Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) (LOC)
Inhaltsübersicht (258)
Gesetzestext (258 Artikel)
Die Gemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenem Gebiet, autonom innerhalb der durch die Verfassung und die Gesetze festgelegten Grenzen.
Die Gemeinde erfüllt auf lokaler Ebene diejenigen allgemeinen öffentlichen Aufgaben, die nicht dem Bund oder dem Kanton zugewiesen sind.
Die Umschreibung und die Benennung der Gemeinden können nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geändert werden.
[2] **1. Die Ortsteile**
1. Der Teil einer Gemeinde, der aus einer Ansammlung bewohnter Häuser besteht, topografisch vom Hauptort getrennt und unterschieden ist, bildet einen Ortsteil, wenn die Gemeindeordnung ihm diese Eigenschaft zuschreibt. Die Gemeindeordnung führt die Ortsteile auf.
2. Die Gemeindeordnung kann ebenfalls eine Unterteilung in Stadtteile vorsehen und deren Grenzen definieren.
3. Die Organisation der Ortsteile und Stadtteile wird, falls vorgesehen, durch die Gemeindeordnung geregelt. Die entsprechenden Organe haben eine beratende und vorschlagende Funktion in ihren Zuständigkeitsbereichen, wobei das Recht vorbehalten ist, innerhalb der in der Gemeindeordnung festgelegten Fristen eine Antwort vom Gemeinderat zu erhalten.
4. Die Anzahl und die Bezeichnung der Ortsteile und Stadtteile können nach dem für die Änderung der Gemeindeordnung vorgesehenen Verfahren geändert werden.
5. Die Gemeindeordnung kann zudem die Möglichkeit vorsehen, dass diese Organe über ein finanzielles Budget verfügen, und regelt deren Modalitäten.
[2] Art. geändert durch Gesetz vom 24.1.2017; in Kraft seit 1.6.2017 - BU 2017, 66; vorherige Änderung: BU 2008, 627.
… [3]
[3] Art. aufgehoben durch LG 28.11.2005; in Kraft seit 1.1.2006 – AB 2006, 30.
Ein Wohnsitz ist in einer Gemeinde begründet, wenn jemand dort mit der Absicht dauerhaften Verbleibs wohnt.
[4] 1 Die politischen Rechte in Gemeindeangelegenheiten werden durch das Spezialgesetz geregelt.
2 Das Spezialgesetz regelt deren Voraussetzungen und Modalitäten.
[4] Art. geändert durch Gesetz vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – ABl. 2008, 627.
1 Jede Gemeinde hat ein Wappen und ein Siegel.
2 Die Annahme des Wappens obliegt der Gemeindeversammlung oder dem Gemeinderat; die Annahme des Siegels obliegt dem Gemeindevorstand.
3 … [5]
[5] Abs. aufgehoben durch Gesetz vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – ABl 2008, 627.
1 Die Organe sind
a) die Gemeindeversammlung;
b) der Gemeinderat, wo ein solcher bestellt ist;
c) der Gemeinderat.
2 Sie verwalten die Gemeinde gemäss den ihnen gesetzlich zustehenden Befugnissen.
3 Die Zahl der Gemeinderäte, der Ersatzleute und der Gemeinderäte wird durch das Reglement festgelegt; sie kann nur auf den Beginn einer vierjährigen Amtsperiode hin geändert werden.
4 Das Gemeindereglement kann – unter Festlegung der Grenzen – den Gemeinderat ermächtigen, dem Gemeindeschreiber, den Diensten und Beamten der Verwaltung und der kommunalen Unternehmen, ferner den Verwaltungskommissionen dieser Unternehmen, kommunale Entscheidungskompetenzen, die das Gesetz nicht zwingend dem Gemeinderat zuweist, sowie Befugnisse für laufende Betriebsausgaben zu übertragen. Besondere Gesetze bleiben vorbehalten. [6]
5 Gegen die Entscheide der untergeordneten Instanzen kann beim Gemeinderat, der für die korrekte Ausübung der delegierten Kompetenzen verantwortlich ist, Beschwerde erhoben werden. [7]
[6] Abs. geändert durch G vom 19.11.2018; in Kraft seit 1.7.2019 – Amtl. S. 2019, 76; frühere Änderungen: Amtl. S. 1999, 273; Amtl. S. 2008, 627.
[7] Abs. eingefügt durch G vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – Amtl. S. 2008, 627.
1 Die Wahl des Gemeinderates und des Stadtrates findet alle vier Jahre im April statt; der Staatsrat legt den Termin bis Ende August des Vorjahres fest. Artikel 6a des Gesetzes vom 16. Dezember 2003 über Gemeindezusammenlegungen und -trennungen bleibt vorbehalten. [8]
2 Der Gemeinderat der ersten Amtszeit wird innerhalb von vier Monaten nach Genehmigung der Gemeindeordnung durch den Staatsrat gewählt und bleibt für die Restdauer der Legislaturperiode im Amt. [9]
[8] Abs. geändert durch G 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 - AB 2023, 62; frühere Änderung: AB 2004, 59.
[9] Abs. geändert durch G 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - AB 2008, 627.
[10] Der Staatsrat organisiert Aus- und Weiterbildungskurse für die Mitglieder des Gemeinderates, des Grossen Gemeinderates und der Gemeindeversammlung.
[10] Art. eingeführt durch G 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BBl 2008, 627.
1 Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Bürger.
2 Bürger ist, wer die politischen Rechte in Gemeindeangelegenheiten besitzt.
3 Die Teilnahme an der Versammlung ist eine Bürgerpflicht.
1 Die Gemeindeversammlung durch Volkswahl
a) wählt den Gemeinderat, den Gemeindepräsidenten und den Gemeinderat;
b) entscheidet über Initiativ- und Referendumsbegehren in Gemeinden, in denen ein Gemeinderat eingesetzt wurde.
2 Die Wahlen erfolgen nach den Bestimmungen des Spezialgesetzes. [11]
[11] Abs. geändert durch L 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 627.
1 Die Gemeindeversammlung in öffentlicher Sitzung
a) erlässt die Gemeindereglemente, hebt sie auf, ändert sie oder setzt ihre Anwendung aus; [12]
b) übt die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung aus;
c) genehmigt den Voranschlag der Gemeinde und der Gemeindeunternehmen sowie den mit Steuern zu deckenden Bedarf; sie legt zudem die Steuerfüsse fest; [13]
d) erlässt und ändert den Zonenplan;
e) bewilligt die Investitionsausgaben;
f) prüft jährlich die Jahresrechnungen der Gemeinde und ihrer Unternehmen und beschliesst über deren Genehmigung; [14]
g) beschliesst die Ausführung von öffentlichen Arbeiten auf der Grundlage von Voranschlägen und definitiven Projekten und spricht die notwendigen Kredite; [15]
h) genehmigt insbesondere den Erwerb, die Schenkung, die Erbschaft, den Tausch, die Miete, die Pacht, die Veräusserung oder die Zweckentfremdung von Gemeindevermögen; [16]
i) genehmigt die Bestellung von Bürgschaften, die Aufnahme von Hypotheken, die Verpfändung von beweglichen Sachen; [17]
l) ermächtigt den Gemeinderat, Prozesse zu führen oder sich an Prozessen zu beteiligen, Vergleiche abzuschliessen oder Kompromisse einzugehen; Verwaltungsverfahren bleiben vorbehalten;
m) beschliesst die Übernahme oder Vergabe von gemeindlichen Dienstleistungen an Dritte durch die Gemeinde, auch im Rahmen eines Monopols; [18]
n) gewährt das Gemeindebürgerrecht;
o) ernennt die Delegierten der Gemeinde in den Gemeindeverbänden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeindeverbände und der jeweiligen Verbandsstatuten;
p) ernennt die Delegierten der Gemeinde in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaften, an denen die Gemeinde gemäss den Artikeln 60, 61 und 31a beteiligt ist; Sondergesetze und Fälle der Zuständigkeit des Gemeinderates bleiben vorbehalten; [19]
q) ernennt alle vier Jahre, in der konstituierenden Sitzung, die Geschäftsprüfungskommission und die weiteren Reglementarisch vorgesehenen Kommissionen; [20]
r) übt die Befugnisse aus, die nicht durch Gesetz einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind.
2 Das Gemeindereglement kann für die Zuständigkeiten gemäss den Buchstaben e, g, h und l von Absatz 1 und für die Vereinbarungen eine Entscheidungsdelegation zugunsten des Gemeinderates vorsehen, unter Einhaltung der im Anwendungsreglement festgelegten Kriterien. Unter Berücksichtigung derselben Kriterien kann das Gemeindereglement eine Subdelegationsbefugnis vom Gemeinderat an die Dienststellen und Beamten der Gemeindeverwaltung und der Gemeindeunternehmen sowie an die Verwaltungskommission letzterer vorsehen. [21]
3 Die Gemeindeversammlung legt die Frist fest, innerhalb derer der Kredit gemäss den Buchstaben e) und g) verfällt, wenn er nicht genutzt wird. [22]
[12] Buchst. geändert durch Gesetz vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – BU 2008, 627.
[13] Buchst. geändert durch Gesetz vom 4.11.2019; in Kraft seit 1.1.2025 – BU 2020, 13; frühere Änderungen: BU 2012, 157; BU 2019, 69.
[14] Buchst. geändert durch Gesetz vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – BU 2008, 627.
[15] Buchst. geändert durch Gesetz vom 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – BU 1999, 273.
[16] Buchst. geändert durch Gesetz vom 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – BU 1999, 273.
[17] Buchst. geändert durch Gesetz vom 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – BU 1999, 273.
[18] Buchst. wieder eingefügt durch Gesetz vom 19.11.2018; in Kraft seit 1.7.2019 – BU 2019, 76; frühere Änderung: BU 1999, 273.
[19] Buchst. geändert durch Gesetz vom 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 – BU 2023, 62; frühere Änderungen: BU 1999, 273; BU 2014, 495.
[20] Buchst. geändert durch Gesetz vom 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – BU 1999, 273.
[21] Abs. geändert durch Gesetz vom 19.11.2018; in Kraft seit 1.7.2019 – BU 2019, 76; frühere Änderungen: BU 1999, 273; BU 2008, 627.
[22] Abs. eingefügt durch Gesetz vom 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – BU 1999, 273.
1 Die Versammlung kann gültig beschliessen, wenn ein Zehntel der Bürger anwesend ist.
2 Bei der Berechnung des Quorums bleiben die Gemeinderäte und deren Stellvertreter sowie die im Ausland wohnhaften Bürger unberücksichtigt.
[23] **1** Die Versammlung tritt innerhalb von dreissig Tagen nach der Proklamation der Ergebnisse der Gemeindewahlen zur konstituierenden Sitzung zusammen; die Sitzung wird vom Bürgermeister eröffnet, welcher zwei Stimmenzähler zur Bildung des provisorischen Büros beruft.
**2** Die Versammlung beschliesst ausschliesslich über
a) die Wahl des Präsidiums für das erste Jahr der vierjährigen Amtszeit;
b) die Wahl der durch das Gemeindereglement vorgesehenen Kommissionen für die vierjährige Amtszeit sowie der Delegierten der Gemeinde in den Konsortien und anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaften gemäss Artikel 13 lit. o) und p).
[23] Art. geändert durch Gesetz vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 627.
[24] 1 Die Versammlung tritt zweimal jährlich zu einer ordentlichen Session zusammen.
2 Die erste befasst sich in jedem Fall mit dem Jahresabschluss des Vorjahres der Gemeinde und der Gemeindeunternehmen. [25]
3 Die zweite befasst sich in jedem Fall mit dem Voranschlag des folgenden Jahres.
[24] Art. geändert durch Gesetz vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - AB 2008, 627.
[25] Abs. geändert durch Gesetz vom 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 - AB 2023, 62; frühere Änderung: AB 2019, 76.
[26] 1 Die erste Sitzung muss bis zum 30. Juni und die zweite bis zum 31. Dezember stattfinden. [27]
1bis Der Staatsrat kann auf begründeten Antrag des Präsidenten die Fristen von Absatz 1 ausnahmsweise und aus Gründen höherer Gewalt verlängern; Anträge auf Fristverlängerung sind jeweils bis zum 31. Mai bzw. 30. November einzureichen. [28]
2 Sind die Beratungen in einer Sitzung nicht abgeschlossen, legt die Versammlung vor ihrer Auflösung den Termin für die weitere Sitzung fest, die innerhalb von fünfzehn Tagen stattzufinden hat, und gibt diesen Termin unverzüglich durch Anschlag am Gemeindeanschlagbrett bekannt. [29]
3 Fallen die Versammlungen auf einen Tag, an dem eidgenössische, kantonale, Bezirks-, Kreis- oder Gemeindeabstimmungen stattfinden, ist die Versammlung innerhalb der darauf folgenden acht Tage einzuberufen.
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[26] Art. geändert durch Gesetz vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 627; frühere Änderung: BU 1999, 273.
[27] Abs. geändert durch Gesetz vom 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 - BU 2023, 62; frühere Änderung: BU 2014, 191.
[28] Abs. eingeführt durch Gesetz vom 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 - BU 2023, 62.
[29] Abs. geändert durch Gesetz vom 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 - BU 2023, 62.
[30] 1. Ausserordentliche Versammlungen werden vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Gemeinderat einberufen
a) wenn der Gemeinderat es für angebracht hält;
b) auf Volksbegehren hin;
c) wenn die kantonale Behörde dies vorschreibt.
2. Im Falle einer Uneinigkeit über den Zeitpunkt der Versammlung ist die Meinung des Präsidenten massgebend.
[30] Art. geändert durch Gesetz vom 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – AS 1999, 273.
1 Die Bürger können die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangen, um über einen oder mehrere Gegenstände ihrer Zuständigkeit zu beschliessen.
2 Das Einberufungsgesuch ist schriftlich an den Stadtrat zu richten und muss von mindestens 1/6 der Bürger unterzeichnet sein; es muss zudem begründet sein und die Gegenstände angeben, über die beschlossen werden soll.
3 Ein Gesuch, das auf den Widerruf eines früheren Beschlusses abzielt, muss die Unterschriften von mindestens 1/4 der Bürger sammeln.
4 Bei der Berechnung des Quorums werden im Ausland wohnhafte Bürger nicht berücksichtigt.
5 Innerhalb eines Monats nach Einreichung prüft der Stadtrat, ob das Gesuch regelmässig und zulässig ist, und veröffentlicht seinen Entscheid im Amtsblatt. [31]
6 Der Stadtrat beruft die Versammlung, nachdem er die Regularität und Zulässigkeit anerkannt hat, innerhalb von dreissig Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt ein. [32]
7 Vorbehaltlich besonderer Gesetze unterliegen die von der Versammlung gefassten Beschlüsse dem Rückweisungsverfahren gemäss Art. 38 Abs. 2 für Sachvorlagen, die vom Stadtrat nicht mitgetragen werden, damit dieser innert 6 Monaten eine Botschaft verabschiedet. [33]
[31] Abs. geändert durch G 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - BU 1999, 273.
[32] Abs. geändert durch G 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - BU 1999, 273.
[33] Abs. eingefügt durch G 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 627.
[34] 1 Der Präsident der Versammlung beruft im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Versammlung ein, indem er die Bürger persönlich an deren Wohnsitz benachrichtigt und die Einberufung während zehn Tagen vor der Versammlung am Gemeindeschaukasten veröffentlicht; dabei sind Tag, Uhrzeit, Ort und die zu behandelnden Gegenstände anzugeben. Im Falle eines Dissenses über das Datum der Einberufung der Versammlung ist die Meinung des Präsidenten massgebend.
2 Die infolge mangelnder Beteiligung ausgefallene Versammlung wird nicht vor Ablauf von sieben Tagen neu einberufen; sie kann Beschlüsse fassen, unabhängig von der Anzahl der Anwesenden.
3 Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Gemeinderat im Einberufungsavis das Datum der erneuten Einberufung einer Versammlung, die infolge mangelnder Beteiligung ausgefallen ist, vorsehen; die Bestätigung der erneuten Einberufung muss während des Zeitraums vor der Versammlung am Gemeindeschaukasten veröffentlicht werden. Im Falle eines Dissenses über das Datum der erneuten Einberufung ist die Meinung des Präsidenten massgebend.
[34] Art. geändert durch Gesetz vom 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - Amtsblatt 1999, 273; vorherige Änderung: Amtsblatt 1994, 285.
Die Versammlungen dürfen nur über die auf der Traktandenliste aufgeführten Gegenstände Beschluss fassen.
Ort [35]
[35] Marginalie geändert durch L 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – BU 2008, 627.
1 Die Versammlungen werden am vom Gemeindereglement festgelegten Ort abgehalten. [36]
2 ... [37]
[36] Abs. geändert durch G 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – AB 1999, 273.
[37] Abs. aufgehoben durch G 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – AB 1999, 273.
1 Jedes Jahr zu Beginn der ersten ordentlichen Versammlung wird der Präsidialausschuss, bestehend aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und zwei Stimmenzählern, ernannt. [38]
2 Der amtierende Gemeindepräsident und die amtierenden Gemeinderäte oder diejenigen, die es im Jahr der zu diskutierenden Geschäftsführung waren, können dem Präsidialausschuss nicht angehören. [39]
[38] Abs. geändert durch G vom 20.6.1994; in Kraft seit 5.8.1994 – BU 1994, 285.
[39] Abs. geändert durch G vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – BU 2008, 627.
1 Der Gemeindeschreiber, oder in dessen Abwesenheit eine vom Gemeindepräsidenten bestimmte Person, führt das Protokoll, das Folgendes enthalten muss
a) Datum und Tagesordnung;
b) die Liste der Anwesenden mit Name, Vorname und fortlaufender Nummer;
c) die vollständige Abschrift der Beschlüsse, zusammen mit den Abstimmungsergebnissen, unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 2;
d) die Zusammenfassung der Diskussionen mit den Stimmabgabeerklärungen.
2 Für die Protokollführung ist die Verwendung technischer Aufnahmemittel zulässig, deren Einsatz durch die Ausführungsbestimmungen geregelt wird.
[40] 1 Der Inhalt des Protokolls betreffend Art. 24 Bst. c) muss am Ende jedes Traktandums gelesen und genehmigt werden.
2 Die Beschlüsse werden am Ende jeder Sitzung vom Präsidenten, vom Sekretär und von den Stimmenzählern unterzeichnet.
3 Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass die Zusammenfassung der Diskussionen separat protokolliert, transkribiert und in der folgenden Versammlung genehmigt wird.
[40] Art. geändert durch Gesetz vom 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - BU 1999, 273.
1. Die Sitzung ist öffentlich.
2. Das Publikum nimmt gemäß den im Kommunalstatut vorgesehenen Modalitäten schweigend teil, darf weder Zustimmung noch Missbilligung äußern noch die Diskussionen in irgendeiner Weise stören.
1 Der Präsident leitet die Versammlung, wahrt die Ordnung und wacht über die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse.
2 Der Präsident ermahnt diejenigen, die Störungen verursachen, gegen Gesetze oder Reglemente verstossen; im Wiederholungsfall lässt er sie des Saales verweisen.
3 Bei anhaltenden Störungen kann der Präsident die Versammlung unterbrechen oder auflösen; in diesem Fall ist er verpflichtet, dem Staatsrat Bericht zu erstatten, damit dieser die geeigneten Massnahmen trifft.
1 Der Präsident unterbreitet die Traktanden einzeln zur Diskussion.
2 Die Bürgerinnen und Bürger können sich zu jedem Traktandum zweimal äussern, unter Einhaltung der in der Gemeindeordnung festgelegten Redezeitbeschränkungen.
3 Der Vertreter des Gemeinderates hat das Recht, die Anträge des Gemeinderates uneingeschränkt zu vertreten.
4 Nach Beendigung der Diskussion wird abgestimmt; liegen mehrere Vorschläge vor, so finden Eventualabstimmungen statt. Das Ausführungsreglement legt die Einzelheiten fest.
5 … [41]
[41] Abs. aufgehoben durch Gesetz vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 627.
[42] 1 Die Versammlung stimmt und wählt durch Handerheben oder durch Trennung ab; die Gegenprobe ist durchzuführen. Die nachfolgenden Absätze bleiben vorbehalten.
2 Im Protokoll ist die Zahl der Abstimmenden zum Zeitpunkt der Abstimmung, der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der Enthaltungen anzugeben.
3 Die Abstimmung erfolgt namentlich oder geheim, wenn dies vor jeder Abstimmung mit Stimmenmehrheit beschlossen wird; die Fälle, in denen das Gesetz oder das Gemeindereglement das Abstimmungssystem vorschreibt, bleiben vorbehalten.
4 Für die Ernennungen gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. p) wird geheim abgestimmt, wenn die Zahl der Kandidaten die der Ämter übersteigt; die Ausführungsverordnung regelt die Aspekte der Auszählung und Gültigkeit der Stimmzettel.
[42] Art. geändert durch Gesetz vom 10.4.2018; in Kraft seit 1.10.2018 - BU 2018, 254.
1 Die Versammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit, vorbehalten die Fälle, in denen das Gesetz eine qualifizierte Mehrheit verlangt. Vorbehalten ist zudem Art. 31a. [43]
2 Bei der Stimmenzählung bleiben Enthaltungen und bei geheimen Abstimmungen leere Stimmzettel unberücksichtigt.
3 Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung in einer nächsten Versammlung wiederholt; ist das Ergebnis erneut unentschieden, entscheidet der Präsident.
4 Bezüglich des Gegenstandes von Art. 13 Abs. 1 Bst. n) bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über das Bürgerrecht des Kantons Tessin und das Gemeindebürgerrecht vom 8. November 1994 (LCCit) vorbehalten. [44]
[43] Abs. geändert durch G 10.4.2018; in Kraft seit 1.10.2018 - BU 2018, 254.
[44] Abs. eingefügt durch G 18.9.2017; in Kraft seit 1.1.2018 - BU 2017, 412.
