Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
178.200 LTGGGGLTJ CH-TI

**Art. 1 GGG Gesetz über die Gerichtsgebühren (GGG)** (LTG)

35 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (35)

Gesetzestext (35 Artikel)

LTG

1 Dieses Gesetz stellt die Gebühren für die Prozesskosten für die Zivil- und Strafrechtspflege fest.

2 Besondere Gesetze bleiben vorbehalten.

LTG

1 Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Werts, der Art und der Komplexität der Amtshandlung oder des Rechtsstreits festgesetzt.

2 Im Falle eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen dem Wert, der Art und der Komplexität der Streitsache und dem Tarif dieses Gesetzes kann die zuständige Behörde von den durch den Tarif festgelegten Grenzen abweichen.

LTG

1 Jede Justizbehörde zieht Prozesskosten, Geldstrafen und Bussen selbst ein, unter Vorbehalt von Abs. 2.

2 Der Staatsrat kann eine zentrale Inkassostelle für die Justizbehörden einrichten.

LTG

1. Die Prozesskosten trägt der Staat.

2. Die Prozesskosten für Verfahren vor dem Friedensrichter trägt dieser.

LTG

1 In Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr innerhalb der folgenden Grenzen festgesetzt

Streitwert in Franken

Gebühr in Franken

bis

2 ' 000

50 - 150

2 '000 - 5 ' 000

100 - 300

5 '000 - 30 ' 000

200 - 1 ' 500

30 '000 - 100 ' 000

500 - 3 ' 000

100 ' 000 - 1 ' 000 ' 000

1 ' 000 - 5 ' 000

über

1 ' 000 ' 000

3 ' 000 - 0,5%

2 Ist der Streitwert nicht bestimmbar, wird die Gebühr zwischen 50 und 5000 Franken festgesetzt.

3 Die Schlichtungsbehörde kann auf die Erhebung der Gebühr bei erfolgreichem Schlichtungsversuch verzichten.

LTG

Die Gerichtsgebühr für die Entscheide des Friedensrichters wird zwischen 50 und 300 Franken festgesetzt.

LTG

1 Die Gerichtsgebühr für Entscheide des Friedensrichters im ordentlichen Verfahren wird innerhalb der folgenden Grenzen festgelegt: [1]

Streitwert in Franken

Gerichtsgebühr in Franken

bis

30’000

500 - 4’000

30’000 - 50’000

2’500 - 5’000

50’000 - 100’000

3’000 - 8’000

100’000 - 200’000

5’000 - 12’000

200’000 - 500’000

8’000 - 20’000

500’000 - 1’000’000

15’000 - 40’000

1’000’000 - 2’000’000

25’000 - 60’000

2’000’000 - 5’000’000

35’000 - 80’000

5’000’000 - 10’000’000

55’000 - 100’000

über

10’000’000

75’000 bis 1% des Wertes

2 In nicht bezifferbaren Streitigkeiten und in Scheidungsverfahren wird die Gerichtsgebühr zwischen 250 und 20 ' 000 Franken festgesetzt.

3 Absatz 1 ist zudem in Scheidungsverfahren anwendbar, die auch Vermögensverhältnisse zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge.

[1] Abs. geändert durch G 17.12.2014; in Kraft seit 10.2.2015 – BBl 2015, 38.

LTG

1 Der Tarif für die Entscheide des Richters im vereinfachten Verfahren ist derselbe wie im ordentlichen Verfahren. [2]

2 Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 30'000 Franken betreffend die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie die landwirtschaftliche Pacht, beträgt die Gerichtsgebühr 100 bis 200 Franken; bei diesen Streitigkeiten, ungeachtet des Streitwertes, kann der Richter die unterliegende Partei, die nicht böswillig oder mutwillig prozessiert, von den Kosten der Beweismittelbefundung befreien, wenn diese finanziell belastend sind.

[2] Abs. geändert durch G 17.12.2014; in Kraft seit 10.2.2015 - ABl 2015, 38.

LTG

[3] 1 Der Tarif für die Entscheide des Friedensrichters im summarischen Verfahren beträgt die Hälfte des Tarifs im ordentlichen Verfahren.

2 In Streitigkeiten mit nicht bestimmbarem Streitwert und in solchen, in denen Rechtsschutz in klaren Fällen verlangt wird, wird die Gerichtsgebühr zwischen 100 und 20’000 Franken festgesetzt.

