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178.320 CH-TI

Reglement zur Anwendung des Gesetzes über die Gerichtsgebühren und des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege und den amtlichen Rechtsbeistand

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Gesetzestext (4 Artikel)

1 Als zentrale Inkassostelle für die Justizbehörden wird das Amt für Inkasso und alternative Strafen, welches dem Departement für Institutionen, Justizabteilung, unterstellt ist, bezeichnet.

2 Es ist zuständig für den Einzug von Gerichtsgebühren, Geldstrafen und Bussen für die folgenden Behörden

a) Friedensgerichte;

b) Strafgericht;

c) Appellationsgericht;

d) Staatsanwaltschaft;

e) Amt des Zwangsmassnahmenrichters;

f) Jugendanwaltschaft;

g) Jugendgericht;

h) Enteignungsgericht.

1 Die Dienststelle ist zuständig, die gemäss Gerichtsentscheid vorgeschossenen Beträge der unentgeltlichen Rechtspflege einzukassieren und über die Rückerstattung der vom Staat übernommenen Beträge zu entscheiden.

2 Der Richter teilt der Dienststelle die Entscheide über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unverzüglich mit.

3 Die Dienststelle informiert den Richter bei offensichtlicher Zahlungsverzögerung oder bei wiederholter Nichtzahlung.

[1] Das Amt erhebt folgende administrative Gebühren

1.

Kosten für die Ausstellung und den Versand eines detaillierten Kontoauszugs

bis zu Fr. 30.–

2.

Kosten für Mahnung/Anzeige

bis zu Fr. 25.–

3.

Verzugszinsen

5 % des geschuldeten Betrags, ab dem Datum der Mahnung

[1] Art. eingefügt durch R 20.12.2023; in Kraft seit 1.1.2024 - BU 2023, 411.

Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Gesetze und Exekutivakte veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. [2]

Veröffentlicht im AB 2012, 443.

[2] Inkrafttreten: 21. September 2012 – AB 2012, 443.

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