1. Bei den in Art. 13 Bst. d, e, g, h, i, l und m sowie in den Artikeln 192a und 193f erwähnten Gegenständen fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden. [45]
2. Die Stimmenthaltungen und, bei geheimen Abstimmungen, die leeren Stimmzettel werden nicht zu den Stimmenden gezählt.
3. Die Ja-Stimmen müssen in jedem Fall mindestens die Hälfte der anwesenden Bürger ausmachen.
4. Der Bürger, der gemäss Art. 32 vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, wird nicht zur Zahl der Anwesenden gezählt.
[45] Abs. geändert durch L 19.11.2018; in Kraft seit 1.7.2019 – ABl 2019, 76.
[46] **1 Die Wahlen der Delegierten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. p) erfolgen nach dem System der absoluten Mehrheit im ersten Wahlgang.**
2 Die absolute Mehrheit entspricht der Stimmenzahl, die verdoppelt einen um mindestens eins höheren Wert ergibt als die Anzahl der gültigen und zählbaren Stimmzettel.
3 Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang nach dem System der relativen Mehrheit statt. Gewählt sind die Kandidaten, die die höchste Anzahl gültiger und zählbarer Stimmen erhalten haben.
4 Stimmenthaltungen oder, bei geheimer Abstimmung, leere und ungültige Stimmzettel werden in keinem Fall gezählt.
5 Bei Stimmengleichheit wird unverzüglich ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Losentscheid.
[46] Art. eingefügt durch L 10.4.2018; in Kraft seit 1.10.2018 - BU 2018, 254.
[47] **1 Ein Bürger darf nicht an Diskussionen und Abstimmungen über Gegenstände teilnehmen, die sein persönliches Interesse oder dasjenige seiner Angehörigen gemäss Art. 83 betreffen.**
**2 Abs. 1 findet keine Anwendung im Rahmen des Verfahrens der Totalrevision des Richtplans, mit Ausnahme der Beschlüsse über einzelne Aspekte.**
**3 …**
**4 Das Interesse einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und eines Gremiums oder einer privatrechtlichen Körperschaft mit ideellen Zwecken und ohne wirtschaftliche Zielsetzung begründet keinen Interessenkonflikt bei deren Mitgliedern.**
**5 Ein Interessenkonflikt besteht hingegen für die Administratoren und die Angestellten mit Führungsfunktionen von juristischen Personen mit Erwerbszweck.**
**6 Die Bestimmungen der Absätze 1-5 sind auch im Rahmen von Kommissionen anwendbar, wobei in diesem Fall das Mitglied nicht bei den Diskussionen und Abstimmungen anwesend sein darf. [48]**
[47] Art. geändert durch Gesetz vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 627; frühere Änderungen: BU 1999, 273; BU 2007, 575.
[48] Abs. eingefügt durch Gesetz vom 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 - BU 2023, 62.
[49] **1 Die Botschaften an die Gemeindeversammlung sind schriftlich zu begründen und den Kommissionen mindestens dreissig Tage vor der Sitzung zu übermitteln sowie bei der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme aufzulegen.** [50]
**1bis Die Botschaft zum Voranschlag ist spätestens am 31. Oktober des dem betreffenden Jahr vorhergehenden Jahres zu übermitteln und aufzulegen; die Botschaft zur Jahresrechnung spätestens am 15. Mai des auf das betreffende Jahr folgenden Jahres.** [51]
**1ter Das Gemeindereglement kann die Übermittlung und Auflage der Botschaften vor den im Absatz 1bis genannten Fristen vorsehen.** [52]
**2 Die Kommissionen erstellen die schriftlichen Berichte mit den entsprechenden Anträgen und legen sie mindestens sieben Tage vor der Sitzung der Gemeindeversammlung bei der Kanzlei auf; die Kanzlei übermittelt die Berichte unverzüglich dem Gemeinderat.**
**3 Es können ein oder mehrere Minderheitsberichte eingereicht werden.**
**4 Artikel 57 ist anwendbar.**
[49] Art. geändert durch Gesetz vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – BU 2008, 627.
[50] Abs. geändert durch Gesetz vom 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 – BU 2023, 62; frühere Änderung: BU 2014, 191.
[51] Abs. eingefügt durch Gesetz vom 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 – BU 2023, 62.
[52] Abs. eingefügt durch Gesetz vom 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 – BU 2023, 62.
[53] Die Gemeindeordnung regelt die ständigen Kommissionen, die Mitgliederzahl, die mindestens drei beträgt, sowie die Zahl der Ersatzmitglieder, die Formen der Einberufung und die Arbeitsweise der Kommissionen, unter Beachtung der Artikel 70, 71, 72 und 73.
[53] Art. geändert durch Gesetz vom 3.2.1999; in Kraft getreten am 1.1.2000 – ABl. 1999, 273.
Zur Prüfung bestimmter Probleme kann die Versammlung Sonderkommissionen ernennen, die aus drei bis elf Bürgern bestehen.
Jede Konzession für Unternehmen von öffentlichem Interesse muss, um gültig zu sein, folgende Voraussetzungen erfüllen
a) Sie muss von zwei Dritteln der Gemeindeversammlung beziehungsweise von der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates beschlossen werden.
Die Botschaft des Gemeindevorstandes betreffend den Konzessionsantrag sowie alle zugehörigen Akten und Pläne und der vollständige Vertragsentwurf müssen den Bürgern mindestens einen Monat vor der Versammlung zugänglich gemacht werden;
b) Sie muss die Dauer der Konzession auf zwanzig Jahre festlegen, unter Vorbehalt von Art. 44;
c) Sie muss die Klausel und die Bedingungen des Rückkaufs gemäss Art. 38 umfassen;
d) Sie muss die Verpflichtung für die Konzessionäre festlegen, eine einheitliche Buchhaltung zu führen, die das allgemeine wirtschaftliche Ergebnis der im Rahmen der Konzession ausgeübten Tätigkeit ausweist. Die Buchhaltung muss insbesondere eine Liste der bedienten Gemeinden enthalten, welche für jede Gemeinde die erbrachten Leistungen und den Bruttoertrag ausweist.
Die Abschreibungen und Rückstellungen müssen insbesondere die Lebensdauer der Anlagen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten berücksichtigen. Beiträge Dritter für Anschlüsse sind gesondert zu verbuchen. Eine Kopie der Betriebsrechnung und der Bilanz ist jährlich dem Gemeindevorstand zu übermitteln, dem alle in der Konzessionsurkunde explizit festzulegenden Kontroll- und Inspektionsbefugnisse zu garantieren sind;
e) Sie muss die sowohl für die Gemeinde als auch für Private anwendbaren Tarife und die Qualität des zu liefernden Produkts festlegen.
1. Für die Festlegung der Tarife ist die unter Buchst. d) genannte Buchhaltung, erweitert auf das gesamte Unternehmen, massgebend.
2. Das Verfahren zur Änderung der Tarife muss gesondert geregelt werden; die Änderung derselben kann mittels sechsmonatiger Vorankündigung zum Ende jedes Konzessionsjahres, beginnend mit dem zweiten Konzessionsjahr, beantragt werden; sie muss insbesondere die Entwicklung aller massgebenden Kosten berücksichtigen.
3. Das Verfahren für den Abschluss von Sondertarifen muss ebenfalls gesondert geregelt werden;
f) Sie muss die Bussen bei Zuwiderhandlungen und die Bedingungen für den Widerruf der Konzession bei schwerwiegender Verletzung ihrer Bestimmungen festlegen.
Die Konzession unterliegt den Referendums- und Initiativrechten.
Die Konzessionsurkunden sind dem Staatsrat zur Genehmigung vorzulegen.
Die Konzession wird mit dieser Genehmigung rechtskräftig.
1. Jeder Bürger kann nach Beendigung der Tagesordnung den Gemeinderat interpellieren, um über Angelegenheiten von kommunalem Interesse informiert zu werden. [54]
2. Der Gemeinderat antwortet sofort oder an der nächsten Versammlung.
3. Geht die Interpellation schriftlich, auch in elektronischem Format, mindestens sieben Tage vor der Versammlung ein, so ist der Gemeinderat verpflichtet, an derselben zu antworten. [55]
4. Die Interpellation gilt mit der Antwort des Gemeinderats als erledigt. Der Interpellant kann sich zufrieden oder unzufrieden erklären; eine kurze Replik des Interpellanten und die Duplik des Gemeinderatsmitglieds sind zulässig.
Eine allgemeine Diskussion ist möglich, wenn die Versammlung dies beschliesst. [56]
5. Der Gemeinderat hält sich bei den Antworten auf Interpellationen an eine transparente Kommunikation: Er informiert verhältnismässig, objektiv und vollständig, unterscheidet klar zwischen Daten und Bewertungen, gibt die Quellen an, ohne wesentliche Elemente wegzulassen oder negative Aspekte zu verschweigen. Sollte eine gesetzliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches Interesse ihn daran hindern, bestimmte Fragen zu beantworten, weist der Gemeinderat ausdrücklich auf das Bestehen eines solchen Hindernisses hin. [57]
[54] Abs. geändert durch G vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 627.
[55] Abs. geändert durch G vom 24.3.2015; in Kraft seit 15.5.2015 - BU 2015, 224.
[56] Abs. geändert durch G vom 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - BU 1999, 273.
[57] Abs. eingeführt durch G vom 23.1.2017; in Kraft seit 1.6.2017 - BU 2017, 65.
Dieselbe Förmlichkeiten müssen in den Fällen der Erneuerung, der Änderung oder der Verlängerung einer bereits erteilten Konzession beachtet werden: Erneuerung und Verlängerung in stillschweigender Form sind in jedem Fall ausgeschlossen.
1. Jeder Bürger kann schriftlich in Form einer Motion Vorschläge zu Gegenständen unterbreiten, die in die Zuständigkeit der Versammlung fallen, aber nicht auf der Tagesordnung stehen. [58]
2. Der Gemeinderat ist verpflichtet, diese zu prüfen und der nächsten ordentlichen Versammlung eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen. [59]
3. Gibt der Gemeinderat eine befürwortende Stellungnahme ab, entscheidet die Versammlung endgültig.
4. Gibt der Gemeinderat innerhalb der oben genannten Frist keine Stellungnahme ab oder ist diese ablehnend, so beschliesst die Versammlung, ob sie den Vorschlag vorläufig annimmt; im Falle der Annahme setzt sie eine Kommission zur Prüfung des Vorschlags ein und legt eine Frist für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme fest.
5. Wird die Motion einer Spezialkommission überwiesen, gehört der Motionär dieser an. In jedem Fall hat er das Recht, angehört zu werden.
[58] Abs. geändert durch G. vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – BU 2008, 627.
[59] Abs. geändert durch G. vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – BU 2008, 627.
[60] 1 Ein Antrag kann von der Versammlung nicht ohne vorherige Mitteilung des Gemeinderates geprüft werden.
2 Änderungsanträge zu einem auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand können schriftlich eingereicht werden. Randanträge können direkt beschlossen werden. Wesentliche Anträge können direkt beschlossen werden, wenn sie in einem Bericht einer vom Gemeinderat mit der Prüfung der Botschaft des Gemeinderates beauftragten Kommission enthalten sind und vom Gemeinderat mitgetragen werden. In den anderen Fällen ist die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Verabschiedung einer Botschaft dazu innert 6 Monaten zurückzuweisen. Art. 177 Abs. 3 bleibt vorbehalten. [61]
3 Die Beschlüsse, die von dem gemäss Art. 19 und 50 Abs. 1 Bst. b) einberufenen Legislativorgan gefasst werden, unterliegen für Änderungsanträge wesentlichen Charakters dem Rückweisungsverfahren gemäss Abs. 2 letzter Satz. [62]
[60] Art. geändert durch Gesetz vom 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – AB 1999, 273.
[61] Abs. geändert durch Gesetz vom 10.12.2018; in Kraft seit 1.7.2019 – AB 2019, 69; frühere Änderungen: AB 2012, 157; AB 2014, 191.
[62] Abs. geändert durch Gesetz vom 10.5.2005; in Kraft seit 1.7.2005 – AB 2005, 205.
1 Beim Ablauf der Konzession, und falls diese nicht erneuert worden ist, ist die Gemeinde verpflichtet, den Dienst im öffentlichen Interesse selbst zu übernehmen oder ihn einer eigenen kommunalen Gesellschaft oder einer Konsortialgesellschaft, der sie angehört, zu übertragen.
2 Zu diesem Zweck hat die Gemeinde das Recht, die vorzeitige Inbesitznahme der erforderlichen Anlagen zu beantragen.
3 Im Rahmen der in Art. 2a definierten Dienste kann die neue Konzession an öffentliche oder private Unternehmen erteilt werden, mit oder ohne Eigentumsübertragung der Anlagen.
4 Die Rückkaufsentschädigung entspricht dem realen und auffindbaren Wert der Güter zum Zeitpunkt des Rückkaufs. Die so bestimmte Entschädigung kann korrigiert werden, falls erhebliche Abweichungen zu den Buchungsergebnissen auftreten. Von dem so bestimmten Wert sind schließlich die Beiträge Dritter für den Anschluss abzugsfähig.
4bis Der Rückkauf kann nach Ablauf eines Drittels der Gesamtdauer der Konzession verlangt werden und muss zwei Jahre im Voraus angekündigt werden.
5 Der Rückkauf des Stromverteilungsnetzes kann nur nach Prüfung und Zustimmung des Staatsrates erfolgen, der über die Änderung des Netzgebietes zu entscheiden hat.
6 ...
1 Die Versammlung kann einen Beschluss unter Vorbehalt der Rechte Dritter widerrufen.
2 Der Widerruf kann vom Gemeinderat oder von den Bürgern in den in Artikel 19 festgelegten Formen und Weisen beantragt werden. [63]
3 Für den Widerruf ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten erforderlich, und in jedem Fall die Zustimmung von mindestens der Hälfte der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Bürger.
[63] Abs. geändert durch G. vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – BBl 2008, 627; vorherige Änderung: BBl 1994, 285.
... [64]
[64] Art. aufgehoben durch G. vom 3.2.1999; in Kraft getreten am 1.1.2000 – AB 1999, 273.
1 Der Präsident veröffentlicht innerhalb von fünf Tagen die Beschlüsse der Versammlung mit Angabe der Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen im Gemeindeblatt. [65]
2 Die Fristen beginnen mit dem Datum der Veröffentlichung.
[65] Abs. geändert durch G. vom 20.6.1994; in Kraft seit 5.8.1994 – AB 1994, 285.
1 Gemeinden mit mindestens dreihundert Einwohnern können mittels Reglement die Bildung eines Gemeinderates mit einer Mitgliederzahl von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 60 festlegen. Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern müssen mindestens 30 Gemeinderäte haben.
2 Der Gemeinderat übt die Befugnisse der Gemeindeversammlung aus (Art. 13), wobei das Referendumsrecht und das Initiativrecht vorbehalten bleiben.
3 Der Gemeinderat kann sich zur Ergänzung der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung geben. [66]
[66] Abs. geändert durch G 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – AS 1999, 273.
1 In den Gemeinderat wählbar sind die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde.
2 Die Vereinbarkeit des Amtes ist ausgeschlossen mit derjenigen eines Staatsrates, eines Gemeinde- oder Ersatzrates und eines Angestellten der Gemeinde und ihrer Betriebe.
3 Dem Gemeinderat können auch Lehrpersonen jeder Stufe sowie von der Gemeinde ernannte Bürgerinnen und Bürger mit Nebenfunktionen, die nicht ständiger Natur sind, oder solche, die im Auftrag des Kantons oder des Bundes Nebenaufgaben im Bereich der Verwaltung wahrnehmen, angehören.
… [67]
[67] Art. außer Kraft gesetzt durch G. v. 7.10.1998 – AB 1998, 391; in Kraft getreten am 2.6.1999 – AMBl 1999, 5138.
[68] 1 Die Demission und der Verzicht auf das Amt sind dem Gemeindehaus einzureichen, welches sie dem Gemeinderat zur Beschlussfassung an der nächsten Sitzung übermittelt; sie müssen begründet werden.
1bis Werden die Demissionen vom Gemeinderat angenommen, kann in derselben Sitzung der Nachfolger das Amt gemäss Artikel 47 antreten. [69]
2 Das Spezialgesetz bleibt vorbehalten.
[68] Art. geändert durch G 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – AB 2008, 627.
[69] Abs. eingefügt durch G 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 – AB 2023, 62.
1 Der Gemeinderat wird vom Gemeindevorstand innert 30 Tagen nach der Ergebnisbekanntgabe zu seiner konstituierenden Sitzung einberufen.
2 Die Sitzung wird vom amtsältesten Ratsmitglied eröffnet, das zwei Stimmenzähler zur Bildung des provisorischen Büros aufruft.
[70] Die Mitglieder des Gemeinderates treten ihr Amt mit Abgabe der Erklärung der Treue zur Verfassung und zu den Gesetzen an, indem sie die entsprechende Bescheinigung unterzeichnen, die ihnen von der hierfür zuständigen Behörde ausgehändigt wird.
[70] Art. geändert durch G. vom 7.10.1998 - AB 1998, 391; in Kraft getreten am 2.6.1999 - ABl. 1999, 5138.
1 Das Präsidium setzt sich zusammen aus
a) einem Präsidenten;
b) einem oder zwei Vizepräsidenten;
c) zwei Stimmenzählern.
2 Es wird jährlich das erste Mal in der konstituierenden Sitzung und danach bei der Eröffnung der ersten ordentlichen Session ernannt.
3 Die Ämter sind nicht obligatorisch.
1 Der Gemeinderat tritt zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. [71]
2 Die erste Sitzung wird spätestens bis zum 30. Juni einberufen und befasst sich in jedem Fall mit dem Jahresabschluss des Vorjahres. [72]
3 Die zweite Sitzung, die bis zum 31. Dezember abzuhalten ist, befasst sich in jedem Fall mit dem Voranschlag des Folgejahres.
4 ... [73]
5 Der Staatsrat kann auf begründetes Gesuch des Präsidenten die Fristen der Absätze 2 und 3 ausnahmsweise aus Gründen höherer Gewalt verlängern; die Gesuche um Fristverlängerung müssen spätestens am 31. Mai bzw. am 30. November eingereicht werden. [74]
[71] Abs. geändert durch G 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 - AB 2023, 62.
[72] Abs. geändert durch G 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 - AB 2023, 62.
[73] Abs. aufgehoben durch G 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 - AB 2023, 62; frühere Änderungen: AB 1999, 273; AB 2008, 627; AB 2014, 191.
[74] Abs. geändert durch G 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 - AB 2023, 62; frühere Änderungen: AB 1999, 273; AB 2008, 627; AB 2014, 191.
1. Der Gemeinderat tritt zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammen
a) wenn der Gemeinderat (die Exekutive) dies für opportun hält;
b) wenn mindestens ein Drittel der Gemeinderäte einen schriftlichen und begründeten Antrag an den Präsidenten stellt.
2. Der Präsident entscheidet über die Ordnungsmässigkeit und die Zulässigkeit des Antrags; im Einvernehmen mit dem Gemeinderat (der Exekutive) legt er das Datum der Sitzung fest und ordnet deren Einberufung an. Im Falle einer Uneinigkeit überwiegt die Meinung des Präsidenten. [75]
3. Die Beschlüsse von Sitzungen, die gemäss Bst. b) einberufen werden, unterliegen dem Rückweisungsverfahren gemäss Art. 38 Abs. 2 für wesentliche Anträge, die nicht vom Gemeinderat (der Exekutive) geteilt werden. Sondergesetze bleiben vorbehalten. [76]
[75] Abs. geändert durch G. vom 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – AS 1999, 273.
[76] Abs. geändert durch G. vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – AS 2008, 627; vorherige Änderung: AS 1999, 273.
1 Die ordentlichen und ausserordentlichen Sitzungen werden vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Gemeinderat einberufen, mit Anschlag am Gemeindeanschlagbrett und persönlicher schriftlicher Mitteilung an jedes Ratsmitglied unter Angabe von Ort, Zeit und Traktandenliste. Im Falle einer Uneinigkeit über den Einberufungstermin des Gemeinderates ist die Meinung des Präsidenten massgebend. [77]
2 Die Einberufung muss mit einer Frist von sieben Tagen erfolgen, ausser in dringenden Fällen, die vom Gemeinderat und vom Präsidenten anerkannt werden müssen. [78]
3 Die Dringlichkeitseinberufung muss den Ratsmitgliedern spätestens am Tag vor der Sitzung zugestellt werden.
[77] Abs. geändert durch G. vom 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – AB 1999, 273; vorherige Änderung: AB 1994, 285.
[78] Abs. geändert durch G. vom 20.6.1994; in Kraft seit 5.8.1994 – AB 1994, 285.
1 Die Sitzungen finden am Ort statt, der in der Gemeindeverordnung festgelegt ist. [79]
2 ... [80]
[79] Abs. geändert durch G 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - BU 1999, 273.
[80] Abs. aufgehoben durch G 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - BU 1999, 273.
1 Die Teilnahme an den Sitzungen ist obligatorisch.
2 ... [81]
3 ... [82]
4 Entzieht sich das Gemeinderatsmitglied ohne rechtmässigen Grund in vorsätzlicher und fortgesetzter Weise den Pflichten seines Amtes, hat der Präsident den Fall der Aufsichtsbehörde zu melden. [83]
[81] Abs. aufgehoben durch G 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – ABl 1999, 273.
[82] Abs. aufgehoben durch G 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – ABl 1999, 273.
[83] Abs. geändert durch G 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – ABl 1999, 273.
1. Der Gemeinderat kann nur dann Beschlüsse fassen, wenn die absolute Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2. Kann der Gemeinderat wegen mangelnder Beschlussfähigkeit keine Beschlüsse fassen, beruft der Präsident zu einer neuen Sitzung ein. [84]
3. ... [85]
4. Kann der Gemeinderat zweimal hintereinander wegen mangelnder Beschlussfähigkeit keine Beschlüsse fassen, wird gemäss Art. 53 Abs. 4 verfahren.