3 In miet- und pachtrechtlichen Streitigkeiten über Wohn- und Geschäftsräume sowie in der landwirtschaftlichen Pacht beträgt die Gebühr zwischen 100 und 200 Franken.

[3] Art. geändert durch Gesetz vom 4.6.2012; in Kraft seit 10.8.2012 - BU 2012, 365.

LTG

[4] Die Gerichtsgebühr für vorsorgliche Massnahmen wird auf 100 bis 20'000 Franken festgesetzt.

[4] Art. geändert durch G 17.12.2014; in Kraft seit 10.2.2015 - ABl 2015, 38.

LTG

Nelle altre procedure la tassa di giustizia è fissata tra 100 e 10 ' 000 franchi.

**In anderen Verfahren beträgt die Gerichtsgebühr zwischen 100 und 10 ' 000 Franken.**

LTG

Die Gebühr für Entscheide in kantonaler Einzelinstanz des Appellationshofes beträgt das Doppelte derjenigen für Entscheide des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren.

LTG

[5] Die Gebühr für Entscheidungen des Appellationsgerichts auf Berufung ist die gleiche wie die der Entscheidungen des Friedensrichters im ursprünglichen Verfahren.

[5] Art. geändert durch L 17.12.2014; in Kraft seit 10.2.2015 - BU 2015, 38.

LTG

Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeentscheide des Appellationsgerichts wird auf 100 bis 10'000 Franken festgesetzt.

LTG

Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeentscheide gegen Verfügungen von Verwaltungsbehörden beträgt zwischen 200 und 20'000 Franken.

LTG

Die Gerichtsgebühr für vorsorgliche Massnahmen beträgt zwischen 100 und 20'000 Franken.

LTG

In den anderen Verfahren beträgt die Gerichtsgebühr zwischen 100 und 20 000 Franken.

LTG

Die Gerichtsgebühr für Klagen, die vor einem prorogierten Gerichtsstand erhoben werden, kann bis zum Doppelten des in der Gebührenordnung vorgesehenen Betrags erhöht werden.

LTG

Die Gebühr der Revisionsentscheidungen beträgt die Hälfte der Gebühr im ursprünglichen Verfahren.

LTG

1 Die Gebühr für Auslegungsentscheide beträgt einen Fünftel der Gebühr im ursprünglichen Verfahren.

2 Der Richter kann auf die Erhebung der Gebühr verzichten.

LTG

Im Falle eines Vergleichs, eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts oder wenn der Rechtsstreit aus anderen Gründen gegenstandslos wird, wird die Gerichtsgebühr aufgrund dieser Tarifordnung, im Verhältnis zu den vorgenommenen Handlungen, festgesetzt.

LTG

1 In Strafverfahren wird die Gerichtsgebühr in folgenden Grenzen festgesetzt

a. in Verfahren vor dem Strafgericht von 200 bis 10 ' 000 Franken;

b. in Verfahren vor dem Bezirksstrafgericht von 500 bis 20 ' 000 Franken;

c. in Verfahren vor dem Kriminalgericht von 1000 bis 100 ' 000 Franken;

d. in Verfahren vor dem Appellations- und Revisionsgericht von 500 bis 100 ' 000 Franken.

2 In Verfahren, die dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht und dem Gesetz vom 20. April 2010 über das Übertretungsstrafverfahren unterstehen, wird die Gebühr zwischen 200 und 20 ' 000 Franken festgesetzt.

3 In Verfahren vor dem Appellations- und Revisionsgericht im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO wird die Gebühr zwischen 200 und 10 ' 000 Franken festgesetzt.

4 Bei Verfahren vor den Strafbehörden kann der Richter in demselben Urteil auch eine reduzierte Gerichtsgebühr für den Fall festsetzen, dass keine schriftliche Begründung verlangt wird; in diesem Fall wird die in diesem Artikel festgesetzte Maximalgebühr halbiert.

5 Im Falle der Abschreibung und der Nichteintretenserklärung wird die Gerichtsgebühr im Verhältnis zu den vorgenommenen Handlungen festgesetzt und kann unter der in diesem Tarif vorgesehenen Mindestgrenze liegen. [6]

[6] Abs. eingefügt durch G 17.12.2014; in Kraft seit 10.2.2015 – BGS 2015, 38.

