Reglement zur Anwendung des Gesetzes über die Gerichtsgebühren und des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege und den amtlichen Rechtsbeistand
Gesetzestext (4 Artikel)
1 Als zentrale Inkassostelle für die Justizbehörden wird das Amt für Inkasso und alternative Strafen, welches dem Departement für Institutionen, Justizabteilung, unterstellt ist, bezeichnet.
2 Es ist zuständig für den Einzug von Gerichtsgebühren, Geldstrafen und Bussen für die folgenden Behörden
a) Friedensgerichte;
b) Strafgericht;
c) Appellationsgericht;
d) Staatsanwaltschaft;
e) Amt des Zwangsmassnahmenrichters;
f) Jugendanwaltschaft;
g) Jugendgericht;
h) Enteignungsgericht.
1 Die Dienststelle ist zuständig, die gemäss Gerichtsentscheid vorgeschossenen Beträge der unentgeltlichen Rechtspflege einzukassieren und über die Rückerstattung der vom Staat übernommenen Beträge zu entscheiden.
2 Der Richter teilt der Dienststelle die Entscheide über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unverzüglich mit.
3 Die Dienststelle informiert den Richter bei offensichtlicher Zahlungsverzögerung oder bei wiederholter Nichtzahlung.
[1] Das Amt erhebt folgende administrative Gebühren
1.
Kosten für die Ausstellung und den Versand eines detaillierten Kontoauszugs
bis zu Fr. 30.–
2.
Kosten für Mahnung/Anzeige
bis zu Fr. 25.–
3.
Verzugszinsen
5 % des geschuldeten Betrags, ab dem Datum der Mahnung
[1] Art. eingefügt durch R 20.12.2023; in Kraft seit 1.1.2024 - BU 2023, 411.
Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Gesetze und Exekutivakte veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. [2]
Veröffentlicht im AB 2012, 443.
[2] Inkrafttreten: 21. September 2012 – AB 2012, 443.