[84] Abs. geändert durch G 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - BU 1999, 273.
[85] Abs. aufgehoben durch G 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - BU 1999, 273.
1 Die Ratssitzungen sind öffentlich und werden vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter geleitet.
2 Der Gemeinderat nimmt als Kollegium oder mit einer Delegation teil, ohne Stimmrecht.
3 Der Bürgermeister und die Gemeinderäte können an der Diskussion nur im Namen des Gemeinderats und zur Unterstützung der Anträge des Gemeinderats teilnehmen. [86]
4 Für die Aufrechterhaltung der Ordnung, das Verhalten des Publikums, den Ausschluss von Zuwiderhandelnden und die Unterbrechung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Art. 26 und 27.
[86] Abs. geändert durch G 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - BU 1999, 273.
1 Die dem Gemeinderat schriftlich begründeten Botschaften sind mindestens dreissig Tage vor der Sitzung zu hinterlegen und den Gemeinderäten zuzustellen. [87]
1bis Die Botschaft über das Budget ist bis zum 31. Oktober des dem Bezugsjahr vorangehenden Jahres zu übermitteln und zu hinterlegen; jene über die Jahresrechnung bis zum 15. Mai des dem Bezugsjahr folgenden Jahres. [88]
1ter Das Gemeindereglement kann die Übermittlung und Hinterlegung vor den Fristen von Absatz 1 bis vorsehen. [89]
2 Ausser in Fällen, in denen die Dringlichkeit beantragt und gewährt wird, können Botschaften erst nach Prüfung und Vorbesprechung durch eine Kommission des Gemeinderates diskutiert und abgestimmt werden.
Rückzug und Rückweisung [90]
[87] Abs. geändert durch G vom 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 - ABl 2023, 62; frühere Änderungen: ABl 1999, 273; ABl 2008, 627; ABl 2014, 191.
[88] Abs. eingefügt durch G vom 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 - ABl 2023, 62.
[89] Abs. eingefügt durch G vom 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 - ABl 2023, 62.
[90] Randtitel geändert durch G vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - ABl 2008, 627.
[91] 1 Botschaften, ausgenommen jene zu Voranschlägen und Jahresrechnungen, können vor der Beratung im Gemeinderat zurückgezogen werden.
2 Mit einfachem Mehrheitsbeschluss kann der Gemeinderat Botschaften, ausgenommen jene zu Voranschlägen und Jahresrechnungen, an den Gemeindevorstand zurückweisen.
[91] Art. geändert durch Gesetz vom 17.2.2014; in Kraft seit 1.9.2014 – BU 2014, 191; frühere Änderung: BU 2008, 627.
... [92]
Dringlichkeit und Abänderungen [93]
[92] Art. aufgehoben durch LG vom 3.2.1999; in Kraft ab 1.1.2000 – AB 1999, 273.
[93] Randnotiz geändert durch LG vom 3.2.1999; in Kraft ab 1.1.2000 – AB 1999, 273.
1 Der Gemeinderat darf nicht über Gegenstände beschliessen, die nicht in der Traktandenliste aufgeführt sind, es sei denn, die Dringlichkeit wird von der absoluten Mehrheit der Mitglieder angenommen. Die Dringlichkeit darf nicht für Motionen und in der konstituierenden Sitzung erklärt werden. [94]
2 Für Abänderungsanträge zu Gegenständen auf der Traktandenliste ist das Verfahren gemäss Art. 38 Abs. 2 anwendbar.
[94] Abs. geändert durch G 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – BU 2008, 627; vorhergehende Änderung: BU 1999, 273.
[95] **1 Der Gemeinderat stimmt durch Handerheben oder sonst in offener Weise ab und nimmt Wahlen vor.** Vorbehalten bleiben Absätze 2-4 und Spezialgesetze. [96]
**2 Er stimmt durch namentlichen Aufruf oder geheim ab, wenn dies vor jeder Abstimmung mit Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlossen wird.**
**3 In Angelegenheiten der Erteilung des Gemeindebürgerrechts wird das Abstimmungssystem durch die Gemeindeordnung geregelt.**
**4 Für die Wahlen gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. p) wird geheim abgestimmt, wenn die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der Ämter übersteigt; die Ausführungsverordnung regelt die Aspekte der Auszählung und Gültigkeit der Wahlzettel.**
---
[95] Art. geändert durch Gesetz vom 10.4.2018; in Kraft seit 1.10.2018 - AB 2018, 254.
[96] Abs. geändert durch Gesetz vom 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 - AB 2023, 62.
[97] **1 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Abstimmenden gefasst und müssen die Zustimmung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Rates erhalten. Die folgenden Absätze bleiben vorbehalten.**
**2 Die in Art. 13 Bst. d, e, g, h, i, l und m sowie in den Artikeln 192a und 193f genannten Geschäfte müssen die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Ratsmitglieder erhalten. [98]**
**3 Bei Stimmengleichheit wird bei den Beschlüssen nach Abs. 1 die Abstimmung in der nächsten Sitzung wiederholt; bleibt das Ergebnis weiterhin unentschieden oder wird die erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht, gilt der Antrag als abgelehnt.**
**4 Die Mitglieder des Rates, die gemäss Artikel 32 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind, werden bei der Zahl der Abstimmenden nicht mitgezählt. [99]**
**5 Für den Gegenstand von Art. 13 Abs. 1 Bst. n) bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über das Bürgerrecht des Kantons Tessin und das Gemeindebürgerrecht vom 8. November 1994 (LCCit) vorbehalten.**
**6 Die Wahlen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. p) erfolgen nach dem System der absoluten Mehrheit. Art. 31a ist anwendbar.**
[97] Art. geändert durch Gesetz vom 10.4.2018; in Kraft seit 1.10.2018 - BU 2018, 254; frühere Änderung: BU 2017, 412.
[98] Abs. geändert durch Gesetz vom 19.11.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 76.
[99] Abs. geändert durch Gesetz vom 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 - BU 2023, 62.
[100] 1 Der Gemeindeschreiber ist für die Protokollführung verantwortlich; das Protokoll wird gemäss Art. 24 erstellt.
2 Der Inhalt gemäss Art. 24 Bst. c) ist am Ende jeder Traktandenbehandlung zu verlesen und zu genehmigen.
3 Die Beschlüsse werden am Ende der Sitzung vom Präsidenten, vom Schreiber und von den Stimmenzählern unterzeichnet.
4 Die Gemeindeordnung regelt die Modalitäten der Genehmigung der Diskussionszusammenfassung mit den Stimmabgaben.
5 Das Protokoll der Diskussionszusammenfassung ist allen Gemeinderäten zusammen mit den Berichten zu übermitteln.
[100] Art. geändert durch Gesetz vom 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - BU 1999, 273.
Der Gemeinderat kann einen Beschluss mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder widerrufen, vorbehaltlich der Rechte Dritter.
In den in Art. 32 vorgesehenen Fällen darf ein Ratsmitglied weder an der Diskussion noch an der Abstimmung teilnehmen.
[101] Die Gemeindeordnung kann das Institut der schriftlichen Anfragen vonseiten der Gemeinderäte vorsehen und deren Modalitäten regeln. Der Gemeindevorstand hält sich in seinen Antworten auf Anfragen an eine transparente Kommunikation: Er informiert verhältnismässig, objektiv und umfassend, wobei er klar zwischen Daten und Bewertungen unterscheidet, die Quellen angibt, ohne wesentliche Elemente wegzulassen oder negative Aspekte zu verschweigen. Sollte eine gesetzliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches Interesse ihn daran hindern, auf bestimmte Fragen zu antworten, so weist der Gemeindevorstand ausdrücklich auf das Bestehen und den genauen Umfang eines solchen Hinderungsgrundes hin.
[101] Art. geändert durch Gesetz vom 23.1.2017; in Kraft seit 1.6.2017 - Amtl. Slg. 2017, 65.
1 Jeder Gemeinderat kann den Gemeinderat zu Themen von kommunalem Interesse interpellieren.
2 Die Gemeindeordnung kann die Schriftform für Interpellationen vorschreiben.
3 Der Gemeinderat antwortet in der Regel sofort; ist die Interpellation in schriftlicher Form, auch elektronisch, mindestens 7 Tage vor der Sitzung eingereicht worden, so ist der Gemeinderat verpflichtet, in derselben Sitzung zu antworten. [102]
4 Die Interpellation gilt mit der Antwort des Gemeinderats als erledigt. Der Interpellant kann sich zufrieden oder unzufrieden erklären; eine kurze Replik des Interpellanten und eine Duplik des Gemeinderats sind zulässig.
Eine allgemeine Diskussion ist möglich, wenn der Gemeinderat dies beschliesst. [103]
5 Der Gemeinderat beachtet bei den Antworten auf Interpellationen eine transparente Kommunikation: Er informiert verhältnismässig, objektiv und vollständig, unterscheidet klar zwischen Daten und Bewertungen, gibt die Quellen an und lässt keine wesentlichen Elemente oder negative Aspekte unerwähnt. Sofern eine gesetzliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches Interesse ihn daran hindern, bestimmte Fragen zu beantworten, weist der Gemeinderat ausdrücklich auf das Bestehen dieses Hindernisses hin. [104]
[102] Abs. geändert durch L 24.3.2015; in Kraft seit 15.5.2015 - BU 2015, 224.
[103] Abs. geändert durch L 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - BU 1999, 273.
[104] Abs. eingeführt durch L 23.1.2017; in Kraft seit 1.6.2017 - BU 2017, 65.
[105] 1 Jedes Ratsmitglied kann schriftlich in Form einer Motion Anträge zu Gegenständen einreichen, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen; ausgenommen sind Anträge betreffend Multiplikatoren oder deren Änderung. [106]
2 Sie sind unverzüglich zur Prüfung an eine ständige oder eine Spezialkommission zu überweisen, wobei der Gemeinderat die Pflicht hat, zu erstellen
a) eine schriftliche Stellungnahme zur Zulässigkeit der Motion innert Monatsfrist;
b) eine schriftliche Stellungnahme zum Inhalt der Motion innert einer Frist von vier Monaten; beabsichtigt der Gemeinderat keine Stellungnahme zum Inhalt abzugeben, muss er dies ebenfalls innerhalb derselben Frist mitteilen. [107]
3 Ist die Motion an eine Spezialkommission überwiesen, gehört der Motionär dieser an; in jedem Fall hat er das Recht, angehört zu werden.
4 Der Gemeinderat hat in jeder Phase des Verfahrens mit der Kommission zusammenzuarbeiten und die notwendigen Unterlagen und Unterstützung zu liefern.
5 Der Bericht der Kommission muss innert sechs Monaten, gerechnet ab Ablauf der in Absatz 2 genannten Fristen, vorgelegt werden.
6 Der Gemeinderat muss sich innert zwei Monaten schriftlich zu den Schlussfolgerungen der Kommission äussern.
[105] Art. geändert durch G 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – AB 1999, 273.
[106] Abs. geändert durch G 4.11.2019; in Kraft seit 1.1.2025 – AB 2020, 13; frühere Änderung: AB 2012, 157.
[107] Abs. geändert durch G 13.3.2019; in Kraft seit 1.7.2019 – AB 2019, 189.
1. Der Gemeinderat wählt alle vier Jahre in seiner konstituierenden Sitzung die Geschäftsprüfungskommission und die anderen im Gemeindereglement vorgesehenen ständigen Kommissionen.
2. Wenn der Gemeinderat 30 oder mehr Mitglieder hat, müssen die ständigen Kommissionen aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen.
3. Das Gemeindereglement regelt die Anzahl der Mitglieder, die Formen der Einberufung und die Arbeitsweise.
Es steht dem Gemeinderat frei, jederzeit Sonderkommissionen zur Prüfung bestimmter Probleme zu ernennen.
Sitzungen der Kommissionen [108]
[108] Randnotiz geändert durch LG 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 – ABl. 2023, 62.
1 Die Sitzungen der Kommissionen sind gültig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
1bis Die Sitzungen finden in Präsenz statt. Aus begründeten Motiven ist es den Kommissionen gestattet, virtuell mittels Videokonferenz zusammenzutreten oder die Teilnahme ihrer Mitglieder in dieser Form zu genehmigen; in diesem Fall müssen die Entscheidungs- und Protokollführungsmodalitäten dieses Artikels und des Artikels 71 gewahrt bleiben, ausserdem sind die Vertraulichkeit, die Sicherheit und die Integrität der Daten zu gewährleisten. [109]
2 Die Abstimmung über den Bericht erfolgt mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder seines Stellvertreters.
3 Die Kommissionen führen ein Protokoll der Sitzungen. [110]
4 Die Teilnahme an den Sitzungen der Kommissionen ist obligatorisch, ausser bei Abwesenheit aus rechtmässigen Gründen. [111]
[109] Abs. eingeführt durch L 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 - BU 2023, 62.
[110] Abs. eingeführt durch L 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 627.
[111] Abs. eingeführt durch L 12.4.2022; in Kraft seit 1.9.2022 - BU 2022, 165.
[112] 1 Die Kommission erstellt einen schriftlichen Bericht mit den entsprechenden Anträgen und hinterlegt ihn mindestens sieben Tage vor der Sitzung der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Gemeinderates bei der Kanzlei.
2 Die Kanzlei leitet die Berichte unverzüglich dem Gemeinderat und den einzelnen Gemeinderäten zu.
3 Es können ein oder mehrere Minderheitsberichte eingereicht werden.
[112] Art. geändert durch Gesetz vom 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – AB 1999, 273.
1 Die Verwaltungskommission übt die in den Art. 179, 181 ff. festgelegten Befugnisse aus. [113]
2 Das Kommunalreglement oder, im Einzelfall, der Gemeinderat kann ihr weitere Aufgaben übertragen.
Proporzvertretung; Gruppen [114]
[113] Abs. geändert durch G vom 10.12.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - ABl 2019, 69; frühere Änderung: ABl 2008, 627.
[114] Randtitel geändert durch G vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - ABl 2008, 627.
[115] 1 In den Kommissionen müssen die Gruppen, aus denen sich der Gemeinderat zusammensetzt, proportional vertreten sein; für die Stellvertreter gilt, was in der Gemeindeordnung vorgeschrieben ist.
2 Eine Gruppe besteht aus drei oder mehr Gemeinderäten, die auf derselben Liste gewählt wurden. [116]
3 Gemeinderäte, die Listen angehören, die eine unzureichende Anzahl Gewählter zur Gruppenbildung aufweisen, können gemischte Gruppen bilden.
4 Die Bildung einer gemischten Gruppe muss der Gemeindekanzlei mindestens fünf Tage vor der konstituierenden Sitzung mitgeteilt werden.
5 Die Sitze in den Kommissionen werden proportional unter den Gruppen gemäss der Anzahl der von ihnen erzielten Sitze verteilt, nach dem im Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte vom 19. November 2018 festgelegten Verteilungssystem für die Wahl des Gemeinderates, mit der Abweichung, dass auch die Gruppen, die das Quorum nicht erreicht haben, aufgrund des grössten Bruchteils an der Verteilung teilnehmen. [117]
6 Die Mitglieder werden von den jeweiligen Gruppen bestimmt; weicht die Anzahl der Bestimmten von der Anzahl der zustehenden Sitze ab, entscheidet der Gemeinderat. Die Gruppen können die Mitglieder in den Kommissionen während der Legislaturperiode ersetzen. [118]
[115] Art. geändert durch Gesetz vom 7.11.1994; in Kraft seit 20.12.1994 – AB 1994, 631.
[116] Abs. geändert durch Gesetz vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – AB 2008, 627.
[117] Abs. geändert durch Gesetz vom 19.11.2018; in Kraft seit 1.9.2019 – AB 2019, 293; vorherige Änderung: AB 2008, 627.
[118] Abs. geändert durch Gesetz vom 21.9.2010; in Kraft seit 1.1.2012 – AB 2010, 542.
1 Der Präsident veröffentlicht innerhalb von fünf Tagen im Gemeindeamt die Beschlüsse des Gemeinderates mit Angabe der Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen sowie der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts. [119]
2 Die Fristen laufen ab dem Datum der Veröffentlichung.
[119] Abs. geändert durch G. vom 20.6.1994; in Kraft seit 5.8.1994 – AB 1994, 285.
1 **Unterstellung unter das Referendum**
Die Beschlüsse des Gemeinderates gemäss Art. 13 Bst. a, d, e, g, h, i und m sowie Art. 192a und 193f unterstehen dem Referendum, ebenso in den von Spezialgesetzen festgelegten Fällen, wenn dies von mindestens 15% der Bürger, jedoch höchstens 3000 Bürger, verlangt wird. [120]
2 Bei der Berechnung der Anzahl werden die im Verzeichnis eingetragenen Bürger zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses am Gemeindeanschlagbrett berücksichtigt, ausgenommen die Auslandsbürger. [121]
3 Das Referendumsbegehren muss schriftlich innert sechzig Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung des Beschlusses am Gemeindeanschlagbrett beim Gemeindevorstand eingereicht werden und den Beschluss angeben, für den das Referendum verlangt wird. [122]
4 Innerhalb eines Monats nach Einreichung prüft der Gemeindevorstand, ob das Begehren ordnungsgemäss und zulässig ist, und veröffentlicht seinen Entscheid am Anschlagbrett. [123]
5 Nach Anerkennung der Ordnungsgemässheit und Zulässigkeit unterbreitet er den Beschluss spätestens innert fünf Monaten nach Veröffentlichung des Entscheids am Anschlagbrett der Volksabstimmung. [124]
[120] Abs. geändert durch G 19.11.2018; in Kraft seit 1.7.2019 – ABl 2019, 76; vorhergehende Änderungen: ABl 2004, 481; ABl 2009, 275.
[121] Abs. geändert durch G 8.11.2004; in Kraft seit 31.12.2004 – ABl 2004, 481.
[122] Abs. geändert durch G 24.9.2020; in Kraft seit 1.3.2021 – ABl 2020, 387; vorhergehende Änderungen: ABl 2001, 265; ABl 2004, 481; ABl 2009, 275.
[123] Abs. geändert durch G 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – ABl 1999, 273.
[124] Abs. geändert durch G 15.4.2013; in Kraft seit 1.1.2015 – ABl 2013, 484; vorhergehende Änderungen: ABl 1998, 391; BBl 1999, 5138; ABl 1999, 273.
[125] **1** Volksinitiativen können zu den Gegenständen gemäss Art. 13 Bst. a, d, e, g, h, i und m sowie der Artikel 192a und 193f eingereicht werden, ferner in den von Spezialgesetzen festgelegten Fällen. [126]
**2** Bürgerinnen und Bürger, die eine Volksinitiative vorschlagen wollen, müssen den Text, unterschrieben von mindestens drei Initianten, bei der Gemeindekanzlei hinterlegen, welche diesen unverzüglich am Anschlagbrett veröffentlicht.
Die Initianten bezeichnen einen ihrer Vertreter, der bevollmächtigt ist, amtliche Mitteilungen zu empfangen und die Initiative jederzeit, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach den Beschlüssen des Gemeinderates, zurückzuziehen. Die Sammlung der Unterschriften muss innerhalb von hundert Tagen nach Hinterlegung der Initiative bei der Gemeindekanzlei erfolgen. [127]
**3** Der Antrag muss schriftlich an den Gemeinderat eingereicht werden, unterzeichnet von mindestens 15 % der Bürger, wobei eine Höchstzahl von 3000 Bürgern gilt. [128]
**4** Bei der Berechnung der Anzahl werden die im Bürgerverzeichnis zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Textes durch die Initianten eingetragenen Bürger berücksichtigt, ausgenommen die Bürger im Ausland. [129]
**5** Innerhalb eines Monats nach Einreichung prüft der Gemeinderat, ob der Antrag ordnungsgemäss und zulässig ist, und veröffentlicht seinen Entscheid am Anschlagbrett. Innerhalb von sechzig Tagen nach der Veröffentlichung unterbreitet der Gemeinderat ihn dem Stadtrat, gegebenenfalls zusammen mit einem Gegenvorschlag. [130]
**6** Handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, so kann diese in allgemeiner Form oder in ausgearbeiteter Form eingereicht werden. [131]
Prüfung und Beschluss des Gemeinderates [132]
[125] Art. geändert durch G vom 20.4.1994; in Kraft seit 3.6.1994 - BU 1994, 152.
[126] Abs. geändert durch G vom 19.11.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 76.
[127] Abs. geändert durch G vom 24.9.2020; in Kraft seit 1.3.2021 - BU 2020, 387; vorhergehende Änderung: BU 2009, 275.
[128] Abs. geändert durch G vom 21.4.2009; in Kraft seit 1.7.2009 - BU 2009, 275; vorhergehende Änderung: BU 2004, 481.
[129] Abs. geändert durch G vom 8.11.2004; in Kraft seit 31.12.2004 - BU 2004, 481.
[130] Abs. geändert durch G vom 4.4.2000; in Kraft seit 9.6.2000 - BU 2000, 207; vorhergehende Änderung: BU 1998, 391; FU 1999, 5138.
[131] Abs. geändert durch G vom 4.4.2000; in Kraft seit 9.6.2000 - BU 2000, 207; vorhergehende Änderung: BU 1998, 391; FU 1999, 5138.
[132] Randbemerkung geändert durch G vom 7.10.1998 - BU 1998, 391; in Kraft seit 2.6.1999 - FU 1999, 5138.
[133] 1 Der Gemeinderat entscheidet nach Prüfung und Vorbescheid einer seiner Kommissionen über das Initiativbegehren innerhalb von vier Monaten ab Veröffentlichung des Beschlusses über die Regularität und Zulässigkeit des Initiativbegehrens am Schwarzen Brett.
2 Ist das Initiativbegehren auf einen Gesetzestext in allgemeiner Form gerichtet, so ist der Gemeinderat verpflichtet, den Entwurf im Sinne des Begehrens auszuarbeiten.
