Wird die Revision einer verfassungsgebenden Versammlung übertragen, so wird diese unverzüglich gewählt. Die Bestimmungen über die Wahl des Großen Rats finden Anwendung, mit Ausnahme derjenigen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer.

4. Der Entwurf der neuen Verfassung kann Varianten enthalten. Die Schlussabstimmung kann erst stattfinden, nachdem der Wahlkörper über alle Varianten entschieden hat.

5. Lehnt der Wahlkörper den Entwurf der neuen Verfassung ab, erstellt das mit der Totalrevision beauftragte Organ einen zweiten Entwurf. Bei einer erneuten Ablehnung durch das Volk wird die Revision hinfällig.

Titel IX

1. Die teilweise Revision kann vom Großen Rat vorgeschlagen oder durch Volksinitiative verlangt werden.

2. Sie kann sich auf die Revision einer verfassungsmäßigen Bestimmung oder mehrerer Bestimmungen beziehen, sofern diese intrinsisch miteinander verbunden sind.

Titel X

1. Diese Verfassung tritt am 14. April 2003 in Kraft.

Titel X

1. Die Verfassung des Kantons Waadt vom 1. März 1885 wird aufgehoben.

2. Ebenso werden die Bestimmungen des alten Rechts, die den unmittelbar anwendbaren Regeln dieser Verfassung widersprechen, aufgehoben.

3. Im Übrigen bleibt das alte Recht in Kraft, solange die zur Anwendung dieser Verfassung erforderliche Gesetzgebung nicht erlassen wurde.

Titel X

1. Die zur Anwendung erforderliche Gesetzgebung [N] gemäß dieser Verfassung wird unverzüglich, jedoch innerhalb von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung erlassen.

2. Zu diesem Zweck legt der Staatsrat dem Großen Rat ein Gesetzgebungsprogramm vor, und zwar bis spätestens 14. April 2003.

Titel X

1. Die für die Erneuerung der Behörden erforderliche Ausführungsgesetzgebung muss innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung erlassen werden. Die Erneuerung erfolgt nach dieser Verfassung

- im Frühjahr 2006 für die Gemeindebehörden, da die laufende Legislaturperiode am 30. Juni 2006 endet;

- im Frühjahr 2007 für die kantonalen Behörden, da die laufende Legislaturperiode am 30. Juni 2007 endet.

2. Artikel 115 (Vorsitz des Staatsrates) ist ab Beginn der Legislaturperiode anwendbar, die auf das Inkrafttreten dieser Verfassung folgt.

3. Bis zum Inkrafttreten der neuen territorialen Gliederung des Kantons (Artikel 179 Ziffer 5) sind die Wahlkreise diejenigen, die durch die Artikel 45 und 45a des Gesetzes vom 16. Mai 1989 über die Ausübung der politischen Rechte [F] in der Fassung vom 8. Juni 1997 bezeichnet werden. Jeder Bezirk verfügt über mindestens zwei Sitze.

4. Das Mandat der Richter und Ersatzrichter des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

Titel X

1. Die Artikel 6bis und 6ter der Verfassung vom 1. März 1885, die die Gebiete von Lavaux und der Venoge schützen, bleiben in Kraft, solange sie nicht gemäß Artikel 52 Absatz 5 dieser Verfassung in gesetzliche Bestimmungen umgewandelt worden sind.

2. Die kantonale Mutterschaftsversicherung muss spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verfassung in Kraft treten.

3. Die Ausführungsgesetzgebung zu Titel VI Gemeinden und Bezirke muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung verabschiedet werden.

3bis. Die Ausführungsgesetzgebung, die durch Artikel 129 Cst-VD verlangt wird, muss spätestens zum Ablauf der Frist gemäß Artikel 130 des Gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht zur Anpassung der kantonalen Bestimmungen im Zivil- und Strafbereich erlassen werden.

4. Eine Prämie wird den Gemeinden gewährt, die innerhalb von zehn Jahren ab Verkündung des Gesetzes fusionieren.

5. Innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung wird der Staatsrat eine neue administrative Gliederung des Kantons vorschlagen, um die Anzahl der Bezirke zu reduzieren, wobei die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Die Anzahl der Bezirke wird zwischen acht und zwölf liegen.

6. Solange das neue Finanzgesetz nicht in Kraft ist, gelten die Absätze 2 bis 4 des Artikels 48 der Verfassung vom 1. März 1885.

7. …

8. Der Status und die Rechte der öffentlichen Stiftungen mit Verpflichtungen im Kultus der Evangelisch-reformierten Kirche und der Katholischen Kirche in den Gemeinden Echallens, Assens, Bottens, Bioley-Orjulaz, Etagnières, Poliez-le-Grand, Poliez-Pittet, Saint-Barthélemy, Villars-le-Terroir und Malapalud sowie die festgelegten Rechte und Bräuche zugunsten der Katholiken in den vorgenannten Gemeinden werden weiterhin garantiert, gemäß dem, was in den Artikeln 13 Absatz 5 und 14 der Verfassung vom 1. März 1885 vorgesehen war, solange sie nicht durch Gesetz geändert werden.

9. Die Gewohnheitsrechte der Bürgergemeinden, die auf Artikel 81 der Verfassung vom 1. März 1885 basieren, bleiben vorbehalten, unter der Schiedsstellung des Staatsrats. Die Personen, die von der Aufhebung dieses Artikels betroffen sind, werden durch eine offizielle Veröffentlichung informiert.

Titel X

1. Die Amtszeit der kantonalen Richter sowie des Generalstaatsanwalts wird bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

Titel X

1. Bei der Ausübung ihrer Aufgaben müssen der Staat und die Gemeinden spätestens bis zum Jahr 2050 Kohlenstoffneutralität erreichen. Zu diesem Zweck erstellen sie Aktionspläne mit Zwischenzielen für 2030 und 2040.

2. Um zur Erreichung der Kohlenstoffneutralität spätestens bis zum Jahr 2050 beizutragen, verabschieden die dem öffentlichen Recht unterstehenden Pensionskassen des Staates und der Gemeinden alle fünf Jahre Strategien für verantwortungsvolle und klimarespektierende Investitionen.

Titel X

1. Der Staat und die Gemeinden sorgen dafür, dass die juristischen Personen im Sinne von Artikel 162 Absatz 1 Aktionspläne zur drastischen Reduzierung der Finanzströme und Investitionen ausarbeiten, die den internationalen Klimazielen der Schweiz zuwiderlaufen (Desinvestition aus fossilen Energien), mit Zwischenzielen für 2030 und 2040.

2. Der Staat und die Gemeinden sorgen dafür, dass die durch diese Desinvestition freigesetzten Beträge in Aktivitäten, die den Grundsätzen von Artikel 52b folgen und zugleich sozial verantwortlich sind, reinvestiert werden.

Titel X

1. Das alte Recht bleibt in Kraft für Initiativen und Referenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung angekündigt wurden.

2. Jede Initiative, die eine Teilrevision der Verfassung vom 1. März 1885 verlangt und vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung angekündigt wurde, wird vom Großen Rat in einen Revisionsentwurf dieser Verfassung umgewandelt.

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