Verordnung zur Anwendung des Gesetzes über die Gemeindeverbände
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1 Die Mitgliedschaft im Konsortium und die Genehmigung der Statuten müssen Gegenstand eines einzigen Geschäftes sein, das dem Legislative vorzulegen ist.
2 Der Entwurf der neuen Statuten und die nachfolgenden Statutenänderungen sind von den Gemeindeparlamenten innerhalb von 4 Monaten nach Übermittlung durch die Delegation der Gemeindepräsidenten oder die Konsortiumsdelegation zu genehmigen. Anpassungen gemäss Art. 9 bleiben vorbehalten.
1 Die Delegazione der Gemeinden oder die Zweckverbandsdelegation sind das zuständige Organ, um dem Staatsrat das Gesuch um Ratifikation des neuen Statuts oder der Statutenänderungen nach Genehmigung durch die Gemeindelegislativen zu übermitteln.
2 Dem Gesuch sind die Botschaften der Gemeindeexekutive, die Berichte der Kommissionen, der Auszug aus den Beschlüssen der Gemeindelegislativen mit der Erklärung über die erfolgte Veröffentlichung an den Anschlagtafeln und die Rechtskraft beizulegen.
1 Wählbar als Vertreter oder Stellvertreter des Verbandsrates ist jeder stimmberechtigte Bürger.
1bis Haben mehrere Kandidaten Vorschläge für die Benennung des Vertreters oder des Stellvertreters eingereicht, werden diese einzeln zur Abstimmung gestellt. Gewählt ist der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit wird sofort ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit wird sofort das Los gezogen. [1]
2 Wählbar als Mitglied oder Stellvertreter der Verbandsdelegation ist jeder Bürger mit Wohnsitz im Verbandsgebiet, ausgenommen die Gemeindevertreter im Verbandsrat. Artikel 21 Absatz 4 des Gesetzes bleibt vorbehalten.
3 Liegen für die Wahl der Mitglieder, der Stellvertreter, des Präsidenten oder des Vizepräsidenten der Verbandsdelegation mehr Vorschläge vor, als zu wählen sind, werden diese einzeln zur Abstimmung gestellt. Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit wird wie in Absatz 1bis vorgesehen verfahren. [2]
4 Die Gemeinden schlagen die Kandidaten ihrer Gemeinde für das Amt eines Mitglieds oder eines Stellvertreters der Verbandsdelegation spätestens fünf Tage vor der konstituierenden Sitzung vor und teilen dies dem Verband und dem Gemeindevertreter im Verbandsrat schriftlich mit. [3]
[1] Absatz eingefügt durch R vom 13.9.2022; in Kraft seit 1.1.2023 - AB 2022, 221.
[2] Absatz geändert durch R vom 13.9.2022; in Kraft seit 1.1.2023 - AB 2022, 221.
[3] Absatz eingefügt durch R vom 13.9.2022; in Kraft seit 1.1.2023 - AB 2022, 221.
Die konstituierende Sitzung wird für neue Konsortien vom Gemeindepräsidium des Sitzkantons und für bestehende Konsortien von der scheidenden Konsortialdelegation einberufen.
Für den Rechenschaftsbericht der Vertreter gelten die Anweisungen gemäß Art. 5 der Ausführungsverordnung zum Gemeindegesetz.
… [4]
[4] Art. aufgehoben mit R 7.5.2013; in Kraft getreten am 10.5.2013 – BU 2013, 223.
… [5]
[5] Art. aufgehoben durch R 13.9.2022; in Kraft getreten am 1.1.2023 - ABl. 2022, 221.
Das Dipartimento delle istituzioni übt die Aufsicht über die Gemeindeverbände aus, wobei die technische Aufsicht den für die jeweilige Materie zuständigen Departementen oder Dienststellen vorbehalten bleibt.
1 Die Statuten und Reglemente der bestehenden Konsortien müssen spätestens bis zum 31. März 2012 dem Gesetz angepasst werden. Art. 47 Abs. 7 des Gesetzes bleibt vorbehalten.
2 Das Gesetz ist sofort auf Konsortien anwendbar, die sich bei seinem Inkrafttreten in Gründung befinden, sowie auf neue Konsortien.
3 Der Staatsrat kann auf Antrag, der von der Konsortialdelegation unterzeichnet und von den Gemeinden vorab bewilligt wurde, die Weiterführung der Konsortialorgane bis zum 31. März 2014 genehmigen, wenn aus gerechtfertigten Gründen die Statutenanpassung nicht fristgerecht abgeschlossen werden konnte. Eine weitere Verlängerung kann nur in Ausnahmefällen und aus gerechtfertigten Gründen gewährt werden. [6]
4 Der Antrag gemäss Art. 47 Abs. 7 des Gesetzes ist bis zum 31. Dezember 2011 beim Staatsrat einzureichen, unterzeichnet von der Konsortialdelegation und den Gemeinden der Mitgliedsgemeinden.
[6] Abs. geändert durch R 7.5.2013; in Kraft seit 10.5.2013 – BU 2013, 223.
1. Die Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Konsortienbildung der Gemeinden vom 16. April 1975 wird aufgehoben.
2. Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Gesetze und der Ausführungsakte veröffentlicht und tritt am 1. September 2011 in Kraft.
Veröffentlicht im ABl. 2011, 429 und 441.