3 Unabhängig von der Form der Initiative kann der Gemeinderat einen eigenen Gegenvorschlag unterbreiten. Der Gemeinderat kann in jedem Fall vor der Entscheidung des Gemeinderats seine schriftlichen Bemerkungen zur Initiative und zum Gegenvorschlag einreichen.
[133] Art. geändert durch Gesetz vom 4.4.2000; in Kraft seit 9.6.2000 - BU 2000, 207; frühere Änderungen: BU 1994; 285; BU 1998, 391; FU 1999, 5138.
[134] 1 Tritt der Gemeinderat der Initiative bei, so gilt diese als angenommen und die Konsultation entfällt. Tritt er ihr nicht bei, so wird sie spätestens innert fünf Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses des Gemeinderates einer Volksabstimmung unterbreitet. [135]
2 Stellt der Gemeinderat der Volksinitiative einen eigenen Entwurf gegenüber, so müssen die stimmberechtigten Bürger in einem einzigen Abstimmungsgang entscheiden, ob sie die Initiative oder den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorziehen; sie haben auch die Möglichkeit, beide Vorschläge anzunehmen oder abzulehnen und ihre Präferenz auszudrücken, falls Initiative und Gegenentwurf angenommen werden.
3 Die absolute Mehrheit wird für jede Frage gesondert festgestellt.
Nicht beantwortete Fragen bleiben unberücksichtigt.
4 Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenentwurf angenommen, so ist das Ergebnis der dritten Frage massgebend. Es tritt der Text in Kraft, der gemäss den Antworten auf diese Frage die grösste Stimmenzahl des Volkes erhalten hat.
[134] Art. eingefügt durch G vom 7.10.1998 – AB 1998, 391; in Kraft seit 2.6.1999 – AS 1999, 5138.
[135] Abs. geändert durch G vom 15.4.2013; in Kraft seit 1.1.2015 – AB 2013, 484; frühere Änderungen: AB 1998, 391; AS 1999, 5138; AB 2000, 207.
1 Die Unterzeichnenden der Initiative können einen oder mehrere Initianten ermächtigen, diese zurückzuziehen, sei es zugunsten eines Gegenvorschlags, sei es bedingungslos.
2 Um gültig zu sein, muss die Ermächtigung in den für die Sammlung der Unterschriften bestimmten Listen erwähnt werden.
3 Die Initiative kann jederzeit zurückgezogen werden, spätestens jedoch innert acht Tagen ab der Publikation des Beschlusses des Gemeinderates über die Nichtzustimmung zur Initiative am Gemeindebrett. [136]
4 Der Gemeindepräsident veröffentlicht den Rückzug der Initiative unverzüglich am Gemeindebrett.
[136] Abs. geändert durch G 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - ABl 1999, 273.
[137] Für die Einreichung von Initiativ- und Referendumsbegehren, die Sammlung, die Hinterlegung und die Prüfung der Unterschriften sowie für die Abstimmungen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte sinngemäss anwendbar.
[137] Art. geändert durch G 7.10.1998 - ABl 1998, 391; in Kraft seit 2.6.1999 - BBl 1999, 5138.
[138] Die Gemeinden übermitteln der Staatskanzlei die Ergebnisse des Zustandekommens, der Zulässigkeit, eines allfälligen Rückzugs und des Abstimmungsergebnisses von Initiativen und Referenden.
[138] Art. eingeführt durch G vom 8.11.2021; in Kraft seit 14.1.2022 – ABl 2022, 17.
1 Das Gemeindeparlament übt Exekutivfunktionen aus und leitet die Gemeindeangelegenheiten kollegial im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen. [140]
2 Es setzt sich aus einer ungeraden Mitgliederzahl zusammen, die aus den Bürgern der Gemeinde gewählt werden, wobei die Höchstzahl sieben beträgt.
3 Das Amt ist obligatorisch.
[140] Abs. geändert durch G 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 627.
1. In Gemeinden, in denen ein Gemeinderat (Municipio) aus drei Mitgliedern besteht, werden zwei Stellvertreter bestimmt.
2. In den übrigen Gemeinden kann die Gemeindeordnung Stellvertreter in einer Anzahl vorsehen, die zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderats (Municipio) nicht übersteigt.
Nicht wählbar als Gemeindevertreter sind
a) die Staatsräte und der Staatsschreiber;
b) die Richter der Justizbehörden; [141]
c) die vom Staatsrat bezeichneten Beamten der Kantonsverwaltung; [142]
d) die von der Gemeinde ernannten Lehrpersonen;
e) die Angestellten der Gemeinde und ihrer Betriebe.
[141] Bst. geändert durch G 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - BU 1999, 273; vorherige Änderung: BU 1992, 349.
[142] Bst. geändert durch G 19.11.2018; in Kraft seit 1.9.2019 - BU 2019, 293; vorherige Änderungen: BU 1992, 42; BU 2012, 307.
[143] 1 Nicht gleichzeitig dem gleichen Gemeinderat angehören können Ehegatten, eingetragene Partner, faktische Lebensgemeinschaften, Eltern und Kinder, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Onkel und Neffen/Nichten, sowie Schwäger und Schwägerinnen.
2 Diese Norm gilt auch für die Gemeindesupplenten.
3 Bei Gemeinden mit weniger als 300 Einwohnern kann der Staatsrat Ausnahmen bewilligen.
[143] Art. geändert durch L 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2012 - BU 2008, 627; vorherige Änderung: BU 2007, 575.
… [144]
[144] Art. aufgehoben durch L 7.10.1998 - BU 1998, 391; in Kraft getreten am 2.6.1999 - FU 1999, 5138.
1 Bürgermeister, Gemeinderäte und Stellvertreter können aus triftigen Gründen von ihrem Amt zurücktreten, insbesondere: [145]
a) die Bekleidung des Amtes während der gesamten unmittelbar vorangehenden Legislaturperiode, auch in einer anderen Gemeinde; [146]
b) das Alter von 65 Jahren; [147]
c) gesundheitliche Gründe oder andere triftige Gründe. [148]
2 Der Rücktritt vom Amt des Bürgermeisters zieht automatisch auch den Rücktritt vom Amt des Gemeinderatsmitglieds nach sich.
Verfahren für Amtsniederlegung und Verzicht auf das Amt [149]
[145] Satz geändert durch G 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - Amtsblatt 1999, 273.
[146] Bst. geändert durch G 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 - Amtsblatt 2023, 62.
[147] Bst. geändert durch G 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 - Amtsblatt 2023, 62.
[148] Bst. geändert durch G 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 - Amtsblatt 2023, 62.
[149] Randtitel geändert durch G 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - Amtsblatt 2008, 627.
[150] 1 Die Kündigung aus den in Art. 85 Abs. 1 Bst. a) und b) genannten Gründen ist dem Gemeinderat einzureichen und wird zwei Monate nach Einreichung wirksam.
2 Der Staatsrat entscheidet auf Antrag des Gemeinderates über die Kündigung derjenigen, die den Grund von Art. 85 Abs. 1 Bst. c) anführen, sowie über den Verzicht auf das Amt.
3 Spezialgesetze bleiben vorbehalten.
[150] Art. geändert durch L 2.12.2008; in Kraft seit 27.1.2009 - BU 2009, 21; frühere Änderung: BU 2008, 627.
… [151]
[151] Art. aufgehoben durch L 7.10.1998 - BU 1998, 391; in Kraft getreten am 2.6.1999 - FU 1999, 5138.
[152] 1 Der Gemeindepräsident, die Gemeinderäte und die Stellvertreter amtieren vier Jahre und sind stets wiederwählbar.
2 Sie treten ihr Amt an, indem sie vor dem Friedensrichter die Erklärung der Treue zur Verfassung und zu den Gesetzen ablegen.
[152] Art. geändert durch Gesetz vom 7.10.1998 - BU 1998, 391; in Kraft seit 2.6.1999 - FU 1999, 5138.
1 Der Gemeinderat tritt nach der Wahl des Gemeindepräsidenten zu einer konstituierenden Sitzung zusammen.
2 Er ernennt aus seinen Mitgliedern den Vizepräsidenten für die Amtsdauer von vier Jahren und nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe p, 90 und 91 wahr. [153]
[153] Abs. geändert durch G vom 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 - ABl 2023, 62.
1 Der Gemeinderat ist gehalten, Departemente (oder: Ressorts) einzurichten, um die Prüfung der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäfte zu erleichtern.
2 Kein Gemeinderatsmitglied darf das ihm zugewiesene Departement (oder: Ressort) ablehnen.
3 Die Zuweisung der Departemente (oder: Ressorts) kann im Laufe der Legislaturperiode mit Gemeinderatsbeschluss bei Stimmenmehrheit der Anwesenden geändert werden. [154]
4 Das einzelne Gemeinderatsmitglied kann keine verbindlichen Entscheidungen treffen.
[154] Dieser Absatz wurde durch das Gesetz vom 7.5.2008 geändert; in Kraft seit dem 1.1.2009 – BU 2008, 627.
1 Der Gemeinderat ernennt die durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Kommissionen und Delegationen sowie alle anderen, die für die Kontrolle besonderer Verwaltungszweige und für die Untersuchung von Gegenständen von besonderer Bedeutung notwendig werden. Artikel 192c bleibt vorbehalten. [155]
2 Jeder Kommission und Delegation muss ein Gemeinderat angehören, in der Regel in der Funktion des Präsidenten. [156]
3 Der Gemeinderat entscheidet über die Zweckmässigkeit, die beratende Unterstützung der Kommissionen und Delegationen in Anspruch zu nehmen. Sondergesetze und die Bestimmungen der Gemeindeordnung gemäss Art. 4 bleiben vorbehalten. [157]
4 Die Kommissionen und Delegationen führen ein Protokoll über ihre Sitzungen.
[155] Abs. geändert durch G 19.11.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 76.
[156] Abs. geändert durch G 20.6.1994; in Kraft seit 5.8.1994 - BU 1994, 285.
[157] Abs. geändert durch G 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 627; vorherige Änderung: BU 1999, 273.
1. Die Gemeindesitzungen müssen in dem dafür bestimmten, nicht privat genutzten Raum abgehalten werden.
2. Wenn besondere Gründe dies rechtfertigen, können sie ausnahmsweise in einem anderen Raum abgehalten werden, der kein öffentliches Lokal ist.
1 Der Gemeinderat legt die ordentlichen Sitzungen auf bestimmte Wochentage oder Monatstage fest.
2 Der Gemeinderat wird zudem vom Gemeindepräsidenten einberufen
a) wenn dieser es für notwendig erachtet;
b) auf Begehren von mindestens einem Drittel der Gemeinderäte.
In letzterem Fall kommt der Gemeindepräsident dem Begehren innerhalb von drei Tagen nach, unter Androhung der Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 197. [158]
3 Verstreicht die Frist ungenutzt, kann die Einberufung durch den Vizepräsidenten oder durch einen Gemeinderat erfolgen.
[158] Abs. geändert durch G 20.6.1994; in Kraft seit 5.8.1994 - ABl 1994, 285.
1 Der Gemeinderat kann gültig beschliessen, wenn mindestens die absolute Mehrheit seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.
2 Zudem in den Fällen gemäss Buchstaben a) und b) von Art. 93, wenn die Gemeinderäte mindestens 24 Stunden vor der Sitzung an ihrem Wohnsitz benachrichtigt wurden.
2bis Die Sitzungen finden in Präsenz statt. Aus begründeten Anlässen steht es dem Gemeinderat frei, virtuell im Rahmen einer Videokonferenz zusammenzutreten oder die Teilnahme seiner Mitglieder in dieser Form zu genehmigen; in diesem Fall müssen die Entscheidungs- und Protokollierungsmodalitäten dieses Kapitels gewahrt werden und zudem müssen die Vertraulichkeit, die Sicherheit und die Integrität der Daten gewährleistet sein. [159]
3 Wenn ein oder mehrere Gemeinderäte, mit dem erklärten Ziel, einen Beschluss wegen Fehlens der absoluten Mehrheit zu verhindern, die Sitzung verlassen, wird der zu behandelnde Gegenstand auf die nächste Sitzung verschoben.
4 Wiederholt sich der Fall, kann der Beschluss von den Anwesenden gültig gefasst werden.
[159] Abs. eingeführt durch G vom 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 - AB 2023, 62.
1. **Einberufung von Ersatzmitgliedern**
1. Die Ersatzmitglieder werden zu Beginn der Sitzung herbeigerufen, falls die absolute Mehrheit der Gemeinderäte nicht anwesend ist, und zwar nur in der zur Herstellung der Beschlussfähigkeit erforderlichen Anzahl.
2. Setzt sich der Gemeinderat aus drei Mitgliedern zusammen, so muss das Ersatzmitglied auch dann herbeigerufen werden, wenn nur ein Gemeinderat abwesend ist.
3. Ersatzmitglieder werden auch während der Sitzung einberufen, wenn infolge der Anwendung von Art. 100 die absolute Mehrheit nicht mehr gegeben ist.
4. Die Ersatzmitglieder werden durch Los bestimmt, in erster Linie unter jenen, die der oder den Gruppen angehören, welche die fehlenden Gemeinderäte vertreten.
1 Die Teilnahme an den Sitzungen ist obligatorisch.
2 ... [160]
3 Entzieht sich ein Gemeinderat ohne rechtfertigenden Grund, vorsätzlich und fortgesetzt den Pflichten seines Amtes, meldet der Gemeinderat den Fall der Aufsichtsbehörde. [161]
[160] Abs. aufgehoben durch G 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – AB 1999, 273.
[161] Abs. geändert durch G 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – AB 2008, 627.
Se per due volte consecutive, malgrado la convocazione dei membri e dei supplenti, non è presente la maggioranza assoluta, il municipio può validamente deliberare sugli oggetti messi per la terza volta in discussione, qualunque sia il numero dei presenti.
Wenn zweimal hintereinander, trotz Einberufung der Mitglieder und der Stellvertreter, die absolute Mehrheit nicht anwesend ist, kann der Gemeinderat über die zum dritten Mal zur Diskussion gestellten Gegenstände gültig beschliessen, unabhängig von der Anzahl der Anwesenden.
1 Die Gemeindesitzungen werden vom Gemeindepräsidenten geleitet; er ist für deren Vorbereitung verantwortlich. [163]
2 Er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die ordnungsgemässe Abwicklung der Beratungen.
3 In den Diskussionen ergreift zuerst der Gemeindepräsident das Wort, dann der allfällig bestimmte Referent und anschliessend die weiteren Gemeinderäte.
4 Die Abstimmungen erfolgen offen; finden sie namentlich statt, stimmen die Gemeinderäte in umgekehrter Reihenfolge ihrer Amtsjahre, hilfsweise ihres Alters, und der Gemeindepräsident zuletzt.
5 Die in seine Zuständigkeit fallenden Ernennungen müssen geheim vorgenommen werden, wenn ein Gemeinderat dies verlangt.
6 Für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen kann der Gemeinderat ein elektronisches Dokumentenmanagementsystem einführen, unter der Voraussetzung, dass die Vertraulichkeit, die Sicherheit und die Integrität der Daten gewährleistet sind. Artikel 104 bleibt zudem vorbehalten. [164]
[163] Abs. geändert durch G 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – AB 2008, 627.
[164] Abs. eingefügt durch G 17.2.2014; in Kraft seit 1.9.2014 – AB 2014, 191.
1 Die Beschlüsse des Gemeinderates werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst; die Gemeinderäte können sich der Stimme nicht enthalten.
2 Liegen mehrere Anträge vor, so wird über sie allenfalls in einzelnen Abstimmungen befunden.
3 Bei Stimmengleichheit wird eine zweite Abstimmung in einer nachfolgenden Sitzung vorgenommen.
4 Ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, so ist die Stimme des Gemeindepräsidenten oder seines Stellvertreters massgebend. Ist die Abstimmung geheim, entscheidet das Los.
1 Ein Mitglied des Gemeinderates darf bei den Beratungen und Abstimmungen über Geschäfte, die seine persönlichen Interessen und diejenigen seiner Angehörigen nach Art. 83 betreffen, nicht anwesend sein.
2 Abs. 1 findet keine Anwendung im Rahmen des Verfahrens der Gesamtrevision des Zonenplans, ausgenommen die Beschlüsse über einzelne Aspekte. [165]
3 Das Interesse einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und einer Vereinigung oder privatrechtlichen Körperschaft mit ideellen Zwecken und ohne wirtschaftliche Zielsetzung begründet keinen Interessenkonflikt bei ihren Mitgliedern. [166]
4 Ein Interessenkonflikt besteht hingegen für die Organe und Mitarbeiter mit Führungsfunktionen von juristischen Personen mit Erwerbszweck. [167]
[165] Abs. geändert durch G vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - AB 2008, 627.
[166] Abs. eingeführt durch G vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - AB 2008, 627.
[167] Abs. eingeführt durch G vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - AB 2008, 627.
Ein Mitglied des Gemeinderates darf weder direkt noch indirekt Arbeiten, Lieferungen oder Aufträge zugunsten der Gemeinde übernehmen.
Das Rathaus kann einen Beschluss mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder widerrufen, vorbehaltlich der Rechte Dritter.
1 Das Protokoll muss in einem Register geführt, noch während der Sitzung erstellt, vom Gemeindepräsidenten und vom Gemeindeschreiber gelesen, genehmigt und unterzeichnet werden.
2 Es muss das Datum der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die gefassten Beschlüsse, die abgegebenen Stimmen und die Zusammenfassung der Diskussion enthalten.
3 Jedes Gemeinderatsmitglied kann noch während der Sitzung eintragen lassen, wie es abgestimmt hat.
4 Der Gemeinderat kann beschliessen, dass die Zusammenfassung der Diskussion separat protokolliert, in das Register eingetragen und an der folgenden Sitzung genehmigt wird.
[168] Die Mitglieder des Gemeinderates, seiner Kommissionen und Delegationen haben die nötige Diskretion über Beschlüsse, Dokumente und Informationen, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt werden, sowie das absolute Stillschweigen über Diskussionen und persönliche Einschätzungen zu wahren, die während der Sitzung des Gemeinderates und seiner Kommissionen oder Delegationen geäussert werden.
[168] Art. geändert durch G. vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – BU 2008, 627.
[169] **1** Die Mitglieder des Stadtrates, seiner Kommissionen und Delegationen sowie die Angestellten sind verpflichtet, die Straftaten und Vergehen, die von Amtes wegen verfolgbar sind und die sie in Ausübung ihrer Funktion feststellen oder die ihnen zur Kenntnis gebracht werden, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder dem Stadtrat anzuzeigen.
**2** Erfolgt die Meldung an ihre Vorgesetzten oder an den Stadtrat, so obliegt diesen die Anzeigepflicht.
**3** Meldepflichten nach anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.
Akteneinsicht [170]
[169] Art. geändert durch L 13.12.2021; in Kraft seit 1.3.2022 - BU 2022, 49; frühere Änderung: BU 2010, 251.
[170] Randtitel geändert durch L 17.2.2014; in Kraft seit 1.9.2014 - BU 2014, 191.
1 Die Gemeinderäte haben das Recht, in der Amtsstelle oder im Archiv sämtliche Akten, welche die Gemeindeverwaltung betreffen, einzusehen. Vorbehalten bleiben die Modalitäten der Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen durch ein elektronisches Dokumentenmanagementsystem gemäss Art. 98. [171]
2 Dasselbe Recht steht den Kommissionen der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates oder deren Delegationen für Gegenstände ihrer Zuständigkeit während der Zeit zwischen der Versendung der Botschaft und der Zustellung des schriftlichen Berichts zu.
3 Ein gleiches Recht steht den Gemeindekommissionen für Gegenstände ihrer Zuständigkeit während der Zeit zwischen der Einberufung und der Sitzung zu. [172]
4-6 … [173]
[171] Abs. geändert durch G 17.2.2014; in Kraft seit 1.9.2014 - AB 2014, 191.
[172] Abs. geändert durch G 20.6.1994; in Kraft seit 5.8.1994 - AB 1994, 285.
[173] Abs. aufgehoben durch G 15.3.2011; in Kraft seit 1.1.2013 - AB 2012, 427; frühere Änderung: AB 1994, 285.
[174] Die Gemeindeexekutive, unter Vorbehalt der nach diesem Gesetz und der Gemeindeordnung delegierten Zuständigkeiten
a) plant die Tätigkeit der Gemeinde, leitet die Gemeindeverwaltung und trifft alle in ihrer Zuständigkeit liegenden Massnahmen zum Schutz der Gemeindeinteressen, einschliesslich der Verwaltungsverfahren;
b) beantragt, führt aus oder lässt die Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Gemeinderates ausführen;
c) informiert die Gemeindeversammlung oder den Gemeinderat auf Anfrage über die getroffenen Entscheidungen;
d) erfüllt die ihr durch die kantonalen und eidgenössischen Gesetze, Dekrete und Beschlüsse sowie durch die Gemeindeordnung übertragenen Aufgaben;
e) führt und aktualisiert, in den gesetzlich und reglementarisch vorgeschriebenen Formen, die Bürgerverzeichnisse, das Bevölkerungs- und Unternehmensregister sowie die weiteren Register und verwaltet das Gemeindearchiv. [175]
[174] Art. geändert durch G. vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - AS 2008, 627; vorherige Änderung: AS 1999, 273.
[175] Bst. geändert durch G. vom 15.3.2011; in Kraft seit 1.6.2012 - AS 2012, 129.