LTG

Für den Strafbefehl, den Einstellungsbeschluss und den Abschreibungsbeschluss beträgt die Gebühr 100 bis 10 ' 000 Franken.

LTG

[7] Der Zwangsmassnahmenrichter kann eine Gerichtsgebühr bis zu 5'000 Franken erheben.

[7] Art. geändert durch G 4.6.2012; in Kraft seit 10.8.2012 - BU 2012, 365.

LTG

Die Gerichtsgebühr für die Entscheide des Strafkammer ist auf 100 bis 20'000 Franken festgesetzt.

LTG

1 In den Entscheiden des Strafvollzugsrichters gemäss Art. 10 Bst. a-c des Gesetzes vom 20. April 2010 über die Ausführung von Strafen und Massnahmen der Erwachsenen wird die Gerichtsgebühr zwischen 50 und 1000 Franken festgesetzt.

2 In den übrigen Entscheiden kann der Strafvollzugsrichter eine Gerichtsgebühr bis zu 1000 Franken erheben.

LTG

Die Gebühr der Revisionsentscheidungen beträgt die Hälfte der Gebühr im ursprünglichen Verfahren.

LTG

[8] 1 Der Staatsrat kann, wenn ausserordentliche Umstände dies rechtfertigen, Steuern und Gebühren ganz oder teilweise stunden, aussetzen oder erlassen.

2 Gegen den Entscheid des Staatsrates ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig; das Gesetz über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.

[8] Art. eingefügt durch G vom 23.9.2014; in Kraft seit 14.11.2014 – BBl 2014, 487.

LTG

1 Für eine halbe Verhandlungstag erhält der Zeuge eine Entschädigung von 50 Franken und für einen ganzen Verhandlungstag von 100 Franken.

2 Der Richter setzt eine angemessene Entschädigung für die Mitwirkung Dritter fest.

3 Der Friedensrichter und der Zeuge haben Anspruch auf eine Wegentschädigung, wenn ihnen dadurch erhebliche Kosten entstehen; die Bestimmungen für Staatsangestellte finden sinngemäss Anwendung.

LTG

Dem Bürgermeister, dem Mitglied des Gemeinderates und dem vom Gemeinderat delegierten Gemeindebeamten, die aufgrund ihres Amtes aufgrund einer Verfahrenspflicht mitwirken, wird eine Entschädigung gemäss Artikel 28 ausgerichtet.

LTG

1. Die Entschädigung des Sachverständigen, des Dolmetschers und des Übersetzers wird vom Gericht nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und Schwierigkeit der Arbeit festgesetzt.

2. Gibt der Sachverständige sein Gutachten schriftlich ab, so hat er die Honorarnote schriftlich einzureichen.

Leistungen der Strafverfolgungsbehörden [9]

[9] Randtitel geändert durch Ziff. I der V vom 17.12.2014, in Kraft seit 10.2.2015 (AS 2015, 38).

LTG

1 Die Behörde, die über die Schuld des Angeklagten entscheidet, schliesst in das Urteil die Entscheidung über die Interventions- und Untersuchungsauslagen der Polizei ein.

2 Die Strafverfolgungsbehörden können insbesondere gesondert ausweisen

a) die Auslagen für Leistungen, die bei öffentlichen oder privaten Stellen für die Untersuchung angefordert wurden, wenn sie nicht zur normalen Tätigkeit der Untersuchungsbehörden gehören;

b) die Leistungen, die eigene finanzielle oder wissenschaftliche Fachdienste im Zusammenhang mit dem Verfahren erbracht haben;

c) die Leistungen, die einen überdurchschnittlichen Aufwand oder Umfang verursacht haben. [10]

[10] Abs. eingefügt durch das G 17.12.2014; in Kraft seit 10.2.2015 – AS 2015, 38.

LTG

Der Staatsrat kann eine Verordnung über die Kosten erlassen.

LTG

In den nach kantonalen Zivil- und Strafprozessordnungen geführten Verfahren kommt die bisherige Gebührenordnung zur Anwendung.

LTG

Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts wird dieses Gesetz im Amtsblatt der Gesetze und Durchführungsbestimmungen veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Veröffentlicht im AB 2011, 38.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →