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Gesetz über die Fusion und Trennung von Gemeinden

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

... [2]

[2] Art. aufgehoben durch L 16.12.2003; in Kraft getreten am 13.2.2004 - BU 2004, 60.

[3] Der Umfang oder die Anzahl der Gemeinden werden geändert durch

a) …

b) die Abtretung von Gebiet, das keinen Ortsteil darstellt, von einer Gemeinde an eine andere benachbarte Gemeinde;

c) die Berichtigung der Jurisdiktionsgrenzen;

d) …

e) …

f) …

§ …

[3] Art. geändert durch Gesetz vom 16.12.2003; in Kraft getreten am 13.2.2004 – AB 2004, 60.

[4] Die Gesuche um Gebietsabtretungen oder Grenzbereinigungen, die von den Gemeindeversammlungen, den Gemeinderäten, den Gemeinderäten oder von interessierten Bürgerinnen und Bürgern formuliert werden, müssen dem Staatsrat eingereicht werden.

[4] Art. geändert durch Gesetz vom 16.12.2003; in Kraft seit 13.2.2004 - Amtl. Slg. 2004, 60.

Der Staatsrat übermittelt das Gesuch und seinen begründeten Bericht unverzüglich allen interessierten Gemeinden oder Gemeindeteilen durch die betreffenden Gemeindeverwaltungen, damit sich die jeweiligen Versammlungen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist beratend dazu äussern können.

Die Versammlungen können frühestens einen Monat nach Mitteilung des Gesuchs stattfinden.

Die gemeindliche Stellungnahme muss begründet werden.

-13 … [5]

[5] Art. aufgehoben durch LG 16.12.2003; in Kraft getreten am 13.2.2004 - AB 2004, 60.

… [6]

[6] Art. aufgehoben durch LG 16.12.2003; in Kraft getreten am 13.2.2004 – AB 2004, 60; vorhergehende Änderung: AB 1966, 202.

-16 … [7]

[7] Art. aufgehoben durch L 16.12.2003; in Kraft getreten am 13.2.2004 – ABl. 2004, 60.

… [8]

[8] Art. aufgehoben durch LG 16.12.2003; in Kraft getreten am 13.2.2004 - ABl. 2004, 60; vorhergehende Änderung: ABl. 1966, 202.

… [9]

[9] Art. aufgehoben durch L 16.12.2003; in Kraft getreten am 13.2.2004 - BU 2004, 60.

1 Der Grosse Rat kann die Abtretung oder den Tausch von Hoheitsgebiet gegen eine angemessene Entschädigung beschliessen, um die Gemeindegrenze zwischen zwei oder mehr Gemeinden zweckmässig zu berichtigen, insbesondere um sie den Geländeverhältnissen anzupassen.

2 Gegen den Beschluss des Grossen Rates kann beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. [10]

[10] Abs. eingefügt durch G 2.12.2008; in Kraft seit 27.1.2009 – ABl 2009, 22.

[11] 1 Gebietsabtretungen und Grenzbereinigungen werden, auch in vermögensrechtlicher Hinsicht, vom Staatsrat beschlossen, unter Einhaltung des in den Art. 3, 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Verfahrens, sofern der amtliche Schätzwert der abgetretenen oder kompensierten Grundstücke Fr. 50'000.-- und die Fläche von 50'000 m² nicht übersteigt.

2 Gegen den Beschluss des Staatsrates ist die Beschwerde an das Kantonale Verwaltungsgericht gegeben. [12]

[11] Art. geändert durch G 19.4.1966; in Kraft seit 1.7.1966 – ABl. 1966, 202.

[12] Abs. eingefügt durch G 2.12.2008; in Kraft seit 27.1.2009 – ABl. 2009, 22.

-23 … [13]

[13] Art. aufgehoben durch G 21.2.1974; in Kraft seit 1.6.1975 – AB 1975, 97.

-27 … [14]

Veröffentlicht im BU 1945, 85.

[14] Art. aufgehoben durch L 16.12.2003; in Kraft seit 13.2.2004 - BU 2004, 60.

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