1 Der Gemeinderat übt die Funktionen der Ortspolizei aus, vorbehalten bleiben die delegierten Zuständigkeiten gemäss diesem Gesetz und der Gemeindeordnung. [176]
2 Diese haben insbesondere zum Gegenstand
a) die Aufrechterhaltung von Ordnung und Ruhe, die Unterbindung offenkundig widerrechtlicher Handlungen und die Massnahmen, die durch den Notstand geboten sind;
b) den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Hygiene;
c) die Massnahmen zur Verwaltung der Gemeinde Güter, zur Sicherstellung der Nutzung des Gemeindeguts, zur Regelung der erhöhten und ausschliesslichen Nutzung;
d) die Massnahmen zur Regelung des Verkehrs auf Gemeindegebiet, vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes- und des Kantonsrechts;
e) die Polizeifunktionen, die die kantonale und eidgenössische Gesetzgebung den Gemeinderäten zuweist.
3 ... [177]
4 Die Gemeindeordnung oder eine Spezialverordnung legen die entsprechenden Gebühren oder Tarife fest.
5 Vorbehalten bleiben das Gesetz über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien vom 16. März 2011 und die entsprechende Ausführungsverordnung. [178]
[176] Abs. geändert durch G 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - AS 2008, 627.
[177] Abs. aufgehoben durch G 17.2.2014; in Kraft seit 1.9.2014 - AS 2014, 191.
[178] Abs. eingefügt durch G 17.2.2014; in Kraft seit 1.9.2014 - AS 2014, 191.
… [179]
[179] Art. durch G. vom 17.2.2014 aufgehoben; in Kraft seit 1.9.2014 – ABl. 2014, 191.
[180] Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin, die Mitglieder des Gemeinderates und die vom Gemeinderat bezeichneten Gemeindebeamten und Gemeindebeamtinnen werden zu amtlichen Organen ernannt, um an den gemäss Artikel 48 und 49 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht durchgeführten Hausdurchsuchungen teilzunehmen.
Allgemeine Gefahr. Obligatorische Leistungen [181]
[180] Art. eingefügt durch G vom 20.4.2010; in Kraft seit 1.1.2011 – AB 2010, 251.
[181] Randtitel geändert durch G vom 10.12.2018; in Kraft seit 1.7.2019 – AB 2019, 69.
1 Im Falle einer öffentlichen Gefahr kann der Gemeinderat die im Gemeindegebiet anwesenden Personen auffordern, ihm Hilfe zu leisten.
2 Renitenten wird eine Busse bis zu Fr. 500.-- auferlegt, vorbehalten bleibt die Strafverfolgung wegen Ungehorsams gegenüber behördlichen Verfügungen. [182]
3 Das Gemeindereglement kann Ausnahmefälle vorsehen, in denen die Einwohner vom Gemeinderat auch unentgeltlich zu Arbeitsleistungen verpflichtet werden können. [183]
[182] Abs. geändert durch G 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - AS 2008, 627.
[183] Abs. eingeführt durch G 10.12.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - AS 2019, 69.
[184] 1 Bei der Verwaltung der Gemeinde übt der Gemeinderat insbesondere folgende Funktionen aus
a) erstellt jährlich den Voranschlag gemäss den gesetzlich vorgesehenen Normen; [185]
b) sorgt für die Eintreibung der Steuern und leitet gegen säumige Zahler spätestens innerhalb des zweiten Jahres nach Fälligkeit das Vollstreckungsverfahren ein;
c) sorgt für den Einzug der Forderungen und die Begleichung der Verpflichtungen im Rahmen des Voranschlags, für die Anlage der Kapitalien, die Aufnahme und Erneuerung von Darlehen gemäss den Liquiditätsbedürfnissen der Gemeinde; [186]
d) lässt die Gemeindereglemente ausführen;
e) ernennt die Gemeindebediensteten;
f) beschliesst über öffentliche Aufträge;
g) unterbreitet der Gemeindeversammlung oder dem Gemeinderat alle Fragen, die in deren Zuständigkeit fallen;
h) verwaltet die Gemeindeunternehmen, die Legate und die Gemeindegüter und verlangt jährlich den Tätigkeitsbericht, wenn die Verwaltung Dritten anvertraut ist; [187]
i) stellt die gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Bescheinigungen aus.
l) schützt die Interessen der Gemeinde und ihrer Organe im Rahmen von Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren und informiert die Gemeindeversammlung oder den Gemeinderat;
m) führt ein oder mehrere Kontokorrentkonten, über die die Zahlungen und Einziehungen gemäss den Buchstaben b) und c) abgewickelt werden. [188]
Vorbehalten bleiben die gemäss diesem Gesetz und dem Gemeindereglement für die Zuständigkeiten der Buchstaben b, c, d, f, h und i delegierten Befugnisse. [189]
2 Der Gemeinderat übt die ihm gemäss Art. 13 Abs. 2 übertragenen Entscheidungsbefugnisse aus.
3 Das Gemeindereglement bezeichnet die zum Kasseninkasso ermächtigten Bediensteten und jene, die für die Operationen im Zusammenhang mit den Gemeindekonten ein Kollektivunterschriftsrecht mit dem Gemeindepräsidenten oder dem Vize-Gemeindepräsidenten haben. [190]
4 Der Gemeinderat formalisiert in einer internen Weisung die Einzugs- und Zahlungsverfahren gemäss den Buchstaben b) und c) von Abs. 1. [191]
[184] Art. geändert durch L 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 627; vorherige Änderung: BU 1999, 273.
[185] Bst. geändert durch L 14.2.2012; in Kraft seit 20.4.2012 - BU 2012, 157.
[186] Bst. geändert durch L 10.12.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 69.
[187] Bst. geändert durch L 19.11.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 76.
[188] Bst. eingefügt durch L 10.12.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 69.
[189] Satz geändert durch L 19.11.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 76.
[190] Abs. eingefügt durch L 10.12.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 69.
[191] Abs. eingefügt durch L 10.12.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 69.
Der Bürgermeister veranlasst innerhalb von fünf Tagen die Veröffentlichung der Beschlüsse, deren Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn das allgemeine Interesse dies erfordert, am Gemeindeamt.
1 Der Gemeinderat orientiert die Bevölkerung über Gemeindeangelegenheiten von besonderem Interesse.
2 Vorbehalten bleiben die Art. 104 und 105 sowie die Bestimmungen der Gemeindeordnung im Sinne von Art. 4. [192]
[192] Abs. geändert durch LG vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – AB 2008, 627.
... [193]
[193] Art. aufgehoben durch LG 20.2.2001; in Kraft seit 1.5.2001 – ABl. 2001, 99; frühere Änderung: ABl. 1999, 273.
… [194]
[194] Art. aufgehoben durch G 20.2.2001; in Kraft seit 1.5.2001 – AS 2001, 99; frühere Änderung: AS 1998, 126.
… [195]
[195] Art. aufgehoben durch LG 20.2.2001; in Kraft getreten am 1.5.2001 - AB 2001, 99.
… [196]
[196] Art. aufgehoben durch G 10.12.2018; in Kraft seit 1.7.2019 – ABl 2019, 69; frühere Änderungen: AB1 1999, 273; AB1 2008, 627.
1. Für die Ausstellung von Akten, Dokumenten, Auszügen, Duplikaten und Bescheinigungen erhebt die Gemeinde Kanzleigebühren, deren Höhe und Zahlungsmodalitäten sie per Verordnung festlegt.
2. Die Gemeindeordnung legt die Höhe der Gebühren für Leistungen und Eingriffe der Gemeinde fest, die von Privatpersonen angefordert werden und über die normalen Aufgaben hinausgehen.
[197] Die Gemeindeordnung regelt die Erstattung der effektiven Auslagen, der Repräsentationsspesen und die den Mitgliedern des Gemeinderates zustehende Entschädigung, unter angemessener Berücksichtigung des für die Erfüllung des öffentlichen Mandats erforderlichen Aufwands.
[197] Art. geändert durch Gesetz vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 627.
1 Der Gemeindepräsident vertritt die Gemeinde, präsidiert den Gemeinderat, koordiniert die Tätigkeit des Gemeinderatskollegiums und leitet die Verwaltung mit den ihm gesetzlich übertragenen Befugnissen. [198]
2 ... [199]
3 Er sorgt für die Ausführung der Gemeinderatsbeschlüsse, überwacht die Tätigkeit der Angestellten und trifft in dringenden Fällen die notwendigen Massnahmen, wobei er sein Vorgehen so rasch als möglich dem Gemeinderat zur Genehmigung unterbreitet.
4 Er informiert unverzüglich das zuständige Departement, wenn er eine Entscheidung des Gemeinderates als offensichtlich gesetzes- oder verordnungswidrig erachtet.
[198] Abs. geändert durch G. vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 627
[199] Abs. aufgehoben durch G. vom 28.11.2005; in Kraft seit 1.1.2006 - BU 2006, 30.
[200] Insbesondere der Gemeindepräsident, vorbehältlich der Zuständigkeiten, die gemäss diesem Gesetz und der Gemeindeordnung in Bezug auf die Buchstaben d, e, f delegiert sind
a) ...;
b) ist verantwortlich für die Verwaltung und Übermittlung der an die Gemeinde gerichteten Korrespondenz, Petitionen, Berichte und Gesuche an die Empfänger für deren Erledigung;
c) meldet den zuständigen Behörden die Offizialdelikte, die sich im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde ereignen;
d) unterzeichnet in Verbindung mit dem Gemeindeschreiber die Akten der Gemeinde und sorgt für deren Übermittlung;
e) ordnet die Ausstellung der Regierungs- und Gemeindeakten gemäss Art. 111 an;
f) stellt in Verbindung mit dem Gemeindeschreiber die Wohnsitz- und Wahlfähigkeitsbescheinigungen aus;
g) trifft die ihm durch das Gemeindegesetz (LAC) übertragenen Massnahmen.
[200] Art. geändert durch Gesetz vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – BU 2008, 627; frühere Änderung: BU 1999, 273.
[201] Bei Abwesenheit wird der Gemeindepräsident durch den Vizepräsidenten und, bei dessen Abwesenheit, durch das dienstälteste Gemeinderatsmitglied, ersatzweise nach Alter, vertreten.
[201] Art. geändert durch Gesetz vom 28.11.2005; in Kraft seit 1.1.2006 – ABl 2006, 30.
Bei dringenden Fällen, die das Eingreifen des Bürgermeisters erfordern, muss jedes anwesende Gemeinderatsmitglied in dessen Vertretung tätig werden und unverzüglich dem Bürgermeister Bericht erstatten.
123 ... [202]
[202] Art. aufgehoben durch Gesetz vom 3.2.1999; in Kraft getreten am 1.1.2000 - BU 1999, 273.
[203] 1 Wer infolge Ernennung in einen der in Art. 43 und 82 vorgesehenen Unvereinbarkeitsfälle gerät, muss sich für eines der Ämter entscheiden.
2 Wählt er nicht innerhalb von fünfzehn Tagen, so wird angenommen, dass er auf die Ernennung verzichtet hat.
3 Die fünfzehntägige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Ernennungsakt rechtskräftig wird.
4 Im Falle einer Wahl findet das Spezialgesetz Anwendung.
[203] Art. geändert durch LG vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - ABl. 2008, 627.
Das Gemeindeamt ernennt alle vier Jahre den Gemeindesekretär und die Bediensteten der Gemeinde, die in Sondergesetzen oder den Verordnungen vorgesehen sind.
1 Die Angestellten der Gemeinde werden vom Gemeinderat nach einer im Amtsblatt während mindestens sieben Tagen veröffentlichten Ausschreibung ernannt.
2 Der Gemeinderat kann im Bedarfsfall weitere Personen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung anstellen. Vorbehalten bleiben die gemäss diesem Gesetz und der Gemeindeordnung delegierten Zuständigkeiten. [204]
[204] Abs. geändert durch G. vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - AS 2008, 627.
[205] **1 Die Amtsdauer sämtlicher Angestellten der Gemeinde, einschliesslich derjenigen, die während des Quadrienniums ernannt wurden, endet sechs Monate nach den Kommunalwahlen. Artikel 135 Absatz 3 bleibt vorbehalten. [206]
2 Sofern der Staatsrat keine Verlängerung gewährt, gilt die Wiederbestätigung als erfolgt, wenn der Gemeinderat dem Angestellten nicht innert sechs Monaten nach den Wahlen die Nichtbestätigung unter Angabe der Gründe mitteilt; in jedem Fall sind die Kündigungsfristen nach Artikel 132 einzuhalten.
3 Die Nichtbestätigung kann nur aus triftigen Gründen erfolgen. Das Anhörungsrecht der Angestellten muss gewährleistet sein.
[205] Art. geändert durch Gesetz vom 18.10.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - BU 2010, 541.
[206] Abs. geändert durch Gesetz vom 17.2.2014; in Kraft seit 1.9.2014 - BU 2014, 191.
[207] Die Ernennung von Gemeindebediensteten, die durch betrügerische Machenschaften erlangt wurde, ist nichtig.
[207] Art. geändert durch Gesetz vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – AB 2008, 627.
[208] Vor Amtsantritt geben der Gemeindesekretär und die zur Erstellung von Gutachten oder Übertretungsprotokollen befugten Bediensteten sowie diejenigen, die durch die Gemeindeverordnung bestimmt werden, eine Erklärung der Treue zur Verfassung und zu den Gesetzen ab, indem sie die entsprechende Bescheinigung unterzeichnen, die ihnen vom Gemeinderat ausgehändigt wird.
[208] Art. geändert durch LG 7.10.1998 - ABl 1998, 391; in Kraft getreten am 2.6.1999 - AB 1999, 5138.
[209] **1** Für alle neu ernannten Mitarbeiter gilt das erste Dienstjahr als Probezeit.
**2** Für Mitarbeiter, deren Einstellung vom Erwerb eines Eignungsnachweises abhängig ist, verlängert sich die Dauer der Probezeit bis zum Erwerb dieses Nachweises.
**3** In Zweifelsfällen hat die Gemeinde das Recht, die Probezeit auf höchstens zwei Jahre zu verlängern.
**4** Das Arbeitsverhältnis kann auf das Ende eines jeden Monats mit einer Kündigungsfrist von dreißig Tagen gekündigt werden.
[209] Art. geändert durch LG 3.2.1999; in Kraft getreten am 1.1.2000 – AB 1999, 273.
1 Die Gemeindebediensteten sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
2 Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
1 Jeder Angestellte kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auflösen.
2 Das Gemeindereglement kann je nach Funktion und Dauer des Anstellungsverhältnisses eine längere Kündigungsfrist vorsehen.
[210] Der Staatsanwalt teilt der Gemeinde so bald als möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Eröffnung der Untersuchung, die Existenz eines Strafverfahrens gegen einen Gemeindeangestellten mit, ausgenommen in Fällen ohne Bedeutung für die Funktion.
[210] Art. geändert durch Gesetz vom 4.6.2012; in Kraft seit 10.8.2012 - BU 2012, 363.
[211] 1 Die Verletzung von Amtspflichten durch Gemeindeangestellte, die Vernachlässigung und Fahrlässigkeit bei der Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben werden vom Gemeinderat unter Vorbehalt der Strafverfolgung mit folgenden Disziplinarmassnahmen geahndet
a) die Ermahnung;
b) die Busse bis zu fr. 500.--;
c) die vorübergehende Versetzung in eine provisorische Situation;
d) die Versetzung in eine andere Funktion;
e) die Suspendierung vom Dienst mit vollständigem oder teilweisem Entzug des Gehalts für maximal drei Monate;
f) die befristete Aussetzung der Zuweisung ordentlicher Gehaltserhöhungen;
g) die vorübergehende Zuweisung zu einer tieferen Gehaltsklasse der Stellenübersicht;
h) die Entlassung.
2 Solche Massnahmen sind auch in den Fällen von Art. 133 anwendbar.
3 Der Anwendung disziplinarischer Sanktionen geht eine Untersuchung voraus. Dem Angestellten werden die gegen ihn erhobene Anschuldigung und die Ergebnisse der Untersuchung zur Kenntnis gebracht. Er kann sich von einem Rechtsvertreter beistehen lassen. Die Sanktionen sind zu begründen und dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen mitzuteilen.
4 Der Gemeinderat kann den Angestellten, gegen den eine Disziplinaruntersuchung eingeleitet wurde, auch sofort vom Amt suspendieren oder provisorisch in eine andere Funktion versetzen. Dem Angestellten ist das Recht auf Anhörung zu gewährleisten, Dringlichkeit vorbehalten. Die ordnungsgemäss begründete provisorische Entscheidung mit Angabe der Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen ist dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist innert fünfzehn Tagen der Rekurs an den Staatsrat zulässig, dessen Entscheidung innert derselben Frist vor dem kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Die Rekurse haben keine aufschiebende Wirkung. [212]
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[211] Art. geändert durch G 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - AS 2008, 627; vorherige Änderung: AS 1994, 285.
[212] Abs. geändert durch G 24.1.2017; in Kraft seit 1.6.2017 - AS 2017, 66; vorherige Änderungen: AS 2010, 541; AS 2013, 471.
[213] **1** Gegen Disziplinarmassnahmen kann beim Staatsrat Rekurs erhoben werden, dessen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons angefochten werden kann. [214]
**2** Die Befugnis, Disziplinarmassnahmen zu verhängen, verjährt in fünf Jahren seit der Übertretung; bei einem Strafverfahren betreffend dieselben Tatsachen wird diese Frist automatisch bis ein Jahr nach Rechtskraft des Strafentscheids verlängert.
[213] Art. eingefügt durch G vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – BBl 2008, 627.
[214] Abs. geändert durch G vom 24.9.2013; in Kraft seit 1.3.2014 – BBl 2013, 471.
1 Die Anstellungsverhältnisse mit den Angestellten der Gemeinde müssen durch das Gemeindereglement oder das Reglement über die Gemeindeangestellten geregelt werden.
2 Das Reglement legt neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die Aufgaben, die Anstellungsvoraussetzungen, die Lohnklassen, die Dienstpflichten und -aufgaben, die Sozialleistungen und die Leistung von Kautionen fest. Das Reglement kann eine Delegation an den Gemeinderat vorsehen, damit dieser die Aufgaben, die entsprechenden Voraussetzungen und Klassifizierungen mittels Verordnung regelt. [215]
3 In Abweichung von den nicht zwingenden Bestimmungen dieses Titels können die Gemeinden die Bestimmungen des LÖRG übernehmen. [216]
[215] Abs. geändert durch G 24.1.2017; in Kraft seit 1.6.2017 - ABl 2017, 66.
[216] Abs. geändert durch G 24.1.2017; in Kraft seit 1.6.2017 - ABl 2017, 66; frühere Änderungen: ABl 1995, 237 und 297; ABl 1999, 273.
[217] Auf die Angestellten der kommunalen Betriebe finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung; die Sondergesetze und die besonderen kommunalen Reglemente bleiben vorbehalten.
[217] Art. geändert durch Gesetz vom 19.11.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - AB 2019, 76.
1 Der Gemeindeschreiber ist verantwortlich für die Gemeindekanzlei und ist Personalchef. [218]
2 Er leitet, überwacht, koordiniert und führt die ihm von Gesetzen, Verordnungen oder vom Gemeinderat und vom Gemeindepräsidenten übertragenen oder verlangten Verwaltungsarbeiten aus.
[218] Abs. geändert durch G. vom 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - BU 1999, 273.
[219] Insbesondere obliegen dem Gemeindeschreiber folgende Aufgaben
a) er unterzeichnet mit dem Gemeindepräsidenten oder dessen Stellvertreter die Gemeindeschriftstücke und, allein, die Auszüge und Kopien, deren Herausgabe vom Gemeinderat genehmigt wurde. Vorbehalten bleiben die gemäss diesem Gesetz und der Gemeindeordnung delegierten Zuständigkeiten;
b) er verfasst das Protokoll der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments und des Gemeinderates;
c) er ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Führung des administrativen Archivs und des historischen Archivs der Gemeinde gemäss dem Gesetz über die Archivierung und die öffentlichen Archive; [220]
d) er übt die ihm durch das Kantonsgesetz über die Gemeinden (LAC) zugewiesenen Funktionen aus;
e) er ist verantwortlich für das Gemeindesiegel und dessen Verwendung.
[219] Art. geändert durch L 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 627.
[220] Bst. geändert durch L 17.2.2014; in Kraft seit 1.9.2014 - BU 2014, 191.
1 Der Gemeindeschreiber unterliegt den für die Mitglieder des Gemeinderates in den Buchstaben a) und b) von Art. 82 vorgesehenen Unvereinbarkeiten. [221]
2 Das Amt ist ausserdem unvereinbar bei Verwandtschaft zum Gemeindepräsidenten in den Fällen von Art. 83 und, beschränkt auf den ersten Verwandtschaftsgrad, zum Ehegatten, eingetragenen Partner und Lebenspartner, auch gegenüber den Gemeinderäten.
Gemeinden mit weniger als 300 Einwohnern kann der Staatsrat Ausnahmen gewähren. [222]
[221] Abs. geändert durch G. vom 16.12.1991; in Kraft seit 31.1.1992 – ABl. 1992, 42.
[222] Abs. geändert durch G. vom 17.2.2014; in Kraft seit 1.9.2014 – ABl. 2014, 191; vorherige Änderungen: ABl. 2007, 575; ABl. 2008, 627.
[223] Bei Kollision von persönlichen Interessen oder von Interessen eines nahen Verwandten in den in Art. 83 vorgesehenen Graden darf der Sekretär bei der Sitzung in Bezug auf den ihn betreffenden Traktandenpunkt nicht anwesend sein.
[223] Art. geändert durch L vom 17.2.2014; in Kraft seit 1.9.2014 - BU 2014, 191.
1 Bei Verhinderung oder vorübergehender Abwesenheit wird der Sekretär durch eine vom Gemeinderat bestimmte Person ersetzt.
2 Wenn die Stelle des Gemeindesekretärs vakant wird, ist der Gemeinderat verpflichtet, innerhalb von drei Monaten für die Ernennung eines neuen Stelleninhabers zu sorgen.
[224] 1 Der Gemeindeschreiber muss Schweizer Bürger sein, die Bürgerrechte besitzen und im Besitz des kantonalen Diploms sein, das ihn zur Ausübung des Berufs befähigt.
