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Reglement über die berufliche Grund- und Weiterbildung im Bereich der lokalen Behörden

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

[2] 1. Die Abteilung der Institutionen, Sektion für lokale Körperschaften (SEL), übernimmt durch einen ihrer Verantwortlichen die strategische Leitung und Koordination bei der Entwicklung der Kompetenzen und der Ausbildung, die für die Ausübung der Aufgaben und Ämter gemäss Artikel 2 erforderlich sind.

2. Mittels interner Mandate nimmt die SEL die Zusammenarbeit mit dem Departement für Bildung, Kultur und Sport, Institut für Weiterbildung (IFC) in Anspruch, um die Organisation, die Verwaltung und die didaktische Leitung der Grund- und Weiterbildungskurse zu gewährleisten. Die SEL kann sich zudem an andere Bildungsinstitute wenden.

3. Die SEL wird von der Kommission gemäss Artikel 6 unterstützt.

[2] Art. geändert durch R 17.5.2023; in Kraft seit 1.9.2023 - BU 2023, 172; vorherige Änderung: BU 2002, 195.

[3] 1 Diese Verordnung gilt für die Entwicklung der Kompetenzen und die Grund- und Weiterbildung von

a) Gemeinde-, Konsortial- und Patrizierbeamten;

b) Gemeinde-, Konsortial- und Patrizierpolitikern.

2 Für die Ausbildung der Gemeindeschreiber ist die Verordnung über die Grund- und Weiterbildung der Gemeindeschreiber anwendbar.

[3] Art. geändert durch R 17.5.2023; in Kraft seit 1.9.2023 - BU 2023, 172; vorhergehende Änderung: BU 2009, 474.

[5] In der Regel finanzieren sich die Kurse, unter Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge sowie der Beiträge der beteiligten Berufsverbände, durch die Anmeldegebühren selbst.

[5] Art. geändert durch V 17.5.2023; in Kraft seit 1.9.2023 - ABl 2023, 172.

[6] Die IFC bezeichnet die Dozierenden der Ausbildungskurse unter Vorbehalt von Artikel 7.

[6] Art. geändert durch R 17.5.2023; in Kraft seit 1.9.2023 - BU 2023, 172.

[8] 1 Auf Vorschlag der Sektion Gemeinden und Patriziergemeinden ernennt der Staatsrat die Kommission für die Kompetenzentwicklung und die Ausbildung im Bereich der Gemeinden und Patriziergemeinden und bestimmt deren Präsidenten.

2 In der Kommission sind vertreten

a) die Gemeinden;

b) die Patriziergemeinden;

c) die Berufsverbände der Gemeindefunktionäre;

d) die Sektion Gemeinden und Patriziergemeinden (Sektion EL).

Der Staatsrat legt die Mitgliederzahl der Kommission fest.

3 Die Sektion EL übernimmt die Koordination der Kommission und gewährleistet deren administrative Unterstützung. Das Institut für Finanzen und Recht (IFR) nimmt an den Sitzungen der Kommission mit beratender Funktion für die Aspekte teil, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

4 Die Kommission

a) diskutiert und fördert Strategien und Themen, die die Kompetenzentwicklung und die Ausbildung für die Ausübung von Funktionen und Ämtern betreffen;

b) wird über die Grund- und Weiterbildungskurse sowie die entsprechenden Programme informiert.

[8] Art. wieder eingeführt durch R vom 17.5.2023; in Kraft seit 1.9.2023 - BU 2023, 172; frühere Änderung: BU 2009, 474.

[9] Für die kantonalen Diplomlehrgänge für Beamte der Gemeindeverwaltung wird die Ausbildungskommission der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber gemäss Reglement über die Aus- und Weiterbildung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber angehört

a) zu den Prüfungsordnungen der Lehrgänge;

b) zur Wahl der Dozierenden;

c) zu besonderen Zulassungsfällen zu den Lehrgängen.

[9] Art. neu eingefügt durch R 17.5.2023; in Kraft seit 1.9.2023 – Amtsblatt 2023, 172; frühere Änderung: Amtsblatt 2009, 474.

[12] 1 Die Zulassungsbedingungen zu den Prüfungen, das entsprechende Verfahren und die Organisation werden durch die Vorschriften zu den einzelnen Funktionen nach Artikel 2 geregelt, die vom Departement für Bildung, Kultur und Sport, Abteilung für Berufsbildung (ABP) erlassen werden.

2 Die ABP ernennt die entsprechenden Prüfungskommissionen gemäss den Bestimmungen der Vorschriften von Absatz 1.

[12] Art. geändert durch R 17.5.2023; in Kraft seit 1.9.2023 – BU 2023, 172.

Es wird aufgehoben die Verordnung über die Ausbildung und die Befähigung zur Stelle eines Gemeindesekretärs vom 28. Juni 1988.

[14] Die Änderungen gelten nicht für Diplomstudiengänge, die vor ihrem Inkrafttreten begonnen wurden.

[14] Art. geändert durch R 17.5.2023; in Kraft getreten am 1.9.2023 – BU 2023, 172.

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt der Gesetze und Erlasse des Kantons Tessin veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. [15]

Veröffentlicht im AB 2001 , 130.

[15] Inkrafttreten: 8. Juni 2001 - AB 2001, 129.

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