2 Der Gemeindeschreiber ohne kantonales Diplom muss dieses innerhalb von zwei Jahren erwerben, ansonsten er seines Amtes enthoben wird. Der Gemeinderat kann eine Verlängerung von einem Jahr gewähren.
3 Der amtierende Gemeindeschreiber ist verpflichtet, die obligatorischen Weiterbildungskurse zu besuchen.
[224] Art. geändert durch L 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 627.
... [225]
[225] Art. aufgehoben durch LG 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – ABl. 2008, 627.
[226] Der Staatsrat ist verantwortlich für die obligatorischen Grund- und Weiterbildungskurse für die Sekretäre.
[226] Art. geändert durch Gesetz vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – BU 2008, 627.
1 Die Stadtverwaltung bestraft Übertretungen der Gemeindereglemente, Gemeindeordnungen oder Gesetze, deren Vollzug ihr übertragen ist, mit Busse.
2 Die Busse beträgt höchstens Fr. 10’000.-, vorbehältlich besonderer Gesetze.
3 Die Polizei kann vom fehlbaren, im Ausland wohnhaften Widerhandlungen eine im Voraus zu leistende Garantie zur Deckung der Verfahrenskosten und der Busse verlangen oder die Bezeichnung eines Rechtsdomizils in der Schweiz fordern. [227]
[227] Abs. eingefügt durch G 22.2.2016; in Kraft seit 15.4.2016 - ABl 2016, 201.
1 Die Gemeindemitglieder und Angestellten, die Kenntnis von einer Übertretung erhalten, erstatten dem Gemeinderat Bericht. [228]
2 Meldungen können auch von Dritten erstattet werden.
[228] Abs. geändert durch G 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 627.
1 Der Übertretungsbericht muss die Tatsachen, den Ort, das Datum und den Zeitraum, in dem die Übertretungen stattfanden, sowie die verletzten Gesetzes- oder Verordnungsnormen angeben.
2 Der Gemeinderat, vorbehältlich der nach diesem Gesetz und der Gemeindeordnung delegierten Befugnisse, stellt ihn dem Angezeigten zu und setzt ihm eine peremptorische Frist von fünfzehn Tagen für schriftliche Stellungnahmen an. [229]
3 Im Übrigen ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 anwendbar. [230]
[229] Abs. geändert durch G 24.1.2017; in Kraft seit 1.6.2017 - ABl 2017, 66.
[230] Abs. geändert durch G 24.9.2013; in Kraft seit 1.3.2014 - ABl 2013, 480.
1 Nach Feststellung des Verstosses verhängt die Gemeinde die Busse; im Entscheid müssen angeführt werden
a) der Übertretungsbericht;
b) die Gründe für die Busse;
c) die Angabe der verletzten Gesetzes- oder Verordnungsnormen und derjenigen, welche die Übertretung ahndet;
d) die Angabe der Rechtsmittel und der Beschwerdefristen.
Vorbehalten bleiben die nach diesem Gesetz und der Gemeindeordnung delegierten Befugnisse für Bussen bis Fr. 300.–. [231]
2 Der Bussentscheid ist vor dem Staatsrat anfechtbar. [232]
3 Gegen den Entscheid des Staatsrates ist die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht gegeben. [233]
4 Der Entscheid über die Einstellung des Übertretungsverfahrens muss dem Angezeigten mitgeteilt werden.
[231] Abs. geändert durch G vom 24.1.2017; in Kraft seit 1.6.2017 - ABl. 2017, 66.
[232] Abs. geändert durch G vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - ABl. 2008, 627.
[233] Abs. geändert durch Dekret vom 16.12.1991; in Kraft seit 1.3.1992 - ABl. 1992, 63.
[234] Für die Verjährung ist das Gesetz über das Verfahren bei Übertretungen vom 20. April 2010 anwendbar.
[234] Art. geändert durch G 20.4.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - ABl 2010, 260; frühere Änderung: ABl 2006, 561.
1 Die Bussen müssen innert einem Monat, nachdem sie rechtskräftig geworden sind, bezahlt werden.
2 Die Gemeindeverwaltung kann eine Verlängerung von höchstens zwei Monaten gewähren oder Ratenzahlung innert einer Höchstfrist von sechs Monaten bewilligen.
3 Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt, leitet die Gemeindeverwaltung die Zwangsvollstreckung ein.
4 Ist der Einzug nicht möglich, wandelt der Strafvollzugsrichter auf Antrag der Gemeindeverwaltung und nach einer Mahnung von 10 Tagen die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von höchstens drei Monaten um, unter Mitteilung an die Vollzugsbehörde. [235] [236]
5 Gegen den Entscheid über die Umwandlung der Busse können der Verurteilte und die Gemeindeverwaltung Beschwerde beim Appellations- und Revisionsgericht für Strafsachen gemäss Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 erheben. [237] [238]
[235] Abs. geändert durch G 24.6.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - BU 2010, 318; frühere Änderungen: BU 2007, 17; BU 2010, 251.
[236] Übergangsbestimmung: BU 2007, 21 (27. November 2006). - Für Bussen, die vor dem 1. Januar 2007 rechtskräftig wurden, ist die Umwandlung Sache der nach altem Recht zuständigen Behörde (Kantonales Verwaltungsgericht).
[237] Übergangsbestimmung: BU 2007, 21 (27. November 2006). - Für Bussen, die vor dem 1. Januar 2007 rechtskräftig wurden, ist die Umwandlung Sache der nach altem Recht zuständigen Behörde (Kantonales Verwaltungsgericht).
[238] Abs. geändert durch G 20.4.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - BU 2010, 251; frühere Änderungen: BU 1994, 285; BU 2007, 17; BU 2008, 204.
1 Die Finanzverwaltung wird durch die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, des finanziellen Gleichgewichts, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Kausalität und der Kompensation von Vorteilen sowie des Verbots der Zweckbindung der Einnahmen geleitet.
2 Die Buchführung muss eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über die Finanzverwaltung, das Vermögen und die Schulden der Gemeinde ermöglichen.
3 Sofern der Staatsrat keine Ausnahmen bewilligt, erstreckt sich die Rechnungsperiode der Gemeinden vom 1. Januar bis 31. Dezember.
4 Der Staatsrat legt mittels Verordnung die Ausführungsbestimmungen zu diesem Titel fest.
1 Zur Unterstützung einer korrekten Finanzverwaltung erstellt die Gemeinde einen Finanzplan. Für Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern ist der Finanzplan fakultativ.
2 Der Gemeinderat unterbreitet diesen zur Information und Diskussion dem Gemeindeparlament mit einer Botschaft.
3 Der Finanzplan ist zu aktualisieren und dem Gemeindeparlament zu unterbreiten, wenn wesentliche Änderungen vorliegen, insbesondere bei wichtigen Investitionsprojekten, in jedem Fall aber mindestens einmal pro Legislaturperiode, in der Regel gleichzeitig mit dem Budget nach den Gesamterneuerungswahlen.
4 Das Gemeindereglement kann häufigere Aktualisierungen des Finanzplans vorsehen.
Die Buchführung der Tessiner Gemeinden wird nach dem System der doppelten Buchhaltung geführt; sie orientiert sich am harmonisierten Modell gemäss den Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren.
Der Rechenschaftsbericht setzt sich zusammen aus dem laufenden Verwaltungskonto und dem Investitionskonto.
Die Elemente des Rechnungslegungsmodells sind die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Investitionsrechnung und der Anhang.
1 Der laufende Rechnungskreis enthält die Ausgaben und Einnahmen der jeweiligen Rechnungsperiode.
2 Sie verändern das Eigenkapital oder den kumulierten Fehlbetrag.
3 Insbesondere sind alle Ausgaben zu erfassen, die einen Verbrauchscharakter haben, sowie Zinsen und Abschreibungen.
1. Die Bilanz setzt sich aus den Aktiva und Passiva zusammen, die zum Zeitpunkt des jährlichen Rechnungsabschlusses vorhanden sind.
2. Die Aktiva gliedern sich in Vermögenswerte und Verwaltungsgüter.
3. Die Passiva gliedern sich in Fremdkapital und Eigenkapital.
1 Das Investitionskonto berücksichtigt die finanziellen Bewegungen, die zur Bildung bedeutender Verwaltungs- und Vermögenswerte sowie von subventionierten Gütern mit einer Nutzungsdauer von mehreren Jahren dienen.
2 Es muss die Brutto- und Nettoinvestitionen ausweisen.
3 Die Legislative bewilligt den für die Realisierung der Investition notwendigen Kredit und erteilt dem Gemeinderat nach Abschluss der Arbeiten im Rahmen des Beschlusses zur Genehmigung der Jahresrechnungen mit einfacher Mehrheit die Entlastung.
1 Die Erfolgsrechnung enthält die Aufwendungen und Erträge des jeweiligen Rechnungszeitraums. Sie verändern das Eigenkapital.
2 Die Erfolgsrechnung weist aus
a) das Ergebnis der ordentlichen Tätigkeit, unterteilt in die Ergebnisse der operativen und finanziellen Tätigkeiten;
b) das Ergebnis der ausserordentlichen Tätigkeit;
c) das gesamte Jahresergebnis als Summe des ordentlichen und des ausserordentlichen Ergebnisses. Es verändert den Bilanzüberschuss oder Bilanzfehlbetrag.
3 Aufwendungen und Erträge gelten als ausserordentlich, wenn sie nicht vorhersehbar, nicht beeinflussbar oder kontrollierbar sind und nicht zum operativen Geschäft gehören.
1. Das Investitionskonto berücksichtigt die Ausgaben und Einnahmen des jeweiligen Rechnungszeitraums, die der Schaffung wichtiger Verwaltungsvermögen mit einer Nutzungsdauer von mehreren Jahren dienen; die in der Verordnung festgelegte Aktivierungsgrenze ist zu beachten.
2. Das Investitionskonto muss die Brutto- und Nettoinvestitionen ausweisen.
3. Die Investitionseinnahmen werden direkt in Abzug des jeweiligen Verwaltungsvermögens bilanziert.
Der Anhang** ist die Gesamtheit der den Konten beigefügten Dokumente, die ergänzende Informationen für ein besseres Verständnis derselben liefern. Die Verordnung listet diese Dokumente auf.
1 Jedes Jahr muss die Abschreibung des abschreibbaren Vermögens mit differenzierten Sätzen, je nach Art der Investition, vorgesehen werden.
2 In jedem Fall darf die Summe der Abschreibungen nicht weniger als 8 % betragen.
3 Die Infrastrukturen für die Trinkwasserversorgung und für die Abwasserreinigung, wie Kanalisationen und Kläranlagen, gehören nicht zum abschreibbaren Vermögen und werden aufgrund der Nutzungsdauer des Gutes, unter Anwendung der im Reglement festgelegten Abschreibungssätze auf den ursprünglichen Wert, abgeschrieben.
4 Die unbebauten Vermögensgrundstücke und die Verwaltungsbeteiligungen gehören nicht zum abschreibbaren Vermögen und werden auf der Grundlage des effektiven Wertverlustes, den das Gut während des Geschäftsjahres erlitten hat, abgeschrieben.
5 Der Passivüberschuss muss innerhalb von vier Jahren abgeschrieben werden.
6 Die Abschreibungsaufwendungen sind zusammen mit den Zinskosten der Gemeindeschuld im Voranschlag der laufenden Betriebsrechnung zu veranschlagen.
1 Das Eigenkapital setzt sich zusammen aus dem Eigenkapitalfonds, den Rücklagen für globale Budgets, den Neubewertungsrücklagen für Vermögenswerte sowie dem Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag.
2 Der Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag entspricht der kumulierten Summe der Gesamtergebnisse aus der Geschäftstätigkeit der Vorjahre.
3 Der Bilanzfehlbetrag muss innerhalb von vier Jahren amortisiert werden.
Die abschreibungsfähige Substanz setzt sich aus mobilen und immobilen Investitionsgütern, Investitionszuschüssen und sonstigen Aufwendungen jeglicher Art zusammen, die im Anlagevermögen der Bilanz ausgewiesen sind.
Die Verordnung definiert die Leistungen, die sich gemäß dem Verursacherprinzip oder besonderen Gesetzen vollständig über zweckgebundene Abgaben finanzieren. Diese werden über Eigenkapitalfonds verwaltet.
1 Die Aktiva werden so gegliedert, dass das Vermögensvermögen, das Verwaltungsvermögen und ein allfälliger fortgeschriebener Fehlbetrag ersichtlich sind.
2 Die Passiva werden so gegliedert, dass das Fremdkapital und das allfällige Eigenkapital ersichtlich sind.
3 Das Eigenkapital besteht aus dem Überschuss der Summe der Buchwerte des Verwaltungs- und Vermögensvermögens gegenüber der Summe der Verbindlichkeiten; es verändert sich gemäss den Betriebsergebnissen.
1 Die Anlagenbuchhaltung liefert detaillierte Informationen über die Entwicklung der in der Bilanz aktivierten Investitionsgüter.
2 Sie umfasst die materiellen Investitionen des Anlagevermögens und alle Investitionen in Verwaltungsgegenstände.
3 Die Anlagen können in der Bilanz gemäss den Bestimmungen der Verordnung gruppiert werden.
1 Die Staatsschuld (öffentliche Schuld) ergibt sich aus der Differenz zwischen der Gesamtsumme der Schulden und dem Wert der im Haushalt bilanzierten Vermögenswerte.
2 Die Selbstfinanzierung ist die algebraische Summe der Abschreibungen auf die Verwaltungsvermögen und des Überschusses oder Fehlbetrags des laufenden Verwaltungskontos.
3 Die Gemeinde sorgt für die Aufnahme der notwendigen Darlehen, um den Liquiditätsbedarf zu decken, der nicht durch die Selbstfinanzierung gedeckt ist. Die nach diesem Gesetz und der Gemeindeordnung übertragenen Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.
1 Die Verwaltungsaktiva umfassen jene Vermögenswerte, die direkt der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Öffentliche Aufgaben sind solche, die aufgrund des öffentlichen Rechts oder infolge von Entscheidungen im kollektiven Interesse ausgeführt werden.
2 Verwaltungsaktiva sind unveräusserlich und können nicht verpfändet werden.
1 Die Finanzvermögen umfassen die Aktiva, die keinem unmittelbaren öffentlichen Zweck dienen.
2 Die Finanzvermögen können veräussert werden, sofern keine kollektiven Interessen beeinträchtigt werden.
1 Die Finanzanlagen werden zum ersten Mal zum Nettoanschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert. Danach werden sie periodisch gemäss den Bestimmungen der Verordnung neu bewertet.
2 Die Verwaltungsanlagen werden zum Nettoanschaffungs- oder Herstellungswert abzüglich der entsprechenden Abschreibungen bilanziert. Ausgenommen sind die Beteiligungen, die unter Berücksichtigung der in der Verordnung festgelegten Kriterien zu bewerten sind.
3 Die Umgliederung von Finanzanlagen in Verwaltungsanlagen und umgekehrt erfolgt zu den Werten nach Abs. 1.
1 Die Verwaltungsaktiven werden jährlich linear aufgrund der Nutzungsdauer, gemäss den Bestimmungen der Verordnung, abgeschrieben. Der Abschreibungsaufwand ist in den Voranschlag aufzunehmen.
2 Die Darlehen und Beteiligungen werden entsprechend dem effektiven Verlust abgeschrieben.
3 Erleidet eine Verwaltungsaktive infolge besonderer Ereignisse einen Wertverlust, der über die ordentliche Abschreibung nach Abs. 1 hinausgeht, ist eine entsprechende Wertberichtigung vorzunehmen.
4 Auf Verwaltungsaktiven dürfen Wertaufwertungen nicht vorgenommen werden, vorbehalten bleibt die Ausnahme nach Art. 164 Abs. 2.
5 Zusätzliche Abschreibungen sind nicht zulässig.
Die Gemeinde sorgt für die Erhaltung und Verwaltung des Gemeindevermögens, sodass dieses der Allgemeinheit zugutekommt, ohne dessen Bestand zu gefährden.
1. Veräusserungen, Miet- und Pachtverträge von Mobilien und Immobilien sind öffentlich auszuschreiben.
2. Die Ausschreibung muss mindestens sieben Tage vor Ablauf der Frist am Anschlagbrett publiziert und für jedermann zugänglich sein.
3. In Ausnahmefällen, wenn der Gemeinde daraus kein Schaden entstehen kann oder das allgemeine Interesse es rechtfertigt, kann die Legislative den Gemeinderat ermächtigen, eine private Submission oder direkte Verhandlungen durchzuführen.
4. Bestimmungen besonderer Gesetze bleiben vorbehalten.
1 Der Rechnungsabschluss enthält
a) die Verwaltungsrechnung;
b) die Vermögensrechnung.
2 In der Vermögensrechnung sind alle Aktiven und Passiven der Gemeinde aufgeführt, einschliesslich der Forderungen gegenüber Schuldnern und der Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern.
Kommunale Vermögenswerte dürfen nicht spekulativ verwendet werden.
1 Das Voranschlag der Erfolgsrechnung ist in der im Reglement festgelegten Form vorzulegen.
2 Es muss die Vorausschätzung der Ausgaben und Erträge mit ausdrücklicher Angabe des Steuerbedarfs enthalten. Eine Vorausschätzung des Gemeindeertrags und des voraussichtlichen Gesamtergebnisses der Betriebsrechnung werden zur Information angegeben.
3 Das Voranschlag berücksichtigt die Ausgaben und Erträge, die sich aus Gesetzen, Reglementen und anderen Rechtsgrundlagen ergeben, und ermächtigt zu Ausgaben für Aufgaben ohne Rechtsgrundlage; ausserdem berücksichtigt es Verpflichtungen, die der Gemeinderat im Rahmen seiner exekutiven Zuständigkeiten eingegangen ist, auch mit Wirkung über mehrere Geschäftsjahre hinweg.
4 Die Einnahmen und Ausgaben der Investitionsrechnung für beschlossene oder noch zu beschliessende Projekte werden nur zur Information dargestellt.
5 Die Gemeindelegislative prüft den Voranschlag Kapitel für Kapitel; die formelle Beschlussfassung erfolgt über die einzelnen Änderungsanträge und im Ganzen.
1 Die in den einzelnen Positionen eingestellten Kredite dürfen vom Gemeinderat nur für den vorgesehenen Zweck und bis zur Höhe des bewilligten Betrages verwendet werden. Fälle von absoluter Dringlichkeit bleiben vorbehalten. Allfällige Überschreitungen müssen im Rahmen des Jahresabschlusses ausgewiesen und begründet werden.
2 Die Kredite verfallen mit dem Abschluss der Rechnungsperiode. Artikel 169 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3 Bis zu einem im Gemeindereglement festgelegten jährlichen Gesamtbetrag kann der Gemeinderat neue Ausgaben tätigen, die nicht im Voranschlag aufgeführt sind. Das Reglement legt die Grenzen pro Kategorie fest.
1 Bei fehlendem vom Gesetzgeber genehmigten Voranschlag kann der Gemeinderat Ausgaben tätigen und Einnahmen erzielen, wenn diese auf anderen Rechtsgrundlagen, insbesondere auf Gesetzen, Konventionen oder Statuten, beruhen; Fälle von absoluter Dringlichkeit bleiben vorbehalten.
**2 Wird der Voranschlag innerhalb der gesetzlichen Fristen in einem Fünfjahreszeitraum zweimal nicht genehmigt, so sistiert der Staatsrat die Auszahlung von kantonalen Hilfen, Subventionen und Beiträgen an die Gemeinde bis zur Genehmigung des Voranschlags.**
**3 Bei wiederholten Verzögerungen bei der Einreichung der Voranschläge kann der Staatsrat eine administrative Untersuchung gegen die Gemeindeorgane einleiten.**
1 Die Gemeinden müssen die Buchhaltung nach der doppelten Buchführung führen.
2 Das Departement erlässt Bestimmungen zur Vereinheitlichung des Kontenplans, der Bilanzierungsrichtlinien und der unterschiedlichen Abschreibungssätze.
Die Gemeinden können von den Bestimmungen des Art. 169 abweichen, indem sie das Budget für ihre Dienstleistungen oder für die Gemeindeunternehmen mit einer globalen Ausgabenprognose erstellen und diese gegebenenfalls mit einem internen Leistungsauftrag untermauern. Der Rechnungsabschluss muss jedoch gemäss dem harmonisierten Kontenplan vorgelegt werden.
1 Der Rechnungsabschluss umfasst die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung und die Bilanz und wird nach den für den Voranschlag geltenden Regeln geprüft und genehmigt.
2 Er wird in der Form und mit den Anhängen vorgelegt, die durch die Verordnung festgelegt sind.
1 Der Investitionskredit ermächtigt die Gemeinde, Ausgaben für die Schaffung wichtiger Verwaltungs- oder Vermögensgüter mit einer Nutzungsdauer von mehreren Jahren zu tätigen. Es wird auf die Zuständigkeiten gemäss Art. 13 verwiesen.
2 Der Investitionskredit wird auf der Grundlage der Bruttoausgaben genehmigt. Die Gemeinderatsvorlage muss Angaben zu den voraussichtlichen oder vermutlichen Einnahmen enthalten. Sie kann eine Klausel zur Anpassung des Kredits an das Preisniveau vorsehen.
3 Der Investitionskredit darf nur für den Gegenstand verwendet werden, für den er bewilligt wurde, und bis zur Höhe des gewährten Bruttokredits.
4 Vorlagen mit Vorschlägen zu Investitionen, die im Verhältnis zur Bedeutung der Gemeinde relevant sind, müssen ausreichende Angaben zu den finanziellen Auswirkungen der Investition für die Gemeindefinanzen enthalten.
1 Die Gemeinden können den Rahmenkredit für die Realisierung eines Investitionsprogramms verwenden, das aus mehreren Teilwerken besteht, die funktionell voneinander getrennt sind, aber ähnliche technische Inhalte aufweisen.
Er ist nicht zulässig für Werke, die ihrer Natur und Zweckbestimmung nach eine unteilbare Einheit bilden.
2 Der Rahmenkredit ist auch für ein Investitionsprogramm betreffend Lieferungen nutzbar.
3 Das Reglement legt die Voraussetzungen für die Nutzung des Rahmenkredits und die Mindestinhalte des Beschlusses des Gesetzgebers über dessen Bewilligung fest.
1 Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines Investitionskredits.
2 Der Nachtragskredit muss beantragt werden, sobald eine Überschreitung von über 10 % des ursprünglichen Bruttokredits und von über Fr. 20'000.- festgestellt wird.
3 Bei geringeren Überschreitungen genügt es, die Genehmigung nach Abschluss der Arbeiten zu beantragen; diese kann durch eine entsprechende Botschaft oder durch einen spezifischen Beschluss im Genehmigungsbeschluss der Jahresrechnung erfolgen.
[240] 1 Der Steuerfuss für die direkten Steuern der natürlichen Personen ist der Prozentsatz, der die Belastung für die Gemeindesteuer bestimmt und auf den kantonalen Steuerertrag des Gemeindegrundbetrags, namentlich auf die Einkommens- und Vermögenssteuer, angewendet wird; der Prozentsatz wird auf ganze Einheiten gerundet. Er muss mindestens 40% betragen.
1bis Der Steuerfuss für die direkten Steuern der juristischen Personen ist der Prozentsatz, der die Belastung für die Gemeindesteuer bestimmt und auf den kantonalen Steuerertrag des Gemeindegrundbetrags, namentlich auf die Gewinn- und Kapitalsteuer, angewendet wird; der Prozentsatz wird auf ganze Einheiten gerundet. Er muss mindestens 40% betragen und darf weder um mehr als 20 Prozentpunkte unter noch um mehr als 60 Prozentpunkte über dem Steuerfuss der natürlichen Personen liegen.
2 Die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat legen auf Antrag des Gemeinderats die Steuerfüsse gemäss Abs. 1 und 1bis fest, in der Regel mit der Genehmigung des Voranschlags für das betreffende Jahr, spätestens jedoch bis zum 31. Mai.
3 Sie können eine Änderung der gemeinderätlichen Vorschläge gemäss Abs. 2 nur beschliessen, wenn eine solche Änderung im Bericht der Geschäftsprüfungskommission unter Berücksichtigung der finanziellen Interessen der Gemeinde enthalten und angemessen beurteilt wurde; in der Sitzung von einzelnen Bürgern oder Gemeinderäten eingebrachte Änderungen können nur beschlossen werden, wenn sie innerhalb einer Spanne von +/- 5 Punkten gegenüber den ursprünglich vom Gemeinderat vorgeschlagenen Steuerfüssen liegen und mindestens 10 Tage vor der Sitzung der Geschäftsprüfungskommission mitgeteilt wurden, welche sie beurteilt und ihren Vorentscheid durch einen kurzen Bericht abgibt.
4 Der Beschluss über die Festsetzung der Steuerfüsse ist sofort vollstreckbar.
5 Sind die Steuerfüsse nicht rechtzeitig festgesetzt worden, so gelten die Steuerfüsse des Vorjahres; Art. 178 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
6 Der koordinierte Gemeindesteuerfuss wird als Verhältnis zwischen der Summe der Gemeindesteuern vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie vom Gewinn und Kapital der juristischen Personen und der kantonalen Grundsteuer derselben definiert.
[240] Art. geändert durch Gesetz vom 4.11.2019; in Kraft seit 1.1.2025 - ABl 2020, 13.
[241] **1** Bei der Festsetzung der Multiplikatoren berücksichtigen die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat den Grundsatz des finanziellen Gleichgewichts gemäss Art. 151 Abs. 1 und die Höhe des Eigenkapitals.
**2** Bei einem Haushaltsdefizit erhöht die Gemeinde die Multiplikatoren gemäss den Bestimmungen der Verordnung.
**3** Der Staatsrat ändert die Multiplikatoren von Amtes wegen ab, wenn die Gemeinde den Bestimmungen von Abs. 2 nicht nachkommt.
[241] Art. geändert durch Gesetz vom 4.11.2019; in Kraft seit 1.1.2025 – Amtsblatt 2020, 13.
1 Die Geschäftsprüfungskommission kontrolliert die Finanzverwaltung und die Rechnungsführung; sie führt Prüfungen gemäss den im Reglement und in Weisungen der oberen Instanz vorgesehenen Modalitäten durch.
2 Für die Prüfung der formellen und materiellen Richtigkeit der Jahresrechnungen vergibt die Gemeinde ein Mandat an eine externe Revisionsstelle, welche zuhanden des Gemeinderates einen Bericht erstellt. Das Departement erlässt Weisungen über die Mindestinhalte des Berichts.
3 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nimmt die Geschäftsprüfungskommission Kenntnis vom Bericht der externen Revisionsstelle und hat das Recht, Auskünfte und ergänzende Prüfungen zu verlangen.
4 Das Departement legt die Anforderungen für die Ausübung der Funktionen einer externen Revisionsstelle fest.
1. Die Gemeinde kann die Verwaltung mit einem Qualitätsmanagementsystem einschliesslich eines auf der Risikoanalyse beruhenden internen Kontrollsystems ausstatten.
2. Sie kann eine kantonale Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems beantragen. Der Regierungsrat legt die Modalitäten und Zuständigkeiten fest.
3. Unter Vorbehalt der gesetzlichen Zuständigkeiten kann die Gemeindeordnung ausserdem ein internes Verwaltungskontrollorgan vorsehen und dessen Arbeitsweise regeln.
[242] **1 Prüfung der Geschäftsführung**
1 Die Prüfung der Geschäftsführung obliegt der Geschäftsprüfungskommission. Art. 179 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2 Zu diesem Zweck steht ihr das Recht auf Einsichtnahme in die Akten der Gemeindeverwaltung zu. Die Geschäftsprüfungskommission ist zur Einhaltung der Bestimmungen von Art. 104 verpflichtet.
3 Die Kommission äussert sich
a) zum Voranschlag;
b) zu den Anträgen für Geschäfte, die gestützt auf Art. 13 eine Beschlussfassung der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates erfordern, es sei denn, die Prüfung liege in der ausschliesslichen Zuständigkeit einer anderen Kommission; in diesem Fall kann die Kommission trotzdem verlangen, sich zu den finanziellen Aspekten zu äussern;
c) zur Jahresrechnung.
4 Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied der Geschäftsprüfungskommission ist obligatorisch.
[242] Art. geändert durch Gesetz vom 10.12.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - AS 2019, 69.
[243] 1 Nicht Teil der Kommission können sein
a) die Mitglieder des Gemeinderates und die Stellvertreter;
b) die Verwandten in folgenden Graden: Ehegatte, eingetragener Partner, faktischer Lebenspartner, Eltern und Kinder, Geschwister, Schwiegereltern mit Schwiegersöhnen und Schwiegertöchtern, Onkel und Neffen/Nichten, Schwäger;
c) diejenigen, die in den genannten Verwandtschaftsgraden zu den Mitgliedern des Gemeinderates, den Stellvertretern und dem Gemeindesekretär stehen.
Für Gemeinden mit weniger als 300 Einwohnern kann der Staatsrat Ausnahmen gewähren.
2 In Gemeinden mit Gemeindeversammlungsregime können die Angestellten der Gemeinde und ihrer Betriebe, mit Ausnahme der in Art. 43 Abs. 3 genannten, nicht Teil der Kommission sein.
[243] Art. geändert durch Gesetz vom 10.12.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - AB 2019, 69.
[244] 1 Wer die Funktion eines Gemeindepräsidenten oder eines Stellvertreters innehatte, kann Mitglied der Verwaltungskommission sein.
2 Er darf jedoch weder an der Diskussion noch an der Abstimmung über die Verwaltung, die ihn betrifft, teilnehmen.
[244] Art. geändert durch Gesetz vom 10.12.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 69.
[245] 1 Die Geschäftsprüfungskommission erstellt den schriftlichen Bericht nach Artikel 71.
2 Sollte die Kommission nicht in der Lage sein, einen Sachbericht über die Rechnungslegung vorzulegen, teilt sie die Gründe der Gemeindeversammlung oder dem Gemeinderat mit.
3 Die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat setzt eine neue Frist von höchstens einem Monat fest. Die Gemeindeverwaltung teilt dies dem Departement umgehend mit.
[245] Art. geändert durch Gesetz vom 10.12.2018; in Kraft seit 1.7.2019 – BU 2019, 69.
... [246]
[246] Art. aufgehoben durch LGBl. 10.12.2018; in Kraft getreten am 1.7.2019 - BU 2019, 69.
1 Die Gemeinde regelt mittels Verordnung die ihr zugewiesenen Aufgabenbereiche.
2 Die Genehmigung der Verordnungen muss durch eine Abstimmung über das Gesamtwerk erfolgen; die Abstimmung erfolgt über die einzelnen Artikel, wenn Vorschläge zur Änderung gegenüber dem Gemeindeantrag vorliegen. [249]
[249] Abs. eingeführt durch G 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – AB 2008, 627.
[250] Die Gemeindeverordnungen müssen der Öffentlichkeit nach Bekanntmachung an den amtlichen Anschlagtafeln der Gemeinden ausgehängt werden
a) in allen Gemeinden für einen Zeitraum von dreißig Tagen, während dessen die Anrufung des Staatsrats zulässig ist;
b) in Gemeinden mit Gemeinderatsverfassung für einen Zeitraum von sechzig Tagen, während dessen ein Referendum gemäß Artikel 75 beantragt werden kann. [251]
[250] Art. geändert durch LG 17.2.2014; in Kraft getreten am 1.9.2014 – ABl. 2014, 191; vorherige Änderung: ABl. 2013, 471.
[251] Buchst. geändert durch LG 14.12.2022; in Kraft getreten am 1.4.2023 – ABl. 2023, 62.
1 Nach Ablauf der in Artikel 187 genannten Auflagefristen werden die Reglemente dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
2 Ein analoges Verfahren ist bei jeder ihrer Änderungen einzuhalten.
3 Der Staatsrat erhebt bei der Entscheidung über die Genehmigung eine Gerichtsgebühr, die zwischen Fr. 100.– und Fr. 2’000.– beträgt. [252]
[252] Absatz eingefügt durch G 20.9.2016; in Kraft seit 1.1.2017 - ABl 2016, 443.
1 Der Staatsrat kann im Genehmigungsverfahren für Gemeindereglemente, unter Nutzung der ihm durch Art. 194 verliehenen Aufsichtsbefugnisse
a) von Amtes wegen Änderungen oder Ergänzungen am Reglement vornehmen, um es mit den Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze in Einklang zu bringen;
b) das Reglement unter Streichung der gesetzeswidrigen Bestimmungen genehmigen;
c) die Genehmigung des Reglements oder einzelner seiner Bestimmungen aussetzen, mit der Aufforderung an die Gemeinde, die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen, und setzt hierfür eine angemessene Frist fest.
2 Der Staatsrat erlässt das Reglement, beschränkt auf die wesentlichen Bestimmungen, anstelle und im Namen des zuständigen Gemeindeorgans, wenn eine Gemeinde, nach Ablauf der festgelegten Frist und nach förmlicher Mahnung mit Setzung einer neuen Frist, dies nicht getan hat.
3 Die Reglemente werden vom Staatsrat unter Vorbehalt der Rechte Dritter genehmigt. Der Beschluss über die Genehmigung ist im Gemeindeamtsblatt zu veröffentlichen. [253]
[253] Abs. geändert durch L 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 627.
1. Mit Genehmigung des Staatsrates werden die Verordnungen vollziehbar.
2. Die Genehmigung lässt das Beschwerderecht in jedem Anwendungsfall unberührt.
1 Ein Exemplar der Gemeindeordnungen wird vom Rathaus an die Bürger ausgehändigt, die dies beantragen.
2 Die Gemeinden können die Verteilung auf weitere Empfänger ausdehnen.
[254] **Art. 1** Die Gemeindebehörde kann Verordnungen erlassen, um Angelegenheiten zu regeln, die in ihrer eigenen Zuständigkeit liegen oder ihr durch Gesetze oder Reglemente übertragen wurden.
**Art. 2** Die Verordnungen sind während dreissig Tagen am Gemeindeanschlagbrett auszuhängen; während dieser Frist ist die Beschwerde an den Staatsrat gegen die darin enthaltenen Bestimmungen zulässig. [255]
[254] Art. geändert durch Gesetz vom 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – AB 1999, 273.
[255] Abs. geändert durch Gesetz vom 24.1.2017; in Kraft seit 1.6.2017 – AB 2017, 66.
[257] 1 Im Rahmen der Verfassung und der Gesetze kann die Gemeinde auch unter Inanspruchnahme einer Privativregelung die direkte Ausübung von Diensten von kommunalem Interesse selbst übernehmen. Sondergesetze bleiben vorbehalten.
2 Die Übernahme wird von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeinderat beschlossen.
[257] Art. eingefügt durch das G vom 19.11.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 76.
[258] 1 Die Gemeinde hat die Befugnis, Gemeindebetriebe zu errichten, um einen oder mehrere Bereiche getrennt von den anderen Zweigen der Gemeindeverwaltung zu verwalten.
2 Gemeindebetriebe besitzen keine Rechtspersönlichkeit. Ihre Organisation wird in einem kommunalen Reglement festgelegt, unter Berücksichtigung der Artikel 192c-192e.
[258] Art. eingeführt durch G vom 19.11.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 76.
[259] 1 Die Organe der Gemeindeunternehmen sind die Legislative und der Gemeinderat, die nach den Bestimmungen von Titel II beschliessen.
2 Das Reglement der Gemeindeunternehmen kann eine Verwaltungskommission vorsehen, die alle vier Jahre vom Gemeinderat ernannt wird, wobei dessen Zusammensetzung, Ernennungskriterien, Zuständigkeiten, Funktionsweise und die Entschädigung der Mitglieder festzulegen sind. Die Zuständigkeiten des Gemeinderats und die Bestimmungen der Artikel 82, 83, 100, 101 und 104 bleiben vorbehalten.
3 Die in die Organisation der Gemeindeunternehmen integrierten Angestellten sind Angestellte im Sinne von Titel III Kapitel eins.
4 Die Verwaltungskommission und die Angestellten gemäss Absatz 3 können Delegationen nach den Artikeln 9 und 13 erhalten.
[259] Art. eingefügt durch L 19.11.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 76.
[260] 1 Das Reglement über die Gemeindeunternehmen muss enthalten
– die Bezeichnung und den Tätigkeitsbereich des Unternehmens;
– die Zusammensetzung, die Ernennungskriterien, die Funktionsweise, die Zuständigkeiten und die Entschädigung der Verwaltungskommission;
– die Übertragung von Entscheidungskompetenzen an die Verwaltungskommission und an die Funktionäre gemäss Artikel 192c;
– die Gebühren und Taxen, die den Nutzern für die erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt werden.
2 Es können weitere Reglemente betreffend den Bereich der Unternehmen erlassen werden.
[260] Art. eingefügt durch das G vom 19.11.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 76.
[261] **1 Für die kommunalen Betriebe ist eine gesonderte Buchführung nach den Vorschriften über das Finanzhaushalt- und Rechnungswesen der Gemeinden zu führen. Artikel 179 ist anwendbar; besondere Gesetzesbestimmungen und übergeordnete Weisungen bleiben zudem vorbehalten.** [262]
**2 Die Betriebe werden von der Gemeinde finanziert, der sie einen angemessenen Zins auf das Kapital entrichten.**
**3 Für Kausalitätsprinzip unterliegende Leistungen decken die Betriebe die Kosten durch die Erhebung von Kausalabgaben. Ausnahmen davon legt die Verordnung über das Finanzhaushalt- und Rechnungswesen der Gemeinden fest. Sie legt zudem die Grundsätze und Kriterien für die Überweisung des Gewinns an die Gemeindekasse fest.**
[261] Art. eingeführt durch G 19.11.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - ABl 2019, 76.
[262] Abs. geändert durch G 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 - ABl 2023, 62; vorherige Änderung: ABl 2019, 69.
[265] 1 Vorbehaltlich besonderer, nicht delegierbarer Zuständigkeiten kann die Gemeinde für die Erfüllung von Aufgaben öffentlicher Natur externe Stellen beiziehen; in den gesetzlich vorgesehenen Formen kann sie öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Organisationen gründen oder sich daran beteiligen.
1bis Die Gemeindeversammlung und der Gemeinderat können die Ausführung ihrer Beschlüsse gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben e/g und 175 an öffentliche Körperschaften und private, im öffentlichen Eigentum stehende, vom Gegenstand der Beschlüsse betroffene Rechtsträger delegieren. Die Ausführungsverordnung präzisiert die Bedingungen und Modalitäten. [266]
2 Die Gemeinde ist für die Erfüllung der Aufgaben unter Wahrung der kollektiven Interessen verantwortlich und stellt die notwendigen Kontrollen sicher.
3 Der Gemeinderat informiert die Gemeindeversammlung und den Gemeinderat jährlich über die durch alle in Absatz 1 vorgesehenen externen Stellen ausgeübte Tätigkeit. Das Reglement legt die Bereiche fest, in denen die Informationen uneingeschränkt zu erteilen sind.
4 Der Gemeinderat, die Gemeindeversammlung und der Gemeinderat können verbindliche Weisungen zur Tätigkeit erteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Weisungen kann das Ernennungsorgan das den direkten Vertretern in externen Stellen übertragene Mandat widerrufen. [267]
5 Die Bestimmungen besonderer Gesetze und das Bundesrecht bleiben vorbehalten.
[265] Art. geändert durch G vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – AB 2008, 627.
[266] Abs. eingeführt durch G vom 14.12.2022; in Kraft seit 1.9.2023 – AB 2023, 62.
[267] Abs. geändert durch G vom 20.4.2009; in Kraft seit 1.7.2009 – AB 2009, 274.
[268] **1** Die Gemeinde kann öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben abschliessen.
**2** Die Vereinbarung muss insbesondere den Zweck, die Organisation, die Kostenverteilung, die Erneuerungsfrist und die Kündigungsfrist enthalten.
**3** Sie muss von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeinderat nach den für die Gemeindeordnung vorgesehenen Modalitäten beschlossen werden, ausser in Fällen der ausschliesslichen Zuständigkeit des Gemeinderats.
[268] Art. eingefügt durch LG vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – ABl. 2008, 627.
[269] 1 Die Gemeinde kann öffentlichen oder privaten Einrichtungen Leistungsaufträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben erteilen. Der Auftrag muss Folgendes vorsehen
- die Leistung und die Ausführungsmodalitäten;
- die finanziellen Mittel;
- die Kontrollen;
- die gegenseitigen Rechte und Pflichten;
- die Dauer, die Widerrufsmöglichkeit.
2 Gegen die verwaltungsrechtlichen Entscheide des externen Subjekts kann Rekurs nach Artikel 208 ff. erhoben werden.
3 Der Auftrag muss von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeinderat nach den für die Gemeindeverordnung vorgesehenen Modalitäten angenommen werden.
[269] Art. eingefügt durch Gesetz vom 7.5.2008; in Kraft ab 1.1.2009 - BU 2008, 627.
[270] 1 Die Gemeinde kann öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten, auch in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen.
2 Die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat verabschieden die Statuten der Körperschaft gemäss den für die Gemeindeverordnung vorgesehenen Modalitäten.
3 Die Gemeinde kann der Körperschaft die Aufgabe mittels Leistungsauftrag übertragen. Artikel 193b ist anwendbar.
[270] Art. eingefügt durch G 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – AB 2008, 627.
[271] 1 Die Satzung der Einrichtung muss insbesondere enthalten
- Zwecke und Aufgaben;
- Organe der Einrichtung, Zuständigkeiten und Funktionsweise;
- Kontrollmechanismen der Gemeindeorgane;
- in welchem Umfang die Einrichtung den Grundsätzen der kommunalen Finanzverwaltung unterliegt;
- Finanzierung, Deckung des Fehlbetrags, Verteilung der Gewinne;
- allfällige Leistungsaufträge;
- Modalitäten der Auflösung.
Die Satzung muss vom Staatsrat genehmigt werden.
2 Die Jahresrechnung der Einrichtung muss von der Gemeindeversammlung oder dem Gemeinderat genehmigt werden. Die Mitglieder der Organe der Einrichtung unterliegen den Artikeln 32 und 100, diejenigen des Exekutivorgans zusätzlich Art. 101. Zudem sind die Art. 208 ff. anwendbar.
[271] Art. eingefügt durch G vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 627.
[272] Die Körperschaft kann jederzeit aufgelöst werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, und zwar nach den im Statut vorgesehenen Modalitäten, durch Beschluss des Gemeindelegislativs, der vom Staatsrat ratifiziert wird.
[272] Art. eingefügt durch G. vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - AB 2008, 627.
[273] 1 Die Gemeinde kann kommunale Dienstleistungen von öffentlichem Interesse an Dritte konzessionieren.
2 Die Konzessionsurkunde muss vorsehen
a) die Dauer der Konzession;
b) Klausel, Kündigungsfrist und Bedingungen für die Einlösung gemäss Art. 193h, für die vorzeitige Besitznahme der Anlagen und für das allfällige Recht auf vorzeitige Einlösung; zudem Folgen, einzuhaltende Fristen, Rechte und Pflichten der Parteien, wenn die Konzession die Möglichkeit vorsieht, die Anlagen bei Ablauf nicht einzulösen, und wenn keine Verlängerung der Konzession erfolgt.
c) die Pflichten bezüglich der Qualität des gelieferten Produkts;
d) die Verpflichtung für die Konzessionäre, eine Buchführung zu führen, welche vorsieht oder ermöglicht
– eine klare Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis und die Vermögenslage in Bezug auf die im Rahmen der Konzession ausgeübte Tätigkeit
– Abschreibungen, welche die Dauer der Anlagen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten berücksichtigen
– eine Überprüfung der Kosten, welche der Berechnung der den Nutzern angewandten Tarife zugrunde liegen;
e) die Kriterien für die Berechnung der auf die Gemeinde und die Privaten anwendbaren Tarife, ferner für die Festsetzung von Sondertarifen;
f) das Verfahren zur Änderung der Tarife, wobei die Änderung mit einer Frist von sechs Monaten auf Ende jedes Konzessionsjahres ab dem zweiten Konzessionsjahr beantragt werden kann; das Verfahren muss namentlich die Entwicklung aller massgebenden Kosten berücksichtigen;
g) die Kontrollrechte der Gemeinde, insbesondere das Recht, einmal jährlich den Einlösungswert der Anlagen zu verlangen; eine Kopie der Betriebsrechnungen und der Bilanz muss in jedem Fall jährlich dem Gemeindepräsidium übermittelt werden;
h) die Konventionalstrafen im Falle der Verletzung der Konzessionspflichten und die Bedingungen für den Widerruf derselben im Falle einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Bestimmungen.
3 Gesetzliche und übergeordnete Spezialbestimmungen sowie sektorielle Richtlinien bleiben vorbehalten.
[273] Art. eingefügt durch G 19.11.2018; in Kraft seit 1.7.2019 – ABl 2019, 76.
[274] 1 Der Konzessionsakt wird von der Gemeindeversammlung oder dem Gemeinderat nach den für die Gemeindeordnungen vorgesehenen Modalitäten erlassen, vorbehältlich der Artikel 31 und 61. Dieselben Formalitäten sind im Falle der Erneuerung, Änderung oder Verlängerung des Akts zu beachten.
2 Der Akt wird dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet; die Konzession wird mit der Genehmigung vollstreckbar.
[274] Art. eingefügt durch G 19.11.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 76.
[275] 1 Nach Ablauf der Konzession und falls diese nicht erneuert wird, ist die Gemeinde verpflichtet, den Dienst im öffentlichen Interesse selbst zu übernehmen. Es bleibt vorbehalten, in der Konzessionsurkunde Abweichendes vorzusehen.
2 Die Gemeinde hat das Recht, die vorzeitige Inbesitznahme der notwendigen Anlagen zu verlangen, sofern dies in der Konzession vorgesehen ist. Die Konzession kann zudem die vorzeitige Einlösung vorsehen.
3 Die Einlösungsentschädigung entspricht dem realen und eruierbaren Wert der Güter zum Zeitpunkt der Einlösung. Die so ermittelte Entschädigung kann bei erheblichen Abweichungen von den Buchführungsergebnissen und unter Berücksichtigung des folgenden Absatzes korrigiert werden; vom so ermittelten Wert sind die Beiträge Dritter für den Anschluss und alle anderen erhaltenen Investitionsbeiträge abziehbar. Es bleibt vorbehalten, in der Konzessionsurkunde Abweichendes vorzusehen.
4 Im Falle der Einlösung tritt die Gemeinde in die Rechte und Pflichten ein, die sich aus der Ausübung des eingelösten öffentlichen Dienstes ergeben, sofern diese vor der Anmeldung der Einlösung übernommen wurden; dies ist bei der Berechnung der Einlösungsentschädigung zu berücksichtigen.
5 Die Bestimmungen von Spezialgesetzen oder sektoriellen Richtlinien bleiben vorbehalten.
[275] Art. eingefügt durch L 19.11.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - ABl. 2019, 76.
[276] 1 Vorbehalten bleiben besondere Gesetzesbestimmungen und Art. 92 Bst. a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013. Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und dem Konzessionär sowie solche zwischen dem Konzessionär und den Nutzern werden im Rekursverfahren vom Staatsrat entschieden. Gegen dessen Beschluss ist die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons gegeben. Im Übrigen ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 anwendbar.
2 Streitigkeiten über die vorzeitige Besitznahme, die Enteignung und die entsprechende Entschädigung werden vom Enteignungsgericht entschieden. Gegen dessen Entscheid ist die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons gemäss dem Enteignungsgesetz vom 8. März 1971 gegeben.
[276] Art. eingefügt durch G 19.11.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - ABl 2019, 76.
[277] Die Gemeinden unterstehen unter Wahrung ihrer Autonomie der Aufsicht des Staatsrats, der das zuständige Departement bestimmt.
[277] Art. geändert durch Gesetz vom 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – BU 1999, 273.
[278] 1 Bei der Ausübung der Aufsichtsaufgaben wird dem Staatsrat die Befugnis zur Prüfung der Register, Bücher und Archive der Gemeinden sowie der Nutzung und Verwaltung des Gemeindevermögens verliehen.
2 Bei Bedarf können punktuelle oder periodische Inspektionen der Gemeindeverwaltung angeordnet werden.
3 Vom Anwendungsbereich der Aufsicht über die Gemeinden im Sinne dieses Kapitels sind Spezialgesetze ausgenommen, für die das Departement zuständig ist, dem deren Anwendung obliegt.
Aufsichtsverfahren [279]
[278] Art. geändert durch G. vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - BU 2008, 627; vorherige Änderung: BU 1999, 273.
[279] Randtitel geändert durch G. vom 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - BU 1999, 273.
[280] 1 Die Behörde wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin tätig, wenn sie bei den Gemeindeorganen und ihren Mitgliedern Anzeichen von Misswirtschaft zulasten wichtiger kollektiver Interessen bzw. eine Verletzung der sich aus dem Amt ergebenden Pflichten feststellt.
2 Einzelne fehlerhafte oder mangelhafte Entscheide, die von den lokalen Organen erlassen werden, stellen für sich allein kein Anzeichen oder Verdacht auf Misswirtschaft dar.
[280] Art. geändert durch Gesetz vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – BU 2008, 627; frühere Änderung: BU 1999, 273.
[281] 1 Das Interventionsgesuch ist ein subsidiäres Rechtsmittel, das für jene Fälle vorbehalten ist, in denen kein ordentliches Rekursverfahren eingeleitet werden kann. Wenn ein Strafverfahren hängig ist, sistiert der Staatsrat das Aufsichtsverfahren.
2 Die Einreichung des Gesuchs gibt keinen Anspruch auf Eintreten. Der Gesuchsteller hat keine Parteistellung.
3 Allgemeine Gesuche oder solche mit Meldungen, die aufgrund erster Abklärungen keine Voraussetzungen für ein Eintreten erkennen lassen, werden mit kurzer Begründung erledigt.
[281] Art. geändert durch Gesetz vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – BU 2008, 627; vorherige Änderung: BU 1999, 273.
[282] 1 Der Antrag muss schriftlich bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.
2 Er muss enthalten
a) die Bezeichnung des beanstandeten Entscheids oder Verhaltens;
b) eine klare Darstellung des Sachverhalts, eine kurze Begründung und die Angabe allfälliger beantragter Beweismittel;
c) die Begehren des Antragstellers.
3 Dem Antrag sind der allenfalls beanstandete Entscheid und alle nützlichen Unterlagen beizulegen.
Verwaltungsuntersuchung; Massnahmen der Aufsichtsbehörde [283]
[282] Art. geändert durch G 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – ABl. 2008, 627; vorhergehende Änderung: ABl. 1999, 273.
[283] Randtitel geändert durch G 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – ABl. 2008, 627.
[284] 1. Die Aufsichtsbehörde kann besondere Massnahmen anordnen oder Beschlüsse der Gemeindeorgane aufheben, wenn kumulativ
a) das Handeln der lokalen Organe offensichtlich gegen Bestimmungen der Verfassung, von Gesetzen oder von Verordnungen verstösst;
b) wichtige und überwiegende kollektive Interessen dies erfordern.
Den Massnahmen kann eine Verwaltungserhebung vorausgehen.
2. Die Befugnis zur Aufhebung der Beschlüsse der Gemeindeorgane verjährt innert fünf Jahren ab deren Rechtskraft. Der Rechtsweg für Schadenersatzansprüche Dritter bleibt vorbehalten.
[284] Art. geändert durch L 24.1.2017; in Kraft seit 1.6.2017 - BU 2017, 66; frühere Änderungen: BU 1999, 273; BU 2008, 627.
[285] 1 Der Staatsrat kann den amtierenden Mitgliedern und Stellvertretern des Gemeindevorstands, der Geschäftsprüfungskommission, des Gemeinderats und der Präsidialbüros, die der Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen, von Anordnungen der Aufsichtsbehörde oder grober Fahrlässigkeit bei der Ausübung ihrer Funktionen schuldig sind, folgende Massnahmen auferlegen
a) ...;
b) die Verwarnung;
c) die Busse bis zu einem Maximum von Fr. 20'000.--;
d) die Suspendierung vom Amt bis zu einem Maximum von sechs Monaten;
e) die Amtsenthebung.
2 Die Massnahme gemäss Bst. e) wird in Fällen schwerwiegender und wiederholter Verletzungen bei der Ausübung der eigenen Pflichten angewendet.
3 Jede Massnahme muss begründet sein und von einer Untersuchung eingeleitet werden, in welcher dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben wird, sich zu rechtfertigen.
4 Der Staatsrat kann die Veröffentlichung der getroffenen Massnahmen am Gemeindeanschlagbrett anordnen; im Falle einer Suspendierung oder Amtsenthebung ist die Veröffentlichung obligatorisch.
5 Disziplinarische Massnahmen verjähren innert fünf Jahren ab Verwirklichung der Sachverhalte.
6 Bussen dürfen nicht zu Lasten der Gemeindekasse gehen.
7 … [286]
[285] Art. geändert durch G 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - BU 1999, 273.
[286] Abs. aufgehoben durch G 2.12.2008; in Kraft seit 27.1.2009 - BU 2009, 21.
1 Wird ein Mitglied des Gemeinderates wegen Verbrechen oder Vergehen verfolgt, die der Würde des Amtes abträglich sind, kann der Staatsrat es von seinen Funktionen suspendieren. In diesem Fall wird es durch einen Stellvertreter gemäss den Bestimmungen von Art. 95 Abs. 4 ersetzt. [287]
2 Die Suspendierung kann vom Staatsrat verfügt werden, wenn gegen ein Mitglied eines Gemeinderates im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs folgende Massnahmen getroffen wurden
a) Ausstellung eines Verlustscheins;
b) Konkurseröffnung. [288]
3 Der Betroffene ist vor der Massnahme anzuhören.
[287] Abs. geändert durch G 17.12.2014; in Kraft seit 1.3.2015 – BBl 2015, 51.
[288] Abs. geändert durch G 7.12.1993; in Kraft seit 21.1.1994 – BBl 1994, 3.
1 Wenn ein Mitglied des Gemeinderates zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe wegen Verbrechen oder Vergehen verurteilt wird, die der Würde des Amtes widersprechen, so enthebt der Staatsrat es seiner Funktionen. In diesem Fall wird für seine Ersetzung gemäss dem Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte gesorgt. [289]
2 Die Massnahme muss begründet sein und einer Untersuchung vorausgehen, in der dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben wird, sich zu rechtfertigen.
[289] Abs. geändert durch G 17.12.2014; in Kraft seit 1.3.2015 - ABl 2015, 51; frühere Änderung: ABl 2007, 17.
[290] Die Gerichtsbehörde notifiziert dem Staatsrat das rechtskräftige Urteil, das ein Gemeinderatsmitglied wegen Verbrechen oder Vergehen, die mit der Würde des Amtes unvereinbar sind, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt; sie notifiziert dem Staatsrat zudem, sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung der Untersuchung, die Existenz eines Strafverfahrens gegen ein Gemeinderatsmitglied, wenn die betreffende Person wegen Verbrechen oder Vergehen, die mit der Würde des Amtes unvereinbar sind, verfolgt wird.
[290] Art. geändert durch G 17.12.2014; in Kraft seit 1.3.2015 - ABl. 2015, 51; vorherige Änderung: ABl. 2012, 363.
1 Befindet sich eine Gemeinde in der Unmöglichkeit, ihre Organe zu bestellen, oder in Schwierigkeiten, die normale Verwaltung zu gewährleisten, oder entzieht sich der Gemeinderat seinen Amtspflichten auf vorsätzliche und fortgesetzte Weise, so kann die Aufsichtsbehörde nach erfolgter Mahnung direkt oder durch einen oder mehrere Delegierte den Gemeinderat bei der Verwaltung der Gemeinde unterstützen oder ersetzen, solange die Gründe, welche den Eingriff gerechtfertigt haben, andauern.
2 Die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat behalten jedoch ihre Zuständigkeiten.
[292] Bleiben die Interventionsgründe gemäss Art. 201 bestehen, kann der Staatsrat das Verfahren zur Gemeindezusammenlegung von Amtes wegen gemäss Gesetz über Gemeindezusammenlegungen und -trennungen einleiten.
c) Unterstützung des Kantons [293]
[292] Art. geändert durch L vom 16.12.2003; in Kraft seit 13.2.2004 – BU 2004, 59.
[293] Randtitel geändert durch L vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – BU 2008, 627.
1 Der Staatsrat kann im Falle einer nachgewiesenen Zahlungsunfähigkeit einer Gemeinde oder wenn die Gemeinde einen unmittelbar drohenden finanziellen Zusammenbruch nicht anders abwenden könnte, ihr ein Darlehen oder einen nicht rückzahlbaren Beitrag gewähren.
2 Er kann der Gemeinde, der die Aufnahme von Krediten auf dem Geldmarkt verwehrt ist, eine Garantie bei einem Kreditinstitut gewähren. [294]
3 In diesen Fällen muss die Gemeinde besonderen Aufsichtsmassnahmen unterstellt werden, die durch einen entsprechenden Beschluss festgelegt werden.
Untersuchungskosten [295]
[294] Abs. geändert durch G 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - AB 2008, 627.
[295] Randtitel geändert durch G 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 - AB 1999, 273.
1 Der Staatsrat und die mit Überwachungsaufgaben betrauten Dienststellen des Departements erheben die Untersuchungskosten. [296]
2 Die der Gemeinde auferlegten Kosten gehen zulasten der Gemeindekasse.
3 Ist das Gesuch unbegründet, hat der Gesuchsteller die Kosten zu tragen. [297]
[296] Abs. geändert durch G 3.2.1999; in Kraft seit 1.1.2000 – ABl 1999, 273.
[297] Abs. eingeführt durch G 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 – ABl 2008, 627.
… [298]
[298] Art. aufgehoben durch LG 20.9.2016; in Kraft getreten am 1.1.2017 – AB 2016, 443; frühere Änderungen: AB 1999, 273; AB 2008, 627.
[299] 1 Werden die Gemeinderechnungen oder Teile davon, einschliesslich Kreditüberschreitungen, nicht genehmigt, so erstattet der Gemeinderat unverzüglich Bericht an den Staatsrat; dieser entscheidet darüber, wobei die Voranschläge in der Regel den Gemeindeorganen zur erneuten Beratung durch die Legislative zurückgewiesen werden. [300]
2 Der Staatsrat kann die Geschäftsprüfungskommission in das Untersuchungsverfahren einbeziehen.
[299] Art. geändert durch Gesetz vom 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - AS 2008, 627; vorherige Änderung: AS 1999, 273.
[300] Abs. geändert durch Gesetz vom 17.2.2014; in Kraft seit 1.9.2014 - AS 2014, 191.
[301] 1 Wer in seinen rechtmässigen Interessen verletzt ist, hat das Recht, gegen die vom Staatsrat als Aufsichtsbehörde in Anwendung dieses Kapitels erlassenen Entscheide beim Kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde zu führen.
2 Die Gemeinde ist zur Beschwerde legitimiert, wenn sie in ihrer Autonomie verletzt ist.
[301] Art. geändert durch Gesetz vom 2.12.2008; in Kraft seit 27.1.2009 – ABl. 2009, 21; vorherige Änderung: ABl. 1999, 273.
1 Gegen die Beschlüsse der Gemeindeorgane kann beim Staatsrat Rekurs eingereicht werden, dessen Entscheide an das kantonale Verwaltungsgericht weitergezogen werden können, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, sofern das Gesetz oder der angefochtene Beschluss nichts anderes bestimmen. In diesem Fall kann der Rekurrent beim Präsidenten der Rekursbehörde die Aussetzung des Beschlusses beantragen.
3 Rekurse gegen Demissionen, Ersetzungen und Ernennungen haben keine aufschiebende Wirkung und verzögern nicht den Amtsantritt der gewählten Personen. [302]
[302] Abs. eingeführt durch G 14.12.2022; in Kraft seit 1.4.2023 – AmtlSlg 2023, 62.
Berechtigt zur Beschwerde gegen Entscheidungen von Gemeindeorganen sind
a) jeder Bürger der Gemeinde;
b) jede andere Person oder Körperschaft, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen kann.
Sind von einem inkompetenten Organ erlassen, so sind die Entscheidungen in Gemeindeangelegenheiten nichtig und ohne Wirkung.
Alle Entscheidungen der Gemeindeorgane sind anfechtbar
a) wenn die gesetzlichen Vorschriften für die Einberufung verletzt worden sind und eine solche Verletzung die Beschlussfassungen beeinflusst hat;
b) wenn die Sitzung an einem gesetzlich verbotenen Ort abgehalten worden ist.
Die einzelnen Beschlüsse der Gemeindeorgane sind anfechtbar
a) wenn sie gegen Bestimmungen der Verfassung, von Gesetzen oder von Verordnungen verstoßen;
b) wenn Personen zur Abstimmung zugelassen wurden, die dazu nicht berechtigt waren, und wenn dies die Beschlussfassungen beeinflusst haben könnte;
c) wenn die Abstimmung nicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wurde;
d) wenn sie auf unrechtmäßige Praktiken zurückzuführen sind oder wenn es zu Unruhen oder Einschüchterungen kam, die vermuten lassen, dass die Bürger ihre Stimme nicht frei abgeben konnten;
e) wenn wesentliche, durch Gesetze oder Verordnungen vorgeschriebene Formalitäten verletzt wurden.
1 Mit absoluter Nichtigkeit behaftete Entscheide der Gemeindeorgane können jederzeit angefochten werden.
2 In den übrigen Fällen muss die Beschwerde schriftlich, innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder der Veröffentlichung des angefochtenen Entscheids, eingereicht werden. [303]
3 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 ist anwendbar, vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Spezialgesetze. [304]
[303] Abs. geändert durch G 24.9.2013; in Kraft seit 1.3.2014 - AB 2013, 471.
[304] Abs. geändert durch G 24.9.2013; in Kraft seit 1.3.2014 - AB 2013, 480.
[306] 1 Gegen Entscheide des Departements und der ihm unterstellten Behörden kann beim Staatsrat Rekurs eingelegt werden.
2 Gegen Entscheide des Staatsrates kann beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
[306] Art. eingeführt durch G 2.12.2008; in Kraft seit 27.1.2009 - BU 2009, 21.
… [307]
[307] Art. aufgehoben durch LG 23.11.2015; in Kraft getreten am 1.1.2017 – AB 2016, 39; vorhergehende Änderung: AB 2008, 627.
[308] 1 Der Staatsrat sorgt für die Einführung des neuen harmonisierten Rechnungsmodells der zweiten Generation (HRM2) in allen Gemeinden, indem er die Zeiten und Modalitäten festlegt und die notwendigen Weisungen erlässt.
2 Im Falle einer schrittweisen Einführung sind für die Gemeinden, die auf die Einführung des neuen Rechnungsmodells warten, und bis zu diesem Zeitpunkt die Artikel 153 bis 161, 164, 165, 169 Abs. 1 und 173 Abs. 2 nicht anwendbar. In diesen Bereichen bleiben die bisherigen Vorschriften in Kraft. [309]
[308] Art. geändert durch Gesetz vom 10.12.2018; in Kraft seit 1.7.2019 - BU 2019, 69.
[309] Übergangsrecht am Ende des Gesetzes einsehbar.
... [310]
[310] Art. aufgehoben durch LG 7.5.2008; in Kraft seit 1.1.2009 - AB 2008, 627; vorhergehende Änderung: AB 1999, 273.
[311] Für die Steuerperioden 2025 bis einschliesslich 2029 darf der Steuerfuss für juristische Personen in Abweichung von Art. 177 Abs. 1bis des Steuergesetzes nicht tiefer sein als der Steuerfuss für natürliche Personen.
[311] Art. wieder eingefügt durch G vom 4.11.2024; in Kraft seit 1.1.2025 – ABl. 2025, 1; vorhergehende Änderung: ABl. 2008, 627.
[312] 1 Die Kommunalunternehmen gemäss bisherigem Recht und deren Reglemente sind innerhalb der vom Staatsrat im Reglement festgesetzten Frist an die Bestimmungen der Artikel 192b–e anzupassen.
2 Die Artikel 193f, 193g und 193h sind auf die bei ihrem Inkrafttreten bestehenden Konzessionen nicht anwendbar; auf diese sind bis zu ihrem Ablauf die Artikel 35, 36 und 38 des Gesetzes über die Kommunalisierung öffentlicher Dienste vom 12. Dezember 1907 anwendbar. [313] Besondere Gesetzesbestimmungen bleiben vorbehalten.
[312] Art. wieder eingefügt durch L 19.11.2018; in Kraft seit 1.7.2019 – ABl. 2019, 76; frühere Änderung: ABl. 2008, 627.
[313] Artikel am Ende dieses Gesetzes einsehbar.
Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
... [314]
[314] Art. aufgehoben durch LG 7.5.2008; in Kraft seit dem 1.1.2009 – ABl. 2008, 627.
1 Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts wird das vorliegende Gesetz im Amtsblatt der Gesetze und der Vollzugsakte veröffentlicht.
2 Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens fest. [315]
Veröffentlicht im AB 1987, 173.
[315] Inkrafttreten: 7. Juli 1987, mit Ausnahme von Art. 68 Abs. 2 und Art. 82 Bst. b) und c), die am 24. April 1988 in Kraft traten – AB 1